Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 27.02.2003, Az.: L 10 RI 49/02

Verfahrensfehler durch unterbliebene Anhörung aller Beteiligten vor Erlass des Gerichtsbescheides ; Entscheidung des Berufungsgerichts aus Gründen der Prozessökonomie; Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Soziale Zumutbarkeit aller Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
27.02.2003
Aktenzeichen
L 10 RI 49/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 16509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0227.L10RI49.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 21.01.2002 - AZ: S 9 RI 209/01

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 21. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

2

Der 1956 geborene Kläger hat in den Jahren von 1972 bis 1976 eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker durchlaufen. Im Anschluss daran war er als Fahrer mit Führerschein Klasse II, später im Tunnelbau tätig. Seit 1990 war er als Auslieferungsfahrer im Getränkegroßhandel beschäftigt. Seit Mai 2000 ist er - insbesondere wegen Wirbelsäulenbeschwerden - arbeitsunfähig. Aus der in der Zeit vom 6. August bis 6. September 2000 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik I. wurde der Kläger als arbeitsunfähig für die zuletzt verrichtete Tätigkeit entlassen. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 6. September 2000 hielt man ihn gleichwohl für in der Lage, vollschichtig körperlich mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen und ohne häufiges Heben und Tragen zu verrichten.

3

Am 13. November 2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU). Dem fügte er einen Befundbericht des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin J. vom selben Tag bei. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens trug er vor, überhaupt nicht mehr in gewisser Regelmäßigkeit in nennenswertem Umfang arbeiten zu können. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von Dr. K. auf orthopädischem Fachgebiet begutachten, der zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten in gelegentlichem Haltungswechsel verrichten. Mit Bescheid vom 2. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab. Der Kläger könne trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

4

Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Stade erhoben und zur Begründung vorgetragen, er könne wegen der Wirbelsäulenbeschwerden selbst leichte Arbeiten nicht mehr verrichten. Das SG hat Befundberichte des Orthopäden Dr. L. und des Arztes für Allgemeinmedizin J. beigezogen und die Klage dann mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2002 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe sich von dem Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers gelöst, so dass er keinen Berufsschutz mehr habe. Er müsse sich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verwiesen lassen. Dort könne er noch in voller Schicht mindestens körperlich leichte Arbeiten verrichten, so dass weder EU noch BU vorlägen.

5

Gegen den ihm am 23. Januar 2002 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die am 21. Februar 2002 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er hält daran fest, dass er insbesondere wegen der Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule auch körperlich leichte Arbeiten nicht mehr vollschichtig verrichten könne. Dazu beruft er sich insbesondere auf ein von ihm vorgelegtes Attest des Dr. L. vom 19. März 2002.

6

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 21. Januar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2001 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 21. Januar 2002 zurückzuweisen.

8

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.

9

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat einen Befundbericht von Dr. L. beigezogen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des Befundberichtes vom 10. März 2002 Bezug genommen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass dem Kläger Rente wegen EU oder BU nach altem Recht oder wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht nicht zusteht.

12

Der Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2002 ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das SG den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Hierzu sind die Beteiligten vorher zu hören, § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG. Diese gesetzliche Verpflichtung beinhaltet mindestens eine Wiederholung des allgemein geltenden Grundsatzes, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist, § 62 SGG. Dadurch sollen die Beteiligten darauf hingewiesen werden, dass das Gericht die Durchführung der grundsätzlich zu erwartenden mündlichen Verhandlung, § 124 Abs. 1 SGG, in diesem Fall nicht beabsichtigt. Sie werden damit in den Stand versetzt, die aus ihrer Sicht für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechenden Gesichtspunkte oder etwa sonst noch beabsichtigtes Vorbringen dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Welche Hinweise die Anhörungsmitteilung dabei im Einzelnen enthalten muss, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden. Bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2002 (Az: L 10 RI 292/02) hat der Senat entschieden, dass die Anhörungsmitteilung jedenfalls den Hinweis enthalten muss, dass sich die Beteiligten vor einer Entscheidung des Gerichts noch äußern können. Darüber hinaus dürften eine diesbezügliche Fristsetzung für die Beteiligten sowie die Wahl eines Mitteilungsweges sinnvoll sein, der dem Gericht ermöglicht, sich vor dem Erlass des Gerichtsbescheides Gewissheit darüber zu verschaffen, dass sein Hinweis den Beteiligten auch zur Kenntnis gelangt ist. Inhalt und Verfahrensgestaltung der Anhörung haben sich dabei in jedem Fall an dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG zu orientieren, eine für die Beteiligten überraschende Entscheidung zu verhindern. Dieser Zweck, der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und der überragende Stellenwert des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs für das gesamte gerichtliche Verfahren gebieten es auch, in jedem Fall alle Beteiligten vor Erlass des Gerichtsbescheides entsprechend anzuhören, unabhängig davon, ob sie von der abschließenden Entscheidung des Gerichts belastet werden oder nicht (in dem bereits genannten Urteil vom 24. Oktober 2002 noch offen gelassen).

