Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 07.02.2003, Az.: L 10 RI 52/01
Berücksichtigung von Zeiträumen als Pflichtbeitragszeiten wegen Berufsausbildung ohne Beitragsentrichtung; Abgrenzung von familienhafter Mithilfe und rentenrechtlich relevantem Ausbildungsverhältnis ; Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 07.02.2003
- Aktenzeichen
- L 10 RI 52/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 14708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0207.L10RI52.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 13.12.2000 - AZ: S 6 RI 134/00
Rechtsgrundlagen
- § 247 Abs. 2a SGB VI
- § 1619 BGB
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin die Zeit von April 1954 bis März 1957 als Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung ohne Beitragsentrichtung zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist im Januar 1940 geboren. Sie ist die jüngste von drei Töchtern ihrer Eltern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führten. Sie besuchte vom 21. April 1954 bis 30. März 1957 die Landwirtschaftliche Berufsschule des Landkreises I., Abteilung ländliche Hauswirtschaft, in J ...
Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde sie von April 1954 bis März 1957 im elterlichen Haushalt für den Beruf der Hauswirtschafterin der ländlichen Hauswirtschaft ausgebildet. Einen Ausbildungsvertrag hat die Klägerin nicht vorgelegt. Eintragungen über ein derartiges Ausbildungsverhältnis finden sich in den Unterlagen der Landwirtschaftskammer K. nicht. Beiträge zur Sozialversicherung wurden nicht entrichtet. Eine Abschlussprüfung wurde nicht absolviert.
Mit Bescheid vom 9. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2000 stellte die Beklagte die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Daten gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) fest. Hierbei lehnte sie die Berücksichtigung der Zeit von April 1954 bis März 1957 als rentenrechtliche Zeit ab. Insbesondere komme eine Berücksichtigung als Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI nicht in Betracht, weil das Bestehen eines Lehrverhältnisses nicht nachgewiesen sei.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, in der streitigen Zeit habe sie in einem Ausbildungsverhältnis im elterlichen Betrieb gestanden. Sozialversicherungspflicht habe für sie während dieser Zeit nach dem "Meistersohnurteil" des Bundessozialgerichtes (BSG) bestanden. Die allgemein bestehende Schulpflicht habe bei ihr nicht zum Besuch der Landwirtschaftlichen Berufsschule führen können. Diese sei vielmehr nur bei der Absolvierung einer landwirtschaftlichen Ausbildung zu besuchen gewesen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2000 als unbegründet abgewiesen. Das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses in der streitigen Zeit sei nicht nachgewiesen. Zwar spreche der Berufsschulbesuch der Klägerin für das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses. Nach den Gesamtumständen blieben hieran aber Zweifel.
Gegen das ihr am 16. Januar 2001 zugestellte Urteil wendet sich die am 13. Februar 2001 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hält daran fest, dass sie in der streitigen Zeit trotz Fehlens einer Fremdlehre in einem Ausbildungsverhältnis im elterlichen Betrieb gestanden habe. Während dieser Zeit habe sie neben Kost und Logis auch ein Entgelt erhalten. Darüber hinaus habe sie in der Zeit vom 5. bis 9. November 1956 an einem Lehrgang "Melken und Viehpflege" sowie in den Jahren 1955 und 1957 mit Erfolg an Berufswettkämpfen teilgenommen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Dezember 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 9. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2000 zu ändern,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 21. April 1954 bis 24. März 1957 als Zeit einer beruflichen Ausbildung im Sinne von § 247 Abs. 2a SGB VI festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Dezember 2000 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin die Zeit von April 1954 bis März 1957 als Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung ohne Beitragsentrichtung zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist im Januar 1940 geboren. Sie ist die jüngste von drei Töchtern ihrer Eltern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führten. Sie besuchte vom 21. April 1954 bis 30. März 1957 die Landwirtschaftliche Berufsschule des Landkreises I., Abteilung ländliche Hauswirtschaft, in J ...
Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde sie von April 1954 bis März 1957 im elterlichen Haushalt für den Beruf der Hauswirtschafterin der ländlichen Hauswirtschaft ausgebildet. Einen Ausbildungsvertrag hat die Klägerin nicht vorgelegt. Eintragungen über ein derartiges Ausbildungsverhältnis finden sich in den Unterlagen der Landwirtschaftskammer K. nicht. Beiträge zur Sozialversicherung wurden nicht entrichtet. Eine Abschlussprüfung wurde nicht absolviert.
Mit Bescheid vom 9. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2000 stellte die Beklagte die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Daten gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) fest. Hierbei lehnte sie die Berücksichtigung der Zeit von April 1954 bis März 1957 als rentenrechtliche Zeit ab. Insbesondere komme eine Berücksichtigung als Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI nicht in Betracht, weil das Bestehen eines Lehrverhältnisses nicht nachgewiesen sei.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, in der streitigen Zeit habe sie in einem Ausbildungsverhältnis im elterlichen Betrieb gestanden. Sozialversicherungspflicht habe für sie während dieser Zeit nach dem "Meistersohnurteil" des Bundessozialgerichtes (BSG) bestanden. Die allgemein bestehende Schulpflicht habe bei ihr nicht zum Besuch der Landwirtschaftlichen Berufsschule führen können. Diese sei vielmehr nur bei der Absolvierung einer landwirtschaftlichen Ausbildung zu besuchen gewesen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2000 als unbegründet abgewiesen. Das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses in der streitigen Zeit sei nicht nachgewiesen. Zwar spreche der Berufsschulbesuch der Klägerin für das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses. Nach den Gesamtumständen blieben hieran aber Zweifel.
Gegen das ihr am 16. Januar 2001 zugestellte Urteil wendet sich die am 13. Februar 2001 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hält daran fest, dass sie in der streitigen Zeit trotz Fehlens einer Fremdlehre in einem Ausbildungsverhältnis im elterlichen Betrieb gestanden habe. Während dieser Zeit habe sie neben Kost und Logis auch ein Entgelt erhalten. Darüber hinaus habe sie in der Zeit vom 5. bis 9. November 1956 an einem Lehrgang "Melken und Viehpflege" sowie in den Jahren 1955 und 1957 mit Erfolg an Berufswettkämpfen teilgenommen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Dezember 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 9. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2000 zu ändern,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 21. April 1954 bis 24. März 1957 als Zeit einer beruflichen Ausbildung im Sinne von § 247 Abs. 2a SGB VI festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Dezember 2000 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin die Zeit von April 1954 bis März 1957 als Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung ohne Beitragsentrichtung zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist im Januar 1940 geboren. Sie ist die jüngste von drei Töchtern ihrer Eltern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führten. Sie besuchte vom 21. April 1954 bis 30. März 1957 die Landwirtschaftliche Berufsschule des Landkreises I., Abteilung ländliche Hauswirtschaft, in J ...
Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde sie von April 1954 bis März 1957 im elterlichen Haushalt für den Beruf der Hauswirtschafterin der ländlichen Hauswirtschaft ausgebildet. Einen Ausbildungsvertrag hat die Klägerin nicht vorgelegt. Eintragungen über ein derartiges Ausbildungsverhältnis finden sich in den Unterlagen der Landwirtschaftskammer K. nicht. Beiträge zur Sozialversicherung wurden nicht entrichtet. Eine Abschlussprüfung wurde nicht absolviert.
