Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 14.04.2003, Az.: L 4 SF 14/02

Richterliche Festsetzung einer Entschädigung für die Erstellung eines Befundberichts

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
14.04.2003
Aktenzeichen
L 4 SF 14/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0414.L4SF14.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - AZ: S 9 KR 54/99

Tenor:

Die Entschädigung für den Befundbericht des Antragstellers wird auf 21,12 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

In dem Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen - Az: L 4 KR 216/01 - erstattete der Antragsteller auf Anforderung des LSG gemäß gerichtlicher Verfügung den Befundbericht vom 12. Juli 2002. Mit Rechnung vom 26. Juli 2002 machte der Antragsteller folgende Entschädigung geltend:

2

Schriftlicher Bericht 30,- Euro
Pauschale 2,- Euro
Kopie 1,- Euro
Porto 1,12 Euro
Summe 34,12 Euro.

3

Die Kostenbeamtin des LSG hat diese Forderung mit Verfügung vom 6. August 2002 auf 21,12 Euro gekürzt:

4

Befundbericht 15,- Euro Pauschale 2,- Euro Durchschriften 3,- Euro Portokosten 1,12 Euro

5

Mit Schreiben vom 19. August 2002 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt.

6

II.

Der nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) gestellte Antrag auf richterliche Festsetzung ist zulässig.

7

Er ist jedoch nicht begründet.

8

Nach Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZSEG in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung (BGBl. I 2001, 751) erhält der Arzt u.a. für die Ausstellung eines Befundscheines oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachterliche Äußerung 10,- bis 20,- Euro. Bei einer außergewöhnlich umfangreichen Tätigkeit erhält er den Höchstbetrag bis zu 35,- Euro.

9

Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Arzt für einen kurzen Bericht die Mindestentschädigung von 10,- Euro zu. Ein Befundbericht mittleren Umfanges ist mit 15,- Euro zu entschädigen. Nur für darüber hinausgehende umfangreiche Befundberichte sind 20,- Euro anzusetzen.

10

Im Hinblick auf diese Staffelung erscheint es sachgerecht, den vom Antragsteller erstatteten Befundbericht mit 15,- Euro zu entschädigen. Denn der Befundbericht ist weder von seiner äußeren Form her umfangreich, noch enthält er eine gutachterliche Äußerung.

11

Der Antragsteller wendet sich demgemäß auch nicht gegen die Feststellung, dass es sich bei seinem Befundbericht um einen Bericht mittleren Umfangs handelt. Er weist vielmehr darauf hin, dass er für einen Befundbericht der vorliegenden Art mindestens 20 Minuten benötige. Die Arbeitsstunde seiner Praxis koste aber 200,- Euro. Er mache daher bei der Erstattung derartiger Befundberichte ein Defizit von ca. 100,- Euro pro Stunde.

12

Dieser Vortrag rechtfertigt keine höhere Entschädigung.

13

Der Rahmen für die Entschädigung der Ärzte, die von den Gerichten zur Erstattung von Befundberichten herangezogen werden, ist durch den Gesetzgeber im ZSEG festgelegt worden. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung sind die Gerichte hieran gebunden, es sei denn, es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 27. Januar 2003 - L 4 SF 17/02 -, in dem der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung den Entschädigungsrahmen für die Erstattung von einfachen und von mittelschweren Gutachten angehoben hat.).

14

Im vorliegenden Fall sind Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entschädigung des Antragstellers nicht begründet. Die Vergütung seines Berichtes, der auf dem Befundbericht-Formular erstattet wurde und einen mittleren Umfang keinesfalls übersteigt, erscheint unter Berücksichtigung des Interesses des Gemeinwohls (vgl. hierzu Beschluss vom 27. Januar 2003) nicht unangemessen.

15

Die Gesamtentschädigung ist daher auf insgesamt 21,12 Euro festzusetzen.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).