Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 08.04.2003, Az.: L 9 V 11/99

Schädigungsbedingt eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit ; Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge ; Vorliegen einer Störung der Gesundheit im Recht der Kriegsopferentschädigung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
08.04.2003
Aktenzeichen
L 9 V 11/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0408.L9V11.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 25.03.1999 - AZ: S 1a V 10340/96

Redaktioneller Leitsatz

Nicht alle körperlichen oder geistigen Zustände, die von der Norm abweichen und Folge einer Schädigung sind, können durch Bescheid als Schädigungsfolge in der Kriegsopferentschädigung festgestellt werden. Eine Störung der Gesundheit verlangt bereits nach dem Wortsinn mehr als eine bloße körperliche oder geistige Normabweichung. Vom Vorliegen einer Störung der Gesundheit ist dann auszugehen, wenn die körperliche oder geistige Abweichung von der Norm zu konkreten, nach den Grundsätzen des § 25 BVG als Minderung der Erwerbsfähigkeit bewertbaren Funktionseinschränkungen führt.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die beim Berufungskläger schädigungsbedingt eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

2

Der im Februar 1925 geborene Berufungskläger geriet als Kriegsteilnehmer am 12. Oktober 1944 unter russischen Granatbeschuss und wurde dabei nach seinen Angaben von insgesamt etwa 170 Granatsplittern getroffen. Nach mehr als viermonatiger Lazarettbehandlung, bei der etwa 100 Granatsplitter entfernt wurden, verblieben noch etwa 70 bis 75 Splitter im Körper des Berufungsklägers, von denen in den Folgejahren noch etwa 25 herauseiterten oder durch ärztliche Eingriffe entfernt wurden.

3

Die hierdurch verursachte MdE stellte das Versorgungsamt (VA) Oldenburg zuletzt mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 1958 unter Anerkennung der Schädigungsfolgen Lungenstecksplitter rechts mit Brustfellschwarte, Verlust des Zeigefingers und Versteifung des Mittelfingers links im Mittel- und Endgelenk, Verlust von drei Oberkieferzähnen, Stecksplitter am Kopf, Narben an der linken Gesichtshälfte, an der Brustwand, am Rücken, an den Gliedmaßen, am rechten Oberschenkel und an der rechten Ferse mit 40 v.H. fest und gewährte dem Berufungskläger eine danach bemessene Verletztenrente.

4

Mit einem am 20. Januar 1995 gestellten Antrag begehrte der Berufungskläger wegen Verschlimmerung der festgestellten Schädigungsfolgen und bekannt werden neuer Schädigungsfolgen eine Überprüfung. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass ein in die Gallenblase eingedrungener Splitter 1994 die Entfernung der Gallenblase erforderlich gemacht habe. Nun leide er unter Folgebeschwerden. Ein Splitter im Bereich der linken Augenbraue verursache Kopfschmerzen. Weiterhin stehe noch eine angemessene Bewertung der von 7 Stecksplittern im Bereich der rechten Hand verursachten Beschwerden aus. Schließlich komme es in bestimmten Situationen immer wieder zu kurzen, aber unerträglichen Panik - Attacken, die auf eine Verschüttung im Kriege zurückzuführen seien. Insgesamt halte er danach die Zuerkennung einer MdE um 60 v.H. für angemessen. Das VA Oldenburg wertete zahlreiche ärztliche Unterlagen aus, ließ das chirurgische Fachgutachten des Dr. D. vom 13. Juli 1995 sowie das internistische Fachgutachten des Dr. E. vom 12. Juli 1995 erstatten und lehnte sodann den Antrag - dem Ergebnis der Begutachtungen entsprechend - mit Bescheid vom 24. Juli 1995 ab.

5

Der hiergegen am 25. August 1995 erhobene Widerspruch des Berufungsklägers, mit dem dieser noch einmal auf die bescheidmäßige Anerkennung aller radiologisch nachgewiesenen Stecksplitter, auch solcher am linken Arm, im Hals, an der Wirbelsäule und im rechten Knie drängte und besonders auf den Verlust von drei Rippen nach einer noch während des Krieges wegen der Splitterverletzung durchgeführten Rippenresektion sowie die bestehenden Angstzustände nach seiner Verschüttung hinwies, führte zu Teilabhilfebescheiden vom 17. November 1995 und 23. Januar 1996, mit denen das VA letztlich folgende Schädigungsfolgen bei fortbestehender MdE um 40 v.H. anerkannte: Lungenstecksplitter rechts mit Brustfellschwarte, Verlust der Gallenblase mit Restbeschwerden, Verlust des Zeigefingers und Versteifung des Mittelfingers links im Mittel- und Endgelenk, Spreizstellung des 5. Fingers rechts bei 7 Weichteilstecksplittern im Bereich der rechten Hand, endgradige Bewegungseinschränkung des 2. Fingers rechts im Grundgelenk, Stecksplitter im Kopf, über der linken Augenbraue und in den Halsweichteilen, Narben und Stecksplitter in der linken Gesichtshälfte, Narben an der Brust und am Rücken, an den oberen Gliedmaßen, am rechten Oberschenkel, an der rechten Ferse und am Gesäß nach Granatsplitterverletzung.

