Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 04.02.2003, Az.: L 5 VS 13/01

Zahlung von Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG); Verletzung des linken Knies bei einer Panzerübung; Voraussetzungen einer Versorgung wegen einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung; Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE); Anwendbarkeit der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP 1996)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
04.02.2003
Aktenzeichen
L 5 VS 13/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 10078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0204.L5VS13.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - AZ: S 2 VS 51/99

Redaktioneller Leitsatz

Für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist maßgebend, um wieviel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt ist. Für diese Beurteilung ist auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP 1996) abzustellen. Im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung sind diese "antizipierten Sachverständigengutachten" wie untergesetzliche Normen von der Verwaltung und den Gerichten anzuwenden.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Im Streit steht der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

2

Der 1973 geborene Kläger diente von April 1993 bis März 1997 als Stabsunteroffizier bei der Panzerbataillon in Altenwalde. Am 6. September 1995 erlitt er auf der Rückfahrt vom Truppenübungsplatz zum Standort einen Unfall. Beim Überfahren einer Bodenwelle mit dem Panzer rutschte er vom Kommandantensitz und prallte mit dem linken Knie auf die Bodenplatte. Dabei zog er sich eine Tibialkopffraktur links mit abgesunkener lateraler Gelenkfläche zu. Die Erstversorgung fand im Stadtkrankenhaus I. statt. Die stationäre Weiterbehandlung erfolgte mit Osteosynthese und Rekonstruktion der tibialen Gelenkfläche sowie Spongiosaplastik vom 7. bis 27. September und 29. September bis 2. Oktober 1995 im Bundeswehrkrankenhaus Hamburg.

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Das Wehrbereichsgebührnisamt III zog die Krankenunterlagen des Klägers einschließlich der Behandlungsunterlagen über den Unfall vom 6. September 1995 bei und beauftragte Oberstabsarzt (OSA) J. mit der Erstattung eines truppenärztlichen Gutachtens. In seinem Gutachten vom 17. Juli 1996 stellte der Truppenarzt als wehrdienstbedingte Gesundheitsstörung fest:

4

Zustand nach osteosynthetisch versorgter Tibialkopfimpressionsfraktur links

5

fibulare Ansatztendinose/ Ansatzligamentose linkes Kniegelenk.

6

Die MdE beurteilte er für die ersten 6 Monate mit 50 v.H. und danach mit 25 v.H..

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In ihrem versorgungsärztlichen Gutachten vom 7. Dezember 1996 kam die Fachärztin für Chirurgie Dr. K. zur selben Diagnose, allerdings zu einer abweichenden Beurteilung der MdE. Die MdE bewertete sie für den Zeitraum vom 5. September 1995 bis Ende Februar 1996 mit 50 v.H. und danach mit 20 v.H..

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Mit Bescheid vom 27. Dezember 1997 bewilligte das Wehrbereichsgebührnisamt III einen Ausgleich nach § 85 SVG und erkannte als Folge einer Wehrdienstbeschädigung an:

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"Operativ versorgter Schienbeinkopfstauchungsbruch links mit Bewegungseinschränkung und Reizzuständen."

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Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die MdE 50 v.H. ab 5. September 1995 betrage. Die Zahlung des Ausgleichs beginne am 1. September 1995 und ende am 31. März 1996, weil danach eine rentenberechtigende MdE nicht mehr vorliege. Dagegen erhob der Kläger Beschwerde. Mit Schreiben vom 10. April 1997 teilte das Wehrbereichsgebührnisamt III dem Kläger mit, dass es das anhängige Beschwerdeverfahren aussetze, bis das Versorgungsamt über den vom Kläger gestellten Antrag auf Versorgung nach § 80 SVG entschieden habe.

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Unter dem 21. Januar 1997 stellte der Kläger beim Versorgungsamt einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung. Nach Auswertung der beigezogenen Befundberichte und Gutachten erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 1998 als Schädigungsfolge an:

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"Geringfügig ausgeprägte Verschleißerscheinungen im äußeren (lateralen) Bereich des linken Kniegelenkes nach operativ behandeltem Schienbeinkopfbruch."

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Zugleich wurde festgestellt, dass die anerkannten Schädigungsfolgen eine rentenberechtigende MdE nicht bedingen.

