Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 04.02.2003, Az.: L 5/9 SB 170/99

Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl"; Voraussetzung der Blindheit oder Ansehung als blind; Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; Rechtskontrolle und Normqualität der AHP; Berücksichtigung cerebraler Schäden; Feststellung von Störungen des Sehvermögens

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
04.02.2003
Aktenzeichen
L 5/9 SB 170/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 19937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0204.L5.9SB170.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - AZ: S 3 SB 105/99

Redaktioneller Leitsatz

Auch wenn bei Sehstörungen grundsätzlich cerebrale Schäden zu berücksichtigen sind, ist in Abgrenzung vor allem zu Störungen, die dem Bereich der seelisch/geistigen Behinderung zuzuordnen sind, zu unterscheiden, ob das Sehvermögen, d.h. das Sehen- bzw. Erkennenkönnen beeinträchtigt ist oder ob - bei vorhandener Sehfunktion - eine zentrale Verarbeitungsstörung vorliegt, bei der das Gesehene nicht richtig identifiziert bzw. mit früheren visuellen Erinnerungen verglichen werden kann.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung den Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" weiter.

2

Bei der 1967 geborenen, unter Betreuung stehenden Klägerin hatte das Versorgungsamt (VA) Hannover im Wege der Erstfeststellung mit Bescheid vom 12. Februar 1993 die Behinderung Hirnbeschädigung mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung sowie einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Zuerkannt waren darüber hinaus die Merkzeichen "G", "aG", "H", "RF" und "B". Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" verneinte die Versorgungsverwaltung.

3

Im August 1997 beantragte die Klägerin die Zuerkennung dieses Merkzeichens. Seit September 1991 habe sie einen hypoxischen Hirnschaden. Sie sei nicht in der Lage, visuell etwas aufzunehmen, und sei deshalb blind.

4

Das VA holte von der Ärztin für innere Medizin/Hämatologie Dr. I. und dem Augenarzt Dr. J. Befundberichte ein und lehnte den Antrag nach versorgungsärztlicher Stellungnahme auf der Grundlage von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Bescheid vom 26. Januar 1998 ab. Bei der Klägerin liege eine visuelle Agnosie vor. Die daran Erkrankten könnten zwar sehen, aber das Gesehene nicht richtig verarbeiten bzw. umsetzen. Auf Grund fehlender Augenwerte und des derzeitigen Gesundheitszustandes der Klägerin sei es nicht möglich und auch nicht zumutbar, durch aufwändige Untersuchungen abzuklären, ob eine echte Blindheit vorliege. Der Antrag müsse deshalb wegen objektiver Beweislosigkeit abgelehnt werden.

5

In dem dagegen eingelegten Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass Sehen ein einheitlicher und komplexer Vorgang sei, der nicht aufgegliedert werden könne in optisches Wahrnehmen und geistiges Erkennen. Sie sei blind. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin den Bericht der K. - Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde - vom 19. Juni 1998 vor. Er benennt als Diagnose ein apallisches Syndrom bei hypoxischem Hirnschaden. Es bestehe kein offen-sichtlicher Nystagmus, beidseits seien Lichtreaktionen vorhanden, die Augen als solche seien intakt, es liege wohl eine Störung der Verarbeitung im Gehirn vor. Ggfs. müsste, so heißt es im Bericht außerdem, ein Neurologe beurteilen, ob die Sehrinde noch funktioniere.

6

Auf Grund der versorgungsärztlichen Stellungnahme, dass von einer klinischen neurologischen Untersuchung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1999 zurück.

7

Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das apallische Syndrom habe eine Verarbeitungsstörung für visuelle Eindrücke zur Folge und wirke sich auf ihr Sehvermögen so aus, dass sie praktisch als blind anzusehen sei. Sie zitiert Urteile der Sozialgerichte (SG) Nürnberg und Bayreuth und auch des SG Regensburg, nach denen faktisch Blinde Anspruch auf das Merkzeichen "Bl" hätten.

8

Mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 1999 hat das SG Lüneburg die Klage abgewiesen. Es hat auf die angefochtenen Bescheide und deren Begründungen Bezug genommen. Blindheit im eigentlichen Sinne bestehe bei der Klägerin nicht, sie lasse sich jedenfalls nicht positiv feststellen.

