Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 17.02.2003, Az.: L 6 U 130/02
Zahlung von Verletztenrente; Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes als Berufskrankheit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 17.02.2003
- Aktenzeichen
- L 6 U 130/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 19978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0217.L6U130.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 13.02.2002 - AZ: S 7 U 78/01
Rechtsgrundlagen
- § 153 Abs. 4 SGG
- § 55 Abs. 1 Ziff. 3 SGG
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der 1964 geborene Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Streitig ist die Berufskrankheit (BK) Nr. 2101 der Anlage (Anl.) zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV - Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. September 2000 die Feststellung dieser BK ab: Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze könnten durch einseitige, lang andauernde mechanische Beanspruchung oder durch ungewohnte Arbeiten bei fehlender oder gestörter Anpassung verursacht werden. Von einer solchen Belastung könne bei dem mit wechselnden Tätigkeiten verbundenen Beruf des Klägers als Schlosser aber nicht ausgegangen werden (vgl. auch die Stellungnahme des Dipl.-Ing. C. vom 10. Juli 2000). Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2001).
Die am 9. März 2001 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobene Klage ist durch Urteil vom 13. Februar 2002 abgewiesen worden.
Gegen das ihm am 18. Februar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. März 2002 Berufung eingelegt, mit der er an seiner Auffassung festhält, dass ihm wegen der Folgen einer BK Verletztenrente zustehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- 1.
das Urteil des SG Oldenburg vom 13. Februar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2001 aufzuheben,
- 2.
die BK Nr. 2101 der Anl. zur BKV festzustellen,
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vom Hundert der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 13. Februar 2002 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung des Berichterstatters vom 17. Dezember 2002 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Entscheidung konnte deshalb durch Beschluss ergehen (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die - hinsichtlich des Feststellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 3 SGG - zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit des Klägers als Schlosser - darauf hat bereits die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen - die beruflichen Voraussetzungen der BK Nr. 2101 nicht erfüllt (Stellungnahme des Dipl.-Ing. C. vom 10. Juli 2000). Ob der Kläger überhaupt an dem Krankheitsbild dieser BK, d.h. an einer Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes oder der Sehnen- oder Muskelansätze leidet - dieses ist nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht zu entscheiden - , muss deshalb nicht beantwortet werden. Unabhängig davon hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass Voraussetzung der Feststellung der BK Nr. 2101 die Aufgabe jeder belastenden Tätigkeit ist. Auch diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor. Da somit die BK Nr. 2101 nicht festgestellt werden kann, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente (§ 56 Sozialgesetzbuch VII).