Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 14.02.2003, Az.: L 6 U 189/02

Anspruch auf Anerkennzung von Unfallfolgen und Gewährung von Verletztenrente; Grundsatz der hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung; Annahme des Kausalzusammenhangs von Erkrankung und beruflicher Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
14.02.2003
Aktenzeichen
L 6 U 189/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0214.L6U189.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 08.03.2002 - AZ: S 8 U 63/99

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhanges von beruflicher Tätigkeit und einer vorliegenden Krankheit im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung setzt voraus, dass nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Beim vernünftigen Abwägen aller Umstände müssen die auf eine unfallbedingte Verursachung hinweisenden Faktoren so stark überwiegen, dass hierauf die Entscheidung gestützt werden kann.

  2. 2.

    Die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs ist nicht ausreichend. Ebenso wenig reicht für die Annahme des Kausalzusammenhangs das bloße zeitnahe Auftreten von Gesundheitsstörungen nach einem Unfall aus.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 8. März 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Unfallfolgen und die Gewährung von Verletztenrente. Streitig ist, ob ein Netzhautriss mit Netzhautablösung des rechten Auges Folgen des Arbeitsunfalls vom 1. November 1996 sind.

2

Der im Mai 1945 geborene Kläger ist Mitarbeiter im Außendienst einer Baustofffirma. Am 1. November 1996 stieß er um 14.30 Uhr mit dem Kopf (seine Angaben gegenüber Dr. C. am 4. November 1996 und im Fragebogen vom 11. Dezember 1996; die Angaben in der Unfallanzeige der Firma D. vom 12. November 1996) bzw. der rechten Stirnseite in Augenhöhe an einen Eisenträger. Am 4. November 1996 suchte er die Augenärztin Dr. C. auf, die einen Netzhautriss mit Netzhautablösung rechts diagnostizierte (Durchgangsarztbericht vom 4. November 1996). Äußere Verletzungszeichen waren am 7. November 1996 nicht mehr zu sehen (Bericht vom 17. August 1998). Im Rahmen der stationären Behandlung vom 7. bis 14. November 1996 erfolgte am 8. November die operative Entfernung des Glaskörpers am rechten Auge. Am 14. November 1996 wurde am linken Auge eine Laserkoagulation eines degenerativen Netzhautareals durchgeführt. Dr. E. führte die Veränderungen des rechten Auges (Glaskörperblutung, Netzhautloch, Netzhautablösung und die Folgen der Operation) auf den Unfall vom 1. November 1996 zurück (Entlassungsbericht der Klinik für Augenheilkunde F. vom 20. Dezember 1996, Bericht vom 7. März 1997). Der Kläger war bis 13. Dezember 1996 arbeitsunfähig.

3

Vom 3. bis 6. März 1997 befand sich der Kläger zu einer Glaskörperausschneidung am 4. März 1997 in stationärer Behandlung. Anschließend kam es wiederholt zu Netzhautablösungen am rechten Auge infolge von Netzhautlöchern, die stationäre Behandlungen vom 7. April bis 9. April 1997 und vom 21. April bis 25. April 1997 erforderlich machten. Auch am 23. April 1997 wurde eine Glaskörperausschneidung mit Entfernung einer präretinalen Membran notwendig. Am 23. September 1997 stellte sich der Kläger mit einer akuten Sehverschlechterung in der Augenabteilung des G. vor. Dort wurde eine hochblasige Netzhautablösung links mit mehreren Netzhautlöchern diagnostiziert (Berichte des Dr. H. vom 20. November 1997 und vom 8. April 1998). Es erfolgte eine Operation am linken Auge, eine operative Glaskörperausschneidung wurde am 21. Januar 1998 erforderlich (Bericht der Dr. C. vom 10. März 1998). Der Kläger bezieht seit dem 22. Juni 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.

