Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.02.2003, Az.: L 4 KR 242/01
Umstellung des Anspruchs auf Krankengeld durch die Krankenkasse bei einer freiwilligen Versicherung; Einschränkung des Krankengeldanspruchs durch Satzungsänderung; Rechtmäßigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit der Satzungsänderung einer Krankenkasse; Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsnorm zur Satzungsänderung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 26.02.2003
- Aktenzeichen
- L 4 KR 242/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0226.L4KR242.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - AZ: S 4 KR 605/00
Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs. 2 SGB V
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art 14 Abs. 1 GG
- Art 20 Abs. 1 GG
Redaktioneller Leitsatz
§ 44 Abs. 2 SGB V eröffnet den Krankenkassen keinen Ermessensspielraum, sondern ermächtigt sie, leistungsbeschränkende Satzungsregelungen zu treffen, und umreißt die unteren Grenzen der möglichen Leistungseinschränkung. Die Ermächtigungsnorm begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der 1945 geborene Kläger betreibt als Selbstständiger einen "Ein-Mann-Kiosk". Er ist seit 1997 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die freiwillige Versicherung des Klägers mit Anspruch auf Krankengeld umgestellt werden kann. Bisher war der Kläger mit Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an versichert; die Beklagte änderte die Versicherung des Klägers mit Wirkung ab 1. Mai 2000 dahingehend, dass der Anspruch auf Krankengeld erst ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit an bestehe (Bescheid vom 19. April 2000). In ihrem Bescheid vom 19. April 2000 begründete die Beklagte die Umstellung der Versicherung mit ihrer Satzungsänderung, wonach eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2000 Widerspruch ein. Die Umstufungsverfügung sei rechtswidrig und verletze seine Rechte. Er sei Mitte der achtziger Jahre als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Zunächst sei er abhängig beschäftigt und dann unverschuldet arbeitslos geworden. Nach fünfjähriger Arbeitslosigkeit (inklusive zwei-jähriger Umschulung) habe er beschlossen, nicht untätig zu sein, sondern einen Kiosk zu betreiben. Er betreibe einen Ein-Mann-Kiosk, wobei die Arbeitszeit an sieben Tagen in der Woche von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr dauere. Der Kläger verwies auf seine schlechte Einkommenssituation, wonach ihm kaum ein Betrag zur Deckung seines Lebensbedarfes übrig bleibe. Ein krankheitsbedingter Ausfall bedeute für ihn eine kaum zu kompensierende finanzielle Einbuße. Er habe sich deshalb bei der Beklagten freiwillig krankenversichert, da er darauf vertraut habe, dass ihm Krankengeld ab dem ersten Tag der Krankheit an zustehe. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2000 zurück. Der Verwaltungsrat der Beklagten habe am 15. Juli 1999 die Satzung im Hinblick auf die freiwillige Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld geändert. Das Bundesversicherungsamt in Berlin habe als zuständige Aufsichtsbehörde den Satzungsnachtrag der Beklagten am 27. Juli 1999 genehmigt. Die Satzungsänderung der Beklagten vom 15. Juli 1999 sei rechtmäßig und ab 1. Oktober 1999 in Kraft getreten. Die Änderung der freiwilligen Krankenversicherung des Klägers trete ab 1. Mai 2000 in Kraft.
Hiergegen hat der Kläger am 4. September 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchs-Verfahren und legte Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 und 1998 und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über bestehende Arbeitsunfähigkeiten vom 17. Mai bis 19. Mai 2000 und vom 17. Juli bis 26. Juli 2000 vor. Wegen einer Fraktur im linken Fuß sei er am 12. Mai 2001 in das DRK-Krankenhaus, Lützeroder Straße 1, Hannover, gekommen. Auf Grund dieser Situation sei er in eine wirtschaftliche Notlage geraten, da ihm das Krankengeld nicht ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werde. Der Kiosk könne derzeit nicht betrieben werden, da er sich eine Ersatzkraft nicht leisten könne. Für ihn müsse Vertrauensschutz gelten, denn er habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich auf die Umstellung einer Krankenversicherung einzustellen. Der Kläger hat eine Fotokopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des DRK-Krankenhauses vorgelegt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 4. September 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Fortbestand der Mitgliedschaft mit einem Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit über den 30. April 2000 hinaus. Die der Umstellungsverfügung zugrunde liegende Satzungsregelung sei rechtmäßig, da sie durch § 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - SGB V - gedeckt sei. Der Kläger habe auch die Möglichkeit gehabt, sich auf die Rechtslage umzustellen. Aus dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 28. Februar 2000 ergebe sich, dass der Kläger bereits damals von der Änderung der Satzungsregelung Kenntnis gehabt habe. Die Umstellung zum 1. Mai 2000 sei deshalb nicht zu kurzfristig gewesen. Auch wenn der Kläger vortrage, dass er die Aufnahme der Selbstständigkeit nicht gewagt hätte, wenn ihm kein Krankengeldan-spruch ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit zustände, begründe dies keinen An-spruch auf unveränderte Fortführung der Versicherung.