Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 17.02.2003, Az.: L 3/9/6 U 152/00
Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Unfallereignisses; Begriff des Wegeunfalls
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 17.02.2003
- Aktenzeichen
- L 3/9/6 U 152/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 16036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0217.L3.9.6U152.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - AZ: S 72 U 322/97
Rechtsgrundlage
- § 548 Abs. 1 S. 1 RVO
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung eines Unfallereignisses vom 13. Juli 1996.
Der 1932 geborene Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes in Form der Schafzucht, der über 4,5 ha Weiden in D. und weitere 1,5 ha in E. verfügt. Auf der Fläche in D. hält der Kläger etwa 40 Schafe.
Dort befand sich auch ein Schafstall, ein Schafkoven und ein Maschinenunterstand. Darüber hinaus hatte der Kläger auf der Fläche in D. ein Wohnhaus errichtet, das zum Unfallzeitpunkt fertig gestellt und teilweise auch bereits möbliert, namentlich mit Schlafzimmermöbel versehen, war, das der Kläger jedoch noch nicht endgültig bezogen hatte. Polizeilich gemeldet war der Kläger seinerzeit in der Gemeinde F., er lebte jedoch zumindest an Wochenenden bei seiner Lebensgefährtin G., in H ...
Die Weideflächen in D. sind etwa gleich weit von dem damaligen offiziellen Wohnsitz des Klägers in I. und von der Wohnung seiner Lebensgefährtin in J. entfernt.
Zwischen D. und J. verläuft die 3,3 km lange K ... An ihr stehen nur wenige Häuser. Die Straßenoberfläche besteht aus einer Klinker-Pflasterung mit einer starken Wölbung; wegen der welligen Fahrbahnoberfläche ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrsschilder auf 30 km/h begrenzt. Am Unfalltage geriet der Kläger mit seinem Mercedes-PKW gegen 23.50 Uhr von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Straßenbaum. Das Fahrzeug überschlug sich und stürzte so in einen etwa 2 m tiefen Straßengraben, dass das Wagendach unter Wasser stand. Fahrradfahrer entdeckten nachfolgend das verunglückte Fahrzeug. Diesen gelang es mit Hilfe eines Anwohners unter großen Schwierigkeiten den Kläger durch eine hintere Fahrzeugtür zu bergen. Bei der Erstuntersuchung durch den Notarzt zeigte sich der Kläger komatös. Bei der nachfolgenden intensiv-medizinischen Betreuung in der neurochirurgischen Klinik des Ev. Krankenhauses Oldenburg erlangte der Kläger erstmals am 17. Juli 1996 wieder das Bewusstsein.
Eine Rücksprache der Polizei am frühen Morgen des 14. Juli 1996 beim Ev. Krankenhaus ergab, dass dem Kläger vor Verabreichung der ersten Infusion eine Blutprobe entnommen worden sei. Daraufhin stellte um 8.25 Uhr ein Polizeibeamter eine Blutprobe mit der Venülennr. des Ev. Krankenhauses 397628 sicher; nach den Unterlagen des Krankenhauses ist die Auftragsnr. 397628 dem Kläger zugeordnet worden. Eine Untersuchung dieser Blutprobe durch Prof. Dr. L. vom Rechtsmedizinischen Institut der Medizinischen Hochschule Hannover ergab einen Blutalkoholwert von 1,13 g o/oo.
Gegen den Kläger, der bereits wegen einer 1993 begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr vorverurteilt war, wurde Anklage wegen des Verdachts einer erneuten fahrlässigen Trunkenheitsfahrt vor dem Amtsgericht Oldenburg erhoben (321 Js 34878/96 - 23 Ds 204/96). Im Strafverfahren ließ er sich dahingehend ein, dass er sich selbst an den Unfalltag nicht mehr erinnern könne, dass aber "Recherchen" ergeben hätten, dass er mit einem - namentlich nicht benannten -"nahen Verwandten" - gegen 20.30 Uhr zu dem Schafstall in D. gefahren sei, um Schafe für eine bevorstehende Körung auszusuchen. Nach Abschluss der Arbeiten habe er sich von diesem Verwandten zu der Wohnung seiner Lebensgefährtin in J. fahren lassen wollen. Bei dieser Fahrt, an der er als Beifahrer teilgenommen habe, sei es zu dem Unfall gekommen. Des weiteren wurden von Seiten des Klägers Zweifel daran geäußert, dass die vom Rechtsmedizinischen Institut untersuchte Blutprobe tatsächlich ihm entnommen worden sei. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Entnahme einer weiteren Blutprobe zur Überprüfung der Identität an. Der Kläger legte eine Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 17. November 1997 vor, derzufolge der Kläger auf Injektionen und Blutentnahmen allergisch reagiere. Das Strafverfahren ist eingestellt worden.
