Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 27.02.2003, Az.: L 8 AL 385/01
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 27.02.2003
- Aktenzeichen
- L 8 AL 385/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 39763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0227.L8AL385.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - AZ: S 4 AL 309/98
In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2003 in Celle durch den Richter Scheider - Vorsitzender -, den Richter Wimmer, den Richter Valgolio sowie die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 29. Mai 2001 aufgehoben.
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Juli 2001 wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die ihr im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte zur Erstattung von in einem Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten verpflichtet ist.
Die Klägerin, die seit Jahren mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten gestanden hatte, bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe (Alhi.) ab dem 30. Oktober 1996 (Verfügung vom 1. November 1996). Die Bewilligung wurde ab dem 27. August 1997 wegen fehlender Verfügbarkeit mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 6. November 1997 aufgehoben.
Aufgrund einer Überschneidungsmitteilung war der Beklagten im Mai 1997 bekannt geworden, dass die Klägerin ab dem 1. November 1996 bei dem G. in H. geringfügig beschäftigt war. Reaktionen der Klägerin auf Schreiben der Beklagten vom 2. Juni 1997 und 18. September 1997 mit der Aufforderung, Nebentätigkeitsbescheinigungen vorzulegen, sind nicht aktenkundig. Mit Schreiben vom 4. November 1997 wurde die Klägerin wegen einer möglichen Überzahlung in der Zeit vom 1. November 1996 bis 26. August 1997 angehört, eine Reaktion erfolgte vorerst nicht. Mit Bescheid vom 8. Dezember 1997 wurde die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi. ab dem 1. November 1997 ganz aufgehoben und die Klägerin zur Erstattung von 5.596,40 DM zuzüglich entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von weiteren 1.502,15DM aufgefordert. Am 30. Dezember 1997 ging bei der Beklagten eine Rückantwort der Klägerin auf das Anhörungsschreiben vom 4. November 1997 ein, in dem der Passus "der aufgeführte Sachverhalt trifft zu" von der Klägerin angekreuzt war.
Mit Schreiben vom 8. Januar 1998 wurde die Klägerin wegen eines beabsichtigten Ermittlungsverfahrens angehört und der Vorgang am 9. März 1998 an die Staatsanwaltschaft abgegeben, nachdem sich die Klägerin bis dahin nicht gemeldet hatte. Mit Schreiben vom 15. März 1998 legte die Klägerin "Widerspruch gegen Ermittlungsverfahren" ein und wies darauf hin, dass ihre Nebenbeschäftigung lediglich vom 1. November 1996 bis Januar 1997 gedauert und sie die Unterlagen der Beklagten schon vor einiger Zeit zugesandt gehabt habe. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte mit Bescheid vom 9. März 1998 ihren Änderungsbescheid vom 8. Dezember 1997 dahingehend abgeändert, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab dem 1. November 1996 aufgehoben wurde.
Mit am 23. April 1998 eingegangenem Schreiben legitimierten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und baten um Übersendung der Aufhebungsbescheide. Die Klägerin habe ihnen lediglich das Schreiben vom 8. Januar 1998 (Anhörung zum Ermittlungsverfahren) sowie eine Zahlungsmitteilung des Landesarbeitsamtes vom 12. März 1998 vorgelegt. Nach Übersendung von Kopien der Bescheide vom 8. Dezember 1997 und 9. März 1998 legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Mai 1998 Widerspruch ein und wiesen darauf hin, dass die Klägerin bereits im Juli 1997 eine am 30. Juni 1997 ausgestellte Nebenverdienstbescheinigung per Post an das Arbeitsamt 1. gesandt habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1998 als unzulässig, weil verfristet, verworfen.
Bereits vorher hatte die Beklagte Ermittlungen bei dem G. H. angestellt, die die Behauptung der Klägerin über die Dauer und die Höhe der Nebenbeschäftigung bestätigten. Mit Bescheid vom 20. Juli 1998 änderte die Beklagte die angefochtenen Bescheide dahingehend, dass lediglich für die Zeit vom 4. November 1996 bis 19. Januar 1997 Nebenverdienst auf die Alhi. der Klägerin angerechnet wurde und sie überzahlte Leistungen in Höhe von 962,92 DM zu erstatten habe. Über die angestellten Ermittlungen und die beabsichtigte Verfahrensweise nach § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) hatte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 2. Juni 1998 sowie erneut im Widerspruchsbescheid informiert.
Mit der am 14. August 1998 beim SG Osnabrück eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Bescheide der Beklagten vom 8. Dezember 1997 / 9. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1998 rechtswidrig seien. Zwar sei durch den Bescheid vom 20. Juli 1998 dem Begehren in der Hauptsache stattgegeben und das Rechtsschutzinteresse in der Hauptsache entfallen. Es bestehe wegen der ablehnenden Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen im Widerspruchsbescheid ein Feststellungsinteresse, außerdem sei aufgrund der fehlerhaften Rechtsauffassung der Beklagten zum Nachweis des Zugangs eines Bescheides von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.
