Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 27.02.2003, Az.: L 10 RI 309/01
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten; Für Leistungseinschränkung verantwortlichen Funktionsstörungen der Schulter und Halswirbelsäulenveränderungen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 27.02.2003
- Aktenzeichen
- L 10 RI 309/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 16057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0227.L10RI309.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 11.09.2001- AZ: S 4 RI 196/00
Rechtsgrundlage
- § 240 SGB VI
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. September 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - 1a - Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2000 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Juli 2002 zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Die 1946 geborene Klägerin hat in der Zeit von 1962 bis 1965 eine Berufsausbildung zur Friseurin durchlaufen und war in der Folgezeit bis 1986 in diesem Beruf tätig. Nach Absolvieren der Meisterschule war sie von April 1987 bis Juli 1989 als Friseurmeisterin beschäftigt. Hierbei hat sie einen Salon mit zehn Angestellten geleitet. Die Klägerin hat die Tätigkeit wegen Wirbelsäulenbeschwerden aufgegeben.
Nachdem die Beklagte bereits einen Rentenantrag von 1991 abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin im November 1999 erneut die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU). Die Beklagte ließ die Klägerin von dem Chirurgen Dr. I. begutachten, der zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, die Klägerin könne noch körperlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Mit Bescheid vom 21. Januar 2000 lehnte die Beklagte daraufhin die Rentengewährung ab. Die Klägerin könne noch als Friseurin tätig sein. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie könne nur noch maximal fünf Minuten stehen. Im übrigen trete bei ihr verstärkt Platzangst auf. Die Beklagte ließ die Klägerin daraufhin von Dr. J. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet begutachten, der eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, die Klägerin gleichwohl für in der Lage hielt, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. Juli 2000 als unbegründet zurück. Die Klägerin könne trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch als Friseurmeisterin erwerbstätig sein.
Dagegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben und geltend gemacht, sie könne auch körperlich leichte Arbeiten nicht mehr vollschichtig verrichten. Das SG hat zunächst einen Befundbericht des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K. beigezogen und die Klägerin dann von dem Anästhesisten und Schmerztherapeuten Dr. L. begutachten lassen. In dem Gutachten vom 20. März 2001 und der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juli 2001 hat der Sachverständige eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin bedinge. Diese sei im privaten Bereich noch deutlicher als im beruflichen. Bei Rentengewährung sei ein Sistieren der Progredienz der Erkrankung zu erwarten. Bei Rentenablehnung drohe eine Dekompensation. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei nahezu völlig aufgehoben. Bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei bereits am ersten Arbeitstag mit dem Eintreten von Arbeitsunfähigkeit zu rechnen.
Im Wesentlichen auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 11. September 2001 verurteilt, der Klägerin Rente wegen EU seit dem 1. Dezember 1999 zu gewähren.
Gegen das ihr am 1. Oktober 2001 zugestellte Urteil wendet sich die am 23. Oktober 2001 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagte hat geltend gemacht, das Leistungsvermögen der Klägerin sei ohne eine ausführliche psychiatrische Begutachtung nicht zuverlässig zu beurteilen. Durch das Ergebnis der Beweisaufnahme sieht die Beklagte sich in ihrer Auffassung bestätigt, dass die Klägerin trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch zur Verrichtung von Erwerbstätigkeiten in der Lage ist.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. September 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. September 2001 zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. September 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Berufsunfähigkeit seit dem 1. Dezember 1999 zu gewähren.
Sie hält das in zweiter Instanz eingeholte Sachverständigengutachten nicht für überzeugend, jedenfalls sei eine ergänzende Rückfrage bei Dr. L. erforderlich. Wegen der Ausprägung der bei ihr vorliegenden Erkrankung beruft sie sich auf ein von ihr vorgelegtes Attest der Anästhesiologin Dr. M. vom 13. Februar 2003.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von Dr. N. begutachten lassen. In dem unter dem 12. August 2002 erstatteten Gutachten hat der Sachverständige eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, die der Klägerin aber noch körperlich leichte bis vorübergehend auch mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne überwiegende Arbeiten über Kopf, ohne erheblichen Stress sowie unter Witterungsschutz erlaube. Erforderlich sei lediglich, dass die Klägerin etwa jeweils nach einer Stunde Arbeit Gelegenheit zum Haltungswechsel erhalte. Der Tagesablauf der Klägerin spreche dagegen, dass durch die Schmerzstörung weitergehende Einschränkungen ihres Leistungsvermögens bedingt seien.
