Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 10.02.2003, Az.: L 3 KA 434/02 ER
Zulässigkeit von Gewinnpartizipationsverträgen unter den Mitgliedern einer Praxisgemeinschaft; Auswirkungen von Gewinnpartizipationsverträgen zwischen den Mitgliedern einer Praxisgemeinschaft auf die Honoraransprüche der beteiligten Ärzte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV); Zulässige Möglichkeiten der rechtlichen Ausgestaltung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung; Pflicht zur Beachtung der Rechtsformbeschränkungen des Vertragsarztrechtes auch im Innenverhältnis der Partner einer Praxisgemeinschaft ; Abgrenzung der Gemeinschaftspraxis von einer Praxisgemeinschaft; Rechtfertigung der großzügigeren Bemessung des Praxisbudgets bei einer Praxisgemeinschaft im Vergleich zu in einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossenen Ärzten; Honorarrechtlich relevanter Pflichtenverstoß bei Führung einer äußerlich als Praxisgemeinschaft in Erscheinung tretenden und im Innenverhältnis als Gemeinschaftspraxis organisierten Arztpraxis; Unzulässigkeit der Erhöhung von Fallzahlen durch das Anbieten sachfremder Vorteile an Patienten oder andere Vertragsärzte; Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Rahmen eines Eilverfahrens; Streitwertbemessung im sozialgerichtlichen Eilverfahren
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 10.02.2003
- Aktenzeichen
- L 3 KA 434/02 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 32352
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0210.L3KA434.02ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 27.09.2002 - AZ: S 24 KA 340/02 ER
Rechtsgrundlagen
- § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG
- § 85 Abs. 4 S. 9 SGB V
- § 95 Abs. 3 SGB V
- § 95 Abs. 6 SGB V
- § 33 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV
- § 33 Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV
Fundstellen
- ArztR 2004, 22 (Kurzinformation)
- GesR 2003, 291
- MedR 2003, 429-432 (Volltext mit amtl. LS)
- NZS 2004, 386-389 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zulässigkeit von Gewinnpartizipationsverträgen unter den Mitgliedern einer Praxisgemeinschaft und ihren Auswirkungen auf die Honoraransprüche der beteiligten Ärzte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 10. Februar 2003
in Celle
durch
die Richterin Dr. Günniker - Vorsitzende -,
den Richter Dr. Pfitzner und
den Richter Pilz
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 27. September 2002 wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. August 2002 wird angeordnet.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.995,27 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der Rückforderung von Abschlagszahlungen auf das vertragsärztliche Honorar.
Der Antragsteller ist als Internist zur vertragsärztlichen Versorgung in C. zugelassen. Nachdem er zunächst Mitglied einer seinerzeit von der Antragsgegnerin genehmigten Gemeinschaftspraxis gewesen war, teilte er 1996 mit, dass diese Gemeinschaftspraxis aufgelöst worden und er ab dem 01. Juli 1996 in Einzelpraxis tätig sei, wobei mit den früheren Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis eine Praxisgemeinschaft gegründet worden sei.
Am 28. September 2001 schlossen der Antragsteller, 12 weitere Ärzte, die in Burgdorf unter derselben Praxisanschrift tätig waren, und Dr. D. einen Vertrag über die Einrichtung einer Arztpraxis-GbR (im Folgenden: GbR) zum 01. Januar 2002. § 1 Abs. 1 des Vertrages sah vor, dass die Vertragspartner sich zur gemeinsamen Ausübung der kassenärztlichen, privatärztlichen und D-ärztlichen Tätigkeit in Form einer GbR "verbinden". Nach § 3 Abs. 1 sollten der Kläger und seine zwölf Kollegen "die gesamte Einrichtung ihrer Gemeinschaftspraxis sowie den ideellen Praxiswert (goodwill) der bisherigen Praxisgemeinschaft" in die Gesellschaft einbringen, wohingegen Dr. D. 650.000,00 DM an die übrigen Gesellschafter zu zahlen hatte. Jeder Gesellschafter sollte am Praxisvermögen zu 1/14 beteiligt sein (§ 3 Abs. 4). Nach § 7 Abs. 1 des Vertrages sollten alle aus der gemeinsamen kassenärztlichen, privatärztlichen und D-ärztlichen Tätigkeit einschließlich Gutachtertätigkeit entstehenden Honorare sowie Honorare aus wissenschaftlicher, schriftstellerischer oder Vortragstätigkeit sowie Aufwandsentschädigungen aus der Tätigkeit in einer Berufsorganisation auf die Bankkonten der Praxisgemeinschaft fließen. Von dem Gewinn der Praxis-GbR sollte jeder Gesellschafter 7,1 % erhalten, (§ 8 Abs. 1).
Soweit dies nach Aktenlage ersichtlich ist, wurde der Vertrag ab dem 01. Januar 2002 umgesetzt. Der Antragsgegnerin war dieser Vertrag nicht bekannt, von ihrer Seite ist insbesondere nicht die Führung einer neuen Gemeinschaftspraxis zwischen den Vertragsschließenden genehmigt worden.
Der Antragsteller rechnete im ersten Quartal 2002 gegenüber der Antragsgegnerin als Inhaber einer Einzelpraxis ab. Unter Zugrundelegung der von ihm der Antragsgegnerin übermittelten Abrechnungsunterlagen hätte er im ersten Quartal 2002 rechnerisch ein Gesamthonorar in Höhe von 45.487,70 EUR beanspruchen können. Die in diesem Quartal von der Antragsgegnerin erbrachten Abschlagszahlungen beliefen sich auf 39.800,00 EUR.
Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betruges gelangte der Vertrag vom 28. September 2001 zur Kenntnis der Antragsgegnerin. Im Zuge der Durchsuchung der Praxisräume der GbR wurde ein anonymes Schreiben mit folgendem Inhalt gefunden: "Achtung!!! Wie Freitag besprochen: Wenn jeder der restlichen 13 Praxisinhaber jeden restlichen Tag des Quartals drei Scheine mit Ziffer 2 Praxis 31 eröffnet, lassen sich die fehlenden tausend Scheine noch einfahren."
Mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 08. Juli 2002 wurde der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragstellers in Höhe von gesamtschuldnerisch 1.491.264,42 EUR zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe angeordnet.
Mit Bescheid vom 26. August 2002, gegen den der Antragsteller mit Schreiben vom 08. September 2002 Widerspruch einlegte, setzte die Antragsgegnerin das ihm für das erste Quartal 2002 zustehende Gesamthonorar vorläufig auf 16.927,26 EUR fest. Zugleich forderte sie ihn zur Rückerstattung der Differenz in Höhe von 22.872,74 EUR zwischen der nunmehr (vorläufig) festgesetzten Honorarsumme und den bereits erbrachten Abschlagszahlungen auf.
Zur Begründung erläuterte die Antragsgegnerin u.a.: Die Prüfung der Abrechnungsunterlagen habe ergeben, dass im Rahmen der Praxisgemeinschaft zur Umgehung der vertragsarztrechtlichen Rahmenbedingungen "regelhaft" eine "künstliche Fallzahlvermehrung" mit der Folge ungerechtfertigter Honorarvorteile in erheblicher Höhe betrieben worden sei. Insbesondere die Berechnung des Praxisbudgets sei völlig verfälscht worden. Daraus resultierende fehlerhafte Abrechnungen hätten zur Folge, dass die Abrechnungs-Sammelerklärung die ihr sonst zukommende Garantiewirkung insgesamt verloren habe, so dass für alle erbrachten Leistungen der Honoraranspruch nur noch im Rahmen einer Schätzung ermittelbar sei.
Im Rahmen des ihr zukommenden weiten Schätzungsermessens lasse sie sich von folgenden Erwägungen leiten: In 94,77 % der insgesamt von dem Antragsteller im ersten Quartal 2002 behandelten 1089 Fälle hätten auch andere Mitglieder der Praxisgemeinschaft Leistungen abgerechnet. Ausgehend von einer angemessenen Quote von 30 % gemeinsam zu behandelnder Fälle, ergebe sich eine Überschreitung von 64,77 %. Dementsprechend sei das abgerechnete Honorar im PK- und EK-Bescheid in Höhe von 44.098,00 EUR um 64,77 %, d.h. um 28.560,44 EUR, zu kürzen.
Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes u.a. durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 26. August 2002 hat das Sozialgericht Hannover mit Beschluss vom 27. September 2002, dem Antragsteller zugestellt am 07. Oktober 2002, abgelehnt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Die Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ermittlungen der Strafverfolgungsorgane hätten eine erdrückende Vielzahl von Indizien dafür erbracht, dass die gegenüber der Antragsgegnerin als Praxisgemeinschaft in Erscheinung getretene GbR tatsächlich in Form einer Gemeinschaftspraxis betrieben worden sei. Die das Führen einer Einzelpraxis vorspiegelnde Abrechnung des Antragstellers sei damit als Falschabrechnung zu qualifizieren.
Zur Begründung der am 01. November 2002 eingelegten Beschwerde tritt der Antragsteller diesen Vorwürfen entgegen. Mangels Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis sei er nicht berechtigt gewesen, die tatsächlich ordnungsgemäß erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen einer Gemeinschaftspraxis abzurechnen. Die von ihm vorgenommene Honorarabrechnung sei sachlich zutreffend, es sei insbesondere keine Implausibilität festzustellen. Ebenso wenig habe es grundlose Doppelbehandlungen gegeben. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin weise jedenfalls die Berechnung des nunmehr (vorläufig) festgesetzten Honorars grundlegende Fehler auf.
Der Antragsteller, der sein weiter gehendes auf die Gewährung höherer Abschlagszahlungen gerichtetes Begehren im Laufe des Beschwerdeverfahrens zurückgenommen hat, beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Hannover vom 27. September 2002 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. August 2002 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt den Angriffen gegen die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides vom 26. August 2002 entgegen. Aus ihrer Sicht besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.
Von einer Verrechnung des mit diesem Bescheid zurückgeforderten Betrages in Höhe von 22.872,74 EUR mit den von ihr für die folgenden Monate erbrachten Abschlagszahlungen habe sie abgesehen. Sie habe damit auf die existenziellen Interessen des Antragstellers Rücksicht genommen, und zwar bis zur Grenze des Vertretbaren. Von der nach dem Honorarverteilungsmaßstab gegebenen Möglichkeit einer solchen Verrechnung mit Abschlagszahlungen wolle sie auch künftig nur "mit Augenmaß" Gebrauch machen. Soweit sich auf Grund der festzusetzenden Honorare "weitere Möglichkeiten" ergeben sollten, sei allerdings beabsichtigt, Verrechnungen künftig vorzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. August 2002 ist begründet.
Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein derartiger Fall liegt hier vor, weil Widerspruch und Klage gegen die gegenüber den Vertragsärzten vorgenommene Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung gemäß § 85 Abs. 4 S. 9 SGB V keine aufschiebende Wirkung haben. Im Wege des Erst-Recht-Schlusses ist diese Regelung auch bei Rückforderungen von auf zu erwartende Honoraransprüche erbrachten Abschlagszahlungen anzuwenden.
