Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 19.02.2003, Az.: L 2 RI 256/02

Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Klärung der Leistungsfähigkeit durchärztliche Unterlagen; Begriff der Erwerbsunfähigkeit bzw. der Berufsunfähigkeit; Soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
19.02.2003
Aktenzeichen
L 2 RI 256/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 25928
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0219.L2RI256.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - AZ: S 81 RI 9/00

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die am 24. September 1946 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

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Sie war zuletzt als Küchenhilfe in einem Altersheim beschäftigt. Ab November 1998 bestand Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug. Seit Mai 2000 ist sie arbeitslos gemeldet und bezieht seitdem Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.

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Im Februar 1999 beantragte sie unter Berufung auf eine "Wirbelsäulenerkrankung" Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit. Der daraufhin eingeschaltete Facharzt für Orthopädie und Sozialmedizin Dr. E. vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten gelangte in seinem Gutachten vom 17. März 1999 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule und der Hände, trotz eines Fibromyalgiesyndroms und trotz einer Salmonelleninfektion leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Mit Bescheid vom 26. März 1999 lehnte die Beklagte sodann den Rentenantrag ab. Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruches nahm die Klägerin Bezug auf eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin F. vom 24. Mai 1999, nach der ihr auf Grund polyneuropatischer Beschwerden auch keine leichten körperlichen Arbeiten mehr zumutbar seien.

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Vom 28. September bis zum 19. Oktober 1999 unterzog sich die Klägerin einem stationären Heilverfahren in der G. in Bad H ... Der Entlassungsbericht vom 26. Oktober 1999 bestätigte u.a. die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, erachtete die Klägerin jedoch noch für fähig, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten zu können. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 zurück.

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Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klägerin vorgetragen, auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf orthopädischem Gebiet, des Fibromyalgiesyndroms sowie der zwar antibiotisch therapierten jedoch immer noch nachweisbaren Salmonelleninfektion selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig verrichten zu können. Auch leide sie unter einer rezidivierenden Depression mit entsprechender körperlicher Ausgestaltung. Zum Beleg dafür hat sie ein Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. I. vom 5. Juli 1999 vorgelegt. Das SG hat Befundberichte dieses Arztes vom 20. Juli 2001, des Facharztes für Allgemeinmedizin F. vom 13. August 2001, des Facharztes für Orthopädie Dr. J. vom 28. September 2001 und eine Arbeitgeberauskunft der K., vom 23. August 2001 eingeholt. Ferner hat es ärztliche Unterlagen des Arbeitsamtes und des Versorgungsamts L. beigezogen und den Facharzt für Orthopädie Dr. M. mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 1. März 2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen:

  • Chronische Cervikocephalgien und Cervikobrachialgien mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Arme und rezidivierende Kopfschmerzen und Schwindelerscheinungen bei erheblich degenerativen Veränderungen der distalen Halswirbelsäule,
  • Chronische Lumboischialgien mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine bei erheblichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und bei rechtskonvexer Skoliose und Arthrose beider Kreuzdarmbeingelenke,
  • Periarthrosis coxae links,
  • Periarthritis beider Kniegelenke bei Zustand nach Arthroskopie des rechten Kniegelenkes im November 2000,
  • Senk-Spreizfüsse bds.,
  • Periathopathia humcroscapularis rechts mit Bursitis subacromialis und Subluxation im Sternoclavikulargelenk rechts bei AC-Gelenkarthrose rechts,
  • Carpaltunnelsyndrom links,
  • Verdacht auf inapparentes Fibromyalgiesyndrom.