13

Den vorgenannten Anforderungen genügt die Anhörung im vorliegenden Fall nicht. Aus der Akte ist nicht ersichtlich, dass das auf die Verfügung des Vorsitzenden ohne Datum offensichtlich am 17. Oktober 2001 erstellte Schreiben den Bevollmächtigten des Klägers überhaupt zugegangen ist. Eine Anhörung der Beklagten ist völlig unterblieben. Ausweislich des Verfügungstextes wurde ihr nicht einmal eine Abschrift des Schreibens an die Bevollmächtigten des Klägers zur Kenntnisnahme übersandt.

14

Das genannte Schreiben vom 17. Oktober 2001 stellt auch im Hinblick auf den Kläger keine ausreichende Anhörung dar. Denn auf diese Anhörung konnte der Erlass des Gerichtsbescheides nicht mehr gestützt werden. Nach dem gerichtlichen Hinweis war eine wesentliche Änderung der Prozesssituation eingetreten (vgl. Hinweise bei Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. § 105 Rdnr. 11). Diese veränderte Prozesssituation ergab sich insbesondere daraus, dass der Kläger nach der genannten Mitteilung vom 17. Oktober 2001 - auf Anforderung des Gerichts - mit Schriftsatz vom 16. Januar 2002 eine ausführliche Klagebegründung vorgelegt und dem eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin J. beigefügt hatte.

15

Dem Erlass des Gerichtsbescheides stand darüber hinaus entgegen, dass der Schriftsatz vom 16. Januar 2002 der Beklagten entgegen § 108 Satz 2 SGG nicht vor der Entscheidung des Gerichtes zur Kenntnis gebracht worden ist.

16

Trotz der vorgenannten wesentlichen Mängel hinsichtlich der Verfahrensweise macht der Senat von der ihm gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung an das SG keinen Gebrauch, sondern entscheidet die in materieller Hinsicht entscheidungsreife Streitsache aus Gründen der Prozessökonomie selbst, § 159 SGG.

17

Dem Kläger steht Rente wegen EU oder BU gemäß §§ 44, 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.) nicht zu. Die genannten Vorschriften sind gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI weiter anwendbar. Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI a.F., wer eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht ausüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen von mehr als 630,00 DM monatlich nicht erzielen kann. Berufsunfähig ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dies setzt nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema voraus, dass der Versicherte auch in der gegenüber seinem bisherigen Beruf nächst niedrigeren Stufe der Arbeiterberufe nicht mehr zumutbar arbeiten kann (vgl. nur Urteil des Bundessozialgerichtes - BSG - vom 26. Juni 1990, Az: 5 RI 46/89, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Erwerbs- oder berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.

18

Aus den vorgenannten Voraussetzungen der geltend gemachten Renten wird deutlich, dass demjenigen Versicherten Rente wegen EU nicht zusteht, der nicht einmal berufsunfähig ist. Aufgrund des Ergebnisses der im Verwaltungsverfahren durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist.

19

Im Vordergrund der Funktionsstörungen des Klägers stehen krankhafte Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Wurzelirritation S 1. Daneben bestehen Schmerzhaftigkeiten der Kniegelenke sowie arthrotische Veränderungen der Hüftgelenke, noch ohne wesentliche funktionelle Auswirkungen. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus der Gesamtheit der über den Kläger bekannt gewordenen medizinischen Erkenntnisse und steht sowohl im Einklang mit dem Abschlussgutachten des Heilverfahrens von August/September 2000 als auch mit dem Ergebnis des Gutachtens von Dr. K. als auch der Äußerungen der den Kläger behandelnden Ärzte. Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger trotz der gesundheitlichen Einschränkungen jedenfalls noch körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten kann. Nicht zuzumuten sind ihm lediglich Tätigkeiten in Zwangshaltungen, unter dauernd gleich bleibenden Haltungsbedingungen sowie Tätigkeiten mit häufigem Heben und Tragen schwerer Lasten.