4

PD Dr. I., führten in ihrem Gutachten vom 26. März 1998 die Veränderungen am rechten Auge auf den Unfall vom 1. November 1996 zurück und bewerteten die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 25 vH. Der Unfall habe zu einer schweren Funktionsminderung mit Verminderung der Sehschärfe und Einengung des Gesichtsfeldes geführt. Dem widersprach der Augenarzt Dr. J. in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 14. Mai 1998. Bei dem Kläger bestehe angesichts der unfallunabhängigen Entwicklung auf dem linken Auge eine erhebliche Disposition zur Netzhautablösung und zu Netzhautlöchern. Zudem sei nach dem heutigen Stand der medizinischen Erkenntnis die Prellung der rechten Schädelhälfte nicht geeignet, eine Netzhautablösung im Auge herbeizuführen. Hierfür sei vielmehr ein direktes Anpralltrauma des Augapfels erforderlich, das hier fehle. Auch bei den ärztlichen Untersuchungen seien keine Hinweise auf eine direkte Augapfelprellung (wie Bindehaut- , Hornhautverletzungen, Vorderkammereinblutungen, traumatische Linsentrübung durch Einrisse des M. Sphinkter pupillae) enthalten. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 1998 die Anerkennung von Folgen des Unfalls vom 1. November 1996 ab.

5

Im Widerspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, dass er sich wenige Tage vor dem Unfall in augenärztliche Behandlung bei Dr. C. begeben habe, die keine Beeinträchtigungen der Netzhaut festgestellt habe. Im Übrigen gehe er davon aus, dass auch die Beeinträchtigungen am linken Auge Folgen des Unfalls seien, bei dem er mit großer Wucht mit dem Kopf in Augenhöhe an den Eisenträger gestoßen sei. Die Beklagte holte eine Auskunft der Dr. C. vom 14. Juli 1998 ein, die den Kausalzusammenhang bejahte. PD Dr. K. vermochte in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 1998 auf Grund der Aktenunterlagen nicht eindeutig zu klären, ob der Unfall die rechtlich wesentliche Ursache für die Netzhautablösung sei. Richtig sei aber, dass ein indirektes Trauma eine solche normalerweise nicht auslöse und auch die unfallunabhängige Entwicklung auf dem linken Auge eine unfallunabhängige Genese wahrscheinlich mache. PD Dr. L. bestätigte in seiner weiteren gutachtlichen Stellungnahme vom 13. August 1998, dass eine traumatische Netzhautablösung ein direktes Anpralltrauma des Augapfels erfordere. Nicht ausreichend hierfür sei ein indirektes Trauma in Gestalt einer Schädelprellung ohne direkte Einwirkung auf den Augapfel. Er sei in seinem Vorgutachten auf Grund der Angaben des Klägers, dass im Bereich der rechten Gesichtshälfte unter Einbeziehung des Auges eine Schwellung aufgetreten und am nächsten Vormittag erstmals schwarze Flocken bzw. Schatten im rechten Auge hinzugetreten seien, von einer direkten Prellung des rechten Augapfels ausgegangen. Zudem sei der zeitliche Zusammenhang gegeben. Die erneute Sichtung der Unterlagen ergäbe aber, dass kein sicherer Hinweis auf eine direkte Augapfelprellung vorläge. Eine Verletzung der Lider oder des vorderen Augenabschnittes werde weder von Dr. C. noch den Ärzten in der Uniklinik F. beschrieben. Nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers bestätigte PD Dr. L. in seinem Gutachten vom 3. Februar 1999 seine geänderte Auffassung. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Beschwerde reiche für die Annahme des Kausalzusammenhanges nicht aus. Entscheidend sei, dass es bei dem Unfall zu keiner direkten Augapfelprellung gekommen sei. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 1. März 1999).

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Hiergegen hat der Kläger am 9. März 1999 Klage erhoben. Er trug vor, dass vor dem Anstoß seines Kopfes an den Eisenträger keine Augenerkrankungen bekannt gewesen seien. Insbesondere habe Dr. C. wenige Tage vor dem Unfall keine Disposition zu Netzhautlöchern und zu einer Netzhautablösung festgestellt, und entsprechende anlagebedingte Leiden seien auch von seinem Hausarzt Dr. M. ausgeschlossen worden. Weiterhin sei für eine traumatische Netzhautablösung keine direkte Augapfelprellung erforderlich. Das Gutachten des Dr. J. sei nur nach Aktenlage erstattet worden und deshalb nicht überzeugend. Er stütze sich auf die von ihm überreichten Stellungnahmen des Dr. H. vom 14. Juli 1999, der Dr. C. vom 12. August 1999 sowie des Dr. M. vom 20. August 1999. Auf Antrag des Klägers ist das im Januar 2001 beim Sozialgericht (SG) eingegangene Gutachten des Dr. N. eingeholt worden. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme der Augenärztin O. vom 13. März 2001 vorgelegt, zu der Dr. H. ergänzend im Juli 2001 Stellung genommen hat. Anschließend hat das SG Osnabrück mit Urteil vom 8. März 2002 die Klage abgewiesen. Der Unfall vom 1. November 1996 sei nicht mit einer direkten Augapfelprellung verbunden gewesen, die aber nach den allgemeinen unfallmedizinischen Erfahrungsgrundsätzen Voraussetzung für eine traumatische Netzhautablösung sei. Auch Dr. H. habe ausgeführt, dass sich eine traumatisch bedingte Netzhautablösung beim Kläger nicht beweisen lasse.

