Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 17.02.2003, Az.: L 6 U 86/02

Anspruch auf Verletztenrente

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
17.02.2003
Aktenzeichen
L 6 U 86/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 19979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0217.L6U86.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - AZ: S 7 U 13/00

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Streitig ist Verletztenrente.

2

Der 1964 geborene Kläger schlug am 25. Mai 1999 bei dem Versuch, einen Winkel zu richten, mit dem Hammer fehl. Bei der Überstreckung verspürte er einen Schmerz im rechten Ellenbogen (Nachschaubericht vom 5. Juli 1999, Unfallanzeige vom 27. Mai 1999). Dr. C. diagnostizierte eine Prellung und legte einen Salbenverband an (Durchgangsarztbericht vom 31. Mai 1999). Wegen anhaltender Beschwerden suchte der Kläger am 4. Juni 1999 Dr. D. auf, der zur Ruhigstellung eine Oberarmcastschiene anlegte (Nachschaubericht vom 7. Juni 1999). Im Befundbericht vom 8. Juli 1999 teilte dieser Arzt der Beklagten mit, der Behandlungsverlauf zeige "einige Merkwürdigkeiten". Nach Entfernung der Schiene habe der Kläger nicht mehr - wie am Unfalltag - Schmerzen auf der Innenseite des Ellenbogengelenks angegeben, sondern über Schmerzen auf der Außenseite am Ansatz der Streckmuskulatur berichtet. Ohne Kenntnis des Unfalls sei "am ehesten an einen Tennisellenbogen und nicht an eine Verletzung zu denken". Zur weiteren Klärung veranlasste Dr. D. eine Kernspintomographie. Im Nachschaubericht vom 5. Juli 1999 teilte der Facharzt für Chirurgie E., zu dem sich der Kläger begeben hatte mit, dass in der kernspintomographischen Untersuchung ein minimaler Ellenbogengelenkerguss, jedoch kein Zeichen einer Muskelverletzung zu sehen gewesen sei (vgl. auch den Arztbrief des Prof. Dr. F. vom 6. Juli 1999). Auch der neurologische Befund war unauffällig (Befundbericht des Dr. G. vom 7. Juli 1999). Insgesamt sah der Facharzt für Chirurgie E. keine Zeichen eines Unfallereignisses mehr, brach deshalb das Heilverfahren zu Lasten der Beklagten ab und behandelte den Kläger zu Lasten der Krankenkasse unter den Diagnosen einer Epicondylitis humeri radialis und eines proximalen Radialistunnelsyndroms rechts weiter. Auch Dr. H., zu dem sich der Kläger Ende Juli 1999 begab, führte die Behandlung kassenärztlich weiter (Nachschaubericht vom 27. Juli 1999). Nachdem auch der die Beklagte beratende Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. I. in der Stellungnahme vom 3. September 1999 eine traumatische Schädigung des rechten Ellenbogengelenkes verneint hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 1999 Entschädigungsleistungen ab und wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1999).

3

Die am 13. Januar 2000 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobene Klage ist durch Urteil vom 16. Januar 2002 abgewiesen worden.

4

Gegen das ihm am 23. Januar 2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 22. Februar 2002 eingelegten Berufung. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Einsatzfähigkeit seines rechten Armes infolge des Unfalls beeinträchtigt sei und beantragt sinngemäß,

  1. 1.

    das Urteil des SG Oldenburg vom 16. Januar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 15. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1999 aufzuheben,

  2. 2.

    stark schmerzhafte Veränderungen im Bereich des Ellenbogengelenkes rechts mit Ausstrahlung in den Unterarm bis zu den Fingern der rechten Hand als Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. Mai 1999 festzustellen,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vom Hundert der Vollrente zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 16. Januar 2002 zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

7

Die Beteiligten sind durch Verfügung des Berichterstatters vom 17. Dezember 2002 darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, das Berufungsverfahren gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beenden. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

8

Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

9

II.

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Entscheidung konnte deshalb durch Beschluss ergehen (§ 153 Abs. 4 SGG).

10

Das SG hat die - hinsichtlich des Feststellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 3 SGG - zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Entscheidung der Beklagten ist jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig. Dabei muss der Senat nicht abschließend beurteilen, ob das Ereignis am 25. Mai 1999 einen Unfall - schon diese Voraussetzung für eine Entschädigung hat die Beklagte verneint - darstellt. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch -SGB- VII). Zwar stellt der Fehlschlag des Klägers mit dem Hammer am 25. Mai 1999 wegen der damit verbundenen Kraftentfaltung eine äußere Einwirkung auf die rechte Extremität des Klägers dar. Zweifel an einem Unfall bestehen aber deshalb, weil eine in diesem Zusammenhang aufgetretene Gesundheitsstörung nicht sicher erkennbar ist. Die von Dr. C. gestellte Diagnose einer Prellung ist nicht plausibel. Denn äußere Verletzungszeichen, die mit einer Prellung (Kontusion) zwangsläufig verbunden sind, werden in dem Durchgangsarztbericht vom 31. Mai 1999 nicht beschrieben, und aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich auch nicht, dass der Kläger mit dem Hammer den rechten Unterarm traf. Auf der anderen Seite hat der Kläger angegeben, er habe bei der Überstreckung einen Schmerz im rechten Ellenbogen verspürt (Nachschaubericht vom 5. Juli 1999). Der Senat muss der Frage nach dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls aber deshalb nicht weiter nachgehen, weil jedenfalls die seit der Untersuchung durch Dr. D. geäußerten Schmerzen auf der Außenseite am Ansatz der Streckmuskulatur nicht mit der im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf einen Arbeitsunfall zurückgeführt werden können. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente (§ 56 SGB VII).

11

Erforderlich für die vom Kläger begehrte Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs ist der medizinische Anknüpfungsbefund einer am 25. Mai 1999 wahrscheinlich verursachten strukturellen Verletzung. Ein solcher fehlt jedoch. Vielmehr wurde durch die Kernspintomographie und neurologisch eine Muskel- oder Sehnenverletzung ausgeschlossen und Dres. J. vermochten auch klinisch Zeichen, die auf einen Unfall als Ursache hindeuten könnten, nicht zu erkennen. Deshalb wurde das Heilverfahren zu Lasten der Beklagten abgebrochen und auch durch Dr. H., den der Kläger danach aufsuchte, nicht wieder aufgenommen. Somit ist die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. I. plausibel, dass eine traumatische Schädigung des rechten Ellenbogengelenks wahrscheinlich nicht vorliegt, und die Entscheidung der Beklagten - jedenfalls im Ergebnis - rechtmäßig. Deshalb ist die Berufung zurückzuweisen.