Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 12.02.2003, Az.: L 3 KA 66/01

Höhe von Verwaltungsgebühren in einem HVM; Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde; Statthaftigkeit der Teilanfechtung eines Bescheides; Auslegung des Begriffs Vergütung als tatsächlich ausgezahlter Betrag; Äquivalenzprinzip/ Kostendeckungsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
12.02.2003
Aktenzeichen
L 3 KA 66/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 20380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0212.L3KA66.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 11.09.2001 - AZ: S 21 KA 530/01

Redaktioneller Leitsatz

Mit dem Begriff "Vergütung" in einem HVM ist nicht der Betrag gemeint, der hätte beansprucht werden können, wenn alle abgerechneten Punkte mit dem hierfür vorgesehenen Punktwert ohne Berücksichtigung von Budgetierungsregelungen berechnet worden wären, sondern unter "Vergütung" ist vielmehr der Betrag zu verstehen, der tatsächlich ausgezahlt wird.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen den die Honorarbescheide des Jahres 2000 betreffenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 11. September 2001 und die Anschlussberufung der Klägerin werden als unzulässig verworfen. Die Berufung der Beklagten gegen den den Jahreshonorarbescheid 1999 betreffenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 11. September 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch aus dem Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten erhobenen Verwaltungsgebühren.

2

Die Vertreterversammlung der beklagten kassenzahnärztlichen Vereinigung hat für das Jahr 1999 einen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) beschlossen, der im Wesentlichen vorsieht, dass die erbrachten Leistungen bis zu einer bestimmten zahnarztbezogenen Budgetobergrenze nach den geltenden Einzelleistungs-punktwerten vergütet werden, während die Vergütung der das Budget überschreitenden Leistungen nur anteilig im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung erfolgt (vgl insbesondere § 2 Abs. 2 und Abs. 3 und § 5 Abs. 1 HVM). Demgegenüber sieht ein vom zuständigen Landesschiedsamt erlassener HVM die Honorarverteilung für das Jahr 1999 auf der Grundlage eines floatenden Punktwerts vor. Welcher dieser HVMe anzuwenden ist, ist gegenwärtig Gegenstand gerichtlicher Verfahren u.a. zwischen der Beklagten und der Aufsichtsbehörde vor dem Sozialgericht (SG) Hannover.

3

Mit Bescheid vom 5. April 2000 setzte die Beklagte der zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Klägerin gegenüber das Jahreshonorar für 1999 fest, wobei sie den von ihrer Vertreterversammlung beschlossenen HVM zu Grunde legte. Der Bescheid enthielt - unter Buchstabe A - die Feststellung, dass die Klägerin für 1999 insgesamt 595.385,53 DM abgerechnet hatte. Die Honoraransprüche wurden unter Zugrundelegung der im HVM geregelten Vergütungsobergrenze auf 467.348,95 DM festgestellt (Buchstabe B). Außerdem setzte der Bescheid Verwaltungskosten in Höhe von 6.846,91 DM fest, ein Betrag, der 1,15 % des von der Klägerin abgerechneten Jahresbetrags entsprach. Dabei stützte sich die Beklagte auf § 6 Abs. 1 ihrer Satzung, wonach sie zur Durchführung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Beiträge erhebt, die in festen Sätzen oder in einem Hundertsatz der Vergütung oder in beidem bestehen können. Der Bescheid war mit dem Hinweis versehen, die Festsetzung der Honorarbeträge sei im Hinblick auf die noch ausstehende gerichtliche Entscheidung über die Aufsichtsanordnung zum HVM 1999 vorläufig.

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Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2000 Widerspruch ein, der am 20. Juni bei der Beklagten einging. Sie rügte, dass der Verwaltungskostenbeitrag von 1,15 % nach einer nicht zur Auszahlung gekommenen Summe statt vom Jahreshonoraranspruch berechnet worden sei; dadurch seien die Verwaltungskosten um 1.472,40 DM überhöht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2001 - mit Übergabeeinschreiben am 29. März 2001 zur Post gegeben - zurück. Dem Vorbringen der Klägerin sei entgegenzuhalten, dass das gesamte Verwaltungskostenrecht beherrschende Äquivalenzprinzip ein Äquivalent zwischen Verwaltungsaufwand und den dafür erhobenen Kosten fordere; der anfallende Verwaltungsaufwand hänge vorrangig mit der Menge der abgerechneten und von der Beklagten zu prüfenden Leistungen zusammen.