6

Im Übrigen wies das Landesversorgungsamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1996 zurück.

7

Am 19. August 1996 ist Klage erhoben worden, mit der der Berufungskläger begehrt hat, den Berufungsbeklagten unter Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 60 v.H. zu verurteilen. Das Sozialgericht (SG) hat den medizinischen Sachverhalt weiter aufgeklärt, insbesondere Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und das chirurgische Fachgutachten des Prof. Dr. F. vom 29. Oktober 1998 erstatten lassen. Dieser hat im Ergebnis die beim Berufungskläger schädigungsbedingt vorliegende MdE mit weiterhin 40 für zutreffend bewertet erachtet. Mit dem am 20. April 1999 zugestellten Urteil vom 25. März 1999 hat daraufhin das SG nach ergänzender mündlicher Anhörung des Chirurgen Dr. G. die Klage abgewiesen.

8

Mit seiner am 17. Mai 1999 eingelegten Berufung verfolgt der Berufungskläger sein Begehren weiter. Er weist auf die hohe Anzahl der in seinem Körper verbliebenen Splitter, die von ihnen hervorgerufenen Funktionseinschränkungen und Schmerzbeschwerden sowie die psychischen Folgen der im Sommer 1944 erlittenen Verschüttung hin und beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichtes Oldenburg vom 25. März 1999 aufzuheben sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Oldenburg vom 24. Juli 1995 in der Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 17. November 1995 und 23. Januar 1996 und des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes vom 11. Juli 1996 abzuändern,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Rücknahme seines Bescheides vom 20. Oktober 1958 sowie unter Feststellung weiterer Schädigungsfolgen ab Januar 1995 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 60 v.H. zu gewähren.

9

Der Berufungsbeklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

11

Der Senat hat durch den Berichterstatter den Berufungskläger im Erörterungs-Termin am 11. April 2001 zu den Schädigungsfolgen angehört. Sodann hat er zur weiteren medizinischen Sachaufklärung das radiologische Fachgutachten des Dr. H. vom 10. September 2001 sowie das internistische Fachgutachten des Dr. I. ohne Datum (bei Gericht eingegangen am 14. Oktober 2002) erstatten lassen.

12

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beschädigtenakten des Berufungsbeklagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung. Dabei ist die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung zurückzuweisen. Sie ist unbegründet. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Berufungsbeklagte ihm ab Januar 1995 unter Feststellung weiterer Schädigungsfolgen Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mehr als 40 v.H. gewährt.

15

Das Sozialgericht hat in seinem angefochtenen Urteil vom 25. März 1999 mit Recht hervorgehoben, dass sich das mit Antrag vom 20. Januar 1995 geltend gemachte Überprüfungsbegehren des Berufungsklägers nicht allein auf eine Verschlimmerung der festgestellten Schädigungsfolgen oder das nachträgliche Hinzutreten neuer Schädigungsfolgen bezieht. Mit seinem Vorbringen zielt vielmehr der Berufungskläger neben einer von ihm geltend gemachten Verschlimmerung auch darauf ab, dass die Schädigungsfolgen schon in dem Bescheid vom 20. Oktober 1958 nicht vollständig bezeichnet worden sind und dass auch die Teilabhilfebescheide vom 17. November 1995 und 23. Januar 1996 diesen Mangel nicht vollständig behoben haben. Begehrt wird mithin eine Überprüfung der Bescheidlage sowohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufhebung wegen Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X) als auch unter dem Gesichtspunkt der Rücknahme wegen ursprünglicher Unrichtigkeit (§ 44 SGB X). Der Berufungskläger macht insoweit im Wesentlichen als weitere Schädigungsfolgen eine psychische Störung auf Grund einer Verschüttung im Sommer 1944 sowie - hinsichtlich der im Oktober 1944 erlittenen Granatsplitterverletzungen - eine unvollständige Erfassung der multiplen Stecksplitter und der jeweils von ihnen ausgehenden Beschwerden, die mangelnde Anerkennung einer bei der Akutbehandlung vorgenommenen Teilresektion der 10. Rippe und hinsichtlich der bereits festgestellten Schädigungsfolgen eine Unterschätzung der insoweit von dem Verlust der Gallenblase, der Pleuraschwarte und der Stecksplitter im Bereich der Hand ausgehenden Funktionseinschränkungen geltend. Das Sozialgericht hat auf dieser Grundlage den medizinischen Sachverhalt - bezogen auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung - zutreffend und umfassend gewürdigt. Der Senat nimmt deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 7, vorletzter Absatz bis Seite 12, 2. Absatz) Bezug.