Mit Urteil vom 29. Mai 2001, zugestellt am 19. Juni 2001, hat das SG Osnabrück die Klage abgewiesen. Das SG ist nach Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass dieser die Bescheide rechtzeitig zugegangen seien und damit die Widerspruchsfrist tatsächlich versäumt gewesen sei. Die Beklagte habe deshalb zutreffend den Widerspruch als verfristet verworfen, so dass gemäß § 63 Abs. 1 SGB X keine Kosten erstattet werden könnten.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer am 19. Juli 2001 eingelegten Beschwerde, die nach Zulassung der Berufung durch das SG wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits (Beschluss vom 7. August 2001) als Berufung fortgesetzt wird. Sie beteuert nunmehr, kein Schriftstück erhalten zu haben, so dass dem Widerspruch hätte stattgegeben werden müssen. Der Senat geht unter Berücksichtigung ihres schriftsätzlichen Vorbringen davon aus, dass die Klägerin beantragt
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 29. Mai 2001 aufzuheben,
2. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Juli 2001 zu ändern,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr die ihr im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Widerspruch verfristet war und der Klägerin deshalb keine Kosten erstattet werden könnten.
Außer den Gerichtsakten lag ein Band Leistungsakten der Beklagten, die Klägerin betreffend, vor. Er war Gegenstand des Verfahrens. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Beiakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und kraft Zulassung durch das SG statthafte Berufung (§§ 143, 144, 145 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden, hier weiterhin anzuwendenden Fassung) ist auch ansonsten zulässig.
Die Berufung ist begründet. Die Beklagte ist zur Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten verpflichtet. Hierauf ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gerichtet. Dieses Ziel kann sie mit Hilfe einer Feststellungsklage im Sinne von § 55 SGG, wie sie vor dem SG formuliert worden ist, nicht erreichen. Erforderlich ist vielmehr eine Leistungsklage. Eine erfolgreiche Leistungsklage setzt in den Fällen, in denen ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, auch die erfolgreiche Anfechtung dieses Verwaltungsaktes voraus, so dass richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist. Unabhängig davon wäre eine Feststellungsklage subsidiär (vgl Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar 7. Aufl. § 55 Rdnr 19, 19a).
Der Senat entscheidet gemäß § 123 SGG über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Deswegen ist unbeachtlich, dass die Klägerin vor dem SG ihren Anspruch in Form einer Feststellungsklage verfolgt hat. Zwar darf ein Gericht nicht mehr zusprechen als gewollt. So ist es nicht zulässig, einen Verwaltungsakt aufzuheben, wenn ausdrücklich eine Feststellungsklage erhoben worden ist. Vorliegend ist das Begehren der Klägerin jedoch auf die Erstattung der Widerspruchskosten gerichtet. Ob dieses (Leistungs-)begehren prozessual mit einer Anfechtungs- oder Feststellungsklage zu verbinden ist, ist vom Gericht zu überprüfen; ein falscher Antrag kann auch bei der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht zu ihren Lasten gehen.
Die Anfechtung des Widerspruchsbescheides ist von der Klägerin auf die Kostenentscheidung beschränkt worden. An der ausdrücklichen Aufhebung der Entscheidung, dass der Widerspruch als unzulässig verworfen wird, hat sie kein Interesse bekundet, weil die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 1998 dem Begehren der Klägerin in der Sache stattgegeben hat. Durch die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Hauptentscheidung des Widerspruchsbescheides nicht einverstanden ist. Damit kann der Senat diese inzidenter bei der rechtlichen Beurteilung der hier streitigen Kostenentscheidung mit überprüfen.
Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, gemäß § 63 Abs. 1 SGB X demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Beklagte hat den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen. Auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Dezember 1997 nicht verfristet. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Bescheid vom 8. Dezember 1997 der Klägerin bekannt gegeben worden ist; hiervon konnte sich der Senat nicht überzeugen.
Das SG hat im erstinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die einschlägige Norm des § 37 Abs. 2 SGB X ausführlich und zutreffend dargelegt, wann ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, als bekannt gegeben gilt. Die Vermutung des Zugangs ist nicht allein dadurch als widerlegt anzusehen, wenn der potentielle Bescheidempfänger nur vage und unsubstantiierte Angaben macht oder nur ohne weitere Angaben bestreitet, den Verwaltungsakt erhalten zu haben (so aber LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. Juli 1999, -12 AL 16/98 -; vgl. zu den Anforderungen auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 24. April 1987 - 5 B 132/86 - und des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. August 1975 und 12. August 1981 (BFHE 119, 201 [BFH 14.08.1975 - IV R 150/71] und 134, 213), in denen es um den Zeitpunkt des Zugangs, nicht um die Frage, ob ein Schriftstück überhaupt zugegangen ist, ging). Im hier zu entscheidenden Fall hat die Klägerin jedoch erhebliche Zweifel an dem Zugang des Bescheides vom 8. Dezember 1997 geweckt. Diese Zweifel hat die Beklagte nicht durch einen Nachweis des Zuganges entkräften können.
