Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.02.2003, Az.: L 1 RA 32/01
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates der früheren DDR; Zugehörigkeitszeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 20.02.2003
- Aktenzeichen
- L 1 RA 32/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 16038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0220.L1RA32.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - AZ: S 14 RA 89/99
Rechtsgrundlagen
- § 5 AAÜG
- § 8 AAÜG
- § 149 Abs. 5 SGB VI
- 259 b Abs. 2 SGB V
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte über ihre bisherigen Feststellungen hinausgehend auch die Zeit vom 1. Februar 1980 bis zum 30. April 1986 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates feststellen muss; im Übrigen darüber, ob die Beklagte die vom Kläger in der ehemaligen DDR erworbenen Anwartschaften aus einem Zusatzversorgungssystem unverändert und nicht durch Überleitung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer fortführen muss.
Der 1940 geborene Kläger, der sein Berufsleben bis zur Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten im Gebiet der ehemaligen DDR verbrachte, war nach Anstellungsverhältnissen beim Ministerium des Innern und zuletzt beim VEB Chemieanlagenbaukombinat H. von Februar 1980 an Betriebsassistent des Volkstheaters I ... Von Oktober 1983 bis April 1986 war er beim gleichen Arbeitgeber Direktor für Kader und Bildung, vom 1. Mai 1986 an (bis zum 30. Juni 1991) Produktionsleiter.
Am 1. Mai 1986 wurde der Kläger, der im Übrigen von Januar 1965 bis Juni 1990 Beiträge für die freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete und schon in der Zeit von März 1961 bis Juli 1979 Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/ANfS) gewesen war, vom staatlichen Komitee für Fernsehen in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen. Die entsprechende Nachweiskarte enthält Beiträge für die Zeit von Mai 1986 bis Juni 1990.
Als Versorgungsträger im Sinne des § 8 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) stellte die Beklagte in ihrem Bescheid vom 12. Januar 1999 den Zeitraum vom 1. Mai 1986 bis zum 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (im folgenden: Zugehörigkeitszeit) fest und wies im Übrigen das zu berücksichtigende Entgelt sowie Arbeitsausfalltage aus. Den vom Kläger nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 13. April 1999 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 20. April 1999 Klage zum Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben. Er hat geltend gemacht, die Zugehörigkeitszeit habe bereits am 1. Februar 1980 begonnen. Denn ab diesem Zeitpunkt habe er die zum Beitritt berechtigende Tätigkeit (am Volkstheater I.) aufgenommen. Darauf komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an. Darüber hinaus verletze es den im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands (vom 31. August 1990, Bundesgesetzblatt II Seite 889; im Folgenden: Einigungsvertrag), im Grundgesetz (GG) und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Schutz des Vertrauens in die Wertbeständigkeit der Anwartschaften auf Altersversorgung, wenn nunmehr die Beträge der Anlage 3 zum AAÜG (also die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze West) den Gesamtanspruch aus den verschiedenen DDR-Versorgungssystemen begrenzten.
Das SG hat die Klage durch seinen Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2001 als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen. Unzulässig sei die Klage insoweit, als die im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung des Sozialgesetzbuchs (SGB) VI festgestellt werden sollten. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 4. August 1998 (Az: B 4 RA 74/96 R) bereits ausgeführt, dass das geltende Recht keine Grundlage dafür biete, ein DDR-Zusatzversorgungssystem als weiterbestehend zu behandeln und dort erworbene Rechtspositionen fortzuführen. Erst Recht gelte dies für den weitergehend geltend gemachten Anspruch, die Leistungen an die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Unbegründet sei die Klage, soweit mit ihr verlangt werde, die Zugehörigkeit bereits am 1. Februar 1980 beginnen zu lassen. Der Kläger habe die Zugehörigkeit nämlich erst dadurch erworben, dass er aufgrund seiner eigenen Beitrittserklärung in die zusätzliche Altersversorgung aufgenommen worden sei.
Dagegen richtet sich der Kläger mit seiner am 19. Februar 2001 eingegangenen Berufung. Zu deren Begründung wiederholt er den erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt sinngemäß nach seinem Vorbringen im schriftlichen Verfahren,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 6. Februar 2001 aufzuheben, den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 12. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1999 zu ändern,
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. Februar 1980 bis zum 30. April 1986 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates festzustellen sowie
- 3.
seine Rente und alle Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes unverändert mit den im Beitrittsgebiet erworbenen Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich den Ausführungen des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid an.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte der Beklagten über die Zusatzversorgung des Klägers sowie auf die Akten des SG zum dortigen Aktenzeichen S 4 RJ 121/01 nebst Beiakten verwiesen. In dem Verfahren S 4 RJ 121/01 verlangt der Kläger - ebenfalls im Hinblick auf die nach seiner Meinung verfassungswidrige Form der Rentenüberleitung -, die ihm für die Zeit ab dem 1. Oktober 2000 gezahlte Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige bzw. Erwerbsunfähige zu erhöhen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über den Rechtsstreit gemäß den §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten zuvor mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hatten.
