Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 05.02.2003, Az.: L 1 RA 136/01

Zulässigkeit der Absenkung der Bewertung beitragsfreier Zeiten bei Frauen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
05.02.2003
Aktenzeichen
L 1 RA 136/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 14678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0205.L1RA136.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 03.05.2001- AZ: S 3 RA 67/98

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 3. Mai 2001 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1998 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der der Klägerin für die Zeit ab dem 1. September 1997 gewährten Altersrente für Frauen 66,5924 Entgeltpunkte (statt lediglich 64,7734 Entgeltpunkte) zu Grunde zu legen. Die Beklagte hat die nachzuzahlenden Rentenleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte der der Klägerin für die Zeit ab dem 1. September 1997 gewährten Altersrente für Frauen weitere Entgeltpunkte zu Grunde legen muss. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob die Bewertung beitragsfreier Zeiten aufgrund einer während des vorangegangenen Teilrentenbezuges eingetretenen Gesetzesänderung abgesenkt werden durfte.

2

Die am 14. Januar 1933 geborene Klägerin stellte am 7. September 1994 bei der Beklagten den Antrag, ihr Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres (bei 10 Jahren Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres) in Form einer Teilrente zu 1/2 zu zahlen. Die Beklagte bewilligte die Rente antragsgemäß mit dem Bescheid vom 4. November 1994 (Rentenbeginn 1. Oktober 1994; monatlicher Zahlbetrag für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 1.462,96 DM). Der Rentenberechnung lagen u.a. 8,4988 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten zu Grunde (0,2620 Entgeltpunkte für Zeiten der Krankheit sowie 8,2368 Entgeltpunkte für Zeiten der Schul- und Berufsausbildung). Insgesamt hatte die Beklagte 63,6070 Entgeltpunkte ermittelt.

3

Parallel zum Teilrentenbezug arbeitete die Klägerin (als Laborleiterin in einem Unternehmen für kosmetische Reformpräparate) weiter und erwarb bis zur Aufgabe ihrer Beschäftigung Ende August 1997 zusätzlich 2,9854 Entgeltpunkte (zugrunde liegender Verdienst 153.701,00 DM).

4

Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin bewilligte die Beklagte mit dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Bescheid vom 12. November 1997 die (Frauen-)Altersrente für die Zeit ab dem 1. September 1997 (Zahlbetrag ab dem 1. Januar 1998 monatlich 3.072,85 DM) nunmehr als Vollrente. Die Beklagte wandte dabei die für die Klägerin ungünstigeren Neuregelungen des zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (WFG); Bundesgesetzblatt I Seite 1461) an. Weil für alle beitragsfreien Zeiten der Gesamtleistungswert auf einen Betrag in Höhe von 88,3333 bzw. 85 % abzusenken war und darüber hinaus die Höchstdauer anrechenbarer Zeiten der Schul- bzw. Berufsausbildung begrenzt worden war, ergaben sich statt der bisherigen 8,4988 nur noch 6,5528 Entgeltpunkte (0,2232 für Zeiten der Krankheit und 6,3296 für Zeiten der Schul- bzw. Berufsausbildung).

5

Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, die Neuregelungen des WFG dürften in ihrem Fall nicht zum Tragen kommen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 1998 zurück. Sie führte aus, die WFG-Regelungen zu Recht herangezogen zu haben. Das ergebe sich aus § 300 Sozialgesetzbuch (SGB) VI.

6

Gegen den am 19. Februar 1998 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin unter dem 19. März 1998 Klage zum Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben. Sie hat ergänzend ausgeführt, die Regelungen in den §§ 88, 300 SGB VI sähen einen Besitzschutz in der Weise vor, dass die bei erstmaliger Rentenfeststellung erworbenen Entgeltpunkte stets in vollem Umfang in die "Nachfolgerente" zu übernehmen seien. Der Argumentation des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in einer Stellungnahme vom 4. März 1999 - aktenkundig als Anlage zum Schriftsatz vom 18. April 2001 - könne nicht gefolgt werden. Zu Unrecht halte das Bundesministerium den Gesetzgeber für nicht gehindert, bisher anzurechnende rentenrechtliche Zeiten im nachhinein zu begrenzen.

7

Das SG hat die Klage durch das Urteil vom 3. Mai 2001 abgewiesen. Es hat § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB VI herangezogen und dahingehend ausgelegt, ein Besitzschutz bestehe lediglich bezüglich der Gesamtheit der den jeweiligen Renten zu Grunde liegenden Entgeltpunkte. Unerheblich sei, dass dies im Falle der Klägerin erst unter Einbeziehung der fortgesetzten Erwerbstätigkeit als Laborleiterin gelte, womit der sonst eingetretene Verlust (mehr als) kompensiert worden sei. Das Urteil wurde der Klägerin am 18. Mai 2001 zugestellt.