16

Das Ergebnis des Berufungsverfahrens rechtfertigt im Ergebnis keine anderweitige Entscheidung. Insoweit ist ergänzend hervorzuheben:

17

Soweit der Berufungskläger eine psychische Störung als Folge einer im Sommer 1944 erlittenen Verschüttung geltend macht, hat er im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter das fragliche Ereignis in seinen ihm noch erinnerlichen Einzelheiten geschildert. Ob hiernach das schädigende Ereignis im erforderlichen Umfang glaubhaft gemacht ist, kann indessen dahinstehen; denn es ist jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich zu machen, dass das geschilderte Ereignis die vom Berufungskläger geklagten kurzzeitigen Panikattacken mit Schwächegefühlen in den Gliedmaßen verursacht. Wie schon die Vorgutachter hat auch Dr. I. einen möglichen Ursachenzusammenhang dieser als psychovegetativ verstandenen Angst- und Schwächegefühle mit der angegebenen Verschüttung vollständig ausgeschlossen und deshalb folgerichtig auch diesbezügliche weitere Ermittlungen nicht angeregt. Diese Bewertung begegnet keinen Bedenken; sie steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Prof. Dr. F., der mit Rücksicht auf die vom Berufungskläger insgesamt geschilderte Beschwerdesymptomatik nicht nur die angegebenen Angst- und Schwächegefühle, sondern ebenso die beklagten Erscheinungen verstärkten Schwitzens und schmerzhafter Oberbauchbeschwerden überzeugend einer hierfür verantwortlichen psychovegetativen Störung anderweitiger Genese zugeordnet hat.

18

Soweit hiernach bei der Bemessung der schädigungsbedingten MdE die Folgen der Granatsplitterverletzungen im Mittelpunkt zu stehen haben, hat Dr. I. in seinem vom Senat eingeholten Gutachten überzeugend dargelegt, dass die vom Berufungskläger in Ergänzung der bereits festgestellten Schädigungsfolgen zusätzlich geltend gemachten multiplen Stecksplitter klinisch bis auf weiteres bedeutungslos und deshalb nicht in die Feststellung der Schädigungsfolgen aufzunehmen seien. Dieser Auffassung ist auch in rechtlicher Hinsicht zu folgen. Nach § 1 Abs. 1 und 3 BVG unterliegen der Anerkennung als Schädigungsfolge ausschließlich Gesundheitsstörungen. Lediglich für sie kann auch nach § 10 Abs. 1 BVG Heilbehandlung gewährt werden. Nicht alle körperlichen oder geistigen Zustände, die von der Norm abweichen und Folge einer Schädigung sind, können hiernach durch Bescheid als Schädigungsfolge festgestellt werden. Eine "Störung" der Gesundheit verlangt vielmehr bereits nach dem Wortsinn mehr als eine bloße körperliche oder geistige Normabweichung. Ob hinsichtlich ihrer weiter gehenden Voraussetzungen der Literaturmeinung zu folgen ist, nach der der versorgungsrechtliche Begriff der Gesundheitsstörung mit demjenigen der Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung im Wesentlichen übereinstimmt und deshalb von einer Gesundheitsstörung im Sinne der §§ 1,10 BVG allein dann auszugehen ist, wenn der von der Norm abweichende körperliche oder geistige Zustand zugleich bereits ärztlicher Behandlung bedarf, um einen akuten Leidenszustand zu therapieren oder einer sich anbahnenden Verschlimmerung entgegenzuwirken (so wohl - im Einzelnen etwas unklar - Rohr / Strässer, BVG, § 10 Anm. 2 mit weiteren Nachweisen), kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Über diese - dem Senat zu eng erscheinende Auffassung - hinaus ist jedenfalls nur dann vom Vorliegen einer Störung der Gesundheit auszugehen, wenn die körperliche oder geistige Abweichung von der Norm zu konkreten, nach den Grundsätzen des § 25 BVG als Minderung der Erwerbsfähigkeit bewertbaren Funktionseinschränkungen führt. Die vom Berufungskläger vor allem wegen der vereinfachten Gewährung künftiger Heilbehandlung gewünschte, gleichsam vorbeugende Erfassung seiner multiplen Stecksplitter als Schädigungsfolge ist hiernach nicht möglich, solange sie - wie von dem Gutachter Dr. I. aus medizinischer Sicht festgestellt - klinisch bedeutungslos sind und weder ärztlicher Behandlung bedürfen noch feststellbare Funktionseinschränkungen bedingen.