Zu der Frage der etwa für die Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeiten hat der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2003 den berufskundlichen Sachverständigen O. gehört. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch teilweise begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung von Rente wegen EU ab Dezember 1999 verurteilt. Der Klägerin steht jedoch seit Juli 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu.
Der Klägerin steht Rente wegen EU oder BU gemäß §§ 44, 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.) nicht zu. Die genannten Vorschriften sind gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI weiter anwendbar, wenn und soweit ein Leistungsfall vor dem 1. Januar 2001 in Betracht kommt. Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI a.F., wer eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht ausüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen von mehr als 630,- DM monatlich nicht erzielen kann. Berufsunfähig ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dies setzt nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema voraus, dass der Versicherte auch in der gegenüber seinem bisherigen Beruf nächst niedrigeren Stufe der Arbeiterberufe nicht mehr zumutbar arbeiten kann (vgl. nur Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 26. Juni 1990, Az: 5 RI 46/98, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Erwerbs- oder berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.).
Aus den vorgenannten Voraussetzungen der geltend gemachten Renten wird deutlich, dass demjenigen Versicherten Rente wegen EU nicht zusteht, der nicht einmal berufsunfähig ist. Aufgrund des Ergebnisses der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin jedenfalls bis zum 31. Dezember 2000 nicht berufsunfähig gewesen ist. Denn die Klägerin konnte in dieser Zeit noch die zuletzt von ihr ausgeübte Tätigkeit als salonleitende Friseurmeisterin auch unter der Prämisse ausüben, dass mit dieser Tätigkeit gelegentliches Mitarbeiten als Friseurin erforderlich ist.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin jedenfalls körperlich leichte bis vorübergehend auch mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne überwiegende Arbeiten über Kopf, ohne erheblichen Stress sowie unter Witterungsschutz verrichten kann. Insoweit folgt der Senat den Einschätzungen insbesondere des Sachverständigen Dr. N ... Demgegenüber überzeugen die auf eine weitergehende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens abzielenden Rückschlüsse des Dr. L. den Senat nicht. Foerster, auf dessen ältere Literatur sich auch Dr. L. stützt, weist in MEDSACH 2002, Seite 152 ff, ausdrücklich darauf hin, dass man zwischen der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung einerseits und der Erheblichkeit der Störung für das verbliebene Restleistungsvermögen andererseits unterscheiden muss. Insoweit leidet das Gutachten von Dr. L. an zwei Systemmängeln. Einerseits hat er sich für die Feststellung des Ausmaßes der Störungen nahezu ausschließlich auf die Selbsteinschätzung der Klägerin verlassen. Andererseits beziehen sich seine Ermittlung im Wesentlichen auf die Frage der Therapierbarkeit der Störungen der Klägerin, ohne sich andererseits nachvollziehbar mit den etwa leistungsmindernden Auswirkungen der Schmerzstörung auseinanderzusetzen. Als einziges objektives Indiz hat Dr. L. insoweit auf Blatt 15 oben seines Gutachtens darauf hingewiesen, dass die Klägerin bei emotional belastenden Gesprächsinhalten unruhig gesessen habe. Foerster schlägt am angegebenen Ort stattdessen vor, die Einschätzung des Restleistungsvermögens insbesondere unter Berücksichtigung der Indizienliste von Widder und Aschoff, MEDSACH 1995, Seite 14 ff, vorzunehmen. Wenn auch Dr. N. die Indizien nicht in ihrer Gesamtheit überprüft hat, so hat er sich doch offensichtlich dem Ansatz von Widder und Aschoff angeschlossen, dass nämlich aus der Gestaltung des Tagesablaufes auf das Ausmaß etwa schmerzbedingter Leistungseinschränkungen zu schließen ist. Diejenigen Indizien, die Dr. N. abgefragt hat, deuten jedenfalls auf eine nur geringe Auswirkung der Schmerzstörung auf das Leistungsvermögen hin. Insbesondere die Schilderung ihrer sozialen Situation und ihres Tagesablaufes auf Blatt 9 seines Gutachtens macht deutlich, dass die Klägerin in ihrem Alltag durch die Schmerzen nicht etwa so stark eingeschränkt wäre, dass sie praktisch überhaupt gar keine Aktivitäten mehr entfalten könnte. Insbesondere auch ihre Angaben zu Hobbys, zur Versorgung von Haus und Garten sowie zur Mitarbeit im Büro ihres Mannes verdeutlichen einen Tagesablauf, der durchaus noch Tätigkeiten zulässt.
Die Klägerin ist auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S. des § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung (n.F.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da die Klägerin, wie bereits ausgeführt, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, fehlen bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Annahme einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung. Eine solche vollschichtige Erwerbstätigkeit ist der Klägerin auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch möglich, obwohl sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert hat. Trotz der hinzugekommenen Funktionsstörung der linken Schulter kann die Klägerin jedenfalls noch etwa Tätigkeiten in der Registratur verrichten, wie der berufskundliche Sachverständige O. in für den Senat überzeugender Weise dargelegt hat.
Allerdings steht der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU gemäß § 240 SGB VI n.F. zu. Denn inzwischen liegt bei ihr BU vor. Zusätzlich zu den bereits genannten vorwiegend schmerzbedingten Beschwerden liegen bei der Klägerin objektivierbare organische Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und des linken Schultergelenks vor. Nachdem sich in älteren Röntgenaufnahmen nur ganz geringgradige Aufbraucherscheinungen an den Gelenken der Halswirbelsäule gezeigt hatten, verweist ein von der Klägerin bei Dr. N. vorgelegter Bericht des Orthopäden Dr. P. vom 16. April 2002 nunmehr auf eine sehr kräftige Spondylarthrose der gesamten Halswirbelsäule und eine Osteochondrose der Halswirbelkörper 3 bis 7. Die Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenkes hat Dr. N. als Periarthropathia humeroscapularis oder Impingement-Syndrom gewertet und deshalb eine nur eingeschränkte Belastbarkeit ihres linken Armes festgestellt. Damit sind der Klägerin auch Tätigkeiten mit ständiger Armvorhalte des betroffenen Armes - also Arbeiten mit angehobenem Arm ohne Abstützungsmöglichkeit - nicht mehr zumutbar. Dies beeinträchtigt die Klägerin als Linkshänderin ganz besonders. Tätigkeiten mit auch nur zeitweisem Mitarbeiten als Friseurin, wie dies nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen O. auch bei der Tätigkeit einer salonleitenden Friseurmeisterin erforderlich ist, kommen für die Klägerin nicht mehr in Betracht. Die Klägerin kann aber auch zumutbare Verweisungstätigkeiten nicht mehr verrichten. Auch Tätigkeiten in verwandten Bereichen, etwa an Fachschulen des Friseurhandwerks, verlangen nach den Erläuterungen des Sachverständigen eine wenigstens zeitweise handwerkliche Arbeit und sind für die Klägerin daher nicht mehr möglich. Für den Senat nachvollziehbar hat der Sachverständige auch dargelegt, dass die Klägerin mit Rücksicht auf ihre Leistungseinschränkungen nicht zu dem Personenkreis gehört, der für eine Tätigkeit als Rezeptionistin in einem Friseursalon in Betracht kommt. Schließlich scheidet wegen der ständigen Arbeit in Armvorhalte die Tätigkeit als Call-Center-Agent aus.
Die letztlich zu der Annahme von Berufsunfähigkeit führenden gesundheitlichen Einschränkungen sind jedoch erst seit dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. N. im Juni 2002 nachgewiesen. Zwar hat die Klägerin angegeben, die Schulterbeschwerden bestünden bereits seit etwa Sommer 2001, doch sind die Funktionsstörungen und die für die Leistungseinschränkung mitverantwortlich zu machenden Halswirbelsäulenveränderungen noch nicht vor Juni 2002 objektiviert. Der Senat hält es für unwahrscheinlich, dass die vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI), so dass die Rente unbefristet zuzuerkennen war.
Den Nachteil hat die Klägerin zu tragen, der sich daraus ergibt, dass der Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt nachweisbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.