7

Gegen dieses ihm am 11. April 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. April 2002 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Kausalität könne nicht mit neueren medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen verneint werden. Dr. H. habe dargelegt, dass in seinem rechten Auge ein Orariss, ein Riss der peripheren Netzhaut, vorgelegen habe, der typisch für eine traumatisch bedingte Rissbildung mit sekundärer Netzhautablösung sei. Dieser Orariss habe bei den Netzhautablösungen im linken Auge nicht bestanden. Äußerlich erkennbare Verletzungszeichen seien für eine stumpfe Bulbusprellung nicht zwingend erforderlich. Direkte Bulbusprellungen wie z.B. Ballverletzungen können zu Orarissen führen, ohne dass eine äußere Augapfelverletzung sichtbar werden muss. Nach der von ihm vorgelegten Stellungnahme des Dr. H. vom 10. Dezember 2002 falle der Zeitpunkt der Netzhautablösung nur in den wenigsten Fällen mit dem Trauma zusammen, zwischen beiden könnten Tage bis Wochen liegen.

8

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des SG Osnabrück vom 8. März 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 1999 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen im Bereich des rechten Auges Folge des Unfalls vom 1. November 1996 sind,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 25 v.H. der Vollrente zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Osnabrück vom 8. März 2002 zurückzuweisen.

10

Sie verweist auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach der der herrschenden medizinischen Lehrmeinung gefolgt werden kann.

11

Der Kläger hat Übersetzungen eines Aufsatzes von Dr. Knorr in einer amerikanischen Zeitschrift für Ophthalmologie (Netzhautablösungen durch Unfälle mit Squash-Bällen) sowie einer Studie von Huard u.a. (sportbedingte Augenverletzungen) vorgelegt.

12

Mit Verfügungen der Berichterstatterin vom 9. Oktober 2002, 23. Dezember 2002 und 23. Januar 2003 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

14

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG Osnabrück hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Unfallfolgen im Bereich seines rechten Auges und aus diesem Grunde auch keinen Anspruch auf Verletztenrente nach den auf diesen Sachverhalt noch anwendbaren §§ 548, 580 Reichsversicherungsordnung (RVO, vgl. Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch - SGB - VII).

15

Der Unfall des Klägers vom 1. November 1996 hat lediglich zu einer Prellung der rechten Kopfhälfte geführt, die binnen weniger Tage folgenlos ausgeheilt ist. Dagegen lässt sich auch nach nochmaliger sorgfältiger Durchsicht der umfangreichen medizinischen Unterlagen nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der am 4. November 1996 diagnostizierte Netzhautriss und die anschließende Netzhautablösung auf diesen Unfall zurückzuführen ist. Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung setzt voraus, dass nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Beim vernünftigen Abwägen aller Umstände müssen die auf eine unfallbedingte Verursachung hinweisenden Faktoren so stark überwiegen, dass hierauf die Entscheidung gestützt werden kann (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, S. 117). Nicht ausreichend ist die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs. Ebenso wenig reicht für die Annahme des Kausalzusammenhangs das bloße zeitnahe Auftreten von Gesundheitsstörungen nach einem Unfall aus.

16

PD Dr. P. wie auch PD Dr. K. haben übereinstimmend den Netzhautriss im rechten Auge und die damit verbundene Netzhautablösung auf die Disposition des Klägers und nicht auf das Unfallereignis vom 1. November 1996 zurückgeführt. Sie haben - wie auch Dr. H. - übereinstimmend darauf hingewiesen, dass unabdingbare Voraussetzung für einen traumatischen Netzhautriss mit Netzhautablösung eine direkte Prellung des Augapfels ist. Diese liegt hier aber nicht vor. Sie ist zu keiner Zeit in dem insgesamt 6 Jahre währenden Verfahren vom Kläger behauptet worden, und dieser hat auch nicht geltend gemacht, dass er sich nicht mehr an den genauen Unfallhergang erinnere. Weiterhin sind auch von den Ärzten keine Hinweise dafür gefunden worden, dass eine solche Augapfelprellung am 1. November 1996 erfolgt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG Osnabrück Bezug genommen (§ 142 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