Mit Bescheid vom 9. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2000 stellte die Beklagte die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Daten gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) fest. Hierbei lehnte sie die Berücksichtigung der Zeit von April 1954 bis März 1957 als rentenrechtliche Zeit ab. Insbesondere komme eine Berücksichtigung als Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI nicht in Betracht, weil das Bestehen eines Lehrverhältnisses nicht nachgewiesen sei.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, in der streitigen Zeit habe sie in einem Ausbildungsverhältnis im elterlichen Betrieb gestanden. Sozialversicherungspflicht habe für sie während dieser Zeit nach dem "Meistersohnurteil" des Bundessozialgerichtes (BSG) bestanden. Die allgemein bestehende Schulpflicht habe bei ihr nicht zum Besuch der Landwirtschaftlichen Berufsschule führen können. Diese sei vielmehr nur bei der Absolvierung einer landwirtschaftlichen Ausbildung zu besuchen gewesen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2000 als unbegründet abgewiesen. Das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses in der streitigen Zeit sei nicht nachgewiesen. Zwar spreche der Berufsschulbesuch der Klägerin für das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses. Nach den Gesamtumständen blieben hieran aber Zweifel.
Gegen das ihr am 16. Januar 2001 zugestellte Urteil wendet sich die am 13. Februar 2001 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hält daran fest, dass sie in der streitigen Zeit trotz Fehlens einer Fremdlehre in einem Ausbildungsverhältnis im elterlichen Betrieb gestanden habe. Während dieser Zeit habe sie neben Kost und Logis auch ein Entgelt erhalten. Darüber hinaus habe sie in der Zeit vom 5. bis 9. November 1956 an einem Lehrgang "Melken und Viehpflege" sowie in den Jahren 1955 und 1957 mit Erfolg an Berufswettkämpfen teilgenommen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Dezember 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 9. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2000 zu ändern,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 21. April 1954 bis 24. März 1957 als Zeit einer beruflichen Ausbildung im Sinne von § 247 Abs. 2a SGB VI festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Dezember 2000 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung der Zeit von April 1954 bis März 1957 als Pflichtbeitragszeit hat.
Insbesondere ist die streitige Zeit nicht gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI als Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen. Nach der genannten Vorschrift sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeit jedoch nicht erfolgte.
Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift liegen im Hinblick auf die streitige Zeit nicht vor. Denn es ist nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass die Klägerin in der Zeit von April 1954 bis März 1957 als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt gewesen ist und dass in dieser Zeit grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden hat. Gemäß § 1226 Abs. 1 Nr. 1, § 165 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 165a Nr. 2 RVO in der Fassung der Vereinfachungsverordnung vom 17. März 1945, Reichsgesetzblatt (RGZ) I, 41, § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der seit dem 1. März 1957 geltenden Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957, Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, 45, bestand Versicherungspflicht u.a. für diejenigen Personen, die als Lehrling - oder seit dem 1. März 1957 sonst zu ihrer Berufsausbildung - beschäftigt gewesen sind. Eine Beschäftigung als Lehrling setzt voraus, dass sie hauptsächlich der Fachausbildung dient, dem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt. Auf die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung des Verhältnisses, auf das Bestehen eines förmlichen Lehrvertrages und die Zahlung von Lehrentgelt kommt es hierbei nicht entscheidend an, vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 1. Dezember 1999, Az.: B 5 RJ 56/98 R, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 2000, 370.
Der Senat hat sich jedoch keine Gewissheit bilden können, dass die Klägerin als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt gewesen ist. Denn genaue Kenntnisse über Art und Umfang der der Klägerin in der streitigen Zeit vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten stehen nicht fest und sind auch nicht mehr zu ermitteln. Für die Entscheidung der Sache kann daher nur auf die Indizien abgestellt werden. Diese sprechen nicht ausreichend sicher für den Bestand eines Lehrverhältnisses. Insoweit unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin durchaus, dass sie in der Zeit von April 1954 bis März 1957 im elterlichen landwirtschaftlichen Haushalt mitgearbeitet hat und dass ihr im Zusammenhang damit Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Hauswirtschaft vermittelt worden sind. Allerdings ist aus der Ableistung von Arbeiten und der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten allein nicht auf das Vorliegen eines abhängigen Ausbildungsverhältnisses zu schließen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 1619 - in der hier streitigen Zeit noch § 1617 - des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Kind, solange es dem elterlichen Haushalt angehört und von seinen Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. Ein solches Dienstverhältnis ist ein familien-rechtliches Verhältnis, das allein auf die Dienstleistung des Kindes gerichtet ist. Es ist von einem schuldrechtlichen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu unterscheiden, das wechselseitige Rechte und Pflichten begründet. Andererseits könnte auch - gerade im Hinblick auf den von der Klägerin vorgetragenen Arbeitskräftemangel - die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt sein. Beide Rechtsverhältnisse würden nicht die von der Klägerin erstrebte Rechtsfolge auslösen können, dass nämlich die streitige Zeit ohne die Entrichtung von Pflichtbeiträgen rentenrechtlich als Pflichtbeitragszeit anzurechnen wäre.