Eine vom Kläger gegen die Vollkaskoversicherung seines Fahrzeugs erhobene Leistungsklage ist vom Landgericht Hamburg (323 O 82/99 mit - rechtskräftigem - Urteil vom 17. Juni 1999) abgewiesen worden. In den Gründen hat das Landgericht dargelegt, dass entgegen der Einlassung des Klägers kein Zweifel daran bestehe, dass dieser selbst das verunglückte Fahrzeug gesteuert habe.
Die Beklagte lehnte eine Entschädigung des Unfallereignisses vom 13. Juli 1996 mit Bescheid vom 29. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1997 mit der Begründung ab, dass der Kläger den Unfall selbst im Zustande der absoluten Fahruntüchtigkeit hervorgerufen habe.
Zur Begründung der am 3. Dezember 1997 erhobenen Klage hat der Kläger bestritten, dass ihm eine Blutprobe entnommen worden sei. Das vom Rechtsmedizinischen Institut diagnostizierte Blut müsse von einem anderen Patienten gestammt haben, nur so sei zu erklären, dass das Amtsgericht das Strafverfahren gegen ihn eingestellt habe. Auch sei er nur als Beifahrer in das Unfallgeschehen verwickelt worden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichtes mitgeteilt, dass er keine Personen als Zeugen dafür benennen könne, wann, wo und zu welchem Zweck er am Unfalltage losgefahren sei und was er vor dem Unfallereignis gemacht habe.
Mit Urteil vom 2. März 2000, dem Kläger zugestellt am 17. März 2000, hat das SG Oldenburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Es lasse sich nicht nachweisen, dass der Kläger auf dem Heimweg von einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 548 Reichsversicherungsordnung (RVO) verunfallt sei. Der Kläger selbst könne sich an den Unfalltag nicht mehr erinnern, Zeugen habe er trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichtes in diesem Zusammenhang auch nicht benennen können.
Mit der am 14. April 2000 eingelegten Berufung hat der Kläger geltend gemacht, dass noch nie eine korrekte Blutprobenauswertung vorgenommen worden sei. Dementsprechend sei das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er direkt am Unfallort Infusionen erhalten habe, erst nach diesen habe im Blut entnommen werden können. Soweit eine behandelnde Ärztin einen Alkoholgeruch bei ihm festgestellt habe, sei dies darauf zurückzuführen, dass sein Gesicht mit alkoholhaltigen Mitteln gereinigt worden sei.
Der Kläger, der zu Beginn des Berufungsverfahrens noch ausdrücklich vorgetragen hat, dass er auf der Rückfahrt von seiner Schafherde, die er für eine Auktion in N. vorbereitet habe, verunglückt sei, macht diesbezüglich inzwischen nur noch geltend, dass die Vornahme entsprechender vorbereitender Arbeiten am Unfalltage "keineswegs undenkbar" sei. Er habe keinerlei Erinnerungen an das Unfallereignis und die vorhergehenden Geschehnisse. Dementsprechend könne er auch nicht angeben, wer das Fahrzeug geführt habe.
Der Kläger beruft sich des weiteren auf von ihm im Berufungsverfahren erstmals vorgelegte schriftliche Erklärungen der neben seinem Grundstück in D. wohnenden Zeugin O. vom 10. Juli 2000 und seiner Lebensgefährtin P. vom 30. Mai 2000.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 2. März 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1997 aufzuheben und
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, den Verkehrsunfall vom 13. Juli 1996 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Grunde nach zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten läßt sich bereits nicht feststellen, dass der Kläger vor dem Unfall auf seinem Anwesen in D. einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist. Auch unter der Annahme einer solchen Tätigkeit habe der Kläger bei dem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, da er alkoholbedingt verunglückt sei.
