Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 17.02.2003, Az.: L 9 U 103/01
Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ; Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Minderung der Erwerbsfähigkeit; Bewertung einer Wirbelsäulenverletzung mit stabiler Ausheilung ohne Bandscheibenbeteiligung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 17.02.2003
- Aktenzeichen
- L 9 U 103/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0217.L9U103.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - AZ: S 4 U 271/99
Rechtsgrundlagen
- § 155 SGG
- § 124 Abs. 2 SGG
- § 151 Abs. 1 SGG
- § 143 SGG
- § 153 Abs. 2 SGG
- § 109 SGG
- § 56 Abs. 1 SGB VII
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der Bewertung der durch die anerkannten Folgen einer Berufskrankheit bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze zu beachten, die Rechtsprechung und versicherungsrechtliches sowie unfallmedizinisches Schrifttum entwickelt haben. Diese stellen als antizipierte Sachverständigengutachten allgemeine Erfahrungssätze dar, um den unbestimmten Rechtsbegriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszufüllen.
- 2.
Eine Wirbelsäulenverletzung mit stabiler Ausheilung ohne Bandscheibenbeteiligung allenfalls mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10 v.H. zu bewerten.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Berufungskläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente.
Der 1975 geborene Berufungskläger ist seit dem 1. September 1991 als Produktionswerker bei der Fa. D. beschäftigt.
Ausweislich der Unfallanzeige der D. vom 17. April 1997 rutschte der Berufungskläger am 12. Februar 1997 um 16.30 Uhr beim Heruntergehen einer Treppe vom Hallengeschoss in das Erdgeschoss mitten auf der Treppe auf einer Öllache aus und stürzte, wobei er das Bewusstsein verlor und sich mehrere Prellungen am Körper zuzog. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie im Krankenhaus E. vom 13. Februar 1997 wurde der Berufungskläger bewusstlos auf einer Treppe bei VW liegend aufgefunden, ohne dass sich der Berufungskläger an den Unfall habe erinnern können. Augenzeugen gebe es nicht. Die Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) ergab: keine frische Fraktur, Limbusvertikel im Bereich der Grundplatte des 12. Brustwirbelkörpers. Das CCT wies keine Fraktur auf. Diagnostiziert wurden eine Commotio cerebri, Schädelprellung, DD Sturz bei Epilepsie, Synkope bei Kreislaufschwäche. Der Berufungskläger befand sich vom 12. Februar bis zum 14. Februar 1997 in stationärer Behandlung in dem Krankenhaus E., Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie. In dem Zwischenbericht vom 18. Juni 1997 wurde die zuvor angegebene Diagnose bestätigt. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass am 14. Februar 1997 der stationäre Aufenthalt abgeschlossen worden sei. Ausweislich des Abschlussberichtes dieser Klinik vom 20. Februar 1997 waren unter Wiederholung der zuvor aufgeführten Diagnosen diagnostische Maßnahmen zum Ausschluss einer neurologischen akuten Symptomatik negativ verlaufen. Die Aufnahmediagnose lautete: Commotio cerebri, Prellung LWS. Abschließend wurde festgehalten, dass ein Unfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht vorliege. Nach dem Entlassungsbericht des Krankenhauses E., Medizinische Klinik, vom 14. Februar 1997 wurde ebenfalls eine Commotio cerebri nach Sturz mit Schädel- und LWS-Prellung diagnostiziert. Am 15. Februar 1997 suchte der Berufungskläger den Arzt für innere Medizin Dr. F. auf und kollabierte nach einer analgetischen I.m.