Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 24.04.2003, Az.: L 6 U 441/01
Höhe eines Verletztengeldes; Berechnung des Verletztengeldes bei einer abhängigen Beschäftigung; Abgrenzung der selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung; Voraussetzungen der sog. Formalversicherung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 24.04.2003
- Aktenzeichen
- L 6 U 441/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0424.L6U441.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 10.10.2001 - S 8 U 338/98
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 1 SGB VII
- § 47 Abs. 5 S. 1 SGB VII
- § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV
Redaktioneller Leitsatz
Eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit äußert sich regelmäßig in der Eingliederung des Beschäftigten in einen fremden Betrieb und in einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeit. Demgegenüber sind Kennzeichen einer selbstständigen Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitszeit sowie die im wesentlichen freigestaltete Tätigkeit. Weist im Einzelfall eine Tätigkeit sowohl Merkmale der Abhängigkeit sowie der Selbstständigkeit auf, so kommt es bei der Beurteilung des Gesamtbilds darauf an, welche Merkmale überwiegen. Grundlage der Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 10. Oktober 2001 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 8. Juni 1997 bis 31. Mai 1998 unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge Verletztengeld in Höhe von kalendertäglich 170,44 DM zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden Verletztengeldes. Der 1946 geborene Kläger war seit 1975 bei dem Versandschlachthof C. bzw. nachfolgend bei der Firma D. in der Schlachtabteilung als Vorarbeiter tätig. Nach Einführung der 5-Tage-Woche wurde die Schlachtung am (für die Mitarbeiter der GmbH arbeitsfreien) Samstag von einem Fremdunternehmen (Firma E.) mit eigenen Arbeitnehmern auf dem Gelände der D. durchgeführt. Diese Schlachtungen auch am Samstag waren erforderlich, weil die D. die "Kombi-Märkte" auch an diesem Tag mit Fleisch beliefern musste. Der Kläger arbeitete ebenfalls am Samstag und beaufsichtigte die (fremde) Schlachtkolonne.
Als die Zusammenarbeit mit der Firma E. Anfang der 90er Jahre endete, trat der Geschäftsführer der D., Herr F., an den Kläger heran und schlug ihm vor, dass der Kläger mit einer eigenen Gesellschaft die Samstagsschlachtung übernehmen solle. Am 15. Juni 1991 gründete der Kläger mit der ebenfalls bei der D. beschäftigten Zeugin G. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum gemeinsamen Betrieb einer Lohnschlachtung (H. GbR). Mit Wirkung vom 15. Juni 1991 bestand eine Unternehmer-Unfallversicherung bei der Beklagten.
In der Folgezeit führte der Kläger jeweils samstags als Vorarbeiter einer eigenen (d.h. nicht bei der D. angestellten) Schlachterkolonne die Lohnschlachtung durch. Dafür erhielt er von der I. jeweils montags einen freien Tag, sein Lohn (Stücklohn) errechnete sich gleichwohl aus der von montags bis freitags erbrachten Gesamtleistung der von ihm geleiteten Schlachtkolonne der D ... Für die samstags geschlachteten Tiere erhielt die J. von der D. eine Gegenleistung, die sich nach dem Stücklohn berechnete. Die Mitarbeiter der Schlachtkolonne bezahlte die H. GbR nach Stundenlohn.
Am 26. April 1997 (Samstag) erlitt der Kläger bei der Arbeit einen Unfall, bei dem er sich mit einem Messer beide Beugesehnen und den radialen Nerv des rechten Zeigefingers der rechten Hand durchtrennte. Auf Grund dieser Verletzung war er bis zum 31. Mai 1998 arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte ab 8. Juni 1997 Verletztengeld, das die DAK K. zunächst (ausgehend von der abhängigen Beschäftigung des Klägers) mit kalendertäglich 170,44 DM berechnete.
Nachdem der Kläger auf Rückfrage der Beklagten am 15. Juli 1997 angegeben hatte, dass der Arbeitsunfall während seiner Tätigkeit als Selbstständiger geschehen sei, gewährte die Beklagte ab 26. April 1997 Verletztengeld in Höhe von kalendertäglich 91,09 DM (Mindest-JAV). Dagegen wandte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 4. Juli 1995 - 2 RU 33/94 - ein, bei der Berechnung des JAV müsse neben dem Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit auch das Einkommen aus der nicht selbstständigen Beschäftigung berücksichtigt werden. Mit Bescheid vom 15. Mai 1998 lehnte die Beklagte eine Neuberechung des JAV mit der Begründung ab, die Satzung schließe die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten aus anderen Erwerbstätigkeiten aus. Auf die Rechtslage vor 1997 komme es nicht an (Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1998). Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück hat der Kläger geltend gemacht, er sei am Unfalltag gleichzeitig als Arbeitnehmer und als Selbstständiger tätig gewesen.