Der Senat hat durch seinen Berichterstatter die Zeugin O. und den Zeugen Q., der den Kläger in Versicherungsangelegenheiten betreut, vernommen und den Kläger informatorisch gehört. Er hat des weiteren Auskünfte des Ev. Krankenhauses R. vom 19. März 2002 und des Landes-Schafzuchtverbandes S. e.V. vom 22. Mai 2002, ein amtliches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 13. Mai 2002 über die Bewölkungs- und Niederschlagsverhältnisse am 13. Juli 1996 in D. und ein rechtsmedizinisches Gutachten von Prof. Dr. L. vom 6. August 2002 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Ermittlungen wird auf das Terminsprotokoll, die Auskünfte und die Gutachten verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Landgerichts Hamburg, 323 O 82/99, die ebenfalls beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Oldenburg, 321 Js 34878/96 - 23 Ds 204/96 und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Über die vorliegende Berufung entscheidet der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Unfallereignisses vom 13. Juli 1996 aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 212 Sozialgesetzbuch Buch VII Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) ist der vorliegende aus dem Jahre 1996 datierende Unfall weiterhin nach den Regeln der RVO zu beurteilen. Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet, zu diesen versicherten Tätigkeiten zählen nach § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO namentlich die Tätigkeiten landwirtschaftlicher Unternehmer. Nach § 550 Abs. 1 RVO gilt darüber hinaus als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Kläger war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, den er in Form einer Schafzucht mit der Hauptbetriebsstätte in D. führte. Bei Tätigkeiten für diesen Betrieb stand er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die nächtliche Fahrt in Richtung J., bei der der Kläger verunglückt ist, unmittelbar den Belangen dieses landwirtschaftlichen Betriebes dienen sollte.
Auch unter dem Gesichtspunkt eines Wegeunfalls im Sinne des § 550 RVO stand der Kläger bei dieser Fahrt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In diesem Zusammenhang muss der Senat nicht abschließend klären, ob der Kläger seinerzeit - wie offiziell gemeldet - in T. oder bei seiner Lebensgefährtin in J. wohnte. Auch wenn erstere Möglichkeit zugrunde zu legen sei sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Kläger am Unglückstage nach J. fuhr, um dort bei seiner Lebensgefährtin zu übernachten. Der nach § 550 RVO versicherte Weg zur Tätigkeit muss weder von der Wohnung aus angetreten werden noch muss der Rückweg in der Wohnung enden (vgl. dazu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 2 RU 32/91 - SozR 3-2200 § 550 RVO Nr. 5). Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, ob ein Weg zu einem so genannten "dritten Ort" ebenso wie sonst ein Weg zu der eigenen Wohnung wesentlich von dem Vorhaben des Versicherten und der Notwendigkeit bestimmt ist, vom Ort der Tätigkeit aus in den Privatbereich überzuwechseln. Diese Voraussetzung liegt ohne weiteres vor, wenn der Versicherte an dem in Betracht kommenden dritten Ort übernachten will. Soweit ein Versicherungsschutz unter diesem Gesichtspunkt nur innerhalb gewisser räumlicher Grenzen in Betracht kommt, erweist sich dies im vorliegenden Zusammenhang als unproblematisch, weil die Entfernung zwischen der Betriebsstätte in D. und der polizeilich gemeldeten Wohnung in T. mit der Entfernung zwischen der Betriebsstätte und der Wohnung der Lebensgefährtin nahezu übereinstimmt.
Der Senat vermag jedoch ebenso wenig wie das SG festzustellen, dass der Kläger am Abend des Unglückstages auf dem ihm in D. gehörenden Grundstück für seinen landwirtschaftlichen Betrieb tätig war. Der Kläger selbst kann sich nach seiner insoweit glaubhaften Einlassung an die Geschehnisse am Unglückstag nicht mehr erinnern. Die im Laufe des Verfahrens eingeholten Äußerungen von Zeugen sprechen zwar ebenso wie die anfängliche Einlassung des Klägers jeweils für sich für die Annahme einer zumindest kurzzeitigen betrieblichen Tätigkeit am Unglückstage, sie sind jedoch miteinander unvereinbar und ermöglichen bei der gebotenen Gesamtwürdigung dem Senat nicht die Feststellung, dass der Kläger am Abend des 13. Juli 1996 irgendeine Tätigkeit für seinen landwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt hat.