-Spritze in der Praxis. Vom 15. Februar 1997 bis zum 24. Februar 1997 befand sich der Berufungskläger ausweislich des Entlassungsberichtes der G., Hannover-Langenhagen, vom 20. März 1997 in dortiger stationärer Behandlung wegen eines degenerativen LWS-Syndroms, wegen des Zustandes nach alter BWK 12-Fraktur und wegen eines alten Diskusprolapses. Am 20. Februar 1997 wurde auf Veranlassung des Dr. F. durch den Radiologen Dr. H. eine Kernspintomographie (Magnetresonanztomographie - MRT) der LWS beim Berufungskläger durchgeführt. Es ergab sich eine alte und knöchern konsolidierte Randleistenabtrennung bzw. Grundplattenimpressionsfraktur für BWK 12, kein Hinweis auf eine frische knöcherne Verletzung. Die Berufungsbeklagte holte die Befundberichte des Prof. Dr. I., Evangelisches Diakoniewerk J. Hannover, Unfallklinik, vom 20. Oktober 1997 und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K., Neurologische Klinik, J., vom 13. Oktober 1997 ein. Prof. Dr. I. führte abschließend aus, dass eine Kernspintomographie der LWS vom 20. Februar 1997 keinen Hinweis für eine frische knöcherne Verletzung ergeben habe und lediglich alte, knöchern konsolidierte Randleistenabtrennung bzw. Grundplattenimpressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers beschrieben worden seien. Auch die übrigen beschriebenen Veränderungen seien als vorbestehend und degenerativ bedingt zu werten. Unfallchirurgischerseits seien zum Untersuchungszeitpunkt des Berufungsklägers am 2. Oktober 1997 keine unfallabhängigen Veränderungen mehr darstellbar. Die neurologische Untersuchung des Berufungsklägers bei Dr. K. ergab einen objektivierbar-neurologischen Untersuchungsbefund ohne Auffälligkeiten. Vom 18. November bis zum 6. Dezember 1997 befand sich der Berufungskläger erneut in stationärer Behandlung, und zwar in der Neurologischen Klinik des L. Hannover. Ausweislich des an Dr. F. gerichteten Entlassungsberichtes vom 16. Dezember 1997 wurden ein dorso-medialer Bandscheibenvorfall im Segment L 5/S1 links und unklare Parästhesien beider Beine rechtsbetont diagnostiziert. Die durchgeführte MRT der LWS habe einen Bandscheibenprolaps im Segment LWK 5/S1 links ergeben, ansonsten jedoch keinen für die geklagten Beschwerden richtungsweisenden Befund. Epilepsietypische Potenziale hätten sich nicht gezeigt, gleichwohl ließe sich ein cerebrales Unfallereignis als Ursache des Sturzes nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, wie sich aus den elektroencephalographischen Befundberichten der Neurologischen Klinik des L. durch Dr. K. vom 21. und 26. November 1997 ergebe.
Die Berufungsbeklagte holte die Vorerkrankungsverzeichnisse/Arbeitsunfähigkeitszeiten der VW-BKK vom 13. März 1997 und 5. März 1998 ein. Auf Veranlassung der Berufungsbeklagten erstatteten Dr. M., Hannover, das orthopädisch-traumatologische Gutachten vom 29. Dezember 1998, Dres. N. das internmedizinische Zusatzgutachten vom 26. Oktober 1998 und Dr. K. das neurologische Zusatzgutachten vom 30. November 1998. Dres. N. kamen in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei dem Berufungskläger im Zeitpunkt der Begutachtung kein Hinweis für rezidivierende synkopale Zustände bestünden und die Herz- und Gefäßregulation intakt erscheine. Auf internmedizinischem Fachgebiet konnten diese Ärzte keine durch den Unfall verursachten Ausfälle feststellen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bewerteten sie mit 0 v.H ... Dr. K. wies in seinem Zusatzgutachten darauf hin, dass es im Rahmen des Unfallereignisses auf neurologischem Gebiet zu einer Commotio cerebri gekommen sei und dass darüber hinausgehende strukturelle Hirnschädigungen in der computertomographischen Untersuchung im O. hätten nicht befundet werden können. Das anhaltende Beschwerdebild insbesondere unter körperlicher Belastung müsste vor dem Hintergrund der chronischen Konfliktsituation am Arbeitsplatz bewertet werden. Aus neurologischer Sicht bestehe eine unfallbedingte MdE nicht und habe auch nicht bestanden. Dr. M. konnte Folgen des Sturzes vom 12. Februar 1997 am Haltungs- und Bewegungsapparat bei der gutachtlichen Untersuchung am 29. September 1998 nicht mehr feststellen und konnten sich auch nach den aktenkundigen Befundmitteilungen nicht wahrscheinlich machen lassen. Gleiches galt für die Befundmitteilung