8

Mit ihrer dagegen gerichteten und am 12. Juni 2001 eingegangenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem Vorbringen im schriftlichen Verfahren,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 3. Mai 2001 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 12. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1998 zu ändern, sowie

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, der ihr für die Zeit ab dem 1. September 1997 gewährten Altersrente für Frauen 66,5924 Entgeltpunkte (statt lediglich 64,7734 Entgeltpunkte) zu Grunde zu legen und

  3. 3.

    die nachzuzahlenden Rentenleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen.

10

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Auf eine Anfrage des Senats danach, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), insbesondere das Urteil vom 30. August 2001 (Az: B 4 RA 116/00 R), anerkannt werde, verficht die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt weiter. Dem Urteil vom 30. August 2001 könne ebenso wenig gefolgt werden wie der früheren Entscheidung vom 9. Dezember 1997 (Az: 8 RKn 8/96).

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozess- und Beiakten verweisen. Sie haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

14

Der Senat hat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten zuvor mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hatten, §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

15

Die gemäß den §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig.

16

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Beklagte war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des SG zu verurteilen, der ab dem 1. September 1997 gezahlten und weiter zu zahlenden Vollrente für Frauen wegen Alters 66,5924 Entgeltpunkte zu Grunde zu legen (dabei für beitragsfreie Zeiten 8,4988 statt lediglich 6,5528 Entgeltpunkte). Die bereits geleisteten Rentenzahlungen hat sich die Klägerin - selbstverständlich - anrechnen zu lassen.

17

Das gefundene Ergebnis folgt bereits daraus, dass mit der erstmaligen Feststellung der (Frauen-)Altersrente durch den Bescheid der Beklagten vom 4. November 1994 ein grundsätzlich nicht mehr abänderbares Stamm- bzw. Teilhaberecht entstanden ist, für das die damals geltenden Vorschriften des SGB VI maßgebend bleiben. Das Stammrecht steht ebenso wie die aus ihm folgenden und regelmäßig wiederkehrenden monatlichen Einzelansprüche unter dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der eine und einzige Versicherungsfall des Alters ist dabei durch das gemeinsame Sicherungsziel einer Vollversicherung gekennzeichnet, §§ 63 Abs. 4, 67 Nr. 1 SGB VI. Der Gesetzgeber hat lediglich einigen Gruppen von Versicherten, im Falle der Klägerin Frauen nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres bei 10 Jahren Pflichtbeitragszeiten im Anschluss an das vollendete 40. Lebensjahr, ein Gestaltungsrecht derart eingeräumt, das Einstehenmüssen der Versichertengemeinschaft für das Altersrisiko bereits vor Vollendung der Altersgrenze des 65. Lebensjahres beginnen zu lassen, §§ 33 bis 40 SGB VI. Die vorgezogenen Altersruhegelder für Frauen, im Übrigen für langjährig Versicherte, schwerbehinderte Menschen, langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute usw. sind somit Sonderfälle, in denen es der Gesetzgeber bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres als unzumutbar erachtet, die gesundheitlichen Kräfte zum Lohnerwerb einzusetzen. In diesen Sonderfällen entsteht das Stammrecht auf Altersrente bereits vor Eintritt der generell auf 65 Jahre festgelegten Altersgrenze (vgl ausführlich BSG-Urteile vom 2. August 2000, Az: B 4 RA 40/99 R sowie B 4 RA 54/99 R; zuletzt bestätigt und fortgeführt durch BSG-Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 58/01 R).

18

Keine Änderung in der Beurteilung ergibt sich daraus, dass im Falle der Klägerin die (Frauen-)Altersrente zunächst als Teilrente gewährt wurde. Dadurch ändern sich weder der Wert des Stammrechts noch die Höhe der hieraus entstehenden Einzelansprüche. Das wiederum ergibt sich aus den §§ 42 Abs. 1 und 2 sowie 66 Abs. 3 SGB VI. Nach § 42 SGB VI können Versicherte eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder aber als Rente in Höhe eines Drittels, der Hälfte oder von zwei Dritteln der Vollrente, also als Teilrente, in Anspruch nehmen. Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ist gemäß § 66 Abs. 3 SGB VI im Falle der Teilrente die Summe aller Entgeltpunkt die der ersten Rente wegen Alters zu Grunde liegen. Der Monatsbetrag der Teilrente wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entspricht. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass das Gesetz die Teilrente nicht als eine mit besonderen Berechnungsweisen ausgestaltete spezielle Rentenart begreift, vielmehr als "quotierte Vollrente". Wer, wie die Klägerin, nicht sogleich Vollrente beantragt, vielmehr mit der durch § 42 SGB VI eröffneten Möglichkeit der Teilrente neben teilweiser Erwerbstätigkeit in den Ruhestand "gleitet", verzichtet lediglich auf den von ihm bestimmten Anteil der Einzelansprüche, während das Stammrecht wie bei Beantragung der Vollrente entsteht und bestehen bleibt. Da mit dem Wechsel zur Vollrente, bei der Klägerin also mit Beginn des streitigen Zeitraumes am 1. September 1997, lediglich der Teilverzicht auf die monatlichen Einzelansprüche entfiel, sich am einmal entstandenen Stammrecht jedoch nichts änderte und weil - wie bereits oben erwähnt - der Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts das anzuwendende Rentenrecht bestimmt, war die Beklagte nicht befugt, die Entgeltpunkte für die beitragsfreien Zeiten ab dem 1. September 1997 neu nach dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen WFG festzulegen (zum Ganzen BSG-Urteil vom 30. August 2001, Az: B 4 RA 116/00 R).