Der Kläger selbst hat in einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten am 6. März 1997 - im wesentlichen übereinstimmend mit seiner Einlassung im Strafverfahren - folgendes berichtet: Aus nach dem Unfall geführten Gesprächen wisse er, dass er am Abend des Unglückstages gegen 20.30 Uhr mit seinem PKW einen Verwandten abgeholt habe. Mit diesem habe er auf dem Hof die Schafe in den Stall getrieben, die Schafböcke eingefangen und die Ohrmarken von den zur Körung gemeldeten Schafböcken abgelesen. Anschließend hätten sie gemeinsam die zum Unfall führende Fahrt nach J. angetreten, wobei der Verwandte den PKW gesteuert habe. Den Namen des Verwandten wollte er nicht bekannt geben.
Demgegenüber hat die Lebensgefährtin G. in ihrer schriftlichen Erklärung vom 30. Mai 2000 ausgeführt, dass der Kläger sie am Unfalltage gegen 21.40 Uhr angerufen und mitgeteilt habe, es würde später werden, da er bei einem Rundgang über die Weiden festgestellt habe, dass die Schafe einen Zaun völlig zerstört hätten und er diesen erst noch für die Nacht reparieren müsste.
Die Zeugin O. hat bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter bekundet, dass sie am Abend des Unglückstages bis zum Einbruch der Dämmerung im Garten gearbeitet habe. Beim anschließenden Wegtransport der Gartenabfälle habe sie am Gartenzaun den Kläger getroffen und mit diesem, wie es bei ihnen üblich sei, einen kurzen Plausch gehalten. Nach ihrer - diesbezüglich allerdings nicht sicheren - Erinnerung habe bei diesem Gespräch der Kläger angegeben, dass er seine Zäune noch einmal kontrollieren wollte. Unter Zugrundelegung der Angaben der Zeugin U. muss dieses Gespräch gegen oder kurz nach 22.00 Uhr stattgefunden haben. Die Zeugin hat ausgeführt, dass sie bis in die Dämmerung hinein im Garten gearbeitet habe. Nach Maßgabe des vom Senat eingeholten Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes ging die Sonne in D. am Unglückstag um 21.49 Uhr unter, unter Berücksichtigung des nach diesem Gutachten für 22.00 Uhr anzunehmenden Wolkenbedeckungsgrades von etwa 4/8 bis 3/8 wird der Beginn der Dämmerung mit dem Zeitpunkt des Sonnenunterganges in etwa übereingestimmt haben.
Von der anfänglichen Einlassung hinsichtlich eines bei der Auswahl der Schafe mithelfenden Verwandten ist der Kläger selbst im weiteren Verlauf des Verfahrens abgerückt. Nachdem er im Verwaltungsverfahren noch den Eindruck zu erwecken versucht hat, dass ihm der betreffende Verwandte namentlich bekannt sei und dass er dessen Namen nur deshalb nicht preisgeben wolle, um ihn vor Strafverfolgung zu schützen, hat der Kläger im Berufungsverfahren auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass er nicht angeben könne, wer das Fahrzeug geführt hat. Dies lässt sich nur dahingehend deuten, dass der Kläger keinerlei konkrete Kenntnisse über eine Teilnahme eines Verwandten an dieser Fahrt hat und dass sein darauf gerichteter Vortrag im Verwaltungsverfahren als frei erfunden zu bewerten ist. Darüber hinaus hätte es nahe gelegen, dass er von entsprechenden Vorbereitungsarbeiten für eine bevorstehende Körung und einer etwaigen Mithilfe eines Verwandten sowohl in dem von der Lebensgefährtin P. dargelegten Telefongespräch als auch in dem von der Zeugin U. angeführten abendlichen Plausch berichtet hätte. Dies ist jedoch offenbar nicht erfolgt.