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Die Klägerin könne noch leichte körperliche Frauenarbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern, ohne Überkopftätigkeiten, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, ohne knieende oder hockende Tätigkeiten und ohne regelmäßiges Heben und Tragen von über 8 kg vollschichtig durchführen. Arbeiten mit Zeitdruck oder im Schichtdienst seien nicht mehr möglich. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine mittelgradig schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule gezeigt. Unter Ablenkung habe die Klägerin jedoch den Kopf problemlos nach rechts und links lagern können. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehe eine mittelgradige Bewegungseinschränkung, deren Ursache degenerative Veränderungen seien. Die dabei auftretende Schmerzprojektion in die untere Extremität sei jedoch pseudoradikulär. Im Bereich der Hüftgelenke bestehe kein wesentlicher pathologischer Befund. Die Kniegelenke hätten sich radiologisch altersentsprechend dargestellt. Der Senk-Spreizfuss bds. schränke die Leistungsfähigkeit nicht ein. Die im Bereich der Schultern geklagten Beschwerden seien einer konservativen Therapie sehr gut zugänglich; im Übrigen habe die Klägerin bei Ablenkung beide Arme problemlos über den Kopf führen können. Linksseitig sei nur ein enggradiger Bewegungsschmerz angegeben worden. Das Carpaltunnelsyndrom linksseitig bedinge keine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Im Hinblick auf die bereits vorgeschichtlich geäußerte Diagnose einer Fibromyalgie habe zwar Schmerzhaftigkeit an allen sog. Triggerpunkten bestanden. Jedoch hätten sich auch die sog. Kontrollpunkte als schmerzhaft erwiesen, was nicht zu diesem Krankheitsbild passe.

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Das SG hat ferner eine Untersuchung und Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Dr. N. veranlasst. In seinem Gutachten vom 22. Februar 2002 hat er die Diagnosen

  • Chronisches Cervikalsyndrom mit cervikal bedingten Kopfschmerzen,
  • Lumbalsyndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen,
  • Carpaltunnelsyndrom links,
  • Neigung zu depressiven Verstimmungszuständen mit vegetativen Fehlregulationen,

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genannt und ist zu der Feststellung gelangt, dass die Klägerin noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben oder Tragen vollschichtig verrichten könne. Es hätten sich keine anamnestischen oder konzentrativen Störungen gefunden. Die Auffassungsgabe sei nicht vermindert, die geistige Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Hinweise auf eine Nervenwurzelschädigung im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bestünden nicht. Die geklagten Ausstrahlungsbeschwerden seien pseudoradikulär. In psychischer Hinsicht habe sich kein krankhafter Befund erheben lassen. Die anamnestisch angegebenen depressiven Zustände mit vegetativen Fehlregulationen stellten sich lediglich als eine entsprechende persönlichkeitsbedingte Neigung dar und schlössen Arbeiten unter Zeitdruck oder im Schichtdienst aus.

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Mit Urteil vom 12. Juli 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Mit dem medizinisch festgestellten Restleistungsvermögen sei die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig. Auf Grund ihrer zuletzt ausgeübten Beschäftigung müsse sie sich ohne Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisen lassen.

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Dagegen richtet sich die am 7. August 2002 eingegangene Berufung, mit der die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt.

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Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 12. Juli 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 1999 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, in der Zeit vom 1. März 1999 bis zum 19. Oktober 1999 vorgezogenes Übergangsgeld unter Berücksichtigung des bereits für diesen Zeitraum gewährten Übergangsgeldes und 3. für die Zeit danach Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit bzw. für einen Leistungsfall ab dem 1. Januar 2001 wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin F. vom 12. Februar 2003 nebst Anlagen beigezogen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die beigezogenen Unterlagen des Arbeitsamts und des Versorgungsamts L., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind sowie die Niederschrift über die Erörterung des Sachverhalts und die mündliche Verhandlung am 19. Februar 2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter nach § 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Einzelrichter.

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Die nach §§ 143 ff SGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und somit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

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Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. auf ein bis zum Abschluss des Heilverfahrens am 19. Oktober 1999 stattdessen zu gewährendes vorgezogenes Übergangsgeld zu.

19

Ein solcher ergibt sich nicht aus §§ 43, 44 (i.V.m. § 25 Abs. 2) Sozialgesetzbuch-Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden und hier gemäß §§ 300 Abs. 2, 301 SGB VI noch anzuwendenden Fassung (SGB VI a.F.). Ebenso wenig lässt sich das Rentenbegehren auf die Vorschriften der §§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt (BGBl...) I, S. 1827 ff. - SGB VI n.F. -) stützen, die nach § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI heranzuziehen sind, wenn der Rentenanspruch bis zum 31. Dezember 2000 noch nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht kommt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.08.2002, -B 5 RI 12/02 R -).