Ob eine solche Anordnung ergeht, entscheidet das Gericht nach Ermessen auf der Grundlage einer Interessenabwägung, wobei das private Interesse des belasteten Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts abzuwägen ist. Bestehen im Rahmen der im Eilverfahren allein in Betracht kommenden summarischen Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides, kommt dem Interesse des belasteten Bescheidadressaten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur beispielsweise den Beschluss vom 30. Oktober 2002 - L 3 KA 309/02 ER - ) regelmäßig der Vorrang zu, wenn der geltend gemachte Rückforderungsbetrag von einiger wirtschaftlicher Bedeutung ist; die Grenze hierzu sieht der Senat bei 5.000,00 DM bzw. 2.500,00 EUR, und zwar bezogen auf das jeweilige Honorarjahr.
Allerdings kann auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach diesen Grundsätzen mit Auflagen versehen werden (vgl die - entsprechend auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung anzuwendende (vgl Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 380 Rn 169) - Regelung des § 86b Abs. 1 S. 3 SGG), wobei insbesondere die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu Gunsten der Antragsgegnerin in Betracht kommt. Dies ist namentlich in Fällen näher zu erwägen, in denen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Antragsgegnerin im Falle eines für sie positiven Ausganges des Hauptsacheverfahrens Gefahr läuft, ihren Rückforderungsanspruch auf Grund eines Vermögensverfalls des Antragstellers nicht mehr realisieren zu können.
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung stellt sich andererseits als ermessensfehlerhaft dar, wenn die Rechtslage zu Gunsten des Rechtssuchenden spricht und ein Erfolg der Klage zumindest sehr wahrscheinlich ist. Insoweit bestimmt der Grad der Erfolgsaussichten der Klage das Bedürfnis nach Sicherheitsleistung mit. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung wird des Weiteren dann als unverhältnismäßig beurteilt, wenn und soweit es dem Rechtssuchenden trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich ist, Sicherheit zu leisten. Der Rechtsvorteil der Aussetzung kann danach Rechtssuchenden, deren wirtschaftliche Verhältnisse eine Sicherheitsleistung nicht zulassen, nicht prinzipiell versagt werden (BVerfG, B. v. 3. Dezember 1998 - 1 BvR 592/97 - SozR 3-1500 § 97 Nr. 4 = NVwZ 1999, 638).
Nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Grundsätze ist im vorliegenden Fall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung zu treffen.
a)
Dabei kann nicht als maßgebliches Kriterium zu Gunsten der Antragsgegnerin darauf abgestellt werden, dass diese angekündigt hat, sie werde von einer Vollziehbarkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides nur "mit Augenmaß" Gebrauch machen. Selbst wenn darin ein gewisses Wohlwollen auch unter Berücksichtigung dessen zum Ausdruck kommen mag, dass die Antragsgegnerin schon von Rechts wegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten hat, so hat die Antragsgegnerin diesbezüglich jedenfalls keine konkreten Zusagen gemacht. Insbesondere hat sie es versäumt, präzise und rechtsverbindlich zuzusichern, dass sie von einer Vollstreckungsmöglichkeit in betragsmäßiger, zeitlicher oder gegenständlicher Hinsicht keinen oder einen nur eingeschränkten Gebrauch machen werde. Mangels eines konkret fassbaren Inhalts der angekündigten Wahrung eines "Augenmaßes" muss sich die Interessenabwägung an den im Falle des Sofortvollzuges der Antragsgegnerin eröffneten umfassenden Vollstreckungsmöglichkeiten orientieren.
b)
Nach § 12 Abs. 5 S. 2 des HVM der Antragsgegnerin (hier in der zuletzt durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 24. November 2001 geänderten ab dem 1. Quartal 2002 maßgeblichen Fassung) besteht grundsätzlich die Pflicht der Antragsgegnerin zur Verrechnung von Überzahlungen mit den Zahlungen für das nächste Quartal. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin davon abgesehen, die von ihr geltend gemachte Honorarrückforderung mit den dem Antragsteller für die folgenden Monate gewährten Abschlagszahlungen zu verrechnen.
Mithin hat die Antragsgegnerin in der Verwaltungspraxis den angefochtenen Rückforderungsbescheid bislang nicht zu vollstrecken versucht, sich also so verhalten, als ob der Widerspruch die von dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren erst angestrebte aufschiebende Wirkung aufweisen würde. Dabei hat die Antragsgegnerin ausdrücklich hervorgehoben, dass sie von einer - hier insbesondere in Form der Verrechnung mit Ansprüchen des Antragstellers auf die Gewährung von Abschlagszahlungen ohne weiteres in Betracht kommenden - Vollstreckung im Interesse des Antragstellers abgesehen habe, sie habe diesem nicht die für einen Fortbestand der Praxis unerlässlichen finanziellen Mittel entziehen wollen.
Damit hat die Antragsgegnerin selbst zum Ausdruck gebracht, dass unter Zugrundelegung der gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse des Antragstellers die öffentlichen Interessen an einer alsbaldigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides hinter den persönlichen Interessen des Antragstellers zurückstehen müssen. Letzteren kommt umso größere Bedeutung zu, als nach der eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin eine sofortige Vollstreckung des Rückforderungsbescheides die wirtschaftliche Existenz seiner Praxis gefährden würde. Diese Einschätzung leuchtet vor dem Hintergrund der von Seiten der Staatsanwaltschaft veranlassten Arrestierung des Vermögens des Antragstellers, der unabhängig von dem vorliegend zu beurteilenden Rückforderungsbegehren erfolgten nachhaltigen Kürzung der Abschlagszahlungen und der von dem Antragsteller glaubhaft gemachten von ihm regelmäßig aufzubringenden erheblichen Aufwendungen für die allgemeinen Praxiskosten ohne weiteres ein.
c)
Auch sonst hat der Senat keinen Anlass, den von dem Antragsteller geltend gemachten und auch von der Antragsgegnerin in ihrer bisherigen Verwaltungspraxis zum Ausdruck gebrachten Vorrang der persönlichen Interessen des Antragstellers in Zweifel zu ziehen. Aus der Sicht des Senates kommt den öffentlichen Interessen an einer alsbaldigen Vollziehung des Rückforderungsbescheides geringeres Gewicht zu, so dass dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu entsprechen ist.
