Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 04.02.2003, Az.: L 5 SB 60/01

Zuerkennung der Merkzeichen "B" und "H"; Alkoholabhängigkeit in Verbindung mit einer als Behinderung anerkannten Hirnleistungsminderung; Voraussetzungen der Notwendigkeit ständiger Begleitung; Hilflosigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) IX

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
04.02.2003
Aktenzeichen
L 5 SB 60/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 10072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0204.L5SB60.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 09.03.2001 - AZ: S 23 SB 322/00

Redaktioneller Leitsatz

Die Notwendigkeit ständiger Begleitung setzt voraus, dass ein Schwerbehinderter bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Es kommt darauf an, dass die Begleitung ständig erforderlich ist. Für die Notwendigkeit ständiger Begleitung reicht es nicht, dass der Anspruchsteller in alkoholisiertem Zustand öffentliche Verkehrsmittel nur in Begleitung benutzen könnte. Die Alkoholisierung ist kein Dauerzustand, die Alkoholabhängigkeit ein wechselndes Krankheitsbild, das zumindest zeitweise positiv beeinflussbar ist. Es ist auch nicht Aufgabe der notwendigen Begleitung im Sinne des SchwbG bzw. des SGB IX, den Anspruchsteller vom Alkoholkonsum abzuhalten.

Hilflos ist derjenige, der infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. In der Regel ist Hilflosigkeit anzunehmen bei Betroffenen mit Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, die jeweils einen GdB von 100 bedingen.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 9. März 2001 geändert.

Die Klage auf Zuerkennung der Merkzeichen "B" und "H" wird abgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Klageverfahrens in Höhe von 1/10 zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Zuerkennung der Merkzeichen "B" und "H".

2

Bei dem 1967 geborenen alkoholkranken und unter Betreuung stehenden Kläger hatte das Versorgungsamt (VA) Verden mit Bescheid vom 17. Juli 1997 die Behinderung

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Hirnleistungsminderung

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und einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt unter Ablehnung der Zuerkennung des Merkzeichens "G". Über weitere Merkzeichen war nicht zu entscheiden gewesen.

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Am 22. September 1999 beantragte der Kläger die Feststellung weiterer Behinderungen und eines höheren GdB sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "B", "G", "H" und "RF". Die Versorgungsverwaltung holte von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie I. vom Haus J. - einem psychiatrischem Wohnheim, in dem der Kläger untergebracht war - einen Befundbericht ein, dem ein Fragebogen zur Hilflosigkeit sowie ein Bericht der Fachabteilung Bad K. des Niedersächsischen L. über eine stationäre Behandlung vom 30. Mai bis 7. Juni 1999 beigefügt waren.

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Nach versorgungsärztlicher Stellungnahme lehnte das VA Verden den Antrag mit Bescheid vom 10. Dezember 1999 auf der Grundlage von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab.

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Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger das in seiner Betreuungssache von dem Medizinaldirektor Dr. M. (Gesundheitsamt des Landkreises N.) erstattete Gutachten vom 24. Juni 1997 vor sowie ein "ärztliches Zeugnis" der Fachabteilung für Suchtkranke Bad K. des Niedersächsischen L. vom 31. Juli 1997.

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Auf Grund versorgungsärztlicher Stellungnahme wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2000 zurück.

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Am 6. Juni 2000 hat der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben, die er beschränkt hat auf die Feststellung eines GdB von 100 und die Zuerkennung der Merkzeichen "B" und "H".

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Das SG hat von der Fachabteilung Bad K. des Niedersächsischen L. den Befundbericht vom 6. Oktober 2000 eingeholt und mit Urteil vom 9. März 2001 unter Änderung der angefochtenen Bescheide und Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verurteilt, einen GdB von 80 festzustellen und die Merkzeichen "B" und "H" zuzuerkennen. Es sei eine Alkoholabhängigkeit des Klägers mit Kontrollverlust und erheblicher Einschränkung der Willensfreiheit in schwererer Form eingetreten, die zusammen mit der Hirnleistungsminderung einen GdB von 80 rechtfertige. Der Kläger sei offensichtlich nicht in der Lage, allein zu leben, sondern müsse in einem betreuten Rahmen leben. Er sei bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf ständige Begleitung zur Vermeidung von Gefahren für sich selbst angewiesen. Nur wenn er seinen beschützten Lebensraum in Begleitung verlasse, sei gewährleistet, dass er nicht gleich wieder Alkohol erwirbt und konsumiert. Der Kläger bedürfe auch dauernder Überwachung, weil er sonst seinen beschützten Lebensraum verlasse und wieder Alkohol konsumiere mit den daraus folgenden Verwahrlosungstendenzen. Deshalb sei er auch hilflos.