auf neurologischem und internistischem Fachgebiet. Zusammenfassend stellte Dr. M. fest, dass hinsichtlich der festgestellten Veränderungen am Haltungs- und Bewegungsapparat - Beinverkürzung links, s-förmige Drehseitverbiegung der Wirbelsäule bei anlagebedingten dysostotischen Veränderungen an der Wirbelsäule nebst schicksalhaftem Verschleiß der Bandscheibe im lumbosacralen Segment - sich schädigungsrelevante Einwirkungen durch das angeschuldigte Unfallereignis auch nach sorgfältiger Würdigung der aktenkundigen Befundmitteilungen und der Zusatzuntersuchungen auf internistischem und neurologischem Fachgebiet nicht abgrenzen ließen. Die wechselnden nur bei Belastungen auftretenden Beschwerden seien zwanglos auf das schicksalhafte Leiden zurückzuführen. Gemäß Abschlussbericht aus dem E. -Krankenhaus vom 20. Februar 1997 könne unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zur Abklärung der Synkope nur vom 12. bis zum 14. Februar 1997 angenommen werden. Da beurteilungsrelevante Unfalleinwirkungen auch rückwirkend nicht abgegrenzt werden könnten, allenfalls kurzzeitige unfallbedingte Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit angenommen werden könnten, erübrige sich eine Einschätzung einer etwaigen unfallbedingten MdE. Die genannten Arbeitsunfähigkeitszeiten könnten nicht mit Folgen des angeschuldigten Unfallereignisses in Zusammenhang gebracht werden.
Mit Bescheid vom 24. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1999 lehnte die Berufungsbeklagte einen Anspruch auf Versichertenrente wegen des Arbeitsunfalles des Berufungsklägers vom 12. Februar 1997 mit der Begründung ab, dass nach dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. M. feststehe, dass bei dem Berufungskläger eine anlagebedingte Beinverkürzung links sowie eine s-förmige Drehseitverbiegung der Wirbelsäule nebst schicksalhaftem Verschleiß der Bandscheibe in der Lendengegend vorliege. Auch die internistischen und neurologischen Zusatzgutachten enthielten keinen Hinweis auf eventuell verbliebene Unfallfolgen. Die gehörten Gutachter kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die verbliebene MdE mit 0 v.H. einzuschätzen sei.
Hiergegen hat der Berufungskläger am 27. August 1999 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Seit dem Arbeitsunfall litte er unter erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden, Taubheitsgefühlen in den Beinen, Schwindelgefühl und unter einer psycho-physischen Erschöpfung mit Depression. Vor dem Unfall sei er vollständig beschwerdefrei gewesen. Er sei aktiv im Boxsport und beim Rugby gewesen. Zur weiteren Begründung hat der Berufungskläger die ärztlichen Bescheinigungen des Dr. F. vom 23. Januar 2001 und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. P. vom 17. Januar 2001 zum Verfahren eingereicht.
Mit Urteil vom 6. Februar 2001 hat das SG, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 27. Februar 2001 zugestellte Urteil hat der Berufungskläger am 23. März 2001 Berufung beim Landessozialgericht Niedersachsen erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Seine Beschwerden seien Folge des Arbeitsunfalles vom 12. Februar 1997. Vor dem Unfall sei er beschwerdefrei gewesen und habe aktiv am Sportleben - Boxen und Rugby - teilgenommen. Seit dem Unfall habe er beide Sportarten nicht mehr betrieben. Vor dem Unfall sei kein krankhafter orthopädischer Befund festgestellt worden.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, 1. das Urteil des Sozialgerichtes Hannover vom 6. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1999 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Berufungsbeklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide für zutreffend und hat ergänzend ausgeführt: Die Begutachtungen auf orthopädischem, internistischem sowie neurologischem Fachgebiet hätten keine Hinweise auf dauerhaft verbliebene Unfallfolgen ergeben. Eine MdE in messbarem Grade sei nicht verblieben.
Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes Röntgenaufnahmen von dem Berufungskläger, der Q. Hannover, Dres. R. pp. und von Dr. S. beigezogen. Auf Antrag des Berufungsklägers hat der Senat gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - das Gutachten des Prof. Dr. T., Orthopädisches Forschungsinstitut Münster, vom 10. Februar 2002 nach ambulanter Untersuchung des Berufungsklägers nebst Zusatzgutachten des Facharztes für Radiologie Dr. S. vom 14. Januar 2002 - Kernspintomographie der LWS und Röntgen der LWS - eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges und auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Berufungsbeklagten, Bd. I und II, Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gem. §§ 155 Abs. 3 und 4, 124 Abs. 2 SGG hat der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch seinen Vorsitzenden/Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gem. § 143 f SGG statthafte Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Berufungsbeklagten sind rechtmäßig; denn der Berufungskläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das SG hat in dem angefochtenen Urteil vom 6. Februar 2001 im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass der Berufungskläger am 12. Februar 1997 zwar einen Arbeitsunfall erlitten und sich hierbei eine Gehirnerschütterung, eine Schädelprellung und eine Prellung der Lendenwirbelsäule zugezogen hatte, die insgesamt nach Auswertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und medizinischen Befundunterlagen ohne Folgen ausgeheilt sind mit der Folge, dass keine nennenswerte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verblieben ist. Ebenfalls zutreffend hat das SG festgestellt, dass die Erwerbsfähigkeit des Berufungsklägers demzufolge nicht in rentenberechtigendem Grade über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus gemindert gewesen ist, weil keine nennenswerte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Die Ausführungen des SG sind zutreffend und überzeugend. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Neue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten, sind im Berufungsverfahren nicht zu Tage getreten.
Auch das im Berufungsverfahren auf Antrag des Berufungsklägers gem. § 109 SGG eingeholte Gutachten des Prof. Dr. T. aus dem Orthopädischen Forschungsinstitut Münster vom 10. Februar 2002 ergibt keine andere Beurteilung und bestätigt im Wesentlichen die Ergebnisse der von der Berufungsbeklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten. In dem orthopädischen Gutachten des Dr. M. vom 29. Dezember 1998 wird eine anlagebedingte Beinverkürzung links sowie eine s-förmige Drehseitverbiegung der Wirbelsäule nebst schicksalhaftem Verschleiß der Bandscheibe in der Lendengegend diagnostiziert. Das Ereignis vom 12. Februar 1997 hat bei dem Berufungskläger ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom 13. Februar 1997 zu einer Commotio cerebri, Schädelprellung und ausweislich des Abschlussberichtes des Krankenhauses Nordstadt vom 20. Februar 1997 zu einer Prellung der LWS geführt. Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 29. Dezember 1998 ausgeführt, dass Folgen des Sturzes am Haltungs- und Bewegungsapparat bei der Untersuchung im September 1998 nicht mehr festzustellen waren und sich auch nicht mehr nach den Befundmitteilungen wahrscheinlich machen ließen. Die bei dem Berufungskläger noch vorliegenden wechselnden bei Belastungen auftretenden Beschwerden seien zwanglos auf das schicksalhafte Leiden zurückzuführen. Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch die fach-neurologischen und -internistischen Zusatzbegutachtungen. Sowohl Dr. U. in dem internistischen Zusatzgutachten vom 26. Oktober 1998 als auch Dr. K. in dem neurologischen Zusatzgutachten bestätigen, dass keine Unfallfolgen verblieben sind bzw. dass die bei dem Sturz vom 12. Februar 1997 erlittene Gehirnerschütterung folgenlos abgeklungen ist. Übereinstimmend kommen alle drei Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine messbare unfallbedingte MdE nicht vorliegt.