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Im Hinblick auf das Jahr 2000, für das die Beklagte ebenfalls einen HVM mit zahnarztbezogenen Budgetobergrenzen beschlossen hat, erließ diese zunächst Bescheide zur Honorarabrechnung des Quartals II/2000 (vom 5. Oktober 2000) und des Quartals III/2000 (vom 18. Dezember 2000). In beiden Bescheiden stellte sie der Feststellung der Abrechnungsergebnisse die Festsetzung des (niedrigeren) Honoraranspruchs entgegen und berechnete die Verwaltungskostenbeiträge in Höhe von 1,15 % aus den festgestellten Abrechnungsergebnissen. Daraus ergab sich für II/2000 ein Betrag von 1.941,89 DM und für III/2000 von 1.608,35 DM. Auch die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche der Klägerin wurden von der Beklagten zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2001).

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Gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2001 hat die Klägerin am 20. Februar 2001 Klage vor dem SG Hannover erhoben, gegen den am 29. März 2001 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 28. März ist am 30. April 2001 Klage erhoben worden. Mit ihren Klagen hat die Klägerin ihre Auffassung weiter vertreten, die Berechnung des Verwaltungskostenbeitrags vom tatsächlichen Abrechnungsergebnis sei unzulässig. Die Beiträge seien vielmehr nach der Satzung der Beklagten von den Vergütungen einzubehalten, wobei es sich nur um die ausgezahlten Beträge handeln könne. Das SG hat den Klagen mit Gerichtsbescheiden vom 11. September 2001 im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide im Hinblick auf das Jahr 1999 verurteilt, dem Honorarkonto der Klägerin 1.472,40 DM und im Hinblick auf 2.000.902,64 DM gutzuschreiben. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzung sei unter Vergütung der Betrag zu verstehen, der zur Auszahlung an die Vertragszahnärzte gelange. Hieran ändere auch die Einführung der Budgetierung im Bereich der kassenzahnärztlichen Versorgung nichts. Das von der Beklagten verfolgte Ziel, die Beiträge auf der Grundlage der Abrechnungsergebnisse zu berechnen, lasse sich nur durch eine Satzungsänderung erreichen, die bisher nicht beschlossen worden sei. Die Klagen sind nur insoweit abgewiesen worden, als die Klägerin die Auszahlung der geltend gemachten Beträge beantragt hat. Die Berufung ist in dem das Jahr 2000 betreffenden Gerichtsbescheid nicht zugelassen worden.

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Die Beklagte hat gegen die ihr am 13. September 2001 zugestellten Gerichtsbescheide jeweils Berufung eingelegt, die im Hinblick auf die Honorarabrechnung 1999 am selben Tag und im Hinblick auf das Jahr 2000 am 14. September 2001 bei Gericht eingegangen ist. Der Senat hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den "vorläufigen Jahreshonorarbescheid für 2000" vom 28. März 2001 zu den Akten gereicht. In diesem Bescheid, der ausweislich seiner Gründe an die Stelle der vorläufigen Honorarbescheide für die Quartale I, II und III/2000 getreten ist, sind die Abrechnungsergebnisse der Klägerin für das gesamte Jahr 2000 mit 688.094,24 DM festgestellt und der vorläufige Honorarrestanspruch auf 556.504,46 DM festgesetzt worden. Die Beklagte hat außerdem Verwaltungskosten in Höhe von 7.716,04 DM erhoben, wobei sie für die Quartale I bis III 1,15 % und für das Quartal IV 1,05 % der Summe der Abrechnungsergebnisse zu Grunde gelegt hat.

