Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 06.02.2003, Az.: L 6 U 18/02

Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente bei Abbruch des Griffelfortsatzes der Speiche rechts an der Hand durch Arbeitsunfall über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus; Frage des Voliegens der Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. auch noch nach der 26. Woche nach dem Arbeitsunfall

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
06.02.2003
Aktenzeichen
L 6 U 18/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 20154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0206.L6U18.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich - AZ: S 3 U 74/00

Amtlicher Leitsatz

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 19. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Streitig ist, in welchem Umfang seine Erwerbsfähigkeit infolge eines Abbruchs des Griffelfortsatzes der Speiche rechts gemindert ist, den er bei dem Arbeitsunfall am 25. Juni 1999 erlitt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. Dezember 1999 Entschädigungsleistungen ab, weil ausweislich des Rentengutachtens der Dres. C. die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus nicht in rentenberechtigendem Grad, um mindestens 20 vom Hundert (vH) gemindert sei. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 29. März 2000), nachdem der Facharzt für Neurologie D. im Befundbericht vom 25. Februar 2000 auch auf seinem Fachgebiet eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ausgeschlossen hatte.

2

Dagegen hat der Kläger am 5. April 2000 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg Klage erhoben, die an das örtlich zuständige SG Aurich verwiesen worden ist (Beschluss vom 26. April 2000). Nach Beiziehung des Befundberichts des Facharztes für Neurologie D. vom 1. November 2000 hat Dr. E. das handchirurgische Gutachten vom 1. März 2001 erstattet. Nachdem der Sachverständige "unter Zugrundelegung der nachweisbaren Bewegungseinschränkung und der glaubhaften Belastungsminderung infolge Schmerzen am rechten Handgelenk" die MdE auf 10 v.H. geschätzt und hervorgehoben hatte, dass eine rentenberechtigende MdE um 20 v.H. "auf keinen Fall" erreicht werde, hat das SG nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2001 abgewiesen.

3

Dagegen hat der Kläger am 17. Januar 2002 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Begehren festhält.

4

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des SG Aurich vom 19. Dezember 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2000 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Aurich vom 19. Dezember 2001 zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

7

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

8

Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente. Denn seine Erwerbsfähigkeit ist infolge des Arbeitsunfalls, den er am 25. Juni 1999 erlitt, nicht über die 26. Woche nach diesem Unfall hinaus in rentenberechtigendem Grad, d.h. um mindestens 20 v.H. gemindert (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VII).

10

Die geringe Bewegungseinschränkung des verletzten rechten Handgelenks gegenüber dem linken bedingt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und der im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter jedenfalls keine MdE um 20 vH. Mit einem solchen Wert wird nach den - auch vom erkennenden Senat zu beachtenden (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 27, S. 91) - allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen der Gesetzlichen Unfallversicherung ein Speichenbruch mit erheblicher Achsenabknickung und erheblicher Einschränkung der Handgelenksbewegungen bewertet (s. z.B. Schöneberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, 8.7.8.2.3, S. 583). Der nicht verschobene Bruch des Griffelfortsatzes der Speiche ist demgegenüber gut verheilt (Befundberichte des Dr. F. vom 23. September und 4. Oktober 1999). Würde der Kläger - wie in der Berufungsbegründung vom 27. September 2002 vorgetragen - die rechte Hand nicht mehr regelrecht, kräftig gebrauchen können, bestünden zwangsläufig Schonungszeichen. Wie schon die Gutachter im Verwaltungsverfahren hat jedoch der Sachverständige "maximal beschwielte Greifseiten beider Hände" erkannt. Die Muskulatur auch im Bereich der Hände "ist kräftig ausgeprägt". Insgesamt bestehen "Zeichen einer maximalen Beanspruchung durch regelmäßige körperliche Arbeit" (S. 5 des handchirurgischen Gutachtens vom 1. März 2001), die gegen den Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren sprechen und eine MdE jedenfalls in rentenberechtigendem Grad, um mindestens 20 v.H. ausschließen. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).