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 2. Oktober 2001 zugestellte Urteil am 24. Oktober 2001 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt vor, seine Einkommenssituation habe sich inzwischen weiter verschlechtert. Er legt den Einkommensteuerbescheid (Fotokopie) des Jahres 1999 vor. Entgegen den Feststellungen des SG treffe es nicht zu, dass er auf Grund eines Unfalles seit dem 29. April 2000 Leistungen der Berufsgenossenschaft erhalte. Dies sei erst ab 29. April 2001 der Fall. Er sei bereits auf Grund einer Krankheit - ohne Anspruch auf Verletztengeld - ab 17. Mai 2000 arbeitsunfähig geworden. Er habe deshalb nur 16 Tage Zeit gehabt, sich auf die neue Situation einzustellen. Es könne sein, dass er zuvor Kenntnis von der Satzungsänderung gehabt habe. Er habe jedoch zu diesem Zeitpunkt darauf vertraut, dass die Satzungsregelung für ihn keine Anwendung finde. Seit dem 16. November 2001 erhalte er keine Leis-tungen der Berufsgenossenschaft mehr. Er sei bis zum 15. Dezember 2001 krankgeschrieben worden. Erst am 16. Dezember 2001 habe er seine Tätigkeit wieder aufnehmen können. Der Kläger legt weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 28. November 2001 in Fotokopie vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. September 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2000 aufzuheben,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 30. April 2000 hinaus mit einem Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an zu versichern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf ihre Satzungsänderung sowie auf die Entscheidung des Bun-dessozialgerichts (BSG) vom 9. Dezember 1997 - 1 RK 11/97 -, wo ausgeführt sei, dass der Versicherte grundsätzlich nicht auf einen unveränderten Fortbestand der im Gesetz vorgesehenen Leistung vertrauen könne.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Satzungsregelungen der bisherigen und der geänderten Fassung beigezogen. Diese waren neben den Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen; denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Entscheidung der Beklagten basiert auf § 22 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung in der Ergänzung durch Nachtrag Nr. 7 vom 15. Juli 1999, die ab 1. Oktober 1999 in Kraft getreten ist (Genehmigungsbescheid vom 27. Juli 1999).
Nach dieser Satzungsregelung wird für Mitglieder mit nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und - Vergütung das Krankengeld für die Tage gezahlt, an denen das Mitglied bei Arbeitsfähigkeit gearbeitet hätte (§ 22 Abs. 1 der Satzung).
Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung werden für freiwillige Mitglieder (§ 9 SGB V), mit Ausnahme der Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis oder Berufsbildungsverhältnis stehen, die Leistungen durch Wegfall des Krankengeldes beschränkt: Freiwillige Mitglieder, die selbstständig tätig sind, können mit Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit an (Nr. 2 der Regelung) oder von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an (Nr. 3 der Rege-jung) versichert werden. Demgegenüber sah die alte Satzungsregelung (in der Fassung des Nachtrages Nr. 6 vom 1. Juni 1999) in § 22 Abs. 2 Nr. 2 noch die Regelung vor, dass freiwillige Mitglieder, die selbstständig tätig sind, mit Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an versichert werden können.
Die Beklagte hat auf Grund der Satzungsänderung den Bescheid vom 19. April 2000 an den Kläger erlassen und die freiwillige Versicherung des Klägers mit Wirkung ab 1. Mai 2000 in eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit an umgestellt. Diese Umsetzung des Satzungsrechts auf das Versicherungsverhältnis des Klägers durch Verwaltungsakt ist rechtmäßig. Die Satzungsregelung ist durch § 44 Abs. 2 SGB V gedeckt. Danach kann die Satzung für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen. Die Bestimmung eröffnet den Krankenkassen keinen Ermessensspielraum, sondern ermächtigt sie, leistungsbeschränkende Satzungsregelungen zu treffen, und umreißt die unteren Grenzen der möglichen Leistungseinschränkung (vgl auch BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 4).
Entgegen der Auffassung des Klägers stehen weder die streitige Satzungsbestimmung noch die ihr zugrunde liegende Ermächtigungsnorm des § 44 Abs. 2 SGB V in Widerspruch zu höherrangigem Recht. Der Senat verweist insoweit auch auf das schon vom SG zitierte Urteil des BSG vom 28. September 1993 - 1 RK 34/92 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 4. Insbesondere verletzen die Regelungen nicht den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Diese Verfassungsnorm verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich und wesentlich Ungleiches ohne solche Gründe gleich zu behandeln. Damit enthält Art 3 Abs. 1 GGüber das Willkürverbot hinaus die an Gesetzgebung und Rechtsprechung gerichtete Verpflichtung, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu den anderen Normadressaten nicht anders ("ungleich") zu behandeln, falls zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88 f). Welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts dabei so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung der Regelung Rechnung getragen werden muss, hat grundsätzlich der Gesetzgeber zu entscheiden, sofern nicht schon die Verfassung selbst Wertungen enthält, die den Gesetzgeber binden. Im Übrigen kann nur die Einhaltung bestimmter äußerster Grenzen überprüft und ihre Überschreitung beanstandet werden. Der Gesetzgeber hat demnach weitestgehende Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 49, 260, 271 [BVerfG 10.10.1978 - 2 BvL 10/77]; 61, 138, 147) [BVerfG 19.10.1982 - 1 BvL 39/80].
