Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.04.2003, Az.: L 7 AL 262/01

Aufforderung; Bestimmtheit; Durchsetzbarkeit; Forderung; Leistung; Leistungsaufforderung; Mangel; Rechtsklarheit; Rechtssicherheit; Unterbrechung; Verjährung; Verjährungsfrist; Verwaltungsakt; Zahlungsaufforderung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.04.2003
Aktenzeichen
L 7 AL 262/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48413
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 08.12.2000 - AZ: S 9 AL 777/98
nachfolgend
BSG - 07.10.2004 - AZ: B 11 AL 43/03 R
LSG Niedersachsen-Bremen - 28.02.2006 - AZ: L 7 AL 22/05 ZVW
BSG - 21.03.2007 - AZ: B 11a AL 15/06 R

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Zahlungsaufforderung stellt dann keinen Verwaltungsakt zur Durchsetzung des Anspruchs dar, wenn diese Regelung nicht klar ersichtlich ist. Aus Gründen der Richtssicherheit und Rechtsklarheit muss ersichtlich sein, dass eine Regelung getroffen werden soll und welchen Inhalt sie hat; mangelnde Bestimmtlheit geht jedenfalls bei belastenden Verwaltungsakten zu Lasten der Behörde (Kasseler - Kommentar, Krasney, Sozialversicherungsrecht, § 33 SGB X Rz. 7f.)

Ob die Vollstreckungsanordnung einen Verwaltungsakt darstellt, ist unerheblich. Jedenfalls hat sie die Bundesanstalt nicht zur Druchsetzung des Anspruchs auf die Pflichtbeiträge erlassen, da eine solche Anordnung einen vollstreckbaren Titel voraussetzt und die Regelungen insoweit gleichfalls nicht genügend bestimmt gewesen wären.

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 8. Dezember 2002 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Sozialversicherungsbeitragsforderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 16.805,04 DM verjährt ist.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten jetzt noch darüber, ob die Erstattungsforderung der Beklagten auf Konkursausfallgeld -- Kaug -- (Beitragsforderungen gegen den Kläger zur Sozialversicherung) verjährt ist.

2

Der 1943 geborene Kläger war Inhaber der Firmen ... F und F & Co ... (Nachfolger) .... Sein 1976 gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 18. November 1976 abgelehnt, weil eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden war. Die Arbeitnehmer beider Unternehmen stellten Anträge auf Kaug, die von der Beklagten in Höhe von 135,41 DM (Firma F & Co) und 9.188,15 DM (Firma F) befriedigt wurden. Die Beklagte entrichtete außerdem aufgrund von Anträgen des Krankenversicherungsträgers die darauf entfallenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 6.097,40 DM (Firma F & Co) und 10.707,64 DM (Firma F) aus der Kaug-Versicherung. Mit zwei Schreiben vom 28. Januar 1977 forderte das Arbeitsamt H den Kläger auf, die auf die Beklagte übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt beziehungsweise die Ansprüche auf Entrichtung der Pflichtbeiträge für die Firma F & Co von insgesamt 6.232,81 DM und die Firma F in Höhe von insgesamt 19.895,79 DM zu begleichen.

3

Der Kläger beantragte am 19. September 1978 und 14. September 1979 eine ratenfreie Stundung bis zur Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Beklagte entsprach den Anträgen mit Bescheiden vom 9. November 1978 und 2. Oktober 1979 und stundete die Gesamtforderung in Höhe von 26.128,60 DM bis zum 31. August 1980 ratenfrei.

4

Wegen der übergegangenen Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer der Firma F & Co und ... F in Höhe von insgesamt 9.323,56 DM erwirkte die Beklagte einen Mahnbescheid vom 5. März 1982 und hierzu einen Vollstreckungsbescheid vom 23. März 1982 bei dem Arbeitsgericht H über die Forderung nebst 4 % Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheides (10. März 1982).