Die Klägerin hat vor dem SG über drei Jahre nach dem streitigen Vorgang erklärt, sie könne nichts darüber sagen, ob sie die Bescheide erhalten habe. Weiter hat sie ausgeführt, sie meine, dass sie die Wichtigkeit der Bescheide erkannt und dann wahrscheinlich die Widerspruchsfrist eingehalten hätte, wenn sie diese Bescheide bekommen hätte. Vor diesem Hintergrund ist für den Senat entscheidungserheblich, dass die Klägerin sich am 30. Dezember 1997 (also innerhalb der Widerspruchsfrist) zu dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 4. November 1997 geäußert hat. Insoweit wäre es nahe liegend gewesen, sich auch zu dem Bescheid vom 8. Dezember 1997 zu äußern, wenn er der Klägerin vorgelegen hätte. Hinzu kommt, dass die Antwort der Klägerin vom 28. Dezember 1997 mit dem Inhalt "Der aufgeführte Sachverhalt trifft zu" auf das Anhörungsschreiben erfolgte, in dem von einer Tätigkeit bei dem J. in H. ab dem 1. November 1996 die Rede war, der Bescheid vom 8. November 1997 jedoch fälschlicherweise die Bewilligung von Alhi. ab dem 1. November 1997 aufhob.
Hätte die Klägerin diesen Bescheid erhalten, spricht zur Überzeugung des Senats viel dafür, dass sie sich allein deswegen schon dazu geäußert hätte.
Ähnliches gilt für die Umstände in Zusammenhang mit dem Änderungsbescheid vom 9. März 1998. Hier hat die Klägerin am 15. März 1998 sich wegen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens an die Beklagte gewandt. Hätte sie tatsächlich den Bescheid vom 9. März 1998 erhalten, hätte es auch hier nahe gelegen, sich dazu zu äußern. Denkbar wäre im Übrigen auch, dass die Beklagte dieses Schreiben auch als Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. März 1998 hätte werten können, da es ersichtlich den gleichen Sachverhalt betraf. Letztlich kommt es hierauf nicht an, da die dargelegten Zweifel für den Senat ausreichen, die Fiktion des § 37 Abs. 2 SGB X bezüglich des Zuganges der Bescheide vom 8. Dezember 1997 und 9. März 1998 nicht eintreten zu lassen.
Die Beklagte hat den Zugang der Bescheide nicht nachweisen können. Ihre Behauptung im Berufungsverfahren, die Entwürfe der Bescheide seien jeweils mit einem Absendevermerk in Form von Handzeichen und Datum versehen, belegt keine Absendung. Die Entwürfe enthalten neben dem Handzeichen und dem Datum keinerlei Hinweise, dass es sich dabei um die Absendung handelt. Genauso denkbar ist, dass es sich dabei, wie auf Grund der Daten und eines dort vorhandenen Absendestempels nachweislich bei einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 9. März 1998, um einen Vermerk des Verfassers oder des zeichnungsberechtigten Mitarbeiters der Beklagten handelt. Auch die Tatsache, dass kein Postrücklauf zu verzeichnen war, spricht nicht für den Zugang bei der Klägerin. Ein Postrücklauf wäre nur dann erfolgt, wenn die Klägerin unter der angegebenen Anschrift nicht zu erreichen gewesen wäre; dies war bei der durchweg geltenden Anschrift, unter der sich auch die Klägerin an die Beklagte gewandt hat, jedoch nicht der Fall. Sollten die Bescheide bei der Beklagten abgesandt und nicht bei der Klägerin angekommen sein, würden diese vielmehr zu der nicht unerheblichen Anzahl von Postsendungen gehören, die den Empfänger nicht erreichen.
Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin in anderen Fällen ihren Pflichten gegenüber der Beklagten nicht immer nachgekommen ist. Andererseits zeigt gerade der vorliegende Fall, dass auch bei der Beklagten Fehler passieren, in denen beispielsweise Leistungen für einen falschen Zeitraum aufgehoben werden.
Mangels Zugang der Bescheide ist damit der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Mai 1998 eingelegte Widerspruch zulässig gewesen, weil erst durch die Übersendung der Bescheidkopien am 29. April 1998 diese als bekannt gegeben gelten. Der Widerspruch war auch begründet, wie nicht zuletzt die geänderte Entscheidung der Beklagten vom 20. Juli 1998 zeigt. Die Beklagte hat demnach gemäß § 63 SGB X der Klägerin deren notwendige Aufwendungen zu erstatten. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war allein wegen des vorangegangenen, für die Klägerin nicht überschaubaren Verlaufs, notwendig.
Die Kostenentscheidung des Gerichtsverfahrens beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.