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Die Beklagte ist der Auffassung, die Bestimmung des § 6 Abs. 1 ihrer Satzung sei seit 1993 mehrdeutig, nachdem infolge der Budgetierung der Gesamtvergütung das eingereichte Abrechnungsergebnis und die darauf erfolgte Honorarzuteilung auseinander fielen. Ihre Vertreterversammlung sei zur Beseitigung dieser Mehrdeutigkeit durch verbindliche Auslegung befugt, weil sie gemäß § 10 Abs. 1 d) ihrer Satzung zur Festsetzung der Beiträge berechtigt sei; entsprechende Beschlüsse seien gefasst worden. Die Auslegung der Vertreterversammlung stehe auch mit höherrangigem Recht im Einklang. Insbesondere sei sie vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verankerten Äquivalenzprinzips von Bedeutung, nach dem die erhobenen Verwaltungskosten ein Äquivalent für den vom Betroffenen verursachten Verwaltungsaufwand sein müssten.

9

Die Beklagte beantragt,

die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Hannover vom 11. September 2001 aufzuheben und die Klagen insgesamt abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    die Berufung der Beklagten gegen die Gerichtsbescheide vom 11. September 2001 zurückzuweisen,

  2. 2.

    im Wege der Anschlussberufung den das Jahr 2000 betreffenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 11. September 2001 sowie die Bescheide vom 5. Oktober und vom 18. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2001 und des Bescheids vom 28. März 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihrem Konto einen Betrag von 773,70 EUR gutzuschreiben.

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Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Satzungstext stelle in § 6 eindeutig auf die Vergütung als Grundlage der Erhebung von Verwaltungskosten ab. Vergütung sei das, was an die Vertragszahnärzte gezahlt werde, nicht dagegen Forderungen, die lediglich als Berechnungsfaktoren dienten. § 10 Abs. 1 d) der Satzung begründe keine Befugnis der Vertreterversammlung zur Auslegung von ihr nicht ordnungsgemäß formulierter Satzungstexte, sondern ermögliche lediglich die Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Satzung. Wolle sie die Verwaltungskosten auf der Grundlage der Abrechnungsergebnisse erheben, müsse sie eine entsprechende Änderung der Satzungsbestimmung durch die Vertreterversammlung herbeiführen.

12

Die Beklagte beantragt außerdem,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

I.

Die Berufung und die Anschlussberufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11. September 2001, der die Honorarabrechnung für das Jahr 2000 betrifft, sind unzulässig.

15

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung durch das SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000,00 DM nicht übersteigt. Ein derartiger Fall liegt hier vor, weil die Beklagte in dem angefochtenen Gerichtsbescheid nur zu einer Zahlung von 902,64 DM (= 461,51 EUR) verurteilt worden ist. Die demnach erforderliche Zulassung der Berufung ist im Gerichtsbescheid jedoch nicht ausgesprochen worden. Die Berufung der Beklagten kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 Abs. 1 SGG umgedeutet werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-1500 § 158 Nr. 1) unzulässig, wenn der Berufungsführer rechtskundig vertreten ist; dies muss in entsprechender Weise gelten, wenn die Berufung - wie hier - durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eingelegt worden ist.