Das SG hat mit Urteil vom 10. Oktober 2001 die Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Verletztengeld auf der "Grundlage des Gesamtbetrages der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen" zu zahlen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger sei sowohl als Arbeitnehmer als auch als selbstständiger Unternehmer tätig geworden. In einem solchen Fall sei der JAV unter Einbeziehung der Versicherungssumme aus der Unternehmerversicherung und des Arbeitsentgelts aus der abhängigen Beschäftigung zu berechnen.
Gegen das am 8. November 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3. Dezember 2001 Berufung eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 10. Oktober 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 10. Oktober 2001 zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin am 26. März 2003 sind die Mitgesellschafterin des Klägers L. und der ehemalige Mitgesellschafter und Prokurist der Firma D. M. als Zeugen vernommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde gelegen.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Verfahrens ist nur der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 1998. Die nachfolgenden Rentenbescheide (Bescheid vom 6. April 1999 und Bescheid vom 21. März 2000) sind nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach dieser Vorschrift wird auch ein neuer, nach Klageerhebung ergangener Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Dies ist z.B. der Fall, wenn während des Verfahrens vor dem SG und dem LSG im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ein Folgebescheid ergeht, der Regelungen für einen weiteren Zeitraum trifft und wenn gegen den Folgebescheid die gleichen Einwände wie gegen den Erstbescheid erhoben werden. Bei den Bescheiden vom 6. April 1999 und 21. März 2000 handelt es sich aber nicht um Folgebescheide im genannten Sinne, weil sie Regelungen nicht über Verletztengeld, sondern über Verletztenrente treffen, also eine andere Leistung, bei deren Berechnung - anders als beim Verletztengeld - maßgeblich auf den JAV abzustellen ist.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist begründet, soweit das SG die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger Verletztengeld von mehr als kalendertäglich 170,44 DM zu zahlen. Sie ist jedoch unbegründet, soweit die Beklagte bei der Berechnung des Verletztengeldes nur den Mindest-JAV nach ihrer Satzung (91,09 DM) berücksichtigen will.
Nach § 47 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des V. Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchst-JAV zu berücksichtigen ist (Nr. 1), und dass das Verletztengeld 80 v.H. des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 2 des V. Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt. Abweichend von Abs. 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des JAV (§ 47 Abs. 5 Satz 1 SGB VII). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4. Juli 1995 - Az: 2 RU 33/94 = NZS, SGB 1996, 80) ist bei der Berechnung der Verletztenrente ein höherer JAV anzunehmen, wenn der Betroffene neben der unfallbringenden selbstständigen Tätigkeit auch eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat. In einem solchen Fall sind neben der satzungsgemäßen Versicherungssumme (Arbeitseinkommen) auch die Einkünfte aus der abhängigen Zweitbeschäftigung (Arbeitsentgelt) zu berücksichtigen. Der Senat kann offen lassen, ob er dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Platz/Rothenbächer, BG 1996, 438). Denn im vorliegenden Fall liegt keine solche Konstellation vor. Der Kläger zog sich seine Schnittverletzung am Unfalltag als abhängig Beschäftigter (Vorarbeiter einer Schlachterkolonne) zu mit der Folge, dass das kalendertägliche Entgelt aus dieser Beschäftigung der Berechnung des Verletztengeldes zu Grunde zu legen ist.
Beschäftigung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte einer Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Das BSG hat die gesetzliche Definition des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses näher konkretisiert und für die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung folgende Grundsätze entwickelt (vgl. z.B. BSGE 83, 246), die der Senat der Beurteilung des vorliegenden Falles zu Grunde legt.
- Eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit äußert sich regelmäßig in der Eingliederung des Beschäftigten in einen fremden Betrieb und in einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeit.
- Demgegenüber sind Kennzeichen einer selbstständigen Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitszeit sowie die im wesentlichen freigestaltete Tätigkeit.
- Weist im Einzelfall eine Tätigkeit sowohl Merkmale der Abhängigkeit sowie der Selbstständigkeit auf, so kommt es bei der Beurteilung des Gesamtbilds darauf an, welche Merkmale überwiegen.