14

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 27. Juli 1998. Nach Auswertung des Befundberichtes des Hausarztes und Allgemeinmediziners Dr. L. durch Medizinaldirektor Dr. M. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 12. Januar 1999 erließ der Beklagte den Teilabhilfebescheid vom 22. Januar 1999. Darin half er dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als er die anerkannten Wehrdienstbeschädigungsfolgen wie folgt neu bezeichnete und ergänzte:

15

"Geringfügig ausgeprägte Verschleißerscheinungen im äußeren (lateralen) Bereich des linken Kniegelenkes und Lockerung des äußeren (lateralen) Seitenbandapparates des linken Kniegelenkes sowie reizlose Hautnarbe in diesem Bereich nach operativem Schienbeinkopfbruch."

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Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1999 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass für die Bewertung eines Gelenkschadens der Zustand der Muskulatur bedeutsam sei. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der muskulären Situation im rechten und linken Bein sei nicht festgestellt worden. Dies lasse darauf schließen, dass das linke Bein trotz des anerkannten Kniegelenkschadens weitgehend uneingeschränkt benutzt werde.

17

Dagegen hat der Kläger am 11. März 1999 Klage erhoben, mit der er seinen Versorgungsanspruch weiterverfolgt. Zum Beweis hat er sich auf das Privatgutachten des Arztes für Chirurgie und Orthopädie Dr. N. vom 9. März 1999 sowie die Befundberichte seines Hausarztes Dr. L. berufen.

18

Das Sozialgericht (SG) Stade hat auf Antrag des Klägers gemäß Beweisbeschluss vom 4. Juli 2000 das fachorthopädische Gutachten von Dr. O. (Chefarzt der Orthopädischen Klinik, P.) vom 15. September 2000 eingeholt. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. März 2001 die Bezeichnung der anerkannten Schädigungsfolgen dahin geändert:

19

"Verschleißerscheinungen im äußeren Bereich des linken Kniegelenks und Lockerung des äußeren Seitenbandapparates des linken Kniegelenks mit Bewegungseinschränkung sowie reizlose Hautnarbe in diesem Bereich nach operativ behandeltem Schienbeinkopfbruch."

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Mit Urteil vom 20. April 2001 - zugestellt am 30. Mai 2001 - hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide, insbesondere des Widerspruchsbescheides verwiesen. Entscheidend für die Beurteilung der MdE sei das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Da beim Kläger eine Schonatrophie nicht habe festgestellt werden können, könne die Funktionseinschränkung nicht signifikant sein.

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Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 19. Juni 2001 eingegangenen Berufung. Im Wesentlichen macht er geltend, das SG stütze sein Urteil zwar auf das fachorthopädische Gutachten von Dr. O ... Es übersehe dabei allerdings, dass der Gutachter wohl davon ausgegangen sei, die empfohlene MdE von 20 v.H. begründe einen Versorgungsanspruch. Als Beweis für seinen Versorgungsanspruch verweist der Kläger auf die gutachterliche Beurteilung von OSA J. vom 17.07.96. OSA J. habe die nach den ersten 6 Monaten verbliebene MdE mit mindestens 25 v.H. angesetzt. Seit der damaligen Beurteilung sei eine Besserung nicht eingetreten. Darüber hinaus bezieht sich der Kläger auf das Privatgutachten von Dr. N. sowie die Bescheinigungen seines Hausarztes Dr. L. vom 4. September 1998, 1. März 2000 und 17. Juli 2000.

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Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des SG Stade vom 20. April 2001, den Bescheid vom 22. Juli 1998, den Teilabhilfebescheid vom 22. Januar 1999 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1999 zu ändern,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab Januar 1997 wegen der neu bezeichneten Schädigungsfolgen, wie sie sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 26. März 2001 ergeben, Beschädigtenversorgung nach einer MdE von mindestens 25 v.H. zu zahlen.

23

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte des Versorgungsamts und die WDB Akte sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die nach § 143 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.

27

Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung nach einer MdE um mindestens 50 v.H..

28

Nach § 80 Abs. 1 SVG setzt der Anspruch des Klägers auf Beschädigtenversorgung voraus, dass eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 und 6 SVG anerkannt ist, die eine rentenberechtigende MdE um mindestens 25 v.H. nach § 9 Nr. 3, §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 2. Halbsatz BVG bedingt.