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Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens den Honorarbescheid vom 28. März 2001 erlassen hat, durch den die ursprünglichen Verwaltungsakte vom 5. Oktober und 18. Dezember 2000 ersetzt worden sind und durch den sich der streitbefangene Differenzbetrag zwischen festgesetzter und nach Auffassung der Klägerin festzusetzender Verwaltungsgebühr auf 1.513,23 DM (773,70 EUR) erhöht. Dieser Bescheid war zwar zunächst nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes zum Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens geworden. Das SG hat hierüber jedoch nicht entschieden, weil ihm der neue Verwaltungsakt unter Verletzung des § 96 Abs. 2 SGG nicht mitgeteilt worden war. Die Klägerin hätte insoweit allerdings eine Urteilsergänzung gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG beantragen können. Da sie dies nicht innerhalb der in § 140 Abs. 1 Satz 2 SGG vorgesehenen Monatsfrist getan hat, ist die ursprünglich infolge des § 96 Abs. 1 SGG eingetretene Rechtshängigkeit des neuen Verwaltungsaktes wieder entfallen (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 140 RdNr. 3). In einem derartigen Fall mag es zwar noch möglich sein, über den derart übergangenen Verwaltungsakt innerhalb des Berufungsverfahrens zu entscheiden, wenn die Beteiligten hiermit einverstanden sind (Meyer-Ladewig a.a.O., § 99 RdNr. 12 m.w.N.; § 140 RdNr. 2). Ein derartiges nachträgliches Heraufholen von Prozessresten setzt jedoch voraus, dass die Berufung an sich statthaft ist. Dagegen ist es nicht möglich, durch nachträgliche Erweiterung des Streitgegenstands eine unzulässige Berufung zulässig zu machen (BSG SozR 1500 § 144 Nr. 30; Meyer-Ladewig a.a.O., § 144 RdNr. 20). Da die Beklagte bei Einlegung der Berufung lediglich durch eine Entscheidung des SG in Höhe von weniger als 1.000,00 DM beschwert war, kann die Berufung demzufolge auch durch die nachträgliche Einführung des Bescheids vom 28. März 2001 nicht statthaft werden.

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Eine höhere Beschwer lässt sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten geäußerten Auffassung auch nicht aus einer Unklarheit im Tenor des Gerichtsbescheids herleiten, weil dieser nicht deutlich mache, in welchem Umfang die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden sollten. Vielmehr lässt sich der Tenor bei verständiger Betrachtungsweise nicht anders verstehen, als dass die Bescheide nur hinsichtlich der hier allein umstrittenen Differenz der Verwaltungskostenbeiträge aufgehoben worden sind.

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Aus alledem folgt, dass auch die Anschlussberufung der Klägerin unzulässig ist, denn die Durchführung einer Anschlussberufung setzt die Zulässigkeit und insbesondere die Statthaftigkeit der Berufung voraus (Zeihe, SGG, § 143 RdNr. 2c; Meyer-Ladewig a.a.O., § 143 RdNr. 5a). Berufung und Anschlussberufung waren demnach gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.

19

II.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11. September 2001, der den Jahreshonorarbescheid 1999 betrifft, ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage ist als Teilanfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG) zulässig. Die Teilanfechtung eines Bescheids ist statthaft, wenn dieser einen abgrenzbaren Teil eines Verwaltungsaktes betrifft (Meyer-Ladewig a.a.O., § 54 RdNr. 46). Dieser Fall liegt hier vor, weil sich die Klage allein gegen die unter Punkt C geregelte Festsetzung der Verwaltungskosten richtet, die eine andere Rechtsfolge vorsieht als die im übrigen Bescheid geregelte Honorarfestsetzung. Die Erhebung der Verwaltungskosten hätte auch in einem gesonderten Bescheid erfolgen können und wird in erster Linie aus Zweckmäßigkeitsgründen mit dem Honorarfestsetzungsbescheid verbunden, um als Posten bei der Berechnung der vom Zahnarzt zu beanspruchenden Auszahlungssumme eingestellt werden zu können.

21

Die Klage ist auch begründet. Zutreffend hat das SG die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Honorarkonto der Klägerin 1.472,40 DM (752,83 EUR) gutzuschreiben, weil sie in Höhe dieses Betrags zu hohe Verwaltungskosten festgesetzt hat.

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Rechtsgrundlage für die Festsetzung von den Vertragszahnärzten zu zahlender Verwaltungskosten ist § 6 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der ab 31. März 1983 geltenden und zuletzt durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 15. Juli 1998 geänderten Fassung. Dort ist in Satz 1 auf der Basis der entsprechenden Ermächtigungsvorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V vorgesehen, dass die Beklagte zur Durchführung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Beiträge erhebt, die in festen Sätzen oder in einem Hundertsatz der Vergütung oder in beidem bestehen können. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit dem Begriff "Vergütung" der Betrag gemeint ist, den die Klägerin hätte beanspruchen können, wenn alle abgerechneten Punkte mit dem hierfür vorgesehenen Punktwert ohne Berücksichtigung von Budgetierungsregelungen berechnet worden wären ("Jahresabrechnungsergebnisse" gemäß Buchstabe A des vorläufigen Jahreshonorarbescheids); unter "Vergütung" ist vielmehr der Betrag zu verstehen, der tatsächlich an die Klägerin ausgezahlt wird.

