Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 24.04.2003, Az.: L 4 B 1/03 SF

Festlegung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft; Kosten für das Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
24.04.2003
Aktenzeichen
L 4 B 1/03 SF
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0424.L4B1.03SF.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 28.06.2002 - AZ: S 17 RH 12/02

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2002 hat das Sozialgericht (SG) Hildesheim im Rechtsstreit - S 17 RH 12/02 - den Beschwerdeführer als Zeugen zum Termin am 17. Juli 2002 geladen, weil er den erbetenen schriftlichen Befundbericht nicht erstattet hat. Die Zeugenladung ist dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2002 zugestellt worden. Nachdem er zum anberaumten Termin nicht erschienen war, hat das SG dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 17. Juli 2002 die durch sein Ausbleiben im Termin vom 17. Juli 2002 verursachten Kosten auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld von 500,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250,- Euro einen Tag Ordnungshaft festgesetzt. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2002 zugestellt worden.

2

Mit Schreiben vom 25. August 2002, eingegangen beim SG am 26. August 2002 (Montag), hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und die Aufhebung des Beschlusses vom 17. Juli 2002 beantragt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass seine Mitarbeiterin den Befundbericht am 4. Juli 2002 leider versehentlich an das Versorgungsamt gefaxt habe. Er habe vom 4. bis 31. Juli 2002 Urlaub gehabt und sei im Anschluss daran bis 15. September 2002 krankgeschrieben.

3

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

4

II.

Die Beschwerde ist erfolglos.

5

Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 380 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt (Satz 1). Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

6

Der Beschwerdeführer ist zum Termin vor dem SG am 17. Juli 2002 nicht erschienen. Ihm ist die Zeugenladung zum 17. Juli 2002 ordnungsgemäß und rechtzeitig am 2. Juli 2002 zugestellt worden.

7

Der Beschluss vom 17. Juli 2002 ist nicht nach § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufzuheben, insbesondere liegen die Voraussetzungen einer nachträglichen Entschuldigung nach § 381 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 ZPO nicht vor.

8

Nach seiner Mitteilung hat sich der Beschwerdeführer ab 4. Juli 2002 in Urlaub befunden. Zu den näheren Umständen seines Urlaubs hat er sich trotz gerichtlicher Aufforderung nicht geäußert. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass er ab 4. Juli 2002 ortsabwesend war, so hätte er doch vom Zustellungstag - einem Dienstag - bis zum Urlaubsbeginn am Donnerstag, dem 4. Juli 2002, genügend Zeit gehabt, das SG von seiner Ortsabwesenheit in Kenntnis zu setzen. Dieser Pflicht ist er jedoch nicht nachgekommen, sodass der Beschluss vom 17. Juli 2002 nicht aufzuheben ist.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).