Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 12.02.2003, Az.: L 4 B 212/02 SF
Entschädigung für einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen; Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, Schwierigkeit der Leistungen, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände als Maßstab für die Bemessung des Stundensatzes; Staffelung der Entschädigung nach einfachen, mittelschweren und besonders schwierigen ärztlichen Gutachten; Einstufung eines Gutachtens als besonders schwierig bei dem Erfordernis herausragender Kenntnisse der Algesiologie, der Neurologie, der Orthopädie und Psychologie
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 12.02.2003
- Aktenzeichen
- L 4 B 212/02 SF
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0212.L4B212.02SF.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - AZ: S 12 B 95/01 RA
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller (Ast) hat in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim B. gegen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) - S 9 RA 160/99 - auf die Beweisanordnung des zuständigen Richters vom 8. Oktober 2001 das algesiologische Gutachten vom 3. Dezember 2001 erstattet. Mit Liquidation vom 4. Dezember 2001 hat der Ast einen Stundensatz für das Gutachten in Höhe von 100,00 DM angesetzt. Für insgesamt 11 Stunden hat er damit eine Entschädigung in Höhe von 1.100,00 DM zuzüglich Ersatz von Aufwendungen (in Höhe von 117,00 DM), also insgesamt 1.217,00 DM, beantragt. Der Kostenbeamte des SG hat mit seiner Festsetzung vom 10. Dezember 2001 den Stundensatz auf 80,00 DM gekürzt und die übrigen Rechnungspositionen antragsgemäß erstattet. Er hat die Entschädigung damit auf insgesamt 997,00 DM festgesetzt. Der Ast beantragte die richterliche Festsetzung.
Das SG hat mit Beschluss vom 13. Februar 2002 die dem Ast zustehende Entschädigung auf 997,00 DM festgesetzt. Die Entschädigung für einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen betrage nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50,00 DM bis 100,00 DM. Für die Bemessung des Stundensatzes seien der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistungen, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten gewesen sei. Der Stundensatz sei einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung habe der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen (LSG) in ständiger Rechtsprechung bestimmt, wie der Rahmen von 50,00 DM bis 100,00 DM auszufüllen sei. Danach seien einfache ärztliche Gutachten ohne besondere Fachkenntnisse mit einer Mindestvergütung von 60,00 DM und mittelschwere ärztliche Gutachten mit gesteigerten Fachkenntnissen mit einem Betrag von 80,00 DM zu entschädigen.
Nur besonders schwierige Gutachten rechtfertigten den Stundensatz von 100,00 DM. Eine weiter gehende Staffelung der Entschädigung werde dem generalisierenden Entschädigungsziel des ZSEG nicht gerecht. Sie sei deshalb abzulehnen. Dabei werde bewusst in Kauf genommen, dass etwa ein als mittelschwer einzustufendes Arztgutachten seinem gesamten Inhalt nach und ohne, dass das im Stundensatz zum Ausdruck komme, an der unteren oder oberen Grenze der durchschnittlichen medizinischen Sachverständigenleistung liegen könne. Dieses Ergebnis sei von den einzelnen Sachverständigen im Interesse der oben dargestellten, möglichst einheitlichen Entschädigungspraxis hinzunehmen (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen vom 30. Juli 1982 - L 4 S (U) 54/82 -).
Gegen diesen Beschluss hat der Ast am 14. März 2002 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der in § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG - anzuwenden in der hier bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - vorgesehene Entschädigungsrahmen betrug 50,00 DM bis 100,00 DM. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war; der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen (Satz 2).
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Schwierigkeit eines Gutachtens grundsätzlich als einfach, mittelschwer oder besonders schwierig zu beurteilen ist (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 6. Juli 2000 - L 4 B 80/00 SF -). Insoweit verweist der Senat auch auf die vom SG zutreffend zitierten Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Senat folgt nicht der Beurteilung des Ast, wonach es sich bei dem von ihm erstatteten Gutachten um ein besonders schwieriges Gutachten handelt. Weder den Beweisfragen des Gerichts noch dem Inhalt des Gutachtens lässt sich entnehmen, dass außergewöhnliche diagnostische Maßnahmen oder besonders komplizierte Untersuchungsmethoden zur Erstattung des Gutachtens erforderlich gewesen sind. Soweit der Gutachter und Ast hier nach seinem Vorbringen über herausragende Kenntnisse sowohl der Algesiologie, der Neurologie, der Orthopädie und Psychologie verfügen muss, führt dies allein noch nicht dazu, dass das zu erstellende Gutachten als besonders schwierig zu qualifizieren ist. Entscheidend sind vielmehr die zu beantwortenden Beweisfragen und der Inhalt des Gutachtens. Trotz der besonderen Qualifikation des Ast ist seine Leistung der Kategorie der "mittelschweren" ärztlichen Gutachten zuzuordnen.
Besondere Umstände, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war und die die Annahme des höchsten Schwierigkeitsgrades rechtfertigen könnten, liegen ebenfalls nicht vor.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar § 177 SGG.