Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 06.02.2003, Az.: L 6 U 200/00

Anerkennung und Entschädigung einer Lebererkrankung als Berufskrankheit bzw. wie eine Berufskrankheit; Beschäftigung in einer Glashütte / Glasfabrik; Kontakt mit Reinigungsmitteln, Schmiermitteln (Öle, Fette, Graphite), Asbest und Asbestzement; Erkrankung an Hepatitis; Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV); Beruflicher Kausalzusammenhang zwischen Lebererkrankung und Einwirkung chemischer Arbeitsstoffe

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
06.02.2003
Aktenzeichen
L 6 U 200/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0206.L6U200.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 05.04.2000 - AZ: S 22 U 408/97

Redaktioneller Leitsatz

Grundsätzliche Voraussetzung der Berufskrankheit (BK) Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut, dass es sich zum einen bei der Gesundheitsstörung um eine Infektionskrankheit, d.h. um eine von Mensch zu Mensch übertragbare Erkrankung handelt. Zum anderen muss der Versicherte in den in dieser BK aufgezählten Arbeitsbereichen, d.h. insbesondere in der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, beschäftigt sein. Hierzu zählt das in dem Merkblatt, das zu dieser BK von der Bundesregierung herausgegeben worden ist, aufgeführte Personal in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen, in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege oder in Laboratorien. Dieser Personenkreis ist in besonders hohem Maße der Gefahr ausgesetzt, an Infektionskrankheiten, zu denen z.B. die Virushepatitis A zählt, zu erkranken.
Das Leiden an einer solchen Infektionskrankheit ist im Wege des Vollbeweises nachzuweisen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 5. April 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung einer Lebererkrankung als Berufskrankheit (BK) Nr. 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichen Maße besonders ausgesetzt war) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) oder wie eine Berufskrankheit nach § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO).Der im Februar 1949 geborene Kläger war zunächst von April 1964 bis 30. September 1967 als Maschinenschlosserlehrling in den B. beschäftigt. Anschließend war der Kläger bis 31. März 1970 als Umbauschlosser in der Glashütte C. tätig, wo er Kontakt mit Reinigungsmitteln auf Tri- und Perbasis, mit Schmiermitteln (Öle, Fette, Graphite) sowie mit Asbest und Asbestzement hatte (Auskunft der Arbeitgeberin vom 21. Dezember 1995). Vom 1. April 1970 bis 31. März 1972 besuchte er die Glasfachschule D. und nahm anschließend bei der Glasfabrik E. eine Tätigkeit als technischer Angestellter in der Produktion auf, seit 1. Januar 1976 ist er in der Firma als Schichtmeister tätig (Angaben des Klägers vom 22. März 1995).Im November 1994 beantragte der Kläger die Anerkennung einer BK. Er verwies dabei auf einen Arztbrief des Klinikum F. vom 20. Dezember 1993, in dem an Diagnosen u.a. eine anamnestisch chronisch-aktive Hepatitis unklarer Ätiologie, retrospektiv Verdacht auf toxische Genese mitgeteilt wurden. Die Leberparameter wurden - wie 1990 - als unauffällig bezeichnet und deshalb das Vorliegen einer aktuellen chronisch-aktiven Hepatitis verneint. Der Kläger selbst führte seine Erkrankung auf den Umgang mit Zinntetrachlorid (Zinn-IV-Chlorid) zurück (sein Schreiben vom 27. Mai 1995). Ein privater Unfall führte beim Kläger 1963 zu einem Verlust der Milz. Wegen seit 1968 bestehender Magenbeschwerden mit Zwölffingerdarmgeschwüren kam es 1970 zu einer operativen 2/3 Resektion des Magens. Mindestens seit 1975 bestehen bei dem Kläger chronische Beschwerden von Seiten der Hämorriden mit der Notwendigkeit wiederholter operativer Eingriffe, eine Anämie sowie eine starke vegetative Dysregulation bzw. nervöse Erschöpfungserscheinungen, die auch auf den Schichtdienst zurückgeführt wurden (Bericht des Dr. G. vom 14. Februar 1979, Entlassungsbericht der Klinik H. vom März 1976; Gutachten des Dr. I. vom 10. Juli 1978; Bericht des Klinikum F. vom 7. November 1985; jeweils Schwerbehinderten Akte; Gutachten des Dr. J. vom 19. Mai 1988, Gerichtsakte S 18 VS 265/86). Im Oktober 1989 wurde bei dem Kläger nach einer Leber-Blindpunktion im Klinikum F. eine chronisch-aggressive Hepatitis unklarer Ätiologie diagnostiziert. Die Ärzte vermuteten eine Non-A-Non-B-Hepatitis nach Bluttransfusionen auf Grund der Magen-Operation. Die Hepatitis-Serologie ergab lediglich Hinweise für eine durchgemachte Hepatitis A (Bericht vom 1. Dezember 1989, Schwerbehinderten-Akte).Im Dezember 1994 erstattete der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. K. die BK-Anzeige wegen einer Lebererkrankung. Die BK-Anzeige durch die Arbeitgeberin erfolgte unter dem 23. Februar 1996. Der Kläger habe sich beim Einatmen der Stoffe im Wannenbereich eine Leberentzündung zugezogen. Sie legte Sicherheitsdatenblätter vor.Die Beklagte holte einen Bericht des Dr. K. vom 28. April 1995 und des Dr. L., Werksarzt der Firma M., vom 9. Mai 1995 sowie die Vorerkrankungsverzeichnisse der TKK und der AOK ein. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten kam bei Auswertung der Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die MAK-Werte nicht überschritten und vom Kläger nur Aufsichtstätigkeiten im Produktionsbereich ausgeführt worden seien (Auskunft vom April 1996). Anschließend legte die Beklagte den Vorgang dem Landesgewerbearzt Dr. N. zur Auswertung vor. Dieser fand keine objektiven Hinweise, dass der Kläger an einer chronischen Erkrankung der Leber leide. Beschrieben werde nur eine chronisch-aktive Hepatitis unklarer Ätiologie, die Leberparameter und die Sonografie seien unauffällig. Die von Dr. K. mitgeteilte Hepatitis A sei eine Viruserkrankung und daher bei dem Tätigkeitsprofil des Klägers nicht als BK anzusehen. Zudem habe er keine Hinweise auf eine Exposition gegenüber neurotoxischen Stoffen, die eine Schädigung des zentralen Nervensystems verursachen könnten. Die beschriebenen Zinnverbindungen verursachten im Wesentlichen Reizwirkungen, seien aber im Gegensatz zu anderen organischen Zinnverbindungen unter dem Aspekt Neurotoxizität von geringer Bedeutung. Er verneinte eine BK (Stellungnahme vom 17. Juli 1996). Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 1996 die Anerkennung einer BK Nr. 3101 sowie auch die Entschädigung der Erkrankungen wie eine BK nach § 551 Abs. 2 RVO ab. Bei dem Kläger sei keine chronische Hepatitis A oder C gesichert. Zudem seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 3101 der Anlage zur BKV nicht erfüllt. Außerdem sei der Kläger keinen Stoffen ausgesetzt gewesen, die Ursache für die gesundheitlichen Beschwerden sein könnten. Direkter Kontakt zu Schmierstoffen, Heißendvergütungsmitteln (Zinnverbindungen), Tetrahydrofuranen und Zinn-Chlorid-Verbindungen habe auf Grund der Aufsichtstätigkeit auch nicht bestanden.Im Widerspruchsverfahren berief sich der Kläger auf einen im Frühjahr 1996 erfolgten Glasfluss aus der Wanne D, bei dem er völlig durchnässt worden sei und ein eisiger Wind geweht habe. 3 Tage später habe er an den Hämorriden operiert werden müssen. Dies sei eine berufsbedingte Erkrankung. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 1997 zurück.Hiergegen hat der Kläger am 17. Dezember 1997 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, sich in der Firma O. auf Grund des Umgangs mit Gefahrstoffen eine Vergiftung zugezogen zu haben. Er sei im Oktober 1989 für die Dauer von 7 Monaten an einer Leberentzündung erkrankt. Die Beklagte hat ein Merkblatt zu Zinntetrachlorid vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) hat den Befundbericht des Dr. P. vom 23. April 1999 nebst dessen weitere Unterlagen beigezogen. Danach hat es mit Gerichtsbescheid vom 5. April 2000 die Klage abgewiesen. Nach Dr. N. sei eine Hepatitis A bzw. C nicht nachgewiesen. Zudem handele es sich hierbei um ein Krankheitsbild der BK Nr. 3101 und erfordere eine Tätigkeit in den hierzu aufgezählten Beschäftigungen. Die Entstehung einer Hepatitis infolge der Einwirkung chemischer Arbeitsstoffe falle nicht hierunter. Die Hepatitis-Erkrankung könne auch nicht auf den Umgang mit Zinn-IV-Chlorid zurückgeführt werden, da diese Stoffe nur reizend auf Atemwege und Schleimhäute, nicht aber neurotoxisch wirken würden.Gegen den am 19. April 2000 abgesandten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. Mai 2000 Berufung eingelegt. Er habe zwar Krankheiten gehabt, aber an der Leber sei er bis 1989 immer gesund gewesen. Es sei hier vom Vorliegen einer Vergiftung am Arbeitsplatz auszugehen, woanders könne er sich diese Erkrankung nicht zugezogen haben. Zu dem Vorwurf, er habe keinen direkten Kontakt mit Schmierstoffen gehabt, weise er daraufhin, dass diese zum Schmieren der Formen benutzt und in dieser verdampfen würden. Die Umgebungsluft sei daher mit genau diesen Stoffen angereichert gewesen.