9

Gegen die ihr am 21. Juli 1999 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 13. August 1999 Berufung eingelegt. Sie hat zunächst bestritten, an einem apallischen Syndrom zu leiden. Vielmehr sei sie Schädel-Hirn-Patientin. Auf Grund einer elektrophysiologischen Untersuchung sei objektiv festzustellen, dass bei ihr eine Rindenblindheit vorliege. Die Klägerin hat dem Senat eine Stellungnahme des Arztes für Augenheilkunde Dr. L. vom 16. November 1999 vorgelegt. Darin heißt es, bei der apallischen Klägerin sei auf Grund der pathologischen elektrophysiologischen Untersuchung objektiv rechts/links eine Rindenblindheit festzustellen.

10

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid vom 16. Juli 1999 und den Bescheid vom 26. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1999 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, die Voraussetzungen des Merkzeichens "Bl" festzustellen.

11

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er hält den Gerichtsbescheid und die zu Grunde liegenden Verwaltungsentscheidungen für rechtmäßig und stützt sich auf die Stellungnahme des Versorgungs-ärztlichen Dienstes zum Ergebnis der Beweiserhebung.

13

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

14

Der Senat hat die ärztlichen Unterlagen des Krankenhauses M. N. und den von Dr. L. am 16. September 1999 erhobenen elektrophysiologischen Befund (VEP - visuell evozierte Potenziale), Befundberichte von dem Augenarzt Dr. J. und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. O. beigezogen sowie gemäß Beweisanordnung vom 22. April 2002 den Human-Neurobiologen Prof. Dr. P. von der Universität Q. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Die Begutachtung durch Prof. Dr. P. beruht auf der Anregung der Klägerin, die es unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung abgelehnt hat, sich von dem vom Senat in Betracht gezogenen Spezialisten Prof. Dr. R. von der Universität Münster begutachten zu lassen.

15

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Schwerbehinderten-Akten des VA Hannover verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der Nachteilsausgleich "Bl" nicht zu, denn sie ist nicht blind und auch nicht als blind anzusehen.

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Der Anspruch der Klägerin auf das Merkzeichen "Bl" unterliegt nicht den Voraussetzungen von § 48 SGB X. In der Ablehnung des Nachteilsausgleichs im Bescheid vom 12. Februar 1993 lag kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sodass in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt der Entscheidung hinaus damit keine Wirkungen verbunden waren (BSGE 58, 27). Über den Antrag vom August 1997 war deshalb eine Erstentscheidung zu treffen.

18

Der maßgebliche Begriff der Blindheit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAWV i.V.m. § 76 Abs. 2a Nr. 3 BSHG - vgl. auch § 1 Abs. 2 Nds. BlindengeldG - i.V.m. Nr. 23 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Ausgabe 1996 (AHP). Diesen AHP kommt zwar keine Normqualität zu, sie stellen vielmehr nur antizipierte Sachverständigengutachten dar, wirken sich in der Praxis der Versorgungsverwaltung jedoch normähnlich als ein geschlossenes Beurteilungsgefüge zum GdB und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aus. Ihre Rechtskontrolle durch die Gerichte beschränkt sich auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und Fragen der Gleichbehandlung (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 6, § 3 Nr. 5 sowie ebenda BVerfG § 3 Nr. 6).

19

Blind ist der Behinderte, dem das Augenlicht vollständig fehlt oder bei dem der vollständige Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit) nachgewiesen ist (AHP S. 44 Abs. 2 Satz 1; S. 45 Abs. 4). Die Klägerin hat das Augenlicht nicht vollständig verloren. Die Pupillen reagieren beidseits auf Licht, was eine (Rest-)Funktion der Netzhaut voraussetzt (vgl. Gutachten von Prof. Dr. P. und Befundbericht von Dr. J. vom November 2000). Es besteht auch kein vollständiger Ausfall der Sehrinde, der den Begriff der Blindheit erfüllen würde. Zwar hat der behandelnde Augenarzt Dr. L. in der Bescheinigung vom 16. November 1999 als Diagnose Rindenblindheit angegeben und wollte dies auf Grund der pathologischen elektrophysiologischen Untersuchung festgestellt haben. Die von Dr. L. am 16. September 1999 durchgeführte Messung visuell evozierter Potenziale (VEP) hatte beidseits eine verzögerte Latenz ergeben. Auch Dr. J. hat in seinem Befundbericht vom November 2000 als Diagnose Rindenblindheit angegeben.

