Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 24.02.2003, Az.: L 9 U 3/02
Kosten für das Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen; Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 24.02.2003
- Aktenzeichen
- L 9 U 3/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0224.L9U3.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - AZ: S 8 U 98/99
Rechtsgrundlagen
- § 202 SGG
- § 380 Abs. 1 ZPO
Tenor:
Gegen den nicht erschienenen Zeugen Holger Möhring wird ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 100,- verhängt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, je EUR 50,- ein Tag Ordnungshaft festgesetzt. Außerdem hat er die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten des Erörterungstermins vom 21. Februar 2003 zu tragen.
Gründe
Gem. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 380 Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Der Zeuge C. ist ordnungsgemäß zum Termin am 21. Februar 2003 geladen worden, dennoch ist er unentschuldigt nicht erschienen, sodass ihm die verursachten Kosten aufzuerlegen sind und außerdem ein Ordnungsgeld festzusetzen ist. Bei der Höhe des Ordnungsgeldes hat der Senat den vorgegebenen Rahmen bis EUR 1.000,- nicht nach oben ausgeschöpft. Er hielt einen Betrag von EUR 100,- für ausreichend, aber auch für erforderlich, um dem Zeugen vor Augen zu führen, dass er in Zukunft seinen Pflichten als Staatsbürger nachzukommen und auf eine gerichtliche Ladung hin zum Termin zu erscheinen hat.
Vorsorglich wird der Zeuge darauf hingewiesen, dass gem. § 380 Abs. 2 ZPO im Falle wiederholten Ausbleibens das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt wird. Außerdem kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).