Auch die Angaben der Lebensgefährtin P. über ein gegen 21.40 Uhr geführtes Telefongespräch und der Zeugin U. über ein abendliches Gespräch sind miteinander nicht in Einklang zu bringen. Das Gespräch am Gartenzaun hat unter Zugrundelegung der Angaben der Zeugin gegen 22.00 Uhr stattgefunden, mithin später, als der von der Zeugin P. angeführte Telefonanruf. Wenn der Kläger aber bereits vor einem um 21.40 Uhr geführten Telefongespräch einen "völlig zerstörten" Zaun festgestellt haben will, dessen Reparatur so viel Zeit in Anspruch nehmen würde, dass er seine Lebensgefährtin anrief und ihr mitteilte, dass es später werden würde, dann läßt sich damit nicht in Einklang bringen, dass er gegen 22.00 Uhr der Zeugin U. bei einem offenbar ohne jeden Zeit- oder Arbeitsdruck geführten nachbarlichen Plausch allenfalls mitgeteilt haben soll, dass er die Zäune vorsorglich noch einmal kontrollieren wolle. Unter Zugrundelegung der von der Lebensgefährtin P. geschilderten telefonischen Mitteilung des Klägers hätte er zum Zeitpunkt des abendlichen Gespräches mit der Zeugin U. eigentlich mit Reparaturarbeiten am Zaun beschäftigt gewesen sein müssen. Bezeichnenderweise hat die Zeugin U. auch nicht berichtet, dass ihr der Kläger von einem etwaigen Schaden am Zaun berichtet hat. Dies überrascht umso mehr, als eine etwaige "völlige Zerstörung" eines Zaunes unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Befragung durch den Berichterstatter ein außergewöhnliches Ereignis gewesen wäre. Der Kläger hat lediglich berichtet, dass es im Mai/Juni, d.h. gegen Ende des Frühjahrs immer wieder vorkomme, dass sich ein junges Lamm in den Zäunen verfange und dabei nicht selten auch ein Loch in dem Zaundraht hervorrufe. Abgesehen davon, dass der damit angeführte Zeitraum am Unfalltage bereits verstrichen war, hat der Kläger auf entsprechende Nachfragen zugleich klargestellt, dass entsprechende punktuelle Schäden am Maschendraht von ihm mit Hilfe einer stets mitgeführten Zange sehr schnell behoben werden können, mithin nicht einmal ansatzweise einer "völlig Zerstörung" eines Zaunes nahe kommen.
Bei der Würdigung der Aussage der Zeugin U. ist weiter zu berücksichtigen, dass diese erst mehrere Jahre nach dem Unfall erfolgt ist. Die Zeugin selbst hat dargelegt, dass im Rahmen der guten nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen ihr und dem Kläger häufiger kurze Gespräche geführt worden sind. Dementsprechend liegt die Möglichkeit zumindest nahe, dass sich die Zeugin Jahre später nicht mehr an alle Einzelheiten des für sich genommen belanglosen Gespräches am Abend vor dem Unglück noch präzise erinnern kann. Dies gilt insbesondere für die entscheidende Frage, ob der Kläger an jenem Abend noch betriebliche Tätigkeiten verrichtet hat. Die Zeugin selbst hat dargelegt, dass sie sich nicht mehr exakt daran erinnern könne, ob der Kläger an jenem Abend von einem Kontrollgang gesprochen habe, auch wenn sie meine, dass ein solcher Hinweis in dem Gespräch gefallen sei. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger häufig auf seiner Betriebsstätte aufgehalten und dabei ebenfalls häufig mit der Zeugin U. gesprochen hat, ist bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht davon auszugehen, dass sich die Zeugin heute noch verlässlich daran erinnern kann, ob der Kläger speziell am Abend des 13. Juli 1996 davon gesprochen hat, dass er noch einen Kontrollgang auf den Weideflächen unternehmen wolle. Das Gespräch als solches besagt ohnehin nicht, dass der Kläger seinerzeit einer versicherten betrieblichen Tätigkeiten nachging. Denkbar ist ebenso, dass der Kläger auf dem Grundstück nicht versicherte privatwirtschaftliche Tätigkeiten, etwa im Zusammenhang mit der bezugsfertigen Herrichtung des Neubaus, wahrnahm, dabei die Zeugin U. gesehen und sich allein deshalb zu dem Grenzzaun begeben hat, um mit dieser noch einen abendlichen Plausch zu führen.
Überdies ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht hat, weshalb er die Zeugin U. erst so spät benannt hat. Der Kläger ist im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich danach gefragt worden, ob er Zeugen dafür benennen könne, wie er den Abend vor dem Unfall verbracht habe. Dies ist vom Kläger verneint worden. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst sich an die Stunden vor dem Unfall nicht mehr erinnern kann und dass seine Lebensgefährtin damals nicht bei ihm war, andererseits aber von der Frage nach der vor dem Unfall verrichteten Tätigkeit der Versicherungsschutz abhängen konnte, musste sich für den Kläger die Notwendigkeit einer Rekonstruktion seiner damaligen Tätigkeiten mit Hilfe von Zeugen geradezu aufdrängen. Bezeichnenderweise hat der Kläger am 27. Oktober 1996 gegenüber der Beklagten eine Unfallanzeige abgegeben und dabei auch - der Sache nach im Verlauf des Verfahrens zurückgezogene - Angaben zu seinen betrieblichen Tätigkeiten am Abend des Unglückstages gemacht. Nach seinen betrieblichen Tätigkeiten am Unglückstage ist er auch bei dem nachfolgenden Gespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten V. noch einmal ausdrücklich gefragt worden. Bei dieser Sachlage hätte es sich für den Kläger spätestens im Herbst 1996/Frühjahr 1997 geradezu aufdrängen müssen, die Zeugin U. danach zu befragen, ob sie noch Angaben zu seinen Tätigkeiten am Unglückstage machen könne, zumal sich der Kläger und die Zeugin regelmäßig auf den benachbarten Grundstücken getroffen haben.
