Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 08.04.2003, Az.: L 4 SF 19/02
Entschädigung für ärztliche Befundberichte; Staffelung der Entschädigung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.04.2003
- Aktenzeichen
- L 4 SF 19/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0408.L4SF19.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - AZ: S 6 U 168/99
Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 1 ZSEG
Tenor:
Die Entschädigung für den Befundbericht des Antragstellers wird auf 21,68 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
In dem Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen - Az.: L 9 U 323/02 - erstattete der Antragsteller auf Anforderung des LSG gemäß gerichtlicher Verfügung den Befundbericht vom 27. November 2002. Mit Rechnung vom selben Tage machte der Antragsteller folgende Entschädigung geltend:
Bericht 30,- Euro
Aufwandspauschale 2,- Euro
Kopie 3,- Euro
Porto 1,68 Euro
Summe 36,68 Euro.
Der Kostenbeamte des LSG hat diese Forderung mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 auf 21,63 Euro gekürzt:
Bericht 15,- Euro
Pauschale 2,- Euro
Fotokopien 1,50 Euro
Durchschriften 1,50 Euro
Portokosten 1,63 Euro
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt.
II.
Der nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) gestellte Antrag auf richterliche Festsetzung ist zulässig.
Er ist zu einem geringen Teil begründet.
Nach Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZSEG in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung (BGBl.. I 2001, 751) erhält der Arzt u.a. für die Ausstellung eines Befundscheines oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachterliche Äußerung 10,- bis 20,- Euro. Bei einer außergewöhnlich umfangreichen Tätigkeit erhält er den Höchstbetrag bis zu 35,-Euro.
Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Arzt für einen kurzen Bericht die Mindestentschädigung von 10,- Euro zu. Ein Befundbericht mittleren Umfanges ist mit 15,- Euro zu entschädigen. Nur für darüber hinausgehende umfangreiche Befundberichte sind 20,- Euro anzusetzen.
Im Hinblick auf diese Staffelung erscheint es sachgerecht, den vom Antragsteller erstatteten Befundbericht mit 15,- Euro zu entschädigen. Der Befundbericht hat einen Umfang von einer Seite. Es handelt sich somit schon von der äußeren Form her nicht um einen umfangreichen Bericht. Der Bericht enthält auch keine gutachterliche Äußerung, sodass auch insofern eine Entschädigung von 15,- Euro als angemessen erscheint.
Der Antragsteller wendet sich demgemäß auch nicht gegen die Feststellung, dass es sich bei seinem Befundbericht um einen Bericht mittleren Umfangs handelt. Er weist vielmehr darauf hin, dass er die Honorierung der Sachverständigen durch das LSG schon seit langer Zeit als Zumutung empfinde. Kein Rechtsanwalt würde für ein derartig geringes Honorar arbeiten.
Diese Auffassung rechtfertigt keine höhere Entschädigung.
Der Rahmen für die Entschädigung der Ärzte, die von den Gerichten zur Erstattung von Befundberichten herangezogen werden, ist durch den Gesetzgeber im ZSEG festgelegt worden. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung sind die Gerichte hieran gebunden, es sei denn, es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 27. Januar 2003 - L 4 SF 17/02 -, in dem der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung den Entschädigungsrahmen für die Erstattung von einfachen und von mittelschweren Gutachten angehoben hat).
Im vorliegenden Fall sind Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entschädigung des Antragstellers nicht begründet. Die Vergütung seines Berichtes mit einem Umfang von einer einzigen Seite, deren oberes Drittel im Übrigen auch noch vom Briefkopf ausgefüllt wird, erscheint unter Berücksichtigung des Interesses des Gemeinwohls (vgl. hierzu Beschluss vom 27. Januar 2003) nicht unangemessen.
Zu Recht weist der Antragsteller allerdings auf einen Rechenfehler hin. Die Portokosten sind nicht mit 1,63 Euro, sondern mit 1,68 Euro anzusetzen. Im Übrigen ist die Berechnung jedoch nicht zu beanstanden.
Die Gesamtentschädigung ist daher auf insgesamt 21,68 Euro festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 177 Sozialgerichtsgesetz).