Dabei ist vorsorglich klarzustellen, dass im Rahmen der vorliegend gebotenen Interessenabwägung auf Seiten der Antragsgegnerin allein deren finanzielle Belange zu berücksichtigen ist. Auch wenn eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten nach § 95 Abs. 6 SGB V die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung begründen kann, wären selbst etwaige öffentliche Interessen an einer solchen Entziehung allein in einem förmlichen auf die Entbindung von der vertragsärztlichen Versorgung gerichteten Verfahren unter Beachtung der dort maßgeblichen Verfahrensgarantien zu berücksichtigen. Ein derartiges Verfahren ist gegen den Antragsteller bislang nicht eröffnet worden, es ist nicht einmal ersichtlich, ob sich im weiteren Verlauf des Verfahrens ein Anlass zu seiner Einleitung ergeben mag.
Unter Berücksichtigung allein der finanziellen Belange der Antragsgegnerin ist der Fortbestand der Praxis des zur Rückerstattung aufgeforderten Vertragsarztes nicht nur für ihn persönlich, sondern auch für die Antragsgegnerin günstig. Unter der - im vorliegenden Fall auch von ihrer Seite nicht in Zweifel gezogenen - Voraussetzung, dass die Fortführung der Praxis zu einer Reduzierung der Schulden des Vertragsarztes gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) führt, sind die Interessen des Antragstellers und der Antragsgegnerin an einer Praxisfortführung deckungsgleich. Solange - wovon im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist - die Erwartung begründet ist, dass der Vertragsarzt die Einnahmen aus seiner künftigen Praxistätigkeit zu einem angemessenen Teil zur Rückführung der (unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin bestehenden) Schulden verwenden wird, wäre es auch aus der Sicht der Antragsgegnerin widersinnig, im Interesse eines kurzfristigen finanziell relativ unbedeutsamen Vollstreckungsvorteils sich der realistischen Aussicht zu begeben, dass der Antragsteller in den kommenden Jahren seine - nach der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin insgesamt sehr erheblichen - Schulden tilgen oder zumindest nachhaltig reduzieren wird. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin selbst davon ausgeht, dass sie auch aus früheren Quartalen erhebliche - von ihr bislang noch gar nicht quantifizierte - Rückforderungsansprüche gegen den Antragsteller hat, zu deren Tilgung sein (derzeit ohnehin mit dinglichem Arrest belegtes) Vermögen nicht ausreichen wird.
d)
Außerdem ist zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass sich im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Rückforderung nicht in jeder Hinsicht ausräumen lassen.
Allerdings spricht dem Grunde nach viel für die Auffassung der Antragsgegnerin, dass Rückforderungsansprüche bestehen, wenngleich eine abschließende Prüfung im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich ist und eine höchstrichterliche Klärung der durch den vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen noch aussteht.
Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes für die Unzulässigkeit der von dem Antragsteller und den Mitgesellschaftern gewählten Praxisrechtsform. Das Vertragsarztrecht limitiert die Möglichkeiten der rechtlichen Ausgestaltung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Aus diesem Grunde dürfte dem Antragsteller für das im vorliegenden Verfahren zu prüfende Quartal I/2002 ein Honoraranspruch jedenfalls nicht in der von ihm abgerechneten Höhe zustehen.
Dem Vertragsarzt stehen rechtlich drei Möglichkeiten der Niederlassung offen: er kann eine Einzelpraxis führen, mit anderen Vertragsärzten eine Praxisgemeinschaft bilden oder sich an einer Gemeinschaftspraxis beteiligen.
Bei einer Gemeinschaftspraxis beschränkt sich die Kooperation der teilnehmenden Vertragsärzte - anders als bei einer Praxisgemeinschaft (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV) - nicht auf die gemeinsame Nutzung sächlicher Mittel oder die gemeinsame Beschäftigung von Mitarbeitern, die Gesellschafter streben vielmehr einen gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolg an und sind dementsprechend nicht nur an dem persönlichen wirtschaftlichen Erfolg, sondern - zumindest typischerweise - gleichermaßen auch an dem wirtschaftlichen Erfolg der Partner interessiert.
Daraus können sich Pflichtenkollisionen ergeben, diese sind jedoch in Anbetracht der Offenlegung der Gemeinschaftspraxis und damit der Kenntlichmachung der partnerschaftlichen Anstrebung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolges insbesondere für die KVen und den Bewertungsausschuss erkennbar. Mithin sind sie - nicht zuletzt in Anbetracht des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung nach § 33 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV - auch beherrschbar. In Anbetracht der Offenlegung des gemeinsam verfolgten wirtschaftlichen Erfolges haben Gemeinschaftspraxen eine relativ große Freiheit bei der Ausgestaltung des Innenverhältnisses (vgl. Beschluss des Senates vom 20. November 2001 - Az: L 3 B 314/01 KA - ).
Sonstige ärztliche Praxen sind hingegen dadurch gekennzeichnet, dass der Inhaber nur sein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt.
