Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 12.02.2003, Az.: L 3 KA 53/01
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie; Heranziehung des arithmetischen Jahresmittels; Bemessung der individuellen Bemessungsgrundlage bei Kieferorthopäden; Steigerung der Fallzahlen; Sinn und Zweck der Budgetierungsvorschriften; Fallleistungsvolumen in budgetierten Bereichen; Im Rahmen der Honorarverteilung berücksichtigungsfähigen Umstände
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 12.02.2003
- Aktenzeichen
- L 3 KA 53/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 19962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0212.L3KA53.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - AZ: S 31 KA 678/95
Rechtsgrundlagen
- Ziff. 2.5 der HVMe für Kieferorthopäden
- Art. 3 GG
Redaktioneller Leitsatz
Etwaige Organisationsversäumnisse im Bereich der Praxisgründung/Praxiserweiterung führen selbstverständlich nicht zu weiter gehenden Honoraransprüchen.
Tenor:
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der individuellen Bemessungsgrundlage für die Jahre 1994 und 1995.
Der Kläger ist Fachzahnarzt für Kieferorthopädie. Er wurde zunächst mit Wirkung zum 01. Februar 1991 als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Nach Bestehen der Fachzahnarztprüfung wurde der Kläger im Jahr 1992 als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie zugelassen.
Die Vertreterversammlung der Beklagten beschloss - nach vorausgegangenem Honorarverteilungsmaßstab-(HVM)-Beschluss vom Juli 1994 - im Januar 1995 mit Rückwirkung zum 01. Januar 1994 und zum 01. Januar 1995 HVMe für die Jahre 1994 und 1995. Diese sahen vor, dass die Vertragszahnärzte für die Leistungsbereiche konservierend-chirurgische Behandlungen, PAR-Behandlungen und Kieferbruchbehandlungen (im Folgenden: Budgetierte Leistungsbereiche) Vergütungsansprüche aus ihrer vertragszahnärztlichen Tätigkeit gegen die Beklagte in voller Höhe nur bis zu der jeweiligen individuellen Bemessungsgrundlage haben sollten. Aus der Gesamtvergütung, die die Beklagte bezogen auf die vorstehend genannten Leistungsbereiche von den Krankenkassen erhält, sollten zunächst die Vergütungsansprüche der Vertragszahnärzte bis zur Erreichung der jeweiligen individuellen Bemessungsgrundlage befriedigt werden. Ein danach verbleibender Anteil der Gesamtvergütung sollte schließlich anteilig nach Maßgabe der weiter gehenden Vergütungsansprüche auf diejenigen Vertragszahnärzte verteilt werden, die ihre jeweilige individuelle Bemessungsgrundlage im Abrechnungsjahr überschritten.
Für die Berechnung der danach maßgeblichen individuellen Bemessungsgrundlage enthielten die HVMe Sonderregelungen für die Gruppe der Fachzahnärzte für Kieferorthopädie: Ziff. 2.3 der HVMe für die Jahre 1994 und 1995 bestimmte jeweils, dass die Bemessungsgrundlage für Sachleistungen von Fachzahnärzten für Kfo für 1994 bzw. 1995 auf der Basis der individuellen Abrechnungswerte von 1993 festzulegen war. Diese so errechnete Bemessungsgrundlage war um 8 % zu kürzen.
Für als Kieferorthopäden niedergelassene Vertragszahnärzte, die keine vollen fünf Jahre niedergelassen waren, galt für die Berechnung des individuellen Budgets für das Jahr 1994 bzw. 1995 das arithmetische Jahresmittel aller Kieferorthopäden im Bereich der Beklagten aus dem Jahr 1993, mit dem für alle anderen Zahnärzte geltenden 8 %igen Abzug (Ziff. 2.5 der HVMe). Alternativ konnte auf Antrag des betroffenen Vertragszahnarztes die Regelung aus Ziff. 2.3 der HVMe herangezogen werden.
Die Berechnung nach Ziff. 2.3 der HVMe nahm die Beklagte in Anbetracht des Fehlens differenzierter Abrechnungsergebnisse für das erste Quartal 1993 in der Form vor, dass sie die in den Quartalen II bis IV/1993 von den Fachzahnärzten für Kfo erbrachten Leistungen aus dem Bereich konservierend-chirurgische Behandlungen (d.h. die so genannten Kfo-Sachleistungen) ermittelte. Der sich so ergebende Abrechnungswert wurde - zum Ausgleich für das nicht erfasste Quartal I/1993 - um einen Zuschlag von 33,33 % erhöht und anschließend um den (für alle Zahnärzte geltenden) Kürzungssatz von 8 % reduziert.
Für den Kläger ergab sich bei dieser Berechnung eine individuelle Bemessungsgrundlage in Höhe von 70.900,57 DM, wohingegen das nach Ziff. 2.5 gegebenenfalls heranzuziehende arithmetische Jahresmittel aller Kieferorthopäden im Bereich der Beklagten (nach Abzug des im HVM vorgesehenen 8 %igen Kürzungsbetrages) lediglich 65.300,00 DM betrug.
Dementsprechend setzte die Beklagte für das Jahr 1994 mit Bescheid vom 30. August 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 1995 und für das Jahr 1995 mit Bescheid vom 11. Juli 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1995 die für den Kläger maßgebliche Bemessungsgrundlage auf jeweils 70.900,57 DM fest. Tatsächlich rechnete der Kläger in den budgetierten Leistungsbereichen im Jahr 1994 Leistungen in einem Umfang von 104.257,16 DM (bei einem Gesamtabrechnungsvolumen gegenüber der Beklagten von 897.470,09 DM) und im Jahr 1995 in einem Umfang von 130.872,55 DM (bei einem Gesamtabrechnungsvolumen von 910.012,58 DM) ab.
Die hiergegen am 09. Februar und 06. Dezember 1995 erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Hannover mit Urteilen vom 25. April 2001, dem Kläger jeweils zugestellt am 14. Juni 2001, abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht insbesondere ausgeführt: Das Bundessozialgericht - BSG - habe in mehreren Entscheidungen vom 21. Oktober 1998 (B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr. 27 und B 6 KA 71/97 R a.a.O. Nr. 28) das von der Vertreterversammlung der Beklagten in den HVMen für die Jahre 1994 und 1995 beschlossene System der Aufteilung der Vergütung zahnärztlicher Sachleistungen nach einem festen Punktwert bis zu einer individuellen Bemessungsgrundlage und die Verteilung einer anschließenden Restvergütung im Fall eines Überschusses der Gesamtvergütung anteilsmäßig nach floatenden Punktwerten für rechtmäßig erklärt. Der vorliegende Fall weise auch keine Besonderheiten auf, auf Grund derer die Zubilligung einer großzügigeren Bemessungsgrundlage geboten sei.
Mit seinen am 10. Juli und 16. Juli 2001, einem Montag, eingelegten Berufungen macht der Kläger geltend, dass er in den Jahren 1994 und 1995 sehr viele Erstpatienten habe behandeln müssen. Dies habe eine aufwändige Erstdiagnostik erfordert. Auch sonst sei zu berücksichtigen, dass sich seine Praxis noch in der Aufbauphase befunden habe, nachdem er erst im März 1992 die Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie erworben habe. Er übe seine kieferorthopädische Tätigkeit in einem stark unterversorgten Bezirk aus. Im benachbarten Syke habe Dr. Tomenendal seine kieferorthopädische Tätigkeit zum 30. September 1993 aufgegeben. Dadurch seien seine Patienten gezwungen gewesen, sich kurzfristig Behandlungsmöglichkeiten in anderen Praxen zu suchen. Gescheitert seien auch Versuche, in den Jahren 1991 bis 1993 Zahnarztpraxen in Twistringen und Syke Abteilungen für Kieferorthopädie anzugliedern. Darüber hinaus habe die Beklagte außer Acht gelassen, dass der Umbau seiner Praxisräume mit erheblich höheren Unkosten als zunächst erwartet verbunden gewesen sei. Auch ziehe die schwere Erkrankung seiner Mutter einen hohen finanziellen Versorgungsaufwand nach sich.
Der Senat hat die Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 25. April 2001, den Bescheid der Beklagten vom 30. August 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 1995 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1995 aufzuheben und
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates die ihm für die Jahre 1994 und 1995 zustehende individuelle Bemessungsgrundlage neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Urteile.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen haben keinen Erfolg. Die Beklagte hat die dem Kläger für die Jahre 1994 und 1995 zustehende individuelle Bemessungsgrundlage jeweils sachlich und rechnerisch zutreffend auf 70.900,57 DM festgesetzt.
1.
Der Senat hat bereits in zahlreichen Entscheidungen dargelegt, dass das mit Wirkung zum 01. Januar 1994 eingeführte neue Honorarverteilungssystem der Beklagten im Grundsatz rechtmäßig war. Auch das BSG hat in den (bereits zitierten) Urteilen vom 21. Oktober 1998 dargelegt, dass die eingangs erläuterten HVMe der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben Rechnung trägt. Die Beklagte war namentlich berechtigt, der Budgetierung der Gesamtvergütungen durch Einführung einer am bisherigen Umsatz der einzelnen Praxis orientierten Bemessungsgrenze Rechnung zu tragen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die zitierten Urteile des BSG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
2.
Bezüglich der Fachzahnärzte für Kieferorthopädie sehen die HVMe der Beklagten für die Jahre 1994 und 1995 Sonderregelungen vor: Für diese Fachzahnärzte ist - abweichend von den übrigen Vertragszahnärzten - der Berechnung der individuellen Bemessungsgrundlage nicht ein dreijähriger Bemessungszeitraum zu Grunde zu legen. Diese ist vielmehr "auf der Basis" der individuellen Abrechnungswerte nur eines Jahres, nämlich des Jahres 1993, festzulegen (Ziff. 2.3). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass für die Vertragszahnärzte für Kieferorthopädie keine genauen Abrechnungsergebnisse aus den Jahren 1991 und 1992 vorlagen. Diese modifizierte Regelung ist daher als sachgerecht zu beurteilen.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beklagte lediglich die Abrechnungsergebnisse der Quartale II bis IV/1993 der Berechnung zu Grunde gelegt und auf das ganze Jahr 1993 hochgerechnet hat. Diese Vorgehensweise ist vom Wortlaut der HVMe noch gedeckt, da auch so die Berechnung "auf der Basis" der individuellen Abrechnungsergebnisse im Jahr 1993 erfolgt. Vor dem Hintergrund, dass für das erste Quartal 1993 keine differenzierten Abrechnungsergebnisse ermittelt und festgehalten worden sind, erscheint das Vorgehen der Beklagten sachgemäß. Im Übrigen ist hierdurch unter Zugrundelegung seiner eigenen Zahlenangaben der Kläger des vorliegenden Verfahrens begünstigt worden.
3.
Auf die Sonderregelung der Ziff. 2.5 der HVMe für Kieferorthopäden, deren Erstniederlassung in Niedersachsen weniger als fünf Jahre zurücklag, kann sich der Kläger im Ergebnis nicht berufen, weil die dort vorgesehene Heranziehung des arithmetischen Jahresmittels von 65.300,00 DM im Ergebnis für ihn ungünstiger wäre als die auf der Basis seiner persönlichen Abrechnungsergebnisse von der Beklagten ermittelte Bemessungsgrundlage von 70.900,57 DM. Soweit Ziff. 2.6.2.1 des HVM's für 1994 vorsah, dass bei Erstniederlassungen von Vertragszahnärzten unter bestimmten Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage auf der Basis der persönlichen Abrechnungsergebnisse in den Ersten beiden Quartalen des Jahres 1994 zu ermitteln war, hilft dies dem Kläger ebenfalls nicht weiter. Die genannte Bestimmung bezog sich nach der Systematik des HVM's nicht auf Erstniederlassungen von Kieferorthopäden. Für diese enthielt Ziff. 2.5 eine Sonderregelung, die der Vorschrift der Ziff. 2.6.2.1 vorging. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kann in dieser Differenzierung schon deshalb nicht gesehen werden, weil die Beklagte die Bemessung der individuellen Bemessungsgrundlage bei Kieferorthopäden ohnehin, wie erläutert, nach anderen Vorgaben ausgerichtet hat. Überdies bestehen zwischen Fachzahnärzten für Kieferorthopädie und anderen Vertragszahnärzten in der Hinsicht wesentliche, eine abweichende Regelung rechtfertigende Unterschiede, dass die Fachzahnärzte für Kieferorthopädie in einem weit geringerem Ausmaß als allgemeine Vertragszahnärzte von den Auswirkungen der Budgetierung betroffen waren. So hat beispielsweise der Kläger im Jahr 1994 insgesamt Leistungen gegenüber der Beklagten in einem Umfang von 897.470,09 DM abgerechnet, von denen lediglich 104.257,16 DM, mithin weniger als 12 %, den Budgetierungsvorschriften unterfielen.
4.
Das BSG hat den HVM der Beklagten nur mit der Maßgabe gebilligt, dass kleineren Praxen stets die Chance belassen werden muss, durch eine Steigerung der Fallzahlen das durchschnittliche Umsatzniveau der Zahnarztgruppe zu erreichen (vgl. die bereits zitierten Urteile vom 21. Oktober 1998). Auch hierauf kann sich der Kläger jedoch schon deshalb nicht berufen, weil die ihm in den angefochtenen Bescheiden zuerkannte Bemessungsgrundlage das arithmetische und damit das durchschnittliche Abrechnungsergebnis der Gruppe der Fachzahnärzte für Kieferorthopädie bezogen auf die budgetierten Leistungsbereiche bereits überschritten hat.
5.
Nach Ziff. 2.6.7 der HVMe für die Jahre 1994 und 1995 ist die individuelle Bemessungsgrundlage im Ausnahmefall zu ändern, wenn die Festlegung der Bemessungsgrundlage nach den sonst in den HVMen vorgesehenen Kriterien im Einzelfall zu einer besonders schweren Härte führen würde. Auch hierauf kann sich der Kläger jedoch nicht berufen. Nach Auffassung des Senates ist im vorliegenden Zusammenhang kein Raum für die Annahme einer solchen besonders schweren Härte.
Soweit der Kläger hervorhebt, dass sich seine kieferorthopädische Fachzahnarztpraxis noch in der Aufbauphase befunden habe, so ist zunächst noch einmal fest zu halten, dass ihm die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ohnehin eine bereits den Landesdurchschnitt dieser Fachzahnärzte überschreitende individuelle Bemessungsgrundlage zuerkannt hat. Es beinhaltet daher keine besondere Härte, wenn ihm zugemutet wird, sein Leistungsverhalten an diesen Vorgaben auszurichten. Es ist letztlich Sinn und Zweck der Budgetierungsvorschriften, einer allgemeinen Leistungsausweitung entgegenzuwirken.
Ebenso wenig überzeugt der Vortrag des Klägers, wonach er "in dem fraglichen Zeitraum" überproportional viele Erstpatienten zu behandeln gehabt habe. Die Berechnung der in den Jahren 1994 und 1995 für den Kläger maßgeblichen Bemessungsgrundlage beruht auf seinen eigenen Abrechnungsergebnissen im Jahr 1993. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass der Anteil der Erstpatienten in den Jahren 1994 und 1995 ihren Anteil im Jahr 1993 in der Praxis des Klägers überschritten haben könnte. Unter Berücksichtigung der erst im Jahr 1992 erfolgten Gründung der Fachzahnarztpraxis für Kieferorthopädie dürfte der Anteil der Erstpatienten im Jahr 1993 eher noch größer als in den folgenden Jahren gewesen sein.
Das Ausscheiden von Dr. Tomenendal zum 30. September 1993 in Syke vermag ebenfalls nicht den hohen Anstieg der Sachleistungen in der Praxis des Klägers zu erklären. Zum einen ist fest zu halten, dass die Fallzahl in der Praxis des Klägers von 510 im ersten Quartal 1993 kontinuierlich auf 950 im zweiten Quartal 1995 angestiegen ist, ohne dass sich im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Praxisaufgabe durch Dr. Tomenendal ein besonderer Patientenzuwachs verzeichnen lässt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass von den 58 im Schreiben vom 22. Januar 2002 benannten Patienten, die von der Praxis Dr. Tomenendal zum Kläger gewechselt sind, 44, also rund 77 %, den Wechsel bereits in den Quartalen II/93 und IV/93 vollzogen haben, sodass die auf der Basis der Abrechnungsquartale II/93 bis IV/93 ermittelte Bemessungsgrundlage ihre Behandlung bereits widerspiegelt.
Erst Recht gilt dies für die Patienten von Dr. Dimanski, der noch vor Dr. Tomenendal in der - ohnehin fortbestehenden - Gemeinschaftspraxis Dr. Müller/Dr. Hagemann kieferorthopädisch tätig war.
Auch die Übernahme von - ohnehin nur etwa 50 verteilt über sieben Quartale (vgl. Schriftsatz vom 24. Januar 2002) - Patienten aus der Praxis von Dr. Dick-Röstadt kann nach den vom BSG im Urteil vom 21. Oktober 1998 (B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr. 27) entwickelten Kriterien nicht die Anwendung der Härtefallregelung begründen. Im streitigen Zeitraum 1994/1995 lässt sich diesbezüglich bereits keine "plötzliche" Änderung in der zahnärztlichen - hier: kieferorthopädischen - Versorgungssituation feststellen, da nach den eigenen Angaben des Klägers (vgl. Schriftsätze vom 10. Juli 2000 und 24. Januar 2002) bereits seit Ende 1993 bis Mitte 1995 Patienten kontinuierlich von Dr. Dick-Röstadt in seine Praxis gewechselt sind. Letztlich hat sich der Kläger im Wettbewerb gegenüber Dr. Dick-Röstadt durchgesetzt; ein solcher Erfolg kann nach dem System des HVM jedoch gerade keine besondere Härte begründen.
Darüber hinaus ist fest zu halten, dass sich die individuelle Bemessungsgrundlage, wie bereits dargelegt, nicht auf alle kieferorthopädischen Leistungen des Klägers, sondern nur auf die so genannten Sachleistungen im Bereich der konservierend-chirurgischen Behandlungen bezieht. Diese sind nach den eigenen Angaben des Klägers bei Erstpatienten besonders aufwändig, namentlich im Hinblick auf die erforderliche Antragstellung bei den Krankenkassen. Soweit aber Patienten von Dr. Tomenendal nach Beginn der kieferorthopädischen Behandlung zum Kläger gewechselt sind, waren bei ihnen typischerweise Erstbehandlung und Antragstellung gegenüber den Krankenkassen bereits erfolgt, sodass ein etwaiger "Zustrom" derartiger Patienten nicht zwangsläufig zu einem deutlichen Anwachsen der Sachleistungen führen musste. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht nur eine Fallzahlsteigerung, sondern gerade im Bereich der budgetierten Leistungen auch eine Fallwertsteigerung aufgewiesen hat. So betrug das Fallleistungsvolumen in den budgetierten Bereichen (unter Zugrundelegung der statistischen Angaben in der Berufungsschrift) im Jahr 1994 je Fall 31,10 DM, im Jahr 1995 jedoch bereits 36,21 DM. Überzeugende Gründe für diese Zunahme sind in keiner Weise ersichtlich.
Die strukturelle Unterversorgung im Landkreis Diepholz bestand zum einen nicht nur dort, sondern in weiten Teilen des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten. Zum anderen war diese bereits im Bemessungsjahr 1993 zu verzeichnen, sodass sie als solche keinen Anlass geben konnte, von einer Berechnung der individuellen Bemessungsgrundlage auf der Basis dieses Bemessungsjahres abzuweichen.
Soweit der Kläger auf die Kosten des Praxisaufbaus und des Umbaus des Praxisgebäudes verweist, ist klarzustellen, dass es allen Zahnärzten und Fachzahnärzten für Kieferorthopädie obliegt, aus den Honoraren auch die Praxiskosten zu bestreiten. Dementsprechend fällt es in ihren eigenen Verantwortungsbereich, durch sorgfältige Planung und die Auswahl zuverlässiger Architekten, Ingenieure und Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass sich die Kosten für die Praxisräume - sofern sich der betroffene Arzt nicht ohnehin zu deren Anmietung entschließt - in einem akzeptablen Rahmen halten. Etwaige Organisationsversäumnisse in diesem Bereich können selbstverständlich nicht zu weiter gehenden Honoraransprüchen führen. Nur am Rande sei angemerkt, dass der Kläger ohnehin dadurch begünstigt sein dürfte, dass sich in Bassum Praxisräume zu günstigeren Konditionen anmieten lassen dürften als in vielen Großstädten. Private - im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nicht näher substantiierte - Unterhaltsbelastungen etwa auf Grund der Erkrankung eines Angehörigen bilden keine im Rahmen der Honorarverteilung berücksichtigungsfähigen Umstände. Abgesehen davon, dass ein Unterhaltsanspruch nach den zivilrechtlichen Grundsätzen eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraussetzt, obliegt es den Betroffenen, erforderlichenfalls durch eine entsprechende Anpassung ihres Lebensstils den privaten Belastungen Rechnung zu tragen, wobei das Steuer-Recht im Übrigen unter den dort im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen eine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen vorsieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.