2

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 5. April 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 12. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1997 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass eine Lebererkrankung Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV ist oder aber wie eine BK nach § 551 Abs. 2 RVO zu entschädigen sei,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.

3

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 5. April 2000 zurückzuweisen.

4

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Q. sowie die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die des Schwerbehinderten-Verfahrens vor dem SG Hannover, Az: S 18 VS 625/86 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

5

Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Bei dem Kläger ist eine Lebererkrankung weder als BK Nr. 3101 der Anlage zur BKV noch wie eine BK nach § 551 Abs. 2 RVO anzuerkennen. Deshalb steht dem Kläger auch keine Entschädigung, insbesondere keine Verletztenrente nach den auf seinen Sachverhalt noch anwendbaren §§ 581 ff RVO (vgl Artikel 36 Unfall-Versicherungseinordnungs-Gesetz, § 212 SGB VII) zu.Bken sind nach § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung - die BKV - als solche bezeichnet und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Zu diesen von der Verordnungsgeberin bezeichneten Bken zählt die Nr. 3101 der Anlage zur BKV, die "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war", erfasst. Grundsätzliche Voraussetzung dieser BK ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut, dass es sich zum einen bei der Gesundheitsstörung um eine Infektionskrankheit, d.h. um eine von Mensch zu Mensch übertragbare Erkrankung handelt. Zum anderen muss der Versicherte in den in dieser BK aufgezählten Arbeitsbereichen, d.h. insbesondere in der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, beschäftigt sein. Hierzu zählt das in dem Merkblatt, das zu dieser BK von der Bundesregierung herausgegeben worden ist (abgedruckt bei Lauterbach, § 9 SGB VII Anh IV, 3101 - S. 372 ff), aufgeführte Personal in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen, in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege oder in Laboratorien. Dieser Personenkreis ist in besonders hohem Maße der Gefahr ausgesetzt, an Infektionskrankheiten, zu denen z.B. die Virushepatitis A zählt, zu erkranken.Die Voraussetzungen dieser BK erfüllt der Kläger weder in arbeitstechnischer noch in medizinischer Hinsicht. So unterliegt er als Schichtmeister in der Produktion einer Glasfabrik bereits eindeutig nicht dem Kreis der Personen, die von dieser BK Nr. 3101 erfasst werden. Weiterhin lässt sich nicht im Wege des Vollbeweises feststellen, dass der Kläger an einer Infektionskrankheit - nur diese Gesundheitsstörungen werden von dem Anwendungsbereich der BK Nr. 