Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 04.02.2003, Az.: L 5 VI 4/00

Anerkennung eines Impfschadens und Zahlung einer Versorgung im Zugunstenwege; Durchführung einer staatlich vorgeschriebenen Pockenschutzimpfung; Auftreten einer spastischen Tetraplegie in der Folgezeit; Voraussetzungen eines Impfschadens; Nachweis der Kausalität zwischen der Gesundheitsstörung und einer gesetzlich vorgeschriebenen Pockenschutzimpfung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
04.02.2003
Aktenzeichen
L 5 VI 4/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 10079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0204.L5VI4.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - AZ: S 2 VI 117/98

Redaktioneller Leitsatz

Voraussetzung für einen Impfschaden ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Impfung und dem eingetretenen Dauerschaden. Wahrscheinlichkeit in diesem Sinn bedeutet, dass mehr für als gegen diesen Zusammenhang spricht. Lässt sich die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges nicht ermitteln, wirkt sich dies zu Lasten des Antragstellers aus. Denn im Impfschadensrecht ist für die Anerkennung eines Impfschadensanspruchs als anspruchsbegründender Umstand bereits gesetzlich eine Beweiserleichterung geschaffen worden. Diese besteht darin, dass die Wahrscheinlichkeit für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen Impfung und Impfschaden sowie der dauernden Gesundheitsstörung genügt.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Anerkennung eines Impfschadens und die Zahlung einer Versorgung im Zugunstenwege nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).

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Die Klägerin wurde ungefähr in der 33. Schwangerschaftswoche mit deutlichen Zeichen der Unreife (Geburtsgewicht 1880 g) am I. geboren. Es waren Inkubatorpflege und Ernährung mit Dauersonde notwendig. Infolge einer Gelbsucht musste eine Austauschtransfusion vorgenommen werden. Am 5. Lebenstage wurde ein Zyanoseanfall (= verminderte Sauerstoffversorgung) beobachtet. Die Klägerin wurde aus der Kinderklinik des Zentralkrankenhauses J. am 17. Oktober 1964 bei einem Gewicht von 3020 g entlassen. Der Allgemein- und Ernährungszustand wurde als gut bezeichnet. Am 5. Mai 1965 wurde die Klägerin nach den Eintragungen im Impfbuch von Dr. K., Staatliches Gesundheitsamt des Landkreises Osterholz-Scharmbeck, gegen Pocken geimpft. In der Folgezeit trat eine spastische Tetraplegie auf, die auf eine Erkrankung der Klägerin an Morbus Little zurückgeführt wurde.

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Einen ersten Antrag auf Anerkennung der Erkrankung als Impfschaden und auf Versorgung lehnte das Versorgungsamt (VA) mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. August 1981/Widerspruchsbescheid vom 6. März 1982 ab, weil ein Impfschaden nicht vorgelegen habe. Der Entscheidung lag ein nach Lage der Akten erstattetes Gutachten des Zentralkrankenhauses J. (Dr. L.) vom 20. Juli 1981 zu Grunde.

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Ein Antrag nach § 44 SGB X, der darauf gestützt war, bei der Klägerin sei die Pockenschutzimpfung aus gesundheitlichen Gründen absolut kontraindiziert gewesen, blieb erfolglos (Bescheid vom 24. Juni 1986/Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1987/Urteil des Sozialgerichts - SG - Stade vom 6. Oktober 1988/Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen - LSG Nds -, 9 VI 4/88 vom 6. August 1990). Hierzu hatten sich der Neurologe Prof. Dr. M. am 18. Januar 1988 und der Kinderarzt Prof. Dr. N. (mit neurologischem Zusatzgutachten der Prof. Dres. O.) gutachtlich geäußert.

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Am 18. September 1997 beantragte die Klägerin erneut die Anerkennung eines Impfschadens sowie Entschädigung. Zur Begründung machte sie geltend, bis zu der Pockenschutzimpfung habe sie selbstständig sitzen und mit beiden Beinen strampeln können. Nach der Geburt habe ihre Mutter einen Arzt nicht mehr aufgesucht, weil die Klägerin sich normal entwickelt habe. Die etwa eine halbe Woche nach der Impfung aufgetretene hohe Fieberbelastung mit der Folge, dass die Klägerin nicht mehr gleichmäßig habe strampeln können und eine beinbetonte Spastik aufgetreten sei, habe der damals behandelnde Arzt Dr. P. als normale Impfreaktion bezeichnet. Nachdem das Fieber abgeklungen sei, habe die Klägerin nicht mehr richtig sitzen können und sei in sich zusammengefallen. Die motorische Entwicklung sei stehen geblieben. Das VA und die bisher getroffenen Entscheidungen der Gerichte seien unrichtig davon ausgegangen, die Symptome einer Impfenzephalopathie seien nicht nachgewiesen. In Wahrheit habe die Klägerin als Folge der Impfung zumindest eine Enzephalopathie erlitten. Der Verlust der motorischen Fähigkeiten sowie ein Hydrocephalus mit Gleichgewichtsstörungen seien weder durch den Umstand erklärbar, dass die Klägerin zu früh geboren sei, noch durch die Erkrankung Morbus Little. Jedenfalls sei die Impfung gleichwertige Mitursache für das cerebrale Restschadenssyndrom mit Tetraspastik, linksbetonter cerebellärer Ataxie und s-förmiger Skoliose.