19

Die Verurteilung der Beklagten steht mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Teilrentenregelung im Einklang. Die Beklagte kann sich nicht - gemäß der aktenkundigen Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 4. März 1999 - darauf berufen, gestaltende Sozialpolitik werde unmöglich, wenn ein Versicherter wie die Klägerin günstiger behandelt werde als derjenige, der länger und ggf. bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze weiter arbeite und die zwischenzeitlich in Kraft getretenen verschlechternden Vorschriften hinnehmen müsse. Abgesehen davon, dass er ggf. auch in den Genuss begünstigender Regelungen käme, ist als maßgeblicher Unterschied heraus zu stellen und der Argumentation entgegen zu halten, dass im Vergleichsfall des voll weiter arbeitenden Versicherten noch kein Vertrauen in den Fortbestand einer einmal erfolgten Rentenwertfestsetzung entstehen kann. Aus dem Sinn und Zweck des Teilrentensystems folgt, dass dem gegenüber der Teilrentner in seinem Vertrauen darauf geschützt werden muss, die schon erworbenen Entgeltpunkte ohne Schmälerung durch diejenigen Entgeltpunkte zu erhöhen, die er aus einer bis zur Hinzuverdienstgrenze parallel ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt und für die er entsprechende Beiträge abführt, §§ 1 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs. 1, 172 Abs. 1 Nr. 1, 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Dieser Versicherte - und hier die Klägerin - muss also zum Einen in dem Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Rente geschützt und zum Anderen in einem der Teilbeschäftigung entsprechenden Umfang besser gestellt werden als der nicht arbeitende Versicherte oder entsprechend weniger Entgelt erzielende Vergleichs-Teilrentner (vgl. zum Teilrentensystem bereits BSG-Urteil vom 9. Dezember 1997, Az: 8 RKn 8/96 sowie wiederum BSG-Urteil vom 30. August 2001, Az: B 4 RA 116/00 R).

20

Nach alledem kam es nicht mehr auf die von der Beklagten in den Vordergrund gestellte Frage an, inwieweit sich aus § 300 Abse. 1 bis 3 SGB VI - im Falle einer Rentenneufeststellung - für den vorliegenden Fall die Anwendung des bei Erteilung des Bescheides vom 12. November 1997 geltenden Rechts herleiten lässt. Denn hier liegt - wie erwähnt - der Wegfall eines Teilverzichts, aber kein Fall einer Neufeststellung der Rente vor. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 § 300 Abs. 3 SGB VI dahin abgeändert hat, im Falle der Neufeststellung einer bereits vorher geleisteten Rente und der Notwendigkeit, die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwendenden Vorschriften zu Grunde zu legen (Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, Bundesgesetzblatt I Seite 1827).

21

Der auf eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach umzustellende Antrag auf Verzinsung der nachzuzahlenden Rentenanteile war ebenfalls begründet. Das ergibt sich aus der in den §§ 41, 44 SGB I angeordneten gesetzlichen Pflicht der Sozialleistungsträger, Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach Fälligkeit, frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, zu verzinsen. Bevor eine Verurteilung auch der Höhe und dem Verzinsungsbeginn nach zu erfolgen hat, war der Beklagten Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen und - auf der Basis des Bestehens des Hauptanspruchs - erstmals verwaltungsseitig zum Antragseingang, zur Fälligkeit, zum Fristablauf etc. zu entscheiden. Erst mit dieser Entscheidung wird ein neuer Rechtsweg - zur Verzinsungsfrage - eröffnet (vgl. zum Ganzen Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 1, § 44 SGB I RdNrn 7 ff., insbesondere 8 und 13).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

23

Es bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).