20

Insbesondere ergeben sich für den Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Kläger trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Für den Senat ist nämlich nicht nachzuvollziehen, warum der Kläger durch die Gesundheitsstörungen gehindert sein sollte, solche Tätigkeiten auszuüben, die insgesamt mit geringen körperlichen Belastungen verbunden sind, die die Hüftgelenke und die Lendenwirbelsäule durch nur geringe Hebe- und Tragebelastung schonen und die darüber hinaus für die Wirbelsäule einen gelegentlichen Haltungswechsel ermöglichen. Damit befindet sich der Senat auch in Übereinstimmung mit den Ergebnissen sowohl des Kurabschlussberichtes als auch der medizinischen Begutachtung durch Dr. K. im Verwaltungsverfahren. Die gegenteilige Auffassung in dem Arztbrief des Dr. L. vom 19. Januar 2001 sowie in seiner Bescheinigung vom 19. März 2002 überzeugt nicht und gibt dem Senat auch nicht Anlass zu einer weiteren Beweiserhebung. Denn die verschiedenen Äußerungen dieses Arztes stehen insoweit miteinander im Widerspruch. Einerseits stimmt sein Befundbericht vom 31. August 2001 hinsichtlich der mitgeteilten Befunde und der Diagnosen wörtlich mit dem genannten Schreiben vom 19. Januar 2001 überein, in dem Befundbericht kommt Dr. L. aber ausdrücklich zu der Einschätzung, dass die Befunde einen vollschichtigen Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausschließen. Diesen Schluss hat auch Dr. K. in Kenntnis des Schreibens vom 19. Januar 2001, der darin mitgeteilten Befunde und der von Dr. L. nur als untervollschichtig eingeschätzten Arbeitsfähigkeit des Klägers im Ergebnis bestätigt. Das zur Berufungsbegründung vorgelegte Attest des Dr. L. vom 19. März 2002 kann demgegenüber nicht auf neueren Befunden und damit weitergehenden Erkenntnissen dieses Arztes beruhen. Ausweislich seines Befundberichtes vom 10. Juli 2002 hat er den Kläger zuletzt am 19. März 2001 untersucht, also vor der Erstattung des Befundberichtes für das SG.

21

Mit den vorgenannten Gesundheitsstörungen kann der Kläger zwar die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Getränkeverkaufsfahrer wohl nicht mehr ausüben. Der Annahme von BU steht jedoch entgegen, dass der Kläger andere, ihm sozial zumutbare Tätigkeiten verrichten kann. Sozial zumutbar kann er auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Denn sein bisheriger Beruf übersteigt nicht die Qualifikationsstufe des - einfachen - Angelernten. Zwar hat der Kläger eine höhergradige Berufsausbildung durchlaufen. Doch hat er sich von diesem Beruf dadurch gelöst, dass er über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren bei zwei verschiedenen Arbeitgebern die geringer qualifizierte Tätigkeit des Verkaufsfahrers ausgeübt hat. Ein glaubhafter Rückkehrwunsch des Klägers ist daher nicht zu erkennen. Dem Senat sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger etwa die Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker aus gesundheitlichen Gründen aufzugeben gezwungen gewesen wäre.

22

Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist im Hinblick auf das verbliebene Leistungsvermögen des Klägers und die Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erforderlich (vgl. Beschluss des BSG vom 19. Dezember 1996, Az: GS 2/95, SozR 3-2600, § 43 Nr. 16).

23

Der Kläger ist auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S. des § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung (n.F.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da der Kläger, wie bereits ausgeführt, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, fehlen bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Annahme einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung. Im Hinblick auf die - wie bereits dargelegt - fehlende BU kommt für den Kläger auch nicht die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU gemäß § 240 SGB VI n.F. in Betracht.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

25

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.