Die Berufung war als insgesamt unbegründet zurückzuweisen.
Soweit die Feststellung einer zusätzlichen Zugehörigkeitszeit betroffen ist, hier also der Zeitraum vom 1. Februar 1980 bis zum 30. April 1986, war zum Gegenstand des Rechtsstreits voranzuschicken, dass es hier lediglich um die Feststellung von versicherungsrechtlichen Tatbeständen gehen konnte, nicht jedoch um Leistungs- bzw. Zahlungsansprüche. Es handelt sich bei dem in den §§ 5 bis 8 AAÜG vorgesehenen Feststellungsverfahren um ein solches, das der Vormerkung nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI entspricht. Der Versorgungsträger, hier also die BfA als Trägerin der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR, hat als besonders sachkundige Behörde dem Rentenversicherungsträger, hier der laufend die Rente zahlenden LVA J. (-K.), folgende Daten zu übermitteln:
- Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem,
- die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder -einkommens,
- die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt und
- in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Feststellung von Arbeitsausfalltagen.
Die im Falle des Klägers allein bedeutsame Feststellung von zusätzlichen Zugehörigkeitszeiten, also die erste Variante, trifft eine Aussage lediglich über die Zugehörigkeitszeit, nicht jedoch über deren rentenrechtliche Bewertung.
Nach den verfahrensrechtlichen Maßgaben des § 8 Abs. 1 bis 4 AAÜG hatte die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen, für den wiederum diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten gelten, § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
Für den streitigen Zeitraum war zu prüfen, ob die Zugehörigkeitszeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates, Anlage 1 Zusatzversorgungssysteme Nr. 19 zum AAÜG, bereits an dem Tag beginnen konnte, an dem der Kläger Betriebsassistent am Volkstheater I. wurde. Grundsätzlich möglich war eine diesbezügliche Feststellung, weil das Zusatzversorgungssystem bereits mit Wirkung vom 1. März 1971 eingeführt worden war, vgl. Anlage 1 Nr. 19 a.a.O ... Es fehlte für den streitigen Zeitraum jedoch an der tatsächlichen Aufnahme in das Versorgungssystem. Beweiskräftig für den Senat sind insoweit die aktenkundigen Bescheinigungen des staatlichen Komitees für Fernsehen bzw. des Deutschen Fernsehfunks (Beitragsnachweiskarte), wo zum Einen der 1. Mai 1986 als Aufnahmedatum in das Zusatzversorgungssystem und zum Anderen das selbe Datum als "Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat" festgehalten ist. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG berufen, der zufolge die tatsächliche Ausübung einer die Grundlage für die Zugehörigkeitszeit bildenden Beschäftigung ausreicht (BSG-Urteil vom 30. Juni 1998, Az.: B 4 RA 94/97 R).
Die Rechtsprechung des BSG ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Einbeziehung in die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme in der ehemaligen DDR weitgehend obligatorisch war. So wie es in § 5 Abs. 2 AAÜG für Fälle vorgesehen ist, in denen die Errichtung des (obligatorischen) Versorgungssystems der Beschäftigung erst zeitlich nachfolgte, soll die Zugehörigkeit zu einem (obligatorischen) Zusatzversorgungssystem nicht davon abhängen, ob und wann - ggf. verzögert wegen fehlender politischer Opportunität - in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist. (Obligatorische) Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG sollen vielmehr auch schon dann vorliegen, wenn eine entgeltliche Beschäftigung (im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 1 Regelung 1 des SGB VI) bloß tatsächlich ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (vgl. BSG - Urteil vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R sowie Urteil vom 30. Juni 1998, Az.: B 4 RA 94/97 R). Mit dieser Auslegung wird der Wortsinn des § 5 AAÜG nicht überspannt. Vielmehr erscheint es angesichts der sonstigen Tatbestände ohne förmlichen Einbeziehungsbescheid oder konkrete Versorgungszusage (bereits erwähnte Vorsystemzeiten, §§ 5 Abs. 2 AAÜG; 259 b Abs. 2 SGB V; Beitragserstattungszeiten, § 5 Abs. 3 und 4 AAÜG sowie Anwartschaftszeiten für die Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem, § 5 Abs. 2 a AAÜG) geradezu geboten, den Begriff der (obligatorischen) Zugehörigkeit an der tatsächlichen Ausübung einer den Versorgungstatbestand auslösenden Beschäftigung zu orientieren. Dahinter steht - wie bereits angedeutet - das Bestreben, die mit der Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem verbundenen Vergünstigungen nicht von politisch motivierten, sonst willkürlichen oder auch nur zufälligen Entscheidungen abhängig zu machen. Das AAÜG räumt der Mehrzahl der am 1. Juli 1990 (Datum der Schließung der meisten Versorgungssysteme) Versorgungsberechtigten beitragsunabhängig diejenige rechtliche Stellung ein, die sie gehabt hätten, wenn sie mit den von ihrem Versorgungssystem erfassten Beschäftigungen oder Tätigkeiten in der Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland Zeiten zurückgelegt und bundesrechtliche Beiträge gezahlt hätten (BSG - Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R).