20

Dem ist aber der Gutachter Prof. Dr. P. überzeugend entgegen getreten. Er hat bei Mittelung ein positives Potenzial mit einer Latenz von etwa 140 ms festgestellt, das grob dem Potenzialverlauf entspricht, der von Dr. L. mit einem Blitz-VEP abgeleitet wurde. Daraus folgt, dass zumindest die Sehrinde der Klägerin durch visuelle Reizmuster erregt werden kann und sich daraus zwar ein teilweiser Ausfall der Sehrinde (verlängerte Latenzzeiten: 140 ms statt 100 ms) ergibt, nicht aber ein vollständiger Ausfall, den die Rindenblindheit voraussetzt. Der Gutachter hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch der teilweise Erhalt der Fixationsfähigkeit der Klägerin gegen einen Totalausfall spricht.

21

Die Klägerin ist auch nicht als blind anzusehen. Als blind ist der Behinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt - in diesem Fall erkennt das Auge ein Sehzeichen in einem Meter Abstand, das ein normalsichtiges Auge in 50 m Entfernung sieht - oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schwere-grad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind (AHP S. 44 Abs. 2 Satz 2).

22

Der Sachverständige Prof. Dr. P. hat hierzu erläutert, dass auf der Ebene der Sehrinde auch Muster eine Aktivität hervorrufen, die eine Sehschärfe zumindest eines Auges erfordern, die zur Wahrnehmung der Reizmuster ausreicht. Eines der Reizmuster hat eine Kantenlänge von etwa 2 Sehwinkelgrad aufgewiesen; dies entspricht etwa einer Sehschärfe von 1/100. Dieses Muster hat - so Prof. Dr. P. - anscheinend noch (wenngleich kleine) evozierte Potenziale erzeugt. Eine exakte Angabe über die zu erwartende Sehschärfe war dem Gutachter aber auf Grund der Untersuchungsmethode und der äußerst begrenzten Kooperationsfähigkeit der Klägerin nicht möglich. Prof. Dr. P. vermutet ein Auflösungsvermögen der Sehrinde der Klägerin, das besser ist als 1/50. Jedenfalls kann nicht positiv festgestellt werden, dass die Sehschärfe 1/50 oder weniger beträgt. Nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast geht dies zu Lasten der Klägerin.

23

Schließlich liegt auch keine andere Störung des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vor, dass sie der Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 gleichzuachten sind. Ein fester Maßstab besteht hierfür nicht. Nicht vorausgesetzt wird eine genau bestimmbare bzw. messbare Einschränkung der Sehschärfe. Es geht insoweit nicht nur um die Minderung der Sehschärfe oder den Ausfall des Gesichtsfeldes, sondern es kommen auch sonstige Störungen des Sehvermögens in Betracht, die in ihrem Schweregrad der Sehschärfenbeeinträchtigung im vorbeschriebenen Sinne gleichzuachten sind. Dabei ist auch nicht maßgeblich, auf welchen Ursachen die Störung des Sehvermögens beruht und ob das Sehorgan (Auge, Sehbahn) selbst geschädigt ist. Es kann sich um ein kombiniertes Krankheitsbild handeln, auf Grund dessen der Betroffene infolge des Zusammenwirkens der verschiedenen Störungen praktisch nicht sehen kann, etwa wenn Störungen des Sehvermögens (z.B. durch eine Opticusschädigung) mit visuellen Verarbeitungsstörungen (als Teilursache) in einer Weise zusammenwirken, dass die Störung des Sehvermögens insgesamt in ihrem Schweregrad einer Sehschärfenbeeinträchtigung im dargelegten Sinne gleichzuachten ist (BSG SozR 3-5920 § 1 Nr. 1). Führen die Beeinträchtigungen in ihrem Zusammenwirken dazu, dass der Betroffene 0bjekte nicht ausreichend wahrnehmen, also nicht "sehen" bzw. "erkennen" kann, so kann faktische Blindheit in diesem Sinne vorliegen, falls die Störungen insgesamt die fachärztliche Wertung zulassen, dass sie einer Beeinträchtigung der Sehschärfe von 1/50 oder weniger gleichzuachten sind (BSGE aa0).