Nach Auffassung des BSG (a.a.O.), der sich der Senat nach inhaltlicher Prüfung anschließt, führt die Satzungsregelung der Beklagten zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von pflichtversicherten Arbeitnehmern und freiwillig Versicherten selbstständig Erwerbstätigen. Der Gesetzgeber hat bei der Einbeziehung von erwerbstätigen Personen in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung in erster Linie auf die Art und Weise der Erwerbstätigkeit abgestellt und die Krankenversicherungspflicht an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 7 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - SGB IV -) geknüpft. Dieser Personenkreis ist vor allem wegen der abhängigen Beschäftigung schutzbedürftig. Bei selbstständig Erwerbstätigen geht der Gesetzgeber demgegenüber grundsätzlich von einem geringeren Schutzbedürfnis aus (vgl BSGE 70, 13, 16; Krauskopf, Soziale Kran-kenversicherung/Pflegeversicherung, Kommentar, Stand: September 2002; § 5 SGB V RdZiff.79), weil dieser Personenkreis durch seine Dispositionsmöglichkeiten auch bessere Möglichkeiten der Vorsorge, wie z.B. die Bildung von Rücklagen oder den Abschluss einer privaten Krankenversicherung, besitze (BSG a.a.O.).
Nach Auffassung des Senats lässt sich im konkreten Fall des Klägers ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aber auch nicht feststellen, wenn man seine besondere finanzielle Situation als Ein-Mann-Betrieb berücksichtigt.
Dadurch, dass die Satzung der Beklagten noch die Möglichkeit vorsieht, dass die freiwillige Versicherung grundsätzlich mit Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit an möglich ist, wird dem Schutz des Klägers als Kleinstunternehmer noch hinreichend Rechnung getragen.
Die Beklagte hat mit dieser Satzungsänderung nicht in verfassungswidriger Weise in die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG eingegriffen, denn der Gesetzgeber bzw. die Beklagte im Rahmen des Satzungsrechts können grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtliche Ansprüche beschränken und umgestalten (BSG, a.a.O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Der spätere Beginn des Krankengeldes bei freiwillig Versicherten ist geeignet, die Grundsätze der Solidarität und der Subsidiarität in systemgerechter Weise zu stärken und gleichzeitig Einsparungen zu ermöglichen; denn die Krankenversicherung der freiwillig Versicherten soll von den Pflichtversicherten möglichst nicht mitfinanziert werden (LSG Niedersachsen, Urteil vom 24. April 1997 - L 4 KR 115/96 - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. September 1993 a.a.O.).
Die erfolgte Änderung des Versicherungsverhältnisses ist auch verhältnismäßig, denn der Anspruch auf Krankengeld wurde dem Kläger nicht vollständig entzogen, dieser wurde nur eingeschränkt.
Auch eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips des Art 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Aus Art 20 Abs. 1 GG können unmittelbare Ansprüche nur hergeleitet werden , soweit das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist (BVerfGE 1, 97, 107 [BVerfG 19.12.1951 - 1 BvR 220/51]; 8, 274, 329). Selbst wenn bei dem Kläger eine Bildung von Rücklagen nicht möglich sein sollte, wird das Existenzminimum - wenn andere Sicherungen nicht vorhanden oder nicht durchführbar sind - jedenfalls durch die Sozialhilfeverwaltung sichergestellt (BSG, a.a.O. unter Hinweis auf BverwGE 38, 175 ff; 38, 310 ff).
Die Satzungsänderung verstößt schließlich nicht gegen das Rechtstaatsprinzip (Art 20 Abs. 1 GG). Zwar handelt es sich hier um einen Fall der sog unechten Rückwirkung, weil die erfolgte Änderung des Versicherungsverhältnisses auf die-ses für die Zukunft einwirkt und den Krankengeldanspruch einschränkt. Eine unechte Rückwirkung ist jedoch nur verfassungswidrig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, und wenn sein Vertrauen billigerweise eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber beanspruchen kann (BSG, a.a.O. m.w.N.). Ein solcher Vertrauenstatbestand ist hier nicht geschaffen worden, denn die bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten müssen auf Grund der Gesetzeslage (§ 44 Abs. 2 SGB V) damit rechnen, dass der Versicherungsträger auf Grund der ihm eingeräumten Satzungsautonomie (Rechtsetzungsbefugnis) zu ihren Ungunsten Versicherungsregelungen ändert bzw. ändern kann. Ein Schutz des Vertrauens darauf, dass das Satzungsrecht für alle Zukunft unverändert bestehen bleiben wird, wie es bei der Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft bestand, kann nicht anerkannt werden (BSG, a.a.O. m.w.N.).
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision haben nicht vorgelegen (§ 160 Abs. 2 Nr 1 und 2 SGG).