Im vorliegenden Fall spricht zunächst eine Vermutung für eine nur familienhafte Mithilfe der Klägerin, weil die Art der Tätigkeit im elterlichen Haushalt eine solche ist, die typischerweise im Rahmen des § 1619 BGB verrichtet wird. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob etwa eine vollschichtige Tätigkeit der Klägerin im elterlichen Haushalt - über den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit liegen keine verlässlichen Informationen vor - auch im Hinblick auf eine fehlende anderweitige Erwerbstätigkeit der Klägerin gegen die Annahme einer familienhaften Mithilfe sprechen würde. Dies würde allenfalls auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, nicht aber zwangsläufig auf ein Ausbildungsverhältnis schließen lassen.
Auch allein der Umstand der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten spricht nicht für das Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses. Sowohl im Rahmen einer familienhaften Mithilfe als auch im Rahmen eines normalen Arbeitsverhältnisses wird es im Hinblick auf einen nicht vorqualifizierten Arbeitnehmer erforderlich sein, ihm die zur Verrichtung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und ihm den Erwerb der erforderlichen Fertigkeiten durch wiederholte eigenständige Verrichtung mit abnehmender Überwachungsintensität zu ermöglichen. Im Gegensatz zu einer solchen Einweisung und Einarbeitung setzt eine Ausbildung das von Anfang an bestehende Ziel voraus, in systematischer Weise die für die später selbständige Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch über den Rahmen hinaus zu vermitteln, der an dem konkreten Ausbildungsplatz im Rahmen der täglichen Arbeiten ohnehin anfällt. Jedenfalls soweit die Ausbildung, wie im vorliegenden Fall behauptet, in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt, setzt die Annahme einer Ausbildung zugleich den von Anfang an bestehenden Willen voraus, den Erfolg der Ausbildung zu überprüfen und zu dokumentieren, vgl. auch Urteil des BSG vom 1. Dezember 1999, a.a.O ... Typischerweise kann ein Auszubildender erst durch den Nachweis einer erfolgreich durchlaufenen Abschlussprüfung sowohl gegenüber seinem Ausbilder als auch gegenüber einem etwaigen dritten Arbeitgeber den Erwerb der für die vollwertige Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten nachweisen. Erst dadurch wird typischerweise im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ein Anspruch auf die höhere Entlohnung als qualifizierte Fachkraft ausgelöst. Ob etwa für eine Anlernung in einem anderen als einem anerkannten Ausbildungsberuf geringere Anforderungen zu stellen sein können, vgl. Urteil des BSG vom 23. September 1999, Az.: B 12 RJ 1/99 R, SozR 3-2600 § 247 Nr. 2, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
Ob darüber hinaus Ausbilder und Auszubildender ausreichend qualifiziert und vertragstreu sind, kann für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht von Bedeutung sein. Insoweit kommt es für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht darauf an, ob die Klägerin etwa so erfolgreich die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, dass sie in den Jahren 1955 und 1957 mit beachtlichem Erfolg an Berufswettkämpfen teilgenommen hat. Im Übrigen spricht allein der Umstand, dass die Klägerin schon 1955 erfolgreich an den Wettkämpfen teilgenommen hat, gegen die Annahme, ein solcher Erfolg sei erst nach dem - nahezu vollständigen - Durchlaufen einer systematischen Berufsausbildung zu erzielen gewesen. Denn unzweifelhaft konnte die Klägerin eine vollständige Ausbildung nicht bereits 1955 durchlaufen haben.