Abgesehen davon, dass der Senat nicht festzustellen vermag, dass sich der Kläger im Unfallzeitpunkt auf dem Rückweg von einer versicherten Tätigkeit befunden hat, hätte er bei dem Unfall auch unter Zugrundelegung eines nach § 550 RVO versicherten Weges nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt eine auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (vgl. Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 40/96 -). In diesem Sinne ist entsprechend der strafgerichtlichen Rechtsprechung ein Kraftfahrer als absolut fahruntauglich anzusehen, soweit er im Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille aufweist oder im Körper eine Alkoholmenge aufweist, die jedenfalls nach dem Unfall zu einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille führt. Eine solche alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ist als rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen ist, dass der Versicherte, hätte er nicht unter Alkoholeinfluss gestanden, bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.).
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze war im vorliegenden Fall der Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen. Der Senat hat zunächst keinen Zweifel, dass der Kläger seinen Wagen im Unfallzeitpunkt selbst geführt hat. Der Kläger selbst behauptet inzwischen nicht mehr ausdrücklich, dass ein Anderer den Wagen gefahren habe, er stellt nur noch die Möglichkeit in den Raum, dass er lediglich Beifahrer gewesen sei. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür festzustellen, dass sich im Unfallzeitpunkt neben dem Kläger noch eine weitere Person in dem Fahrzeug befunden haben könnte. Die Radfahrer und Anwohner, die den Kläger nach dem Unfall aus seinem Wagen geborgen haben, konnten keine Hinweise auf einen weiteren Fahrzeuginsassen erkennen, namentlich waren bei ihrem Eintreffen noch alle Fahrzeugtüren verschlossen. Auch die Polizeibeamten, die den Unfall aufgenommen haben, konnten keine Hinweise auf einen weiteren Fahrzeuginsassen erkennen, namentlich vermochten sie keine Spuren dafür feststellen, dass ein etwaiger weiterer Insasse das auf dem Dach in dem wasserführenden Graben liegende Fahrzeug über das Heckfenster verlassen haben könnte. Darüber hinaus wäre es in Anbetracht der Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen auch völlig unverständlich, dass ein etwaiger weiterer Fahrzeuginsasse das Fahrzeug verlassen haben sollte, ohne unverzüglich Hilfe herbeizuholen. Es musste sich für einen solchen weiteren Insassen die Notwendigkeit einer unmittelbaren Hilfeleistung für den Kläger förmlich aufdrängen. Der polizeilich vernommene Zeuge W. hat berichtet, dass bei seinem Eintreffen an der Unglücksstelle der bewusstlose Kläger sogar mit dem Kopf im Grabenwasser gesteckt habe.
Der Senat hat ebenso wenig Zweifel daran, dass die von Prof. Dr. L. am 17. Juli 1996 untersuchte Blutprobe dem Kläger entnommen worden ist. Die fragliche Blutprobe befand sich in einer von der Polizei am Morgen nach dem Unfall gegen 8.25 Uhr im Ev. Krankenhaus sichergestellten mit der Nummer 397628 versehenen Venüle. Diese Nummer war vom Ev. Krankenhaus für das dem Kläger zum Zwecke der medizinischen Untersuchung entnommene Blut vergeben worden. Allen ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern eines Krankenhauses, die in den Prozess der Entnahme von Blut, seiner Untersuchung und Aufbewahrung einbezogen sind, ist die unerlässliche Notwendigkeit einer sicheren und zuverlässlichen Kennzeichnung der Proben zur Vermeidung lebensbedrohlicher Verwechselungen bekannt. Dementsprechend wird in der Praxis mit besonderer Sorgfalt darauf geachtet, dass die Venülen mit dem entnommenen Blut unverzüglich und eindeutig mit dem Namen des Patienten oder einer ihm eindeutig zugeordneten Kennziffer gekennzeichnet werden. Es liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Mutmaßung des Klägers vor, dass diese Sorgfalt im vorliegenden Fall außer Acht gelassen und daher die ihm entnommene Blutprobe mit der eines anderen Patienten vertauscht worden sein könnte.