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Gegen das ihm am 4. April 2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23. April 2001 Berufung eingelegt, mit der er sich gegen die Verurteilung zur Zuerkennung der Merkzeichen wendet.

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Den im Laufe des Berufungsverfahren vom Kläger gestellten Antrag vom 30. August 2001 auf Zuerkennung des Merkzeichens "G" hat der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juli 2002 abgelehnt.

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Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des SG Hannover vom 9. März 2001 aufzuheben, soweit es die Merkzeichen "H" und "B" zuerkennt, und die Klage insoweit abzuweisen.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und lässt das Urteil des SG für sich streiten.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten, die sich schriftlich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, wird auf den Inhalt ihrer vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

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Der Senat hat Befundberichte eingeholt von dem Stationsarzt O. des P., von den Ärzten für Neurologie und Psychiatrie Dres. Q., dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. R., dem Leitenden Arzt der allgemeinen Psychiatrie des Niedersächsischen S. und es hat den Entlassungsbericht der Klinik T. - Fachkrankenhaus für sucht-kranke Männer - über die dortige stationäre Behandlung des Klägers vom 6. September bis 2. Oktober 2001 beigezogen. Auf den Inhalt der Befundberichte, der umfangreichen Krankenunterlagen des Niedersächsischen U. und den Entlassungsbericht der Klinik V. wird Bezug genommen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Schwerbehinderten-Akten des VA Oldenburg waren Gegenstand des Verfahrens und der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Mit dem schriftlich erklärten Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die nach § 143 SGG zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Merkzeichen "H" und "B".

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1.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht der Anspruch des Klägers auf das Merkzeichen "G", den der Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens mit Bescheid vom 15. Juli 2002 abgelehnt hat. Der anwaltlich vertretene Kläger hat einen Prozessantrag hierzu nicht gestellt, sodass der Senat insoweit auch keine Entscheidung zu treffen hat.

22

2.

Die Ansprüche auf die Nachteilsausgleiche "B" und "H", die allein Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, richten sich nicht nach § 48 SGB X. Der Kläger hatte sie erstmalig im September 1999 beantragt, sodass darüber im Wege der Erstfeststellung zu entscheiden war und ist. Es handelt sich um selbstständige Ansprüche, die von der Feststellung der Behinderung und des GdB un-abhängig sind.

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a)

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "B" sind zu verneinen. Der Kläger bedarf ständiger Begleitung nicht.

24

Die Maßstäbe des vom SG herangezogenen SchwbG sind durch das seit dem 1. Juli 2001 geltende Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) unverändert geblieben. Nach wie vor setzt die Notwendigkeit ständiger Begleitung voraus, dass ein Schwerbehinderter bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Es kommt darauf an, dass die Begleitung s t ä n d i g erforderlich ist. Das ist beim Kläger nicht der Fall. Ausdrücklich hat der Leitende Arzt der Allgemeinen Psychiatrie des Niedersächsischen Landeskrankenhauses W. X. in seinem Befundbericht vom September 2001 die an ihn gestellt gewesene Frage nach dem Erfordernis ständiger Begleitung verneint. Für die Notwendigkeit ständiger Begleitung reicht es nicht, dass der Kläger in alkoholisiertem Zustand öffentliche Verkehrsmittel nur in Begleitung benutzen könnte. Die Alkoholisierung ist kein Dauerzustand, die Alkoholabhängigkeit ein wechselndes Krankheitsbild, das zumindest zeitweise positiv beeinflussbar ist, wie die stationär-psychiatrische Behandlung vom 2. August bis 1. September 2001 im Landeskrankenhaus W. beweist. Arzt X. hat in seinem Befundbericht angegeben, dass zum Entlassungszeitpunkt sicherlich eine Therapiefähigkeit bestanden habe. Es schloss sich die Rehabilitation in der Klinik T. an. Auch aus dem Rehabilitations-Entlassungsbericht ergibt sich nichts für die Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrs-mittel. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Kläger die Heilmaßnahme abbrach, allerdings als arbeitsfähig entlassen wurde.