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Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

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Das Gesamtergebnis des Verfahrens rechtfertigt nicht die Überzeugung, dass bei der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorlagen. Ihre Leistungsfähigkeit ist durch die vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere durch die Gutachten des Orthopäden Dr. M. und des Neurologen und Psychiaters Dr. N. hinreichend geklärt. Danach bestehen krankhafte Veränderungen der Wirbelsäule, insbesondere im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Die Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule sind Ursache für die von der Klägerin geklagten Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der beiden Arme. Die degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bedingen chronische Lumboischialgien und die pseudoradikuläre Ausstrahlung in die Beine. Ausweislich des Gutachtens des Dr. M. gehen die krankhaften Veränderungen der Wirbelsäule einher mit mittelgradigen Bewegungseinschränkungen. Die krankhaften Veränderungen im Bereich des linken Hüftgelenks und die entzündlichen Veränderungen im Bereich der beiden Kniegelenke stellen keine wesentlichen pathologischen Befunde dar bzw. sind sie altersentsprechend. Die Senk-Spreiz-Füsse bds. bleiben ohne Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit. Die darüber hinaus im Bereich der Schultern festgestellten Veränderungen führen lediglich linksseitig zu einem enggradigen Bewegungsschmerz; bei Ablenkung können beide Arme problemlos über den Kopf geführt werden. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. steht der Bericht der Klinik für Allgemein- und Visceralchirurgie der Städtischen Kliniken O. vom 11. Dezember 2002 (Anlage zum Befundbericht des Allgemeinmediziners P. vom 12. März 2003) über eine Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter. Danach liegt rechtseitig ein normales Bewegungsmuster vor. Ausweislich des Gutachtens des Dr. N. war die Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule lediglich enggradig schmerzhaft eingeschränkt; Hinweise auf eine Nervenwurzelschädigung fand er nicht. Die geklagten Ausstrahlungsbeschwerden hat auch dieser Sachverständige als pseudoradikulär eingestuft und auf die degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule zurückgeführt. Das bei der Klägerin darüber hinaus bestehende linksseitige Carpaltunnelsyndrom führt nach beiden vom SG eingeholten Gutachten zu keinen wesentlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Zusammenfassend kann beiden Gutachten ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten entnommen werden, wenn ein Wechsel der Haltungsarten möglich ist und die Klägerin vorzugsweise in geschlossenen und beheizbaren Räumen eingesetzt werden kann. Erforderlich ist ferner die Gewährleistung von Gang- und Standsicherheit. Ausgeschlossen sind Überkopftätigkeiten, Zwangshaltungen des Rumpfes, knieende oder hockende Tätigkeiten oder regelmäßiges Heben oder Tragen von Lasten über 8 kg. In geistiger Hinsicht können Arbeiten mit einfacher Verantwortung unter Ausschluss von Zeitdruck oder Schichttätigkeit ausgeführt werden.