Nach den ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehenden gutachterlichen Darlegungen von Prof. Dr. L. wies die damit dem Kläger entnommene Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 1,13 Promille auf. Die vom Kläger geltend gemachten Bedenken, dass die Zuverlässigkeit der Auswertung der Blutprobe dadurch beeinträchtigt worden sein könnte, dass er noch am Unglücksort Infusionen erhalten habe und dass die Blutprobe bis zur polizeilichen Beschlagnahme unverschlossen aufbewahrt worden sei, sind durch das vom Senat eingeholte Gutachten von Prof. Dr. L. vom 6. August 2002 überzeugend ausgeräumt worden. Der Sachverständige hat einleuchtend dargelegt, dass die vom Kläger angeführten Umstände allenfalls zu einer - wenn auch nur geringfügigen - Herabsetzung des Blutalkoholwertes, nicht jedoch zu seiner Erhöhung hätten führen können.
Dementsprechend steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholwert von mehr als 1,10 Promille aufwies oder dass sich in seinem Körper jedenfalls soviel Alkohol befand, dass er in der Zeit nach dem Unfall einen Blutalkoholwert von mehr als 1,10 Promille erreicht hat. Hiervon ausgehend war der Kläger nach der erläuterten Rechtsprechung im Unfallzeitpunkt absolut fahruntüchtig.
Diese Fahruntüchtigkeit war auch die rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne den vorherigen Genuss von Alkohol bei jener Fahrt nicht verunglückt wäre. Der Kläger kannte den von ihm zumindest mehrfach in der Woche regelmäßig genutzten Weg seit vielen Jahren, seine Zurücklegung war mit keinerlei besonderen Schwierigkeiten verbunden. Ohne einen vorausgegangenen Alkoholgenuss ist es schlechterdings unverständlich, wie der Kläger so stark und mit so hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn abweichen konnte, dass er nicht nur gegen einen Straßenbaum prallte, sondern auch noch in den jenseits der Straßenbäume gelegenen Graben mit seinem sich dabei überschlagenden Fahrzeug stürzte.
Bei dieser Sachlage kann der Senat dahingestellt bleiben lassen, ob nicht auch unter der Annahme eines betrieblichen Kontrollganges des Klägers gegen 22.00 Uhr und unter der Annahme des Fehlens einer zum Unfall führenden absoluten Fahruntüchtigkeit ein Versicherungsschutz im Hinblick darauf ausgeschlossen wäre, dass der Kläger erst gegen 23.45 Uhr und damit erst knapp 2 Stunden nach Beendigung der dann zu unterstellenden kurzfristigen betrieblichen Tätigkeit zu seiner Lebensgefährtin aufgebrochen ist. Allerdings orientiert sich die Rechtsprechung an dem Grundsatz, dass ein Versicherter, der den Weg von dem Ort der Tätigkeit durch eine eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Verrichtung unterbricht, nur dann auf dem anschließenden restlichen Heimweg nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn diese Unterbrechung mehr als 2 Stunden gedauert hat. Dabei ist jedoch anerkannt, dass besondere Umstände eine abweichende Betrachtung gebieten können; so kann etwa aus der Art der Verrichtungen während der Unterbrechung des Weges eine Beendigung der betriebsbedingten Kausalkette bei natürlicher Betrachtungsweise anzunehmen sein (vgl. BSG, Urt. v. 20. August 1987 - 5a RknU 1/86 - E 62, 100). Eine derartige Ausnahme könnte auch in Betracht kommen, wenn die Länge des Unterbrechungszeitraumes (mit hier knapp 2 Stunden) die Dauer der vorausgegangenen versicherten Tätigkeit (im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung eines abendlichen Kontrollganges von etwa 10 Minuten) bei weitem überschreitet und damit der vorausgegangenen kurzfristigen versicherten Tätigkeit bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise die prägende Wirkung für den erst nach einer geräumigen Unterbrechung angetretenen bzw. fortgesetzten Heimweg nimmt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.