Dies gilt unabhängig davon, ob ein Zusammenschluss im Rahmen einer Praxisgemeinschaft erfolgt ist oder nicht, da eine Praxisgemeinschaft sich nach § 33 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV auf die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal beschränken muss, nicht aber darüber hinausgehen und die Qualität einer "gemeinsamen Ausübung" der vertragsärztlichen Tätigkeit erreichen darf. Letztere ist vielmehr allein Gemeinschaftspraxen vorbehalten (§ 33 Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV).
Die Verfolgung allein eigener wirtschaftlicher Interessen ist bei Einzelpraxen unter Einschluss der zu einer Praxisgemeinschaft zusammengeschlossenen Einzelpraxen Grundlage der Honorarbestimmungen im EBM und im HVM. Die Bemühungen der Normgeber, den sich aus der gemeinsamen Verfolgung wirtschaftlicher Interessen für die Partner einer Gemeinschaftspraxis ergebenden Gefahren von Pflichtenkollisionen angemessen Rechnung zu tragen, haben beispielsweise in den Bestimmungen über das Praxisbudget ihren Niederschlag gefunden. So gilt eine Gemeinschaftspraxis bei der Berechnung des Praxisbudgets als eine Praxis (vgl. Ziffer 1. des Abschnitts A I. Allgemeine Bestimmungen Teil B des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes - EBM -), so dass allen ihr angehörenden Ärzten gemeinsam nur ein solches Budget (dessen Höhe nach Ziffer 1.6 Abschnitts A I. Teil B des EBM modifiziert wird) zusteht. Demgegenüber führen die Partner einer Praxisgemeinschaft von Rechts wegen jeder für sich eine eigene Praxis; sie können jeweils für sich ein gesondertes Praxisbudget in Anspruch nehmen. Die großzügigere Bemessung des Praxisbudgets bei zwei Mitgliedern einer Praxisgemeinschaft im Vergleich zu zwei in einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossenen Ärzten lässt sich nur vor dem Hintergrund rechtfertigen, dass in einer Praxisgemeinschaft kein Anlass besteht, den wirtschaftlichen Erfolg des Partners in gleicher Weise wie den eigenen zu fördern.
Für alle Vertragsärzte gilt, dass sie ihre Inanspruchnahme und den dadurch ausgelösten Honoraranspruch nicht durch eigenes unlauteres Verhalten hervorrufen dürfen. Namentlich ist es ihnen von vornherein verwehrt, durch finanzielle Zuwendungen an Patienten oder andere Ärzte oder durch sonstige sachfremde Vorteile ihren Patientenstamm auszuweiten. Es liegt auf der Hand, dass etwa ein Facharzt seinen Patienten keinen finanziellen Vorteil für die Konsultation zukommen lassen darf, ebenso wenig darf er andere Ärzte für das Vermitteln von Patienten honorieren. Dies gilt unabhängig davon, ob eine förmliche Überweisung oder eine informelle Beeinflussung der Patienten durch den anderen Arzt (oder dessen Praxispersonal) angestrebt wird.
Der Vertragsarzt übernimmt mit seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung die Pflicht, an ihr unter Beachtung der dafür geltenden Vorgaben teilzunehmen. Gemäß § 95 Abs. 3 SGB V bewirkt die Zulassung, dass er Mitglied der für seinen Vertragsarztsitz zuständigen KV wird, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist (Satz 1 a.a.O.) und dass die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung für ihn verbindlich sind (Satz 2 a.a.O.). Solange ein Arzt an seiner Zulassung als Vertragsarzt festhält, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass er auch die mit den Vorteilen der Einbindung in das Sondersystem korrespondierenden Verpflichtungen, vor allem die ihm obliegende Behandlungspflicht, in systemkonformer Weise zu erfüllen hat (BSG, Urt. v. 14. März 2001 - B 6 KA 67/00 R - MedR 2002, 47-51).
Das System der vertragsärztlichen Versorgung beruht darauf, dass die Patienten einen Arzt nur aus vernünftigem Anlass aufsuchen, sei es, dass sie selbst auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes die Konsultation eines Arztes für angezeigt erachten, sei es, dass ein zunächst aufgesuchter Arzt sie aus medizinischen Gründen an einen (Facharzt-)Kollegen überweist. Nur wenn die Wahrung dieser Grundvoraussetzung jedenfalls ganz überwiegend auch in der Praxis gewährleistet ist, kann das System beibehalten werden, das ansonsten - von allenfalls punktuell wirksam werdenden Prüfungen der Wirtschaftlichkeit - keine effektive Überprüfung der Notwendigkeit und Sachgerechtigkeit der von den Vertragsärzten durchgeführten und abgerechneten Behandlungen vorsieht.
Das System hat ohnehin durchgreifende Schwierigkeiten bei der Bewältigung von Fallzahlsteigerungen. Dies hat beispielsweise den Gesetzgeber veranlasst, dem Bewertungsausschuss sowohl die Befugnis als auch die Verpflichtung zuzuweisen, über die Definition sowie die Bewertung der vertragsärztlichen Verrichtungen das Leistungsverhalten durch mengen- oder fallzahlbegrenzende Maßnahmen zu steuern (vgl. BSG, Urt. v. 16. Mai 2001 - B 6 KA 20/00 R - SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 und BSGE 88, 126 [BSG 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R]).
Bei dieser Ausgangslage kann das System nur dann aufrechterhalten bleiben, wenn die Vertragsärzte weder auf die Patienten noch auf andere Vertragsärzte sachfremde Anreize mit dem Ziel ihrer vermehrten Inanspruchnahme ausüben dürfen (vgl. zur Sittenwidrigkeit und Unzulässigkeit sachlich ungerechtfertigter Vorsprünge vor gesetzestreuen Mitbewerbern auch BSG, Urt. v. 25. November 1998 - B 6 KA 75/97 R - SozR 3-2500 § 116 Nr. 17 und BSGE 83, 128).