5

Zur Vollstreckung der übergegangenen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 16.805,04 DM richtete die Beklagte ein Vollstreckungs- und Einziehungsersuchen an die Stadt L am 21. November 1980, die am 19. Januar 1982 ein Zahlungsverbot und eine Überweisungsverfügung gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers erließ. Pfändbare Beträge waren jedoch nicht vorhanden. Aufgrund von Vollstreckungsanordnungen/-ersuchen der Beklagten vom 21. März 1984, 17. März 1986, 9. Januar 1990 und 9. März 1993 ergingen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 24. September 1984 und 29. März 1990 sowie Pfändungsversuche beim Kläger (zuletzt am 7. September 1993), die jedoch fruchtlos blieben. Weitere Vollstreckungsversuche erfolgten aufgrund erheblicher Vorpfändungen und Abtretung der Gehaltsansprüche nicht.

6

Der Kläger war bis zu seiner Kündigung am 31. Dezember 1996 beschäftigt, bezog vom 1. Januar bis 10. September 1997 Krankengeld und aufgrund seiner Arbeitslosmeldung vom 18. September 1997 mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 Alg ab Antragstellung für 971 Tage nach einem Bemessungsentgelt von 1.960,00 DM in Höhe von zunächst wöchentlich 759,00 DM.

7

Der Beklagten wurde am 13. Oktober 1997 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Stadt L vom 10. Oktober 1997 über 2.780,40 DM, am 30. Oktober ein vorläufiges Zahlungsverbot und am 10. Dezember 1997 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Herrn K V, S zugestellt. Am 4. November 1997 teilte die Commerzbank W mit, dass Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Sozialleistungen durch Vertrag vom 31. Juli 1991 an sie abgetreten seien zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche, die der Bank gegen den Kläger zustehen (zur Zeit 11.400,00 DM). Die Beklagte zahlte daraufhin ab 1. November 1997 einen wöchentlichen Betrag in Höhe von 61,80 DM (ab 1. Januar 1998 67,80 DM) aus dem Anspruch auf Alg an die Commerzbank.

8

Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte die Auszahlung an die Commerzbank ab 1. Juli 1998 ein und nahm mit Bescheid vom 23. Juli 1998 gegenüber dem Kläger eine Aufrechnung des Alg-Anspruchs mit einer Forderung in Höhe von 26.334,70 DM mit täglich 44,37 DM vor. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, weil der ihm verbleibende Betrag unterhalb der Pfändungsfreigrenze liege und nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreiche; es sei nicht ersichtlich, gegen welche Forderung aufgerechnet werde und ob die Aufrechnung rückwirkend zum 1. Juli 1998 habe einsetzen dürfen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. September 1998). Mit Änderungsbescheid vom 28. Oktober 1998 ermäßigte die Beklagte den Aufrechnungsbetrag auf täglich 22,00 DM und zahlte dem Kläger den zuviel einbehaltenen Betrag von 2.751,51 DM aus. Der Kläger bezog bis zum 30. April 2000 Leistungen der Beklagten. Insgesamt wurden hiervon 15.440,42 DM einbehalten. Ab 1. Mai 2000 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Kläger Altersrente.

9

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 22. September 1998 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und die Verjährung der Forderung, soweit sie nicht durch den Mahnbescheid vom 5. März 1982 tituliert sei, eingewandt. Er hat im Übrigen die Auffassung vertreten, dass die Abtretung der Sozialleistungen an die Commerzbank vorrangig zu berücksichtigen sei. Das SG hat mit Urteil vom 8. Dezember 2000 die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit eine Forderung über den Betrag von 9.323,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. März 1982 festgestellt worden sei und die Beklagte verurteilt, den über diesen Betrag hinausgehenden und bereits durch Aufrechnung einbehaltenen Betrag an den Kläger zu erstatten, weil die weitergehende Forderung verjährt sei.

10

Gegen das der Beklagten am 30. April 2001 zugestellte Urteil hat sie am 29. Mai 2001 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung die Vollstreckungsanordnung vom 21. November 1980 oder das Zahlungsverbot mit Überweisungsverfügung vom 19. Januar 1982, mit dem die Arbeitsentgeltansprüche des Klägers gegen seinen Arbeitgeber gepfändet wurden, seien ein Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X), sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist laufe; bis zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährung durch die Stundungsanträge und durch die Anordnung der Vollstreckung unterbrochen worden.

11

Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 8. Dezember 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

13

Der Kläger beantragt schriftlich,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, der Erlass eines Verwaltungsaktes zur Durchsetzung des Anspruchs im Sinne des § 52 SGB X sei bisher nicht nachgewiesen.

