Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 14.02.2003, Az.: L 6 B 139/02 U
Beurteilung des Beweiswerts eines Gutachtens; Förderung der Sachaufklärung; Verlässlicher Maßstab für die Kostenentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 14.02.2003
- Aktenzeichen
- L 6 B 139/02 U
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 19967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0214.L6B139.02U.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 18.04.2002 - AZ: 8 U 63/99
Rechtsgrundlage
- § 109 SGG
Redaktioneller Leitsatz
Die Übernahme der durch ein Gutachten nach § 109 SGG verursachten Kosten ist dann geboten, wenn dieses Gutachten zur Sachaufklärung beigetragen hat.
Allein dieses Kriterium ist geeignet, den Beweiswert eines Gutachtens nach § 109 SGG zu beurteilen und einen verlässlichen Maßstab für die Kostenentscheidung zu bieten.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. April 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Kosten, die durch die Anhörung des Augenarztes Dr. C. entstanden sind, können nicht auf die Staatskasse übernommen werden. Die Übernahme der durch ein Gutachten nach § 109 SGG verursachten Kosten ist dann geboten, wenn dieses Gutachten zur Sachaufklärung beigetragen hat. Allein dieses Kriterium ist geeignet, den Beweiswert eines Gutachtens nach § 109 SGG zu beurteilen und einen verlässlichen Maßstab für die Kostenentscheidung zu bieten. Es ist demgemäß allgemein anerkannt, dass die Förderung der Sachaufklärung die Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme darstellt (vgl. z.B. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage, § 109 Rz 16 a).
Aus den Gründen des Beschlusses gemäß § 153 Abs. 4 SGG vom 14. Februar 2003 geht hervor, dass diese Voraussetzung hier nicht erfüllt ist. Danach hat das Gutachten des Dr. C. die Sachaufklärung nicht gefördert, weil es den Kausalzusammenhang von Unfall und Netzhautablösung auf Grund nicht nachgewiesener medizinischer Anknüpfungstatsachen (Orariss und Glaskörpereinblutung) und entgegen den Angaben des Klägers zum Unfallmechanismus - danach ist es zu keiner direkten Augapfelprellung gekommen - angenommen hat.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).