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Wenn das SG im Falle des Klägers ständige Begleitung für notwendig erachtet hat mit der Begründung, er (der Kläger) könne seinen beschützten Lebensraum nur in Begleitung verlassen, damit gewährleistet ist, dass er nicht gleich wieder Alkohol erwirbt und konsumiert, verkennt es die engen Voraussetzungen des Merkzeichens "B". Den Kläger von Alkoholkonsum abzuhalten, ist eine Frage der Betreuung, aber nicht eine Frage notwendiger Begleitung im Sinne des SchwbG bzw. des SGB IX.

26

b)

Auch hilflos ist der Kläger nicht, um Anspruch zu haben auf den Nachteilsausgleich "H".

27

Hilflos ist derjenige, der infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Hilflosigkeit liegt auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig Behinderter zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens keiner Handreichungen bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornimmt. Die Notwendigkeit ständiger Bereitschaft ist auch dann anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist. Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. In der Regel ist Hilflosigkeit anzunehmen bei Betroffenen mit Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, die jeweils einen GdB von 100 bedingen (vgl. zu Vorstehendem AHP, S. 36 bis 38).

28

Der Leitende Arzt der Allgemeinen Psychiatrie des Niedersächsischen Landeskrankenhauses W. X. hat die Frage, ob der Kläger hilflos im beschriebenen Sinne ist, ebenfalls verneint. Nach dem Behandlungsverlauf im Landeskrankenhaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf. Es bestehen nach dem Bericht von Arzt X. keine Hinweise oder Befunde darauf, dass sich beim Kläger ganz erhebliche körperliche oder psychische Alkoholfolgekrankheiten manifestiert haben, wie etwa erhebliche Leberinsuffizienz, Polyneuropathie, hirnorganisches Psychosyndrom mit massiven Persönlichkeitsveränderungen oder Alkoholdemenz. Jene Krankheitsbilder könnten dazu führen, dass ein Betroffener bei wiederkehrenden Verrichtungen des alltäglichen Lebens dauernd fremder Hilfe bedarf. Beim Kläger liegen sie aber nicht vor. Auch in der Klinik T. sind derartige Befunde nicht erhoben worden. Der Kläger war dort bewusstseinsklar, wach und zu allen Qualitäten ausreichend orientiert eingeliefert worden. Eine Suizidalität wurde verneint, Antrieb und Psychomotorik als insgesamt adäquat beschrieben. Diese Befunde rechtfertigen die Annahme der ebenfalls sehr engen und strengen Voraussetzungen für Hilflosigkeit nicht. Auch hier kommt es darauf an, dass die fremde Hilfe regelmäßig oder jedenfalls eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Der Kläger befindet sich nicht in einem Dauerzustand der Alkoholisierung, er leidet auch nicht an dauerhaften Alkoholfolgekrankheiten der genannten Art und ist auch nicht dauerhaft suizidgefährdet. Ständige fremde Hilfe ist deshalb ebenso wenig erforderlich, wie ständige Bereitschaft zur Hilfestellung.

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Die Ansicht des SG, der Kläger bedürfe dauernder Überwachung und sei deshalb hilflos, weil er ohne diese Überwachung seinen beschützten Lebensraum verlasse und wieder Alkohol konsumiere mit den daraus folgenden Verwahrlosungstendenzen, ist unzutreffend. Der Nachteilsaus-gleich "H" bezieht sich auf Hilfe oder ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung bei den Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages, nicht aber auf die Überwachung der Abstinenz eines Alkoholabhängigen, jedenfalls dann nicht, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten, wie etwa Alkoholdemenz oder dauerhafte Suizidalität. Insoweit ist die Notwendigkeit von Überwachung wiederum eine Frage der Betreuung und nicht der Hilflosigkeit im Sinne des SchwbG oder des SGB IX.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).