17

Infolgedessen rechtfertigen auch die vom Kläger vorgelegte Studie und der Aufsatz von Dr. Knorr keine andere Beurteilung. Der Aufsatz betrifft Netzhautablösungen durch Unfälle mit Squash-Bällen, die durch den direkten Anprall des Balles auf den Augapfel zu Stande kommen. Gerade dieser Unfallmechanismus liegt hier aber nicht vor. Die Studie von Huard u.a. befasst sich mit schweren Augenverletzungen durch Sportverletzungen. Entgegen der Auffassung des Klägers betrifft der unter "Schwere Augenverletzungen" unter a) geschilderte Fall des 25-jährigen Fußballspielers nicht seine Situation. Denn in der Erörterung der Studie ist im 4. Absatz der Übersetzung dargelegt, dass auch hier eine schwere Augapfelprellung - d.h. eine direkte Prellung des Auges - stattgefunden hat, die sich beim Kläger aber gerade nicht feststellen lässt.

18

Auch die Äußerungen des Dr. H. im Klage- und Berufungsverfahren führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit er in seinem Gutachten aus dem Vorliegen eines Orarisses - das ist ein Riss am Rand der Netzhaut - im rechten Auge des Klägers mit anschließender Glaskörpereinblutung auf ein direktes Anpralltrauma schließt und deshalb den Kausalzusammenhang bejaht, vermochte sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass bei dem Kläger ein Orariss vorgelegen hat. Dieser ist zeitnah zum Unfall weder von Dr. C. noch von den übrigen Ärzten beschrieben worden, worauf Dr. O. zutreffend hingewiesen hat. Stattdessen wird wiederholt ein Riss bzw. Netzhautloch jeweils bei 12 Uhr erwähnt. Auch PD Dr. K., der mit Dr. H. in Praxisgemeinschaft arbeitet, hat den Befund eines Orarisses nicht erhoben. Deshalb braucht der Senat der Frage nicht nachzugehen, ob ein Orariss den zwingenden Rückschluss auf eine direkte Augapfelprellung zulässt. Weiterhin ist nicht zweifelsfrei festzustellen, ob es unmittelbar nach dem Unfall zu der von Dr. H. angenommenen Glaskörpereinblutung im rechten Auge des Klägers gekommen ist. Diese ist von Dr. C. bei der Erstuntersuchung nicht beschrieben und auch in den Folgeberichten nicht erwähnt worden. Sie wird lediglich in dem Bericht der Uniklinik F. vom 20. Dezember 1996 genannt, dort aber auch nicht als eigener Untersuchungsbefund, sondern als Wiedergabe eines von Dr. C. gerade nicht erhobenen Befundes. Auch Dr. J. hat diese Glaskörpereinblutung nach Auswertung der medizinischen Unterlagen nicht beschrieben. Aber selbst wenn bei dem Kläger eine Glaskörperblutung bestanden hat, reicht diese nach PD Dr. L. (gutachtliche Stellungnahme vom 13. August 1998) nicht als Beleg für eine direkte Augapfelprellung aus. Erforderlich sind vielmehr äußere Verletzungsanzeichen am Lid oder des vorderen Augenabschnittes (Gutachten PD Dr. L. vom 13. August 1998 und vom 3. Februar 1999), die in den Erstbefunden nicht dokumentiert sind.

19

Insofern ist auch unerheblich, ob auch direkte Augapfelprellungen durch Ball- oder Airbag-Verletzungen mit anschließenden Orarissen ohne äußere Augenverletzungen auftreten können. Denn vorliegend ist - wie bereits ausgeführt - keine direkte Augapfelprellung nachgewiesen. Zudem räumt auch Dr. H. in seiner Stellungnahme vom Juli 2001 ein, dass bei diesem Sachverhalt nicht schlüssig zu belegen sei, ob es sich um eine traumatische Netzhautablösung am rechten Auge handele.

20

Davon abgesehen spricht gegen einen beruflichen Zusammenhang der Veränderungen am rechten Auge mit dem Unfall das fast zeitgleiche Auftreten von Netzhautablösungen auf dem linken, vom Unfall nicht betroffenen Auge, das nach Einschätzung aller Ärzte auf eine anlagebedingte Disposition zurückzuführen ist.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.