Im Fall der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass eine systematische, auf die Erzielung eines anerkannten Abschlusses abzielende Ausbildung beabsichtigt gewesen ist. Mangels Vorliegen eines schriftlichen Vertrages kann nur aus den bekannten Indizien auf den Willen der Klägerin und ihrer Eltern geschlossen werden. Allein die Nichtexistenz eines schriftlichen Ausbildungsvertrages deutet jedoch darauf hin, dass die Erzielung eines Berufsabschlusses nicht beabsichtigt gewesen ist. Nach § 12 Abs. 2 Buchst d) der "Bestimmungen für die praktische Ausbildung zur ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin und Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft", Landwirtschaftsblatt Weser-Ems, Nr. 18 vom 29. April 1954 ("Bestimmungen") war für die Meldung zur Prüfung als ländliche Hauswirtschaftsgehilfin u.a. der von der Landwirtschaftskammer genehmigte Lehrvertrag vorzulegen. Die Genehmigung des Lehrvertrages durch die Landwirtschaftskammer hätte darüber hinaus gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 5 Buchst d) der Bestimmungen u.a. eine mindestens eineinhalbjährige Lehrzeit in einem fremden anerkannten Lehrbetrieb und die Anmeldung der Klägerin zu den gesetzlichen Sozialversicherungen vorausgesetzt. Eine Ausnahme von der "Fremdlehrzeit" sahen die Bestimmungen demgegenüber nicht vor. Die beiden genannten Voraussetzungen lagen im Fall der Klägerin nicht vor, so dass ein etwaiger Lehrvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern nicht genehmigungsfähig war und damit nicht Grundlage einer Abschlussprüfung hätte sein können.
Gegen die Annahme einer von Anfang an bestehenden Absicht, eine ordentliche Berufsausbildung mit abschließender Prüfung zu durchlaufen, spricht vielmehr der Umstand, dass die Klägerin eine Abschlussprüfung für den angestrebten Beruf nicht absolviert hat.
Aus der Bescheinigung über die Teilnahme an dem - einwöchigen - Lehrgang "Melken und Viehpflege" folgt ebenfalls nicht zwangsläufig, dass die Klägerin zu dieser Zeit in einem von der Landwirtschaftskammer genehmigten Lehrverhältnis gestanden hätte.
Auf das Bestehen eines regulären, auf die Erzielung eines beruflichen Abschlusses gerichteten Ausbildungsverhältnisses lässt auch der Umstand nicht schließen, dass die Klägerin in der Zeit vom 21. April 1954 bis zum 30. März 1957 die Berufsschule in J. besucht hat. Gemäß § 9 Abs. 1 des Reichsschulpflichtgesetzes vom 6. Juli 1938, RGBl I, 799, in der Fassung des Gesetzes über die Änderung der Schulpflicht in Niedersachsen vom 21. Dezember 1948, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (NdsGVBl) 1948, 184, hat ebenso wie gemäß § 23 Abs. 1 des am 1. Oktober 1954 in Kraft getretenen Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14. September 1954, NdsGVBl 1954, 89, auch zur damaligen Zeit Berufsschulpflicht nach Beendigung der Volksschulpflicht unabhängig vom Durchlaufen einer Berufsausbildung für die Dauer von drei Jahren bestanden. In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass gemäß § 23 Abs. 5 Buchst a) des genannten Gesetzes über das öffentliche Schulwesen insbesondere für solche Mädchen, die keinen besonderen Beruf ergreifen wollten, nach einjährigem Besuch einer Hauswirtschaftsschule eine Befreiung von der Berufsschulpflicht durch die Schulaufsichtsbehörde erteilt werden konnte. Dass die Klägerin die Berufsschule bis zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht besuchte, beweist hingegen nicht, dass doch ein von der Landwirtschaftskammer genehmigter Ausbildungsvertrag vorgelegen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.