24

Diese Voraussetzungen sind hier nicht feststellbar. Prof. Dr. P. hat in seinem Gutachten vom Mai 2002 als bestenfalls gesicherte Diagnose eine cerebral bedingte beidseitige Hemianopsie angegeben, d.h. eine cerebral bedingte allgemeine Sehstörung, die mit Hilfe elektrophysiologischer Untersuchungen prinzipiell nachweisbar ist, wenn der Betroffene gut kooperiert. Dass im Rahmen der hypoxischen Hirnschädigung auch Anteile des Zentralnervensystems zerstört wurden, die mit der Analyse der Netzhautsignale des Auges befasst sind, hält der Gutachter für wahrscheinlich, ohne dass aber wegen des allgemeinen hirnorganischen Defektsyndroms das Ausmaß der Schädigung genügend sicher beurteilt werden kann.

25

Grundsätzlich sind auch cerebrale Schäden, die zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, zu berücksichtigen (BSGE aa0). Allerdings ist in Abgrenzung vor allem zu Störungen, die dem Bereich der seelisch/geistigen Behinderung zuzuordnen sind, zu differenzieren, ob das Seh"vermögen", d.h. das Sehen- bzw. Erkennen können beeinträchtigt ist oder ob - bei vorhandener Sehfunktion - eine zentrale Verarbeitungsstörung vorliegt, bei der das Gesehene nicht richtig identifiziert bzw. mit früheren visuellen Erinnerungen verglichen werden kann, in der also die Störung nicht das "Erkennen", sondern nur das "Benennen" betrifft. Genau diese erforderliche Differenzierung aber kann im Falle der Klägerin nicht getroffen werden. Es fehlt an eindeutigen Diagnosemöglichkeiten, die zu einer positiven Feststellung darüber führen könnten, welche Sehstörungen im engeren Sinne bei der Klägerin bestehen und ob und wie solche echten Sehdefizite mit dem hirnorganischen Defektsyndrom zusammenwirken. Schon die vom Sachverständigen Prof. Dr. P. genannte Diagnose einer cerebral bedingten beidseitigen Hemianopsie unterliegt durchaus Zweifeln, wenn der Gutachter dazu ausführt, sie "könnte bestenfalls" gesichert werden.

26

Eine weiter gehende Beweiserhebung kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat es - aus verständlichen Gründen - abgelehnt, sich einer Begutachtung durch den Spezialisten Prof. Dr. R. in Münster zu unterziehen. Ortsnahe Begutachtungsmöglichkeiten bestehen nicht, da es der Abteilung Augenheilkunde des Nordstadtkrankenhauses Hannover an der erforderlichen apparativen Ausstattung fehlt und die Augenklinik der Universität S. wegen Arbeitsüberlastung eine Übernahme der Begutachtung abgelehnt hat.

27

Für das Vorliegen anderer Störungen des Sehvermögens, die einen solchen Schweregrad haben, dass sie der maßgeblichen Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind, trägt die Klägerin ebenfalls die Beweislast. Können insofern Feststellungen nicht getroffen werden, fehlt es auch an der Grundlage für einen Vergleich mit einer Beeinträchtigung der Sehschärfe von 1/50 oder weniger.

28

Das von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Senat vorgelegte Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 20. August 1998 ist nicht einschlägig. Das Gericht hatte dort auf Grund neurologischer Begutachtung eine absolute Störung des "Sehen- und Erkennen-Könnens" für erwiesen erachtet. Davon kann im Fall der Klägerin gerade nicht ausgegangen werden.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

30

Es bestand kein Grund, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).