Grundlage der Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse. Auf die formale Stellung des Klägers als Gesellschafter und Geschäftsführer der N. kommt es deshalb nicht an. Bei lebensnaher Betrachtungsweise war vielmehr die Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der H. GbR Bestandteil der abhängigen Beschäftigung bei der Firma D ... Dafür spricht bereits das äußere Erscheinungsbild der Tätigkeit. Denn nach den Angaben des Klägers und des Zeugen O. übte der Kläger samstags dieselbe Tätigkeit aus wie an den anderen Wochentagen, nämlich die eines Vorarbeiters der Firma D ... Dass der Kläger auch am Unfalltag (Samstag) als Vorarbeiter der Firma D. tätig und in deren Betriebsorganisation eingebunden war, wird schon dadurch besonders verdeutlicht, dass er für seine Tätigkeit am Samstag jeweils montags einen bezahlten freien Tag erhielt.
Die Wertung, dass er die Arbeiten auch am Samstag in persönlicher Abhängigkeit von der Firma D. verrichtete, ergibt sich im Einzelnen auch noch aus folgenden Umständen:
- Die Arbeitszeit war von der D. vorgegeben. Denn die Schlachtungen konnten nur samstags erfolgen.
- Der Kläger arbeitete auf dem Gelände der Firma D., und die Arbeitsmaterialien wurden von der Firma gestellt.
- Alleiniger "Auftraggeber" des Klägers war die Firma D ...
- Der Umfang der zu leistenden Arbeit war vorgegeben. Denn ebenso wie an den anderen Wochentagen bestimmte die Firma D., wie viele Tiere zu schlachten waren.
- Der Kläger hatte die Leistung persönlich zu erbringen. (Er war die Vertrauensperson, der die fremden Arbeiter zu beaufsichtigen hatte. Deshalb war er - wie erwähnt - montags von der Arbeitsleistung freigestellt).
Demgegenüber trug der Kläger kein - eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnendes - eigenes Unternehmerrisiko. Ein solches Risiko liegt vor, wenn der Einsatz sächlicher oder persönlicher Mittel ungewiss ist und deshalb ein Verlustrisiko besteht (BSGE 35, 212, 214; BSG SozR 2200 § 165 Nrn. 45 und 63). Im vorliegenden Fall war dagegen die Honorierung der zu leistenden Arbeit gesichert. Der Kläger hatte auch keinen eigenen Kapitaleinsatz zu leisten. Zudem war seine wirtschaftliche Grundlage durch das - ebenfalls von der D. gezahlte - Gehalt gesichert. Auch der Umstand, dass der Kläger eigene Mitarbeiter beschäftigte und entlohnte, führt nicht zu der Wertung der Samstagsarbeit als selbstständige Tätigkeit. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger diese Mitarbeiter nur deshalb in eigenem Namen eingestellt hatte, weil seine Arbeitgeberin nach der Aussage des Zeugen O. keine Neueinstellungen vornehmen wollte und den Kläger deshalb zur Gründung der N. veranlasst hatte. Bei lebensnaher Betrachtung ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger lediglich die eigentlich von der D. gezahlten Löhne an "seine" Arbeitnehmer weiterleitete, ohne ein eigenes Unternehmerrisiko zu tragen.
Der Kläger war auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der so genannten Formalversicherung nicht als Unternehmer (Selbstständiger) anzusehen. Formal versichert sind aus Gründen des Vertrauensschutzes Personen, die trotz Fehlens von Versicherungspflicht und (oder) Versicherungsberechtigung - auf Grund der Entgegennahme von Beiträgen - eine Stellung erlangt haben, die der eines Versicherten gleicht (näher dazu Spellbrink in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts - Band 2: Unfallversicherungsrecht - 1996, § 24 Rdn. 10 - S. 443 -). Im vorliegenden Fall lagen zwar die Voraussetzungen für eine Unternehmerversicherung Kraft Satzung nicht vor. Da aber der Kläger gleichwohl - als abhängig Beschäftigter - unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, bestand kein Anlass, den Versicherungsschutz durch eine Formalversicherung zu schließen.
Bei der Berechnung des Verletztengeldes ist demgemäß das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Kläger als Vorarbeiter der Firma D. erzielte. Das Verletztengeld ist unter Berücksichtigung der Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin ab 8. Juni 1997 in Höhe von 170,44 DM zu zahlen (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Der Kläger hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass er jahrelang zu Un-Unrecht Beiträge an die Beklagte entrichtet hat. Die Beklagte wird deshalb zu prüfen haben, ob diese Beiträge zu erstatten sind (§§ 26 Abs. 2, 27 SGB IV). Sollte dies der Fall sein, wird sie weiterhin prüfen müssen, ob eine etwaige Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. Hauck/Haines, SGB IV, Komm. § 27 Rdn. 9). Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger zum Abschluss einer Unternehmerversicherung veranlasst hat, obwohl dieser als abhängig Beschäftigter anzusehen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.