23

Diese Auslegung folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Begriffs "Vergütung". Vergüten bedeutet, eine bestimmte Arbeitsleistung zu bezahlen (Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, 2. Auflage, Stichwort: "vergüten"). Dass auch die Satzung der Beklagten in § 6 Abs. 1 von dieser Wortlautbedeutung ausgegangen ist, zeigt der systematische Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Satz 2. Danach werden Beiträge von den Vergütungen einbehalten. Ein Einbehalt ist jedoch nur von einer ansonsten zur Auszahlung kommenden Summe möglich, nicht aber von einer bloßen Vorberechnungsgröße, wie sie die Jahresabrechnungsergebnisse unter Buchstabe A des Honorarbescheids darstellen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn man den im selben Absatz der maßgeblichen Satzungsvorschrift zwei Mal auftretenden Begriff der Vergütung einmal als Abrechnungsergebnis und im nächsten Satz als Auszahlungsbetrag auslegen würde.

24

Die von der Beklagten vertretene Auslegung des Begriffs "Vergütung" ist auch nicht durch die Beachtung des Grundsatzes verfassungs- bzw. gesetzeskonformer Auslegung geboten. Zu Unrecht beruft sie sich insoweit auf das Äquivalenzprinzip, wobei sie bereits verkennt, dass dieses nicht das Verhältnis zwischen Gebühr und Verwaltungsaufwand betrifft - dieses ist Gegenstand des so genannten Kostendeckungsprinzips -, sondern das zwischen Gebühr und damit abgegoltenem Vorteil des Bürgers (zum Unterschied: BVerwG NVwZ 1986, 483). Zutreffend ist allerdings, dass Äquivalenzprinzip und Kostendeckungsgrundsatz das Verwaltungsgebührenrecht prägen, und zwar auch im hier interessierenden vertragsärztlichen Bereich (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 5). Der Beklagten ist weiterhin einzuräumen, dass sich sowohl ihr Verwaltungsaufwand als auch der hierdurch vermittelte Nutzen ihrer Mitglieder maßgeblich nach dem Umfang der abgerechneten Leistungen bestimmen dürften. Denn die Aufgaben der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen beschränken sich nicht auf die Verteilung der Gesamtvergütung, sondern umfassen den gesamten Sicherstellungs- und Gewährleistungsauftrag, der sich wiederum auf alle erbrachten bzw. zu erbringenden vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen bezieht. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fordern indes keine Deckungsgleichheit zwischen einem derart definierten Nutzen oder Verwaltungsaufwand und hierfür geltend gemachten Beiträgen. Die Bedeutung der Grundsätze beschränkt sich vielmehr darauf, offensichtliche Fehlrelationen zwischen diesen Parametern zu vermeiden (vgl für das Äquivalenzprinzip: BVerwGE 26, 305, 308 [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65]; für den Kostendeckungsgrundsatz: BVerfGE 50, 217, 227) [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76], von denen vorliegend jedoch nicht ohne Weiteres auszugehen ist.

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Dies kann hier letztlich jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn die Höhe des Verwaltungsaufwands oder die hierdurch erlangten Vorteile der Vertragszahnärzte in Niedersachsen ein bestimmtes Beitragsniveau erfordern sollten, wäre die Beklagte zu dessen Erzielung nicht gezwungen, den Begriff "Vergütung" als "abgerechnete Leistungen" auszulegen. Die Beitragshöhe bestimmt sich nach § 1 der Satzung nach einem bestimmten Hundertsatz der Vergütung, dessen Festsetzung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d Aufgabe der Vertreterversammlung ist. Dieser steht es deshalb frei, nötigenfalls den Hundertsatz zu erhöhen, wenn die bisherigen Beiträge den Verwaltungsaufwand der Beklagten nicht mehr decken. Dasselbe Ergebnis lässt sich erzielen, wenn die Vertreterversammlung neben Vergütungsbezogenen Beiträgen auch feste Beitragssätze beschließt; die Kumulation beider Beitragsformen ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ausdrücklich zugelassen.