16

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte verwiesen. Die den Kläger betreffenden Leistungsakten (StammNr. ...), die Kaug-Akte (Nr. ...) sowie die rückvergrößerten Vorgänge der Kasse der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

17

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.F., 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

18

Streitgegenstand war zunächst der Bescheid vom 23. Juli 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1998 und des Änderungsbescheides vom 28. Oktober 1998. Darin hat die Beklagte geregelt, dass der Alg-Anspruch ab 1. Juli 1998 in Höhe von täglich 22,00 DM durch Aufrechnung erfüllt wird und zwar -- wie inzwischen feststeht -- bis zum 30. April 2000, da dem Kläger darüber hinaus kein Alg-Anspruch zusteht.

19

Die angefochtenen Bescheide enthalten dagegen keine Regelungen dahin, dass der Beklagten ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch in Höhe von 26.334,70 DM gegen den Kläger zusteht. Da die Beklagte der Auffassung ist, bereits titulierte Ansprüche in dieser Höhe zu haben, hätte für eine solche Regelung auch kein Anlass bestanden. Es ist auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich das Recht zur Feststellung der Durchsetzbarkeit einer Forderung durch Verwaltungsakt ergeben sollte. Daher ist die Gegenforderung lediglich ein Begründungselement für den Aufrechnungsbescheid, aber kein selbständiger Verwaltungsakt.

20

Der Kläger hat seinen zunächst unbeschränkten Widerspruch gegen die Aufrechnung im Klageverfahren insoweit zurückgenommen, dass er sich gegen die Höhe des Aufrechnungsbetrages und die Tilgung einer Forderung von 9.323,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. März 1982 nicht mehr wendet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide daher bestandskräftig geworden. Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das SG stand fest, dass eine darüber hinausgehende Aufrechnung von der Beklagten nicht begehrt wird, weil bereits die -- unstreitige -- Forderung durch die Aufrechnung bis zum Ende des Alg-Bezugs nicht getilgt worden ist. Der Zinsanspruch für die Zeit vom 10. März 1982 bis 30. Juli 1999 beträgt 6.273,40 DM (Schriftsatz der Beklagten vom 25. März 2003) und übersteigt zusammen mit der Forderung von 9.323,56 (insgesamt: 15.596,96 DM) bereits den einbehaltenen Betrag (15.440,42 DM).

21

Der Kläger hat somit die Anfechtungsklage nicht nur teilweise, sondern vollständig zurückgenommen. Das Urteil des SG ist somit gegenstandslos, soweit es über die Rechtmäßigkeit der Aufrechnungsbescheide entschieden hat.

22

Gemäß § 141 Abs. 2 SGG erwächst die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages in Rechtskraft, für die die Aufrechnung geltend gemacht worden ist. Damit ist die Beklagte nicht gehindert, ihre weitergehende Forderung weiterhin geltend zu machen.

23

Der sachdienliche Antrag des Klägers, auf den das Gericht gemäß § 106 Abs. 1 SGG hinzuwirken hat, war daher im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung, dass die über den anerkannten Betrag hinausgehende Forderung verjährt ist. Über diesen Anspruch des Klägers hat das SG ebenfalls entschieden (§ 123 SGG) und zu Recht der Feststellungsklage stattgegeben.

24

Die Klage auf Feststellung, dass die Forderung der Beklagten in Höhe von 16.805,04 DM nebst Nebenforderungen verjährt ist, ist zulässig. Die Beklagte hat der Klagänderung zugestimmt, sie ist auch sachdienlich.

25

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. Die Beklagte hat bereits ein Verrechnungsersuchen in gleicher Höhe an den Rentenversicherungsträger für die Zeit ab 1. Mai 2000 gestellt, sodass der Kläger durch Weiterführung des Rechtsstreites der Wiederholung des Verwaltungsaktes durch den Rentenversicherungsträger vorbeugen muss.