19

Entsprechendes gilt auch für den Teilverlust der 10. Rippe im Rahmen der seinerzeitigen Akutbehandlung eines Lungenempyems (Bülaudrainage). Die im Verfahrensverlauf gehörten ärztlichen Gutachter stimmen auch insoweit darin überein, dass der Zustand nach Rippen - Teilresektion beim Berufungskläger in der Zeit seit Stellung des Überprüfungsantrages und bis auf weiteres ohne funktionale Bedeutung ist und keine wesentlichen Beschwerden verursacht. Auch seine Anerkennung als Schädigungsfolge ist daher nicht möglich, weil es sich insoweit ebenfalls nicht um eine Gesundheitsstörung im Sinne von § 1 Abs. 3 BVG handelt.

20

Der Senat vermag schließlich auch unter Berücksichtigung des von Dr. I. erstatteten Gutachtens nicht festzustellen, dass hinsichtlich der bereits festgestellten Schädigungsfolgen eine Verschlimmerung eingetreten oder von einer schon ursprünglichen Fehleinschätzung der durch sie verursachten MdE auszugehen ist.

21

Hinsichtlich der vom Berufungskläger als mittelbare Schädigungsfolge geklagten Oberbauchbeschwerden hat vielmehr auch Dr. I. im Anschluss an das von Prof. Dr. F. erstattete Gutachten mit eingehender und für den Senat überzeugender Begründung herausgearbeitet, dass diese Beschwerden auf Grund des klinischen Verlaufs der geklagten Beschwerden nicht im Sinne eines Postcholecystektomie-syndroms zu deuten und somit auch nicht als weitere Folge der durch einen Granatsplitter verursachten Gallenblasenentfernung aufzufassen seien. Der Senat ist hiernach davon überzeugt, dass es sich bei der zuvor von den behandelnden Ärzten geäußerten Annahme eines erheblichen Postcholezystektomiesyndroms um eine Fehldiagnose gehandelt hat. Auch die Folgen des Lungenstecksplitters mit Pleuraschwarte sowie der weiteren bereits in dem Bescheid vom 20. Oktober 1958 (in der Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 17. November 1995 und 23. Januar 1996) als Schädigungsfolge anerkannten Stecksplitter hat schließlich Dr. I. als weiterhin unverändert beschrieben.

22

Der Senat hält schließlich auch das Ausmaß der Bewegungseinschränkungen im Bereich der Hand für hinreichend aufgeklärt. Zwar hat sich insoweit Dr. I. in seinem internistischen Fachgutachten einer eigenständigen medizinischen Bewertung enthalten und darauf verwiesen, gegebenenfalls eine weitere chirurgische Begutachtung herbeizuführen. Für deren Erforderlichkeit ergeben sich indessen keine ausreichenden Gründe, da bereits der Chirurg Prof. Dr. F. in seinem für das Sozialgericht erstatteten Gutachten die Schädigungsfolgen im Bereich der Hand gewürdigt und dabei eine unzutreffende Bewertung durch den Brufungsbeklagten nicht festgestellt hat. Die Rüge des Berufungsklägers in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 23. Dezember 2002, J. habe als Internist nicht die zur Beurteilung der Schädigungsfolgen im Bereich der Hand erforderliche Kompetenz gehabt, geht hiernach ins Leere, da Dr. I. sich gerade, wie ausgeführt, einer diesbezüglichen Beurteilung enthalten hat. Der Senat vermag sich im Übrigen auch nicht dem Einwand des Berufungsklägers anzuschließen, die Begutachtung sei nicht durch den beauftragten Gutachter Dr. I., sondern durch Dr. K. durchgeführt worden. Er bezieht sich ohnehin nur auf die Durchführung von körperlichen Untersuchungen und steht einer Zurechnung der Gutachtens zu dem beauftragten Gut-Gutachter nicht entgegen, weil dieser mit der unter Hinweis auf seine eigene Urteilsbildung vorgenommenen Unterzeichnung die volle Verantwortung für das schriftliche Gutachten übernommen hat.

23

Sind hiernach indessen keine zusätzlichen Schädigungsfolgen festzustellen und ist die Schwere der festgestellten Schädigungsfolgen im Bescheid vom 20. Oktober 1958 (in der Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 17. November 1995 und 23. Januar 1996) ebenfalls zutreffend erfasst, so muss es auch bei der bisherigen MdE um 40 v.H. verbleiben. Sie entspricht der sachverständigen Einschätzung der Gutachter Prof. Dr. F. und Dr. I., die insoweit keine Fehlgewichtungen erkennen lässt.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

25

Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.