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Das VA lehnte mit Bescheid vom 17. November 1997 den Antrag ab. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin darauf hinwies, Angaben ihrer Mutter seien in den bisher erstatteten ärztlichen Gutachten falsch wieder gegeben worden, man habe sie auch über die Bedeutung zeitlicher Angaben über das Auftreten der Beeinträchtigungen nach der Impfung nicht belehrt, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1998).

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Gegen den am 8. Mai 1998 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 3. Juni 1998 Klage erhoben. Sie hat sich darauf gestützt, die bisherigen Entscheidungen gründeten sich lediglich auf Vermutungen von Gutachtern. Daraus ergebe sich, dass eine absolute Verneinung des Impfschadens nicht möglich sei. Dieser sei, zumal die Impfung damals staatlich angeordnet gewesen sei, zu ersetzen.

8

Das SG Stade hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und eine gutachtliche Stellungnahme der Amtsärztin Frau Dr. Q. vom 6. Dezember 1999 eingeholt. Durch Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2000 hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es sich auf den Widerspruchsbescheid gestützt und ausgeführt, dass nach der Stellungnahme der Frau Dr. Q. vom 6. Dezember 1999 die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht festgestellt werden könnten.

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Gegen den am 28. Juli 2000 abgesandten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit der am 22. August 2000 eingegangenen Berufung, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft.

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Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 27. Juli 2000 und den Bescheid vom 17. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 1998 aufzuheben,

  2. 2.

    "cerebrales Restschadensyndrom mit Tetraspastik, linksbetonter cerebellärer Ataxie und s-förmiger Skoliose der Wirbelsäule" als Impfschaden festzustellen,

  3. 3.

    den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Rücknahme des Bescheides vom 24. August 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1982 ab Januar 1993 Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v.H. zu zahlen.

11

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Der Beklagte tritt dem angefochtenen Gerichtsbescheid bei.

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Der Senat hat auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Untersuchungsgutachten des ehemaligen Direktors der Landeskinderklinik R. vom 6. August 2002.

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Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die die Klägerin betreffenden Beschädigtenakten des VA Hannover (Antragsliste 28/79) sowie die Akten des SG Stade (S 1 Vs 45/87 = L 9 VI 4/88 LSG Nds) vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 143 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Prüfungsmaßstab ist § 44 SGB X. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, an Stelle der Rücknahme der Antrag, § 44 Abs. 4 SGB X.

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Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor. Die angefochtenen Entscheidungen sind nicht zu beanstanden. Denn der Bescheid vom 24. August 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1982 und der Bescheid vom 17. November 1997/Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1998 sind nicht rechtswidrig.

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Die Berufung könnte nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerin einen Impfschaden nach der Pockenschutzimpfung davongetragen hätte. Dies ist nach §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 S. 2 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) jetzt: §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 Nr. 11, Infektions-Schutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I, 1045) zu beurteilen. Die Klägerin könnte Versorgung nur dann beanspruchen, wenn die Gesundheitsstörungen wahrscheinlich durch eine gesetzlich vorgeschriebene Pockenschutzimpfung verursacht worden wären. Diese Voraussetzung ist nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht erfüllt. Zwar besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin sich der staatlich vorgeschriebenen Pockenschutzimpfung am 5. Mai 1965 unterzogen hat. Jedoch lässt sich der Nachweis einer unüblichen Impfreaktion, also eines Impfschadens, nicht führen. Voraussetzung dafür ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Impfung und dem eingetretenen Dauerschaden. Wahrscheinlichkeit in diesem Sinn bedeutet, dass mehr für als gegen diesen Zusammenhang spricht (BSGE 60, 58; BSGE vom 27. August 1998 - B 9 VI 2/97 R USK 98120 = Versorgungsverwaltung 1999, 14).