3101 erfasst - leidet. Es steht nach Auswertung der medizinischen Unterlagen bereits nicht fest, dass bei dem Kläger tatsächlich eine Virushepatitis - Hepatitis A - besteht. Hierauf hat Dr. N. in seiner Stellungnahme zutreffend hingewiesen. Dr. K. hat zwar in der BK-Anzeige eine Hepatitis A mitgeteilt, und es fanden sich entsprechende Hinweise in der Hepatitis-Serologie (Arztbrief des R. vom 1. Dezember 1989). Erhebliche Zweifel an dem tatsächlichen Vorliegen dieser Erkrankung bestehen jedoch auf Grund der Arztbriefe des Klinikum Minden. Die dortigen Ärzte, die den Kläger wiederholt untersucht haben, haben seit 1989 keine Virushepatitis, sondern eine chronisch-aggressive Hepatitis unklarer Ätiologie diagnostiziert. Aber auch wenn unterstellt wird, dass bei dem Kläger in der Vergangenheit tatsächlich eine Hepatitis A vorgelegen hat, lässt sich nicht belegen, dass diese auch heute noch unverändert fortbesteht. Denn bereits im Jahre 1989 - also 5 Jahre vor der Antragsstellung durch den Kläger - fanden sich in der Hepatitis-Serologie lediglich Hinweise auf eine durchgemachte Hepatitis A (Arztbrief des R. vom 1. Dezember 1989), die Leberparameter waren seitdem unauffällig. Damit im Einklang steht, dass 1993 eine aktuelle chronisch-aktive Hepatitis beim Kläger verneint wurde (Arztbrief des Klinikum F. vom 20. Dezember 1993) und auch Dr. P. in seinem Befundbericht vom 23. April 1999 einen Zustand nach alter A-Hepatitis beschrieben hat. Auch die Hepatitis-Serologie vom 18. Januar 1996 zeigt lediglich, dass sich der Kläger früher einmal mit Hepatitis-Viren auseinander gesetzt hat (vgl. Bericht des Arztes für Laboratoriumsmedizin Dr. S. vom 18. Januar 1996).Auch eine Feststellung der Lebererkrankung des Klägers wie eine BK gemäß § 551 Abs. 2 RVO ist nicht möglich. Nach dieser Vorschrift sollen die Träger der Unfallversicherung im Einzelfall eine Krankheit wie eine BK entschädigen, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen sind gleichfalls nicht erfüllt. Sollte bei dem Kläger eine Hepatitis A vorliegen - worauf zumindest die Hepatitis-Serologie-Ergebnisse des Jahres 1989 hindeuten -, so handelt es sich hierbei um eine Erkrankung, die allein durch Viren und nicht durch toxische Stoffe am Arbeitsplatz hervorgerufen wird (Stellungnahme des Dr. N.). Sollte bei dem Kläger aber unter Berücksichtigung der Diagnose in den Arztbriefen des Klinikum F. keine durch Viren ausgelöste Hepatitis bestehen, lässt sich ein beruflicher Kausalzusammenhang mit Zinn-IV-Chlorid nicht hinreichend wahrscheinlich machen. Denn nach den Ausführungen des Landesgewerbearztes Dr. N. löst diese Zinn-Verbindung vornehmlich Reizwirkungen vor allem im Bereich der Lunge, Haut und Schleimhäute aus (Stellungnahme des Werksarztes Dr. L. vom 9. Mai 1995, Sicherheitsdatenblatt zu Zinntetrachlorid). Eine lebertoxische Wirkung von Zinn-IV-Chlorid ist demgegenüber nicht bekannt.