Dieses Ergebnis wird im Wesentlichen bestätigt ebenfalls durch das auf Antrag des Berufungsklägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Prof. Dr. T. vom 10. Februar 2002. Auch dieser Gutachter hebt hervor, dass der Sturz vom 14. Februar 1997 im Falle des Berufungsklägers zu einer relativ geringen Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule, möglicherweise auch zu einer Distorsion der LWS, geführt hat. Diese Prellung bzw. Zerrung der LWS hat jedoch nach den Ausführungen des Prof. Dr. T. zu keinen weiteren Verletzungen im Bereich der LWS, insbesondere nicht zu einer Bandscheibenvorwölbung im Bereich der LWS im Segment L5/S1 geführt. Dies wird bestätigt durch die Kernspintomographie der LWS vom 20. Februar 1997. Diese hatte keinen Nachweis für eine frische knöcherne Verletzung der LWS erbracht. Diese Kernspintomographie wie auch die durch Dr. S. am 11. Dezember 2001 vorgenommene Kernspintomographie ergeben übereinstimmend, dass es sich bei den erhobenen Befunden des Berufungsklägers auf orthopädischem Fachgebiet um einen anlagebedingten Bandscheibenvorfall handelt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Zusammenhang mit dem Treppensturz vom 12. Februar 1997 steht. Dies bestätigt auch Prof. Dr. T. in seinem Gutachten.
Eine solche Prellung/Distorsion pflegt nach den Ausführungen des Prof. Dr. T. spätestens innerhalb von maximal 1 Jahr folgenlos auszuheilen, sodass die wiederholt vom Berufungskläger - auch noch im Berufungsverfahren - geklagten Beschwerden nicht mehr auf den Sturz zurückgeführt werden können. Dies gilt für die Lumboischialgien im Sinne eines LWS-Syndroms mit Gefühlsstörungen im Bereich der rechten unteren Extremität als auch für die rezidivierenden Cervikalgien.
Nicht nachvollziehbar ist indes die Müde-Einschätzung des Prof. Dr. T., soweit er eine MdE auf orthopädischem Fachgebiet für 12 Monate in abgestufter Höhe festgestellt hat und davon ausgeht, dass diese Prellung/Distorsion innerhalb von maximal 1 Jahr folgenlos ausheilt. Vorliegend ergibt sich jedoch aus dem Abschlussbericht des E. -Krankenhauses vom 20. Februar 1997, dass eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zur Abklärung der Synkope nur vom 12. Februar bis zum 14. Februar 1997 angenommen werden kann. Die stationäre Behandlung in der V. -Klinik war bereits wegen unfallunabhängiger älterer Leiden erforderlich. Auch entspricht die von Prof. Dr. T. vorgeschlagene Mode-Beurteilung nicht den Beurteilungsrichtlinien der gesetzlichen Unfallversicherung. Danach ist nach folgenlos ausgeheilter Prellung der LWS eine MdE in rentenberechtigender Höhe nicht gegeben. Bei der Bewertung der durch die anerkannten Folgen der BK bedingten MdE sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze zu beachten, die Rechtsprechung und versicherungsrechtliches sowie unfallmedizinisches Schrifttum entwickelt haben (BSG SozR 2200, § 581 Nr. 27, S. 91). Diese stellen als antizipierte Sachverständigengutachten allgemeine Erfahrungssätze dar, um den unbestimmten Rechtsbegriff der MdE auszufüllen (BSGE 82, 212, 205 W.). Danach ist eine Wirbelsäulenverletzung mit stabiler Ausheilung ohne Bandscheibenbeteiligung allenfalls mit einer MdE von unter 10 v.H. zu bewerten.
Im Übrigen kann die von Prof. Dr. T. vorgenommene Bewertung im Ergebnis dahingestellt bleiben; denn auch diese Bewertung rechtfertigt nicht die Gewährung einer Verletztenrente; denn der Berufungskläger erreicht auch hiernach nicht eine MdE in rentenberechtigender Höhe. Nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) haben lediglich Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ein Stützschaden im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 - 4 SGB VII liegt nicht vor.