Solche sachfremden Anreize sahen aber die zwischen den Partnern der GbR getroffenen Vereinbarungen vor. Indem nicht jeder Partner auf eigene wirtschaftliche Rechnung arbeitete, sondern alle an dem wirtschaftlichen Erfolg aller Partner partizipierten, wurde für jeden Partner zugleich ein Anreiz geschaffen, auf die vermehrte Inanspruchnahme der übrigen Partner hinzuwirken. Es wird vielfach die Gefahr bestehen, dass beispielsweise ein Allgemeinmediziner eher geneigt sein wird, einen Patienten an einen fachärztlich tätigen Internisten weiterzuleiten, wenn damit auch für seine Person ein finanzieller Vorteil verbunden ist, als wenn er sich allein an medizinischen Kriterien orientiert. Dabei ist für die Frage einer Pflichtenkollision gleichgültig, ob der Allgemeinmediziner je Fall ausdrücklich eine gesonderte Zuwendung erhält oder pauschal an den Einnahmen des Internisten - etwa im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages - beteiligt wird.
Die Unzulässigkeit der Partizipation eines in eigener Praxis tätigen Arztes an den Einnahmen anderer Ärzte bedeutet der Sache nach, dass die vorstehend erläuterten Wahlmöglichkeiten bei der Festlegung der Praxisrechtsform zwischen Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis nicht nur im Außenverhältnis zur KV limitiert sind. Auch im Innenverhältnis der Partner einer Praxisgemeinschaft muss diesen Rechtsformbeschränkungen Rechnung getragen werden. Es dürfte insbesondere unzulässig sein, dass Vertragsärzte nach außen - insbesondere in ihren Erklärungen gegenüber der KV - den Eindruck einer Praxisgemeinschaft erwecken, im Innenverhältnis ihre Rechte und Pflichten aber so wie unter den Partnern einer Gemeinschaftspraxis ausgestalten und sich damit im Ergebnis zu einer "gemeinsamen Ausübung" der vertragsärztlichen Tätigkeit verpflichten, wie sie nur im Rahmen einer - genehmigungspflichtigen - Gemeinschaftspraxis erlaubt ist (§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV).
Ärzte, die im Innenverhältnis die gemeinsame Verfolgung wirtschaftlicher Interessen und damit - wie im vorliegenden Fall - eine Gewinnteilung wünschen, müssen dies mithin auch im Außenverhältnis zur KV durch die Gründung einer - genehmigungspflichtigen - Gemeinschaftspraxis kundtun. Nur auf diesem Wege werden die gesetzlichen Vorgaben des § 33 Ärzte-ZV beachtet und wird sichergestellt, dass die mit der partnerschaftlichen Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen einhergehende Gefahr von Pflichtenkollisionen für die KV erkennbar ist. Letzteres ist zugleich Voraussetzung dafür, dass die möglichen Pflichtenkollisionen Rechnung tragenden besonderen honorarrechtlichen Vorschriften für Gemeinschaftspraxen zur Anwendung gelangen.
Dieser Pflicht haben die Partner der GbR im vorliegenden Fall nicht Genüge getan. Die in den vertraglichen Bestimmungen über die GbR vorgesehene Partizipation aller Mitglieder jeweils an den Einnahmen aller übrigen Mitglieder begründete gerade die unzulässige Diskrepanz zwischen der Führung einer Praxisgemeinschaft im Außenverhältnis zur KV und der Verbindung zu einer gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Sinne einer Gemeinschaftspraxis im Innenverhältnis.
Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage spricht zumindest Überwiegendes dafür, dass ein Pflichtenverstoß im vorstehend erläuterten Sinne nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch honorarrechtlich relevant ist. Dem vorstehend dargelegten Verbot, die Fallzahlen durch das Anerbieten sachfremder Vorteile an Patienten oder andere Vertragsärzte zu erhöhen, kommt eine grundlegende Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Systems der vertragsärztlichen Versorgung zu. Um seine gewissenhafte Befolgung weitestmöglich sicherzustellen, dürfte es - wie dies in anderen Zusammenhängen auch in der Rechtsprechung des BSG befürwortet wird (vgl. BSG, Urt. vom 04. Mai 1994 - 6 RKa 40/93 - E 74, 154 - und Urt. vom 10. Mai 1995 - 6 RKa 30/94 - SozR 3-5525 § 32 Nr. 1) - geboten sein, eine Missachtung mit einem Verlust des Honoraranspruchs zu sanktionieren. Für die Behandlung solcher Patienten, die ihn auf Grund des Anerbietens sachfremder Vorteile in Anspruch genommen haben, kann der Vertragsarzt keine Vergütung beanspruchen. Dies dürfte unabhängig von der Frage gelten, ob die Behandlung als solche notwendig und sachgerecht war.
Auch wenn damit Überwiegendes dafür spricht, dass dem Antragsteller für das erste Quartal 2002 ein geringeres Honorar zustand als er bereits vorläufig in Form von Abschlagszahlungen von der Antragsgegnerin erhalten hat und dass dementsprechend dem Grunde nach ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Teilrückgewähr dieser Abschlagszahlungen besteht, lässt sich dessen Höhe nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht hinreichend genau überblicken. In Anbetracht der abgerechneten Zahl von mehr als tausend Fällen kommt eine nachträgliche Überprüfung jeder einzelnen Behandlung von vornherein nicht in Betracht. Es kann letztlich nur versucht werden, ausgehend von in anderen Zusammenhängen gewonnenen Erfahrungen und, soweit solche erreichbar sind, statistischen Erhebungen abzuschätzen, zu welchen Anteilen die abgerechneten Behandlungsleistungen zu Gunsten solcher Patienten erbracht worden sind, die den Antragsteller auf Grund der unzulässigen Partizipation der Mitgesellschafter an der vertragsärztlichen Vergütung aufgesucht haben, so dass für diese Leistungen nach den vorstehend erläuterten Grundsätzen eine Vergütung nicht beansprucht werden kann.
Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die materielle Beweislast für den geltend gemachten Vergütungsanspruch trägt und es überdies ihm anzulasten ist, wenn der erläuterte Pflichtverstoß den von ihm eingereichten Abrechnungsunterlagen die Vermutung der Richtigkeit nimmt und damit Beweisschwierigkeiten auslöst. Andererseits ist jedoch auch die Antragsgegnerin nicht zuletzt unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Amtsaufklärungspflicht (§ 20 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Buch X Verwaltungsverfahren - SGB X -) gehalten, sich um eine weitere Klärung der Höhe des dem Antragsteller von Rechts wegen zustehenden Honorars für das Quartal I/2002 zu bemühen.
Die bisherigen Ansätze der Antragsgegnerin für eine solche Berechnung sind als unzulänglich zu werten. Auch wenn ein Vergleich der Überschneidungsquote hinsichtlich gemeinsam behandelter Patienten einerseits unter den Gesellschaftern der GbR und andererseits bei sonstigen Vertragsärzten, wie dies die Antragsgegnerin im Ansatz angestrebt hat, zumindest wichtige Anhaltspunkte für die notwendige Schätzung ergeben könnte, so fehlt doch bislang die dafür erforderliche tatsächliche Grundlage. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Senats eingeräumt, dass ihr keine konkreten Erkenntnisse über die normalerweise zu erwartende Überschneidungshäufigkeit vorliegen.
Näher liegen dürfte bei dieser Sachlage eine Ausrichtung der Schätzung daran, welches Honorar dem Antragsteller und den übrigen Gesellschaftern der GbR zugestanden hätte, wenn sie die von ihnen erbrachten Leistungen nicht auf der Grundlage der formal bestehenden Praxisgemeinschaft, sondern im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis erbracht hätten. Auch wenn die Gesellschafter der GbR im ersten Quartal 2002 schon mangels einer vorherigen Genehmigung nach § 33 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin keine Gemeinschaftspraxis geführt haben, so bietet doch der im Rahmen einer hypothetischen Betrachtungsweise zu ermittelnde Umfang des Honorars, das ihnen insgesamt bei Erbringung der Leistungen im Rahmen einer solchen Gemeinschaftspraxis zugestanden hätte, zumindest einen wichtigen Anhaltspunkt für die ihnen von Rechts wegen (im Rahmen der tatsächlich im Außenverhältnis geführten und durch eine Praxisgemeinschaft verbundenen Einzelpraxen) zustehende Vergütung.
e)
Der Senat erachtet es im vorliegenden Fall nicht für angezeigt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit der Auflage einer Sicherheitsleistung zu Gunsten der Antragsgegnerin zu verbinden. Im Hinblick auf die von dem Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 28. November 2002 ist es unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht Hannover auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossenen Arrestierung des Vermögens des Antragstellers als glaubhaft gemacht anzusehen, dass dieser gegenwärtig ohnehin nicht über nennenswertes frei verpfändbares Vermögen als Grundlage für eine Sicherheitsleistung verfügt. In Betracht käme allenfalls die vorsorgliche Bestellung von Pfandrechten an von der Arrestierung bereits erfassten Vermögensgegenständen nach Art einer Überpfändung für den Fall einer Aufhebung der Arrestanordnung. Abgesehen davon, dass gegenwärtig ohnehin keine konkreten Anhaltspunkte für deren Aufhebung erkennbar sind, erscheint eine solche Anordnung auch aus weiteren Gründen im vorliegenden Zusammenhang nicht geboten. Der zurückgeforderte Betrag in Höhe von 22.872,74 EUR weist im Vergleich zu dem üblichen Umsatz einer internistischen Vertragsarztpraxis keine außergewöhnliche Bedeutung auf; darüber hinaus bestehen, wie dargelegt, hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Rückforderungsbetrages noch erhebliche Zweifel an seiner Berechtigung. Die Antragsgegnerin verweist zwar auf weitere - ganz erhebliche - Rückforderungsansprüche, diese hat sie bislang aber nicht einmal bescheidmäßig festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO.
2.
Die Streitwertbemessung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Die Summe von 16.995,27 EUR ergibt sich aus den nachfolgend erläuterten Teilbeträgen von 5.718,19 EUR, 9.855,15 EUR und 1.421,93 EUR.
Ausschlaggebend für die Streitwertbemessung ist die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Antragsteller. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates bemisst sich der in Eilverfahren maßgebliche Streitwert nach einem Viertel des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts. Diese Quote trägt nach Einschätzung des Senates angemessen dem Umstand Rechnung, dass in Eilverfahren nur vorläufige Entscheidungen ergehen können, deren wirtschaftliche Bedeutung sich für den Antragsteller typischerweise auf einen vorübergehenden Zins- und Liquiditätsvorteil beschränkt (vgl. etwa Beschluss des Senates vom 05. November 2001 - L 3 B 245/01 KA -).
a)
Dementsprechend ist bei der Streitwertfestsetzung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zunächst der zurückgeforderte Betrag in Höhe von 22.872,74 EUR mit 25 %, d.h. in Höhe von 5.718,19 EUR, zu berücksichtigen.
b)
Des Weiteren hat der Antragsteller zu Beginn des Beschwerdeverfahrens noch den weiteren Antrag verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die monatlichen Abschlagszahlungen gemäß § 12 Abs. 2 und 3 HVM "unter Berücksichtigung eines Gesamthonorars für das erste Vierteljahr 2002 in Höhe von 45.487,70 EUR" zu gewähren.