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Angesichts des eindeutigen Inhalts des Begriffs "Vergütung"- unter der im Übrigen auch im Schrifttum die "zu verteilende" Vergütung verstanden wird (Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 5. Auflage, § 81 SGB V RdNr. C 81-13) - ist es ausgeschlossen, dass dieser nach Einführung der Budgetregelungen - gleichsam automatisch - einen anderen Bedeutungsinhalt im Sinne von "Abrechnungsergebnis" erhalten haben könnte. Wäre eine diesbezügliche Absicht der Beklagten gegeben gewesen, hätte es der Vertreterversammlung freigestanden, gemäß § 27 der Satzung eine entsprechende Satzungsänderung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Ein derartiger satzungsändernder Beschluss liegt aber nicht vor und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Soweit diese sich auf einen Beschluss der Vertreterversammlung vom 27./28. November 1998 beruft, war dort lediglich der Haushaltsplan für 1999 beschlossen worden, wobei die Vertreterversammlung bei der Beitragsberechnung offensichtlich von einem Betrag von 1,05 % "auf das voraussichtliche Honoraraufkommen aus der Abrechnung" ausgegangen ist. Die Vertreterversammlung, die ebenso wie die anderen Organe der Beklagten an Recht und Gesetz und damit auch an die Satzung der Beklagten gebunden ist, hat der Berechnung der entsprechenden Haushaltstitel damit eine unzutreffende Auslegung des § 6 Abs. 1 der Satzung zu Grunde gelegt.

27

Die Verwaltungskosten sind demzufolge nicht nach dem Abrechnungsbetrag in Höhe von 595.385,53 DM, sondern nach dem Honoraranspruch in Höhe von 467.348,95 DM zu berechnen, wobei die Höhe des hier maßgeblichen Prozentsatzes - 1,15 % - unstreitig ist. In diesem Zusammenhang hatte der Senat nicht zu überprüfen, ob der diesem Betrag zu Grunde liegende HVM vom 17. April 1999 überhaupt anwendbar war. Denn die Beklagte hat den Bescheid insoweit ausdrücklich als vorläufigen Verwaltungsakt erlassen und sich eine erneute Festlegung für den Fall vorbehalten, dass die Rechtswidrigkeit des HVM innerhalb der hierzu noch ausstehenden gerichtlichen Verfahren festgestellt wird. Eine derartige vorläufige Honorarregelung ist rechtlich zulässig und entspricht dem Bedürfnis, die zur Aufrechterhaltung der vertrags(zahn)ärztlichen Praxen erforderliche Honorarauszahlung zu ermöglichen, obwohl grundlegende Berechnungsfaktoren (etwa auch die Höhe der Gesamtvergütung) hierfür erst später endgültig geklärt werden können (vgl BSG, Breithaupt 2002, 392, 397). Die Gerichte sind an diese inhaltliche Einschränkung des Geltungsumfangs des angefochtenen Verwaltungsakts gebunden und können im Umfang des ausdrücklich erklärten Vorbehalts nicht von sich aus über die endgültig geltende Rechtslage entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltende Fassung (vgl BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R).

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Gründe die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), auch wenn die vorliegende Rechtsfrage der Auslegung des Begriffs "Vergütung" eine Vielzahl von Vergütungsbescheiden der Beklagten betrifft. Denn diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig (zu dieser Voraussetzung der Grundsatzrevision vgl. Meyer/Ladewig a.a.O., § 160 RdNr. 7), weil die hier maßgebliche Auslegung eindeutig ist.