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Die Klage ist begründet. Der Anspruch auf die im Kaug-Zeitraum nicht gezahlten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung ist verjährt. Der Anspruch der Einzugsstellen gegen den Kläger auf Entrichtung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ist mit der Antragstellung durch die Einzugsstelle auf die Beklagte kraft Gesetzes übergegangen (§ 141n letzter Satz i.V.m. § 141m Abs. 1 AFG i.d.F. bis zum 31.07.1979). Die zwischen Juli und Oktober 1976 fällig gewordenen Ansprüche unterlagen zunächst der zweijährigen Verjährungsfrist (§ 29 Reichsversicherungsordnung -- RVO --), die sich durch Einführung des § 25 SGB IV zum 1. Juli 1977 auch für die vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen, aber noch nicht verjährten Ansprüche auf vier Jahre erhöhte. Diese Verjährungsfrist ist abgelaufen.

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Es gilt nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist, weil weder die Beklagte noch die Einzugsstelle einen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 SGB X zur Durchsetzung des Anspruches erlassen hat. Zwar hat die Einzugsstelle die Beitragsforderungen bereits für vollstreckbar erklärt. Nach § 28 RVO a.F. war für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens jedoch kein förmlicher Vollstreckungstitel erforderlich. Einen solchen Titel stellen auch nicht die Zahlungsaufforderungen vom 28. Januar 1977 dar. Nach dem Inhalt der Schreiben wird der Anspruchsübergang angezeigt und der Kläger zur Zahlung aufgefordert. Die Schreiben sind schon ihrem äußeren Anschein nach keine Verwaltungsakte und es fehlt ihnen eine Rechtsmittelbelehrung. Ein Verwaltungsakt wäre zudem nicht genügend bestimmt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muss klar ersichtlich sein, dass eine Regelung getroffen werden soll und welchen Inhalt sie hat; mangelnde Bestimmtheit geht jedenfalls bei belastenden Verwaltungsakten zu Lasten der Behörde (Kasseler-Kommentar, Krasney, Sozialversicherungsrecht Bd. 2, Stand 1. Dezember 2002, § 33 SGB X Rz 7 f.). Außerdem war die übergegangene Arbeitsentgeltforderung der Arbeitnehmer nicht durch Verwaltungsakt geltend zu machen, sondern durch ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht, wie es die Beklagte tatsächlich auch durchgeführt hat. Die Beklagte ist im Anschluss an die Schreiben vom 28. Januar 1977 zunächst selbst von der kurzen Verjährungsfrist ausgegangen. Es spricht daher nichts dafür, dass die Beklagte -- teilweise rechtswidrige -- Verwaltungsakte hat erlassen wollen und der Kläger die Schreiben vom 28. Januar 1977 als Verwaltungsakte hat verstehen können und müssen (§ 133 BGB entspr.).

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Ob die Vollstreckungsanordnungen einen Verwaltungsakt darstellen, ist unerheblich. Jedenfalls hat sie die Beklagte nicht zur Durchsetzung des Anspruchs auf die Pflichtbeiträge erlassen, da eine solche Anordnung einen vollstreckbaren Titel voraussetzt und die Regelungen insoweit gleichfalls nicht genügend bestimmt gewesen wären.

29

Zwar ist die Verjährung durch die Stundungsanträge des Klägers (§ 208 BGB) und die Vollstreckungshandlungen bis September 1993 wiederholt unterbrochen worden (gemäß § 216 BGB a.F. tritt die Unterbrechung auch ein, wenn wegen eines vermeintlich titulierten Anspruchs vollstreckt wird -- Palandt, BGB, München 62. Auflage 2002 § 209 Rdziff. 22). Damit war der Anspruch auf die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.905,04 DM jedoch vier Jahre nach der letzten Vollstreckungshandlung und daher bei Erklärung der Aufrechnung im Jahre 1998 verjährt.

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Die Berufung der Beklagten erweist sich demnach als unbegründet. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils war nur in Bezug auf den Feststellungsausspruch der Verjährung der Sozialversicherungsbeitragsforderung klarzustellen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

32

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) im Hinblick auf die Frage, ob ein Schreiben, das eine Aufforderung zur Leistung enthält, ein Verwaltungsakt im Sinne des § 52 SGB X ist. Diese Frage ist -- soweit ersichtlich -- in der Rechtsprechung bislang nicht erörtert und wird von der Beklagten unterschiedlich gehandhabt.