(1)
Nach § 12 Abs. 2 HVM erhalten zugelassene Vertragsärzte zur vorläufigen teilweisen Abgeltung ihrer Leistungen für den laufenden Monat jeweils am Ende des laufenden Monats auf ihre Gesamtleistung eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 25 Prozent des Durchschnitts ihrer Honorargutschriften in den vier letzten Quartalen, wobei nach Sinn und Zweck dieser Regelung unter den "vier letzten Quartalen" die vier zuletzt abgerechneten Quartale zu verstehen sind. Die Antragsgegnerin hat diese Ermächtigung zur Gewährung einer Abschlagszahlung in Höhe von "bis zu 25 %" des erläuterten Durchschnitts in ihrer - auch von Seiten des Antragstellers nicht angegriffenen - Verwaltungspraxis dahingehend angewandt, dass sie Abschlagszahlungen in Höhe von 22 % erbracht hat (vgl. Schreiben vom 28. August 2002).
Ende September und Ende Oktober 2002 - und damit vor Einlegung der Beschwerde - hatte die Antragsgegnerin Abschlagszahlungen in Höhe von 3.700,00 EUR erbracht, d.h. in Höhe von (knapp) 22 % des dem Antragsteller für das erste Quartal 2002 (vorläufig) zuerkannten Honorars in Höhe von 16.927,26 EUR. Unter Heranziehung des abgerechneten Honorars in Höhe von 45.487,70 EUR hätten sich bei einer Quote von 22 % Abschlagszahlungsdifferenzen in Höhe von 10.007,29 EUR ergeben, mithin ein Mehrbetrag von monatlich 6.307,29 EUR, entsprechend 18.921,88 EUR im Quartal. Nach den ersten drei Monaten, in denen die Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der Honoraransprüche im ersten Quartal von der Antragsgegnerin festgesetzt worden sind, d.h. nach den Monaten August bis Oktober 2002, wären nach der im damaligen Antrag zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung des Antragstellers neben den Honoraransprüchen aus dem Quartal I/2002 jeweils anteilig auch die Honoraransprüche aus den folgenden Quartalen zu berücksichtigen gewesen, bis schließlich ab August 2003 die Abrechnungsergebnisse des ersten Quartals 2002 nach der Regelung des § 12 Abs. 2 HVM keine Relevanz mehr entfaltet hätten, sondern allein auf die - im vorliegenden Eilverfahren nicht zu prüfenden - Abrechnungsergebnisse in den folgenden Quartalen abzustellen wäre.
Die vorstehend erläuterte Quartalsdifferenz von 18.921,88 EUR für die Berechnung der Abschlagszahlungen hätte sich also nur in den ersten drei für den angefochtenen Bescheid folgenden drei Monaten (August bis Oktober 2002) in voller Höhe, in den folgenden drei Monaten (November 2002 bis Januar 2003) zur Hälfte, in den folgenden drei Monaten (Februar bis April 2003) zu einem Drittel und in den restlichen drei Monaten (Mai bis Juli 2003) zu einem Viertel ausgewirkt, so dass der Antrag betreffend § 12 Abs. 2 HVM insgesamt Abschlagszahlungen in Höhe von 39.420,58 EUR betraf. Davon ist bei der Bemessung des Streitwerts im Eilverfahren ein Viertel, entsprechend 9.855,15 EUR, zu berücksichtigen.
(2)
Nach § 12 Abs. 3 S. 1 HVM erhalten die zugelassenen Vertragsärzte am Ende des dritten Monats des Quartals eine weitere Abschlagszahlung für die zu erwartende Restzahlung des vorangegangenen Quartals. In Anwendung dieser Vorschrift hätte der Antragsteller Ende Juni 2002 eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der für das erste Quartal 2002 zu erwartenden Restzahlung beanspruchen können, wenn eine solche Restzahlung zu erwarten gewesen wäre. Erbracht hat die Antragsgegnerin eine solche Restzahlung Ende Juni 2002 schon deshalb nicht, weil nach ihrer Auffassung die bereits gewährten Abschlagszahlungen den Honoraranspruch für das erste Quartal überstiegen.
Mit dem zu Beginn des Beschwerdeverfahrens verfolgten Antrag hat der Antragsteller die Gewährung dieser weiteren Abschlagszahlung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt. Unter Heranziehung des abgerechneten Honorars in Höhe von 45.487,70 EUR für das erste Quartal 2002 hätte sich nach Abzug der im ersten Quartal 2002 insgesamt erbrachten Abschlagszahlungen in Höhe von 39.800,00 EUR noch eine restliche Abschlagszahlung nach § 12 Abs. 3 HVM in Höhe von 5.687,70 EUR ergeben. Davon ist bei der Bemessung des Streitwerts im Eilverfahren ein Viertel, entsprechend 1.421,93 EUR, zu berücksichtigen.
In den nachfolgenden Quartalen waren die Honorarerträge im ersten Quartal 2002 nach den Vorgaben des § 12 Abs. 3 HVM für die Bemessung der weiteren Abschlagszahlung nicht mehr relevant.
c)
Es besteht mangels einer erkennbaren Relevanz für die Gebühren des Gerichts und des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers kein Anlass, die Höhe des Streitwerts im Beschwerdeverfahren gestaffelt in Abhängigkeit von einzelnen Zeitabschnitten festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.995,27 EUR festgesetzt.
Dr Pfitzner
Pilz