29

Unstreitig besteht beim Kläger infolge des Unfalls vom 6. September 1995 eine Wehrdienstbeschädigung im linken Knie im Sinne des § 81 SVG. Die Schädigungsfolgen sind nach dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. O. zu bezeichnen, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 26.03.2001 anerkannt hat.

30

Allerdings resultiert aus dieser Knieverletzung, wie das SG rechtsfehlerfrei festgestellt hat, keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit. Nach § 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BVG wird eine Beschädigten- Grundrente erst ab einer MdE um 25 v.H. gezahlt. Die Beurteilung der MdE ihrerseits richtet sich nach § 30 Abs. 1 BVG. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt ist. Für diese Beurteilung ist auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP 1996) abzustellen. Im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung sind diese "antizipierten Sachverständigengutachten" wie untergesetzliche Normen von der Verwaltung und den Gerichten anzuwenden.

31

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erreicht die als Wehrdienstbeschädigung anerkannte Funktionseinschränkung des linken Knies des Klägers keine MdE um mindestens 25 v.H.. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass für die Bemessung der MdE die Funktionseinschränkung des Gelenks maßgeblich ist, also die tatsächlichen Auswirkungen der in bildgebenden Verfahren festgestellten Befunde. Deshalb vermag der von Dr. L., dem Hausarzt des Klägers, in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 17. Juli 2000 angeführte Befund des Radiologen Dr. Q. vom 18. Juni 1998 "geringfügige laterale sekundäre Gonarthrose" keine höhere Bewertung der MdE zu begründen. Gleiches gilt für den von Dr. R. in seinem Privatgutachten vom 9. März 1999 genannten röntgenologischen Befund einer diskreten Wulstung der lateralen Schienbeinkopfgelenkflächenkante, die er als Zeichen einer posttraumatischen arthrotischen Veränderung wertet.

32

Nach Nr. 26.18, S. 152 der AHP 1996 wird eine Bewegungseinschränkung im Kniegelenk mittleren Grades nur mit einer MdE um 20 bewertet. Eine Bewegungseinschränkung mittleren Grades wird z.B. angenommen, wenn die Streckung nach der Neutral-0-Methode 0/10/90 beträgt. Die Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. O. ergab jedoch eine Streckung/Beugung links von 0/0/110, was in Relation zu den Normalwerten (0/0/120-150) auf eine nur gering gradige Einschränkung hinweist. So werden Messwerte bei Streckung/Beugung bis 0/0/90 in den AHP auch nur als gering gradig eingestuft und mit einer MdE von 0 - 10 bewertet. Auch die Untersuchung durch den Medizinaldirektor Dr. M. im Rahmen seines versorgungsärztlichen Gutachten vom 16. August 1998 ergab für Streckung/Beugung nach der Neutral-0-Methode mit 5/0/120 günstige Werte. Entsprechend wurde die Schädigungsfolge im linken Knie auch nur mit einer MdE um 10 bemessen. Die Umfangdifferenz zwischen rechtem und linkem Oberschenkel von 1 cm sowie zwischen den Unterschenkeln von 1,5 cm hat der fachorthopädische Sachverständige Dr. O. als nur leichte Verschmächtigung eingeordnet. Die nur leichte Minderung der Muskelmasse ist mithin kein Hinweis auf eine signifikante Schonathrophie. Im Gegenteil deutet sie eher auf eine kaum eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit des linken Beines hin. Größere Umfangdifferenzen hat auch der Dr. R. in seinem Privatgutachten nicht befundet. Danach muss die Bewertung der MdE von 20 v.H. bereits als günstig angesehen werden.

33

Ob der fachorthopädische Sachverständige Dr. O. davon ausgegangen ist, bereits bei einer MdE um 20 v.H. bestehe Anspruch auf Beschädigtenrente - wie der Kläger meint -, ist unerheblich. Abgesehen davon, das sich kein objektiver Anhaltspunkt für diese Vermutung findet, hat die vom Sachverständigen benannte MdE lediglich den Charakter einer Empfehlung. Das Gericht ist an diese Einschätzung nicht gebunden. Die Festsetzung der MdE ist eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Der Senat teilt die Ansicht des Sachverständigen, dass die MdE nicht höher als 20 v.H. einzustufen ist. Die Einschätzung von OSA J., sie betrage 25 v.H., ist demgegenüber nicht nachvollziehbar.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

35

Ein Grund die Revision zuzulassen, besteht nicht ( § 160 Abs.2 SGG ).