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Darüber hinausgehende rentenrechtlich erhebliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin hat die durchgeführte medizinische Sachverhaltsaufklärung nicht ergeben. Im Hinblick auf das geltend gemachte Fibromyalgiesyndrom stellt der Orthopäde Dr. M. in seinem Gutachten lediglich eine Verdachtsdiagnose. Die klinische Symptomatik ist insoweit nicht eindeutig, da sich auch die Kontrollpunkte als druckschmerzhaft zeigten. Die gleiche Feststellung findet sich bereits in dem von der Beklagten veranlassten Gutachten des Orthopäden und Sozialmediziners Dr. E ... Beide Gutachter attestieren insoweit keine Leistungseinschränkungen. Im psychiatrischen Bereich fand sich nach den Feststellungen Dr. N. kein krankhafter Befund, insbesondere kein Hinweis auf die von der Klägerin weiterhin als leistungseinschränkend geltend gemachte Depression. Diese stellt sich lediglich als Neigung zu depressiven Verstimmungszuständen mit vegetativen Fehlregulationen dar, der durch den Ausschluss von Arbeiten unter Zeitdruck oder im Schichtdienst angemessen Rechnung getragen werden kann. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin findet sich ferner kein Beleg für die vorgebrachten polyneuropathischen Beschwerden. Die neurologische Untersuchung durch Dr. N. hat mit Ausnahme einer verzögerten Latenz im Nervus medianus links (Carpaltunnelsyndrom) keine krankhaften Befunde ergeben. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen liefern darüber hinaus keinen Anhalt dafür, dass die zwar noch nachweisbare, jedoch antibiotisch behandelte und ausgeheilte Salmonelleninfektion rentenrechtlich erhebliche Leistungseinschränkungen bedingt. Soweit die Klägerin rezidivierende Handgelenksbeschwerden rechts vorgebracht hat, bestehen nach den Feststellungen des Orthopäden Dr. M. keine Leistungseinschränkungen. Eine Schwellung der Handgelenke konnte nicht nachgewiesen werden. Der rechtsseitig angegebene Druckschmerz war bei Ablenkung nicht auszulösen. Die Diagnose eines Carpaltunnelsyndroms hat der Gutachter nur für die linke Hand gestellt. Soweit in dem Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin P. vom 12. Februar 2003 die Diagnose "hypotone/hypertone Kreislauflage" mitgeteilt wird, sind keine Anhaltspunkte für Leistungseinschränkungen ersichtlich. Eine weitere fachärztliche Abklärung oder gar die Einleitung einer medikamentösen Behandlung ergibt sich aus dem Befundbericht nicht.

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Mit dem umschriebenen Restleistungsvermögen ist die Klägerin nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI a.F. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein Versicherter regelmäßig nicht erwerbsunfähig, wenn er noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten kann. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt ist dabei nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das Risiko, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu finden, fällt nicht in den Bereich der Renten- , sondern in den der Arbeitslosenversicherung (st Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 27.05.1977 - 5 RJ 28/76 - , BSGE 44, 39; Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 - GS, 2/95, - BSGE 80, 24). Der Arbeitsmarkt ist der Klägerin auch nicht auf Grund einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder auf Grund einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung im Sinne der Rechtsprechung des BSG verschlossen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.08.1997 - 13 RJ 39/96 -; Urteil vom 11.03.1999 - B 13 RJ 71/97 R -, NZS 2000, 96). Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor.

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Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI a.F. bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI n.F ... Berufsunfähig sind nach dem jeweiligen Abs. 2 der genannten Vorschriften Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als die Hälfte bzw. (nach der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage) auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig bzw. mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Zwar kann die Klägerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der sie überfordernden Hebe- und Tragebelastungen, die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr ausüben. Sie muss sich jedoch auf andere, ihr noch zumutbare leidensgerechte Tätigkeiten verweisen lassen.

25

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Dazu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt u.a. Urteil vom 16.11.2000 - B 13 RJ 17/00 R - m.w.N., SGb 2001 S. 72) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufe der Versicherten in Gruppen einteilt. Entsprechend diesem Schema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zwei Jahren) mit Unterscheidung in einem oberen und unteren Bereich, und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit darf ein Versicherter auch auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Diese Rechtsprechung gilt auch für einen ab dem 1. Januar 2001 in Frage kommenden Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI n.F., da dessen Definition der Berufsunfähigkeit im Vergleich zu der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden nur geringfügig verändert worden ist (BSG, Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RJ 14/02 R -). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann eine Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht festgestellt werden. Sie hat ausweislich der Arbeitgeberauskunft vom 23. August 2001 zuletzt als Küchenhilfe in einem Altenheim gearbeitet und dabei Hilfsarbeiten in der Küche, wie Abwaschen und Tätigkeiten bei der Essensausgabe verrichtet. Damit ist sie der Gruppe der Ungelernten zuzuordnen und muss sich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf (vgl. BSG, GS. Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/92 -, BSGE 80, 24; vgl. zuletzt u.a. Urteil vom 30.01.2002 - B 5 RJ 36/01 R -). Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

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Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n.F ... Nach Abs. 3 dieser Vorschrift ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeitstätig sein kann. Da die Klägerin - wie ausgeführt - vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, fehlen bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Annahme einer Erwerbsminderung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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Ein Grund für die Zulassung der Revision bestand nicht, § 160 Abs. 2 SGG.