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Dies ist nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht der Fall. Insoweit kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf das rechtskräftige Urteil des LSG Nds vom 6. August 1990 (9 VI 4/88) Bezug genommen werden. Dort sind die Gutachten ausgewertet, die übereinstimmend die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs verneint haben. Die Aussagen des Neurologen Prof. Dr. M. vom 18. Januar 1988 sowie des Prof. Dr. N. vom 19. März 1990 mit der radiologischen Zusatzbegutachtung durch Prof. Dres. O.) schließen zwar einen Zusammenhang zwischen der Gesundheitsstörung und der Pockenschutzimpfung nicht gänzlich aus. Das reicht aber für den überzeugend wahrscheinlichen Ursachenzusammenhang nicht. Insbesondere aus dem neuro-radiologischen Zusatzgutachten vom 22. Februar 1990 ergibt sich eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass allein perinatale Umstände die Gesundheitsstörungen der Klägerin herbeigeführt haben, die durch die Pockenschutzimpfung, wenngleich diese medizinisch kontraindiziert war, auch nicht verschlimmert worden sind. Denn die nach dem erhobenen CT-Befund unregelmäßig konturierte Wand beider Seitenventrikel, die Ausziehung der Hinterhörner sowie auch die über die Altersnorm hinausgehende frontale und im Vertexbereich beschriebene Hirnvolumenminderung ist - so auch nach Auffassung des Sach-verständigen Prof. Dr. S. - ungemein typisch und spricht eindeutig für einen perinatalen Hirnschaden. Die auffällige Ventrikelform kommt durch in der Perinatalzeit und postnatal abgelaufene periventriculäre Blutungen zu Stande. Der Sachverständige Prof. Dr. N. hat bereits in dem Gutachten vom 19. März 1990 überzeugend darauf hingewiesen, dass die von der Mutter der Klägerin etwa eine Woche nach der durchgeführten Impfung bemerkte spastische Tonuserhöhung der zuvor nicht auffälligen Oberschenkelmuskulatur mit großer Sicherheit nicht von der Pockenschutzimpfung hervorgerufen worden ist, weil eine solche Spastik erst Wochen oder sogar einige Monate nach dem auslösenden cerebralen Ereignis auftritt. Als solches hat er mit großer Wahrscheinlichkeit die Perinatalperiode angesehen. Dies ist vor dem Hintergrund der weiteren Äußerung überzeugend, dass in diesem zeitlichen Zusammenhang der Geburt die für eine cerebrale Schädigung typische Symptomatik bestanden hat. Für eine postvaccinale Enzephalopathie wäre es dagegen typisch, zahlreiche Herde über das gesamte Großhirn und den Hirnstamm verteilt zu finden. Bei der Klägerin ist dies nach dem neuro-radiologischen Zusatzgutachten des Prof. Dr. T. indes gerade nicht der Fall. Die perinatal, nicht impfgenerierte Schädigung der Klägerin hat Prof. Dr. S. ausdrücklich bestätigt und einen Zusammenhang mit der Impfung ausgeschlossen. Diese Schlussfolgerungen hat er nachvollziehbar und mit Prof. Dr. N. übereinstimmend daraus hergeleitet, dass innerhalb der postvakzialen Inkubationszeit auftretende und zum akuten Impfschaden gehörende Lähmungen sich ausnahmslos und damit anders als bei der Klägerin als schlaffe Lähmungen zeigen, die sich erst innerhalb mehrerer (mindestens 4 - 6) Wochen oder Monate in lebenslang spastische Lähmungen wandeln. Dass die Sachverständigen die Lähmung anhand der von der Mutter beschriebenen, etwa 1 Woche nach der Impfung aufgetretenen Symptome als spastisch bezeichnen, ist ohne Bedeutung.

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Die von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren am 18. September 1997 beantragte Vernehmung weiterer Zeugen ist nicht erforderlich. Denn in den Vorbegutachtungen ist die Anamnese unter Beteiligung der Mutter der Klägerin erstellt worden. Die Zeugen sollen nach den Ausführungen der Klägerin zu den zeitnahen Umständen der Impfung, verbunden mit behauptetem Entwicklungsknick (vgl. dazu die rechtsnormähnlichen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Ausgabe 1996, S. 227 f) Angaben machen. Die tatsächlichen Umstände sind indes anamnestisch durch Angaben der Klägerin selbst und auch der Mutter bei den Vorbegutachtungen geklärt, der - allerdings nicht impfbedingte - "Entwicklungsknick" durch die medizinischen Unterlagen belegt.

21

Zu Gunsten der Klägerin kann auch nicht etwa eine Beweiserleichterung oder Umkehr der Beweislast vor dem Hintergrund in Betracht gezogen werden, dass nach den medizinischen Auskünften der im Vorverfahren und im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen und Ärzte angesichts der Perinatalschädigung die Pockenschutzimpfung absolut kontraindiziert war. Im Impfschadensrecht gelten für die Feststellung von Ursachenzusammenhängen grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie in Fällen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), denn die Aufklärungsschwierigkeiten im Impfschadensrecht entsprechen insoweit typischerweise denen des BVG (BSG SozR 3850 § 52 Nr. 1; BSG vom 27. August 1998 - B 9 VJ 2/97 R). Lässt sich die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges nicht ermitteln, wirkt sich dies zu Lasten des Antragstellers aus. Denn im Impfschadensrecht ist für die Anerkennung eines Impfschadensanspruchs als anspruchsbegründender Umstand bereits gesetzlich eine Beweiserleichterung geschaffen worden. Diese besteht darin, dass die Wahrscheinlichkeit für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen Impfung und Impfschaden sowie der dauernden Gesundheitsstörung genügt. Bei dieser Sachlage besteht in Fällen eines bereits gesetzlich normierten erleichterten Maßstabs für die Feststellung von Ursachenzusammenhängen jedenfalls in der Regel kein Anlass, auf Grund richterlicher Rechtsfortbildung von dem normierten Maßstab abzugehen. Der vorliegende Sachverhalt bietet keine Grundlage, von dieser Regel abzuweichen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

23

Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.