Der Fall des Klägers liegt nun insoweit grundsätzlich anders, als es sich bei dem streitigen Altersversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates um eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung handelte. Der Zugehörigkeit zu diesem Altersversorgungssystem musste eine freiwillige Beitrittserklärung vorausgehen (Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Anhang 1.4 § 1 Art. 3 RÜG (AAÜG) Nr. 19).
Dem Wortlaut folgend ist es gerechtfertigt, die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem grundsätzlich erst mit dem Zeitpunkt der Beitrittserklärung beginnen zu lassen (so ausdrücklich Diehl in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI Band 3 K § 259 b RdNr. 17). Die Umstände des Beitritts zur Versorgung und die Freiwilligkeit dieses Beitritts waren in § 2 der "Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates "(Beschluss des DDR-Ministerrates vom 29. Januar 1971, abgedruckt in: Aichberger 2 Nr. 208; im Folgenden: Versorgungsordnung) geregelt. Es heißt dort:
"Der Versorgung können alle Mitarbeiter des Staatsapparates beitreten, die
a)
...b)
... (Abs. 1).Der Beitritt zur Versorgung erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitragserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan. Der Mitarbeiter erhält vom Staatsorgan einen Nachweis über den Beitritt (Abs.2).
Der Beitritt zur Versorgung erfolgt
a) ...
b)
für Mitarbeiter, die ab dem 1. März 1971 ihre Tätigkeit aufnehmen, mit der Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat (Absatz 3)."
An die Beitrittserklärung anzuknüpfen, ist auch deshalb sachgerecht - und harmoniert mit der Systematik der Versorgungsordnung -, weil an den Beitritt die Pflicht geknüpft war, monatlich Beiträge abzuführen (vgl. § 3 Versorgungsordnung: Je nach Höhe des Verdienstes 5 (DDR)-Mark als Mindestbeitrag, zusätzlich 5 % des 600,- Mark übersteigenden Bruttoverdienstes, 3 % des gesamten Bruttoverdienstes). Dem Wesen eines derartigen Versicherungs- bzw. Versorgungssystems entspricht es, Rechte und Pflichten gleichzeitig mit der durch die Beitragserklärung ausgelösten Mitgliedschaft des Versicherten bzw. Versorgungsberechtigten beginnen zu lassen.
Der Kläger kann demgegenüber nicht die Regelung in § 2 Abs. 3 der Versorgungsordnung (soeben zitiert) ins Feld führen, wonach die Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat maßgebend ist. Der gegenüber Abs. 1 systematisch nachrangige Abs. 3 ist dahin zu verstehen, dass damit der frühest mögliche Zeitpunkt des Beitritts eröffnet wird, nicht aber dahin, dass damit die Voraussetzungen für den Beitritt abschließend - und anders - geregelt werden.
Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, die Beitrittserklärung habe auch teilweise rückwirkend abgegeben werden können, so finden sich im vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, die Rückwirkung im Sinne des Klägers auf die Zeit bereits ab dem 1. Februar 1980 zu erstrecken. Vielmehr stimmen der Zeitpunkt der Beitrittserklärung und der Beginn der Tätigkeit im Staatsapparat gemäß der Beitragsnachweiskarte und der Bestätigung des staatlichen Komitees für Fernsehen überein. Hinzu kommt, dass der Kläger Tag genau mit der Aufnahme in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates eine neue und gegenüber der vorangegangenen verantwortlichere Tätigkeit übernahm, nämlich diejenige des Produktionsleiters. Wäre der Kläger im Übrigen der Meinung gewesen, dem Versorgungssystem bereits ab einem früheren Zeitpunkt beigetreten zu sein bzw. angehören zu müssen, so wäre gleichzeitig zu erwarten gewesen, dass er sich gegen das in der Beitragsnachweiskarte enthaltene Datum zur Wehr setzte und nicht vorbehaltlos unterschrieb. Seinen eigenen Erklärungen ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt in einer die Richtigkeit der Angaben erschütternden Weise entgegengetreten. Da das SG dies bereits zutreffend so gesehen hat, war die Berufung nach alledem (bezüglich des Antrages zu 2.) zurückzuweisen.
Soweit sich der Kläger mit seinem Antrag zu 3. pauschal gegen das Prinzip der Rentenüberleitung - Überführung der DDR - Versorgungssysteme in das SGB VI - wendet, konnte er schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das BverfG die dies gerade vorsehende, grundlegende Systementscheidung für verfassungsgemäß erachtet hat (vgl. die "Leiturteile" vom 28. April 1999, Az.: 1 BvL 32/95 sowie 1 BvR 2105/95; BGBl.. I 1999 S. 1060).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG.