Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.02.2003, Az.: L 6 B 219/02 U
Übernahme der durch ein Gutachten verursachten Kosten auf die Staatskasse
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 28.02.2003
- Aktenzeichen
- L 6 B 219/02 U
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 20027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0228.L6B219.02U.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 10.04.2002 - AZ: 11 U 166/98
Rechtsgrundlage
- § 109 SGG
Redaktioneller Leitsatz
Die Übernahme einer durch ein Gutachten nach § 109 SGG verursachten Kosten auf die Staatskasse ist geboten, wenn es zur Sachaufklärung beigetragen hat.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers, die durch die Anhörung des Sachverständigen Dr. B. verursachten Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen, zu Recht abgelehnt. Die Übernahme einer durch ein Gutachten nach § 109 SGG verursachten Kosten auf die Staatskasse ist geboten, wenn es zur Sachaufklärung beigetragen hat. Dieses für die Kostenentscheidung allein maßgebende Kriterium ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Dies ist der Begründung des angefochtenen Urteils sowie des Beschlusses des Senats gemäß § 153 Abs. 4 SGG vom 28. Februar 2003 - Az: L 6 U 170/02 - zu entnehmen. Entscheidend ist danach, dass sich als Unfallfolgen lediglich die im Durchgangsarztbericht genannte Prellung des linken Unterkiefers sowie eine Prellung und Distorsion des linken Armes feststellen lassen, also Gesundheitsstörungen, die naturgemäß abklingen und nur zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führen. Weitere Unfallfolgen sind jedoch nicht wahrscheinlich, sondern allenfalls möglich. Das Gutachten des Dr. B. lässt demgegenüber eine überzeugende Begründung für die von ihm angenommene chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Kiefergelenks und der linken Schulter vermissen.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).