Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 03.04.2003, Az.: L 12 RI 45/97
Weitergeltung bereits aufgehobener Vorschriften des Sozialrechts; Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ; Berufsunfähigkeit bei Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von vergleichbaren gesunden Versicherten; Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist; Differenzierung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung je nach Anzahl der möglichen täglichen Arbeitszeit; Bestimmung der Wertigkeit eines der Arbeiterberufes nach dem Mehrstufenschema Bundessozialgerichts zur Bestimmung der Verweisungstätigkeit; Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeit nach dem bisherigen Beruf
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 03.04.2003
- Aktenzeichen
- L 12 RI 45/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 19932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0403.L12RI45.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 05.07.1997 - AZ: S 6 RI 131/94
Rechtsgrundlagen
- § 300 Abs. 2 SGB VI
- § 43 Abs. 1 SGB VI
- § 43 Abs. 2 SGB VI
- § 44 Abs. 2 SGB VI
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehötrt nicht nur an, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und ausgeübt hat.
- 2.
Auch derjenige Versicherte, der in einem anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wenn neben der tariflichen Einstufung als Facharbeiter die Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen eines vergleichbaren Facharbeiters mit abgelegter Ausbildung entsprechen ist Facharbeiter.
- 3.
Für eine Verweisung der im oberen Bereich angesiedelten Versicherten scheiden ungelernte Tätigkeit von ganz geringem qualitativen Wert als nicht zumutbar aus.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 5. Juli 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt.
Der am 6. Juni 1958 geborene Kläger besuchte von September 1976 bis August 1979 eine private Handelslehranstalt und machte dort den Hauptschul- und Realschulabschluss. Von August bis Oktober 1979 arbeitete er als Gartenarbeiter. Von November 1979 bis Januar 1980 durchlief er einen Schweißerlehrgang bei der I. AG (MIG-Schweißen) und war anschließend bei dieser Firma bis Dezember 1993 als Schweißer beschäftigt; er war zuletzt in die Lohngruppe 8 des Tarifvertrags der Metallindustrie im Unterwesergebiet eingestuft. Seit 11. Mai 1992 bestand Arbeitsunfähigkeit.
Am 30. Juni 1993 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Rentenantrag unter Hinweis auf ein Bluthochdruckleiden, Nasenhöhleneiterung und ein Meniskusleiden. Die Beklagte zog diverse Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aus dem Zeitraum von Mai 1991 bis Februar 1993 bei; in einem Gutachten der Ärztin Dr. J. vom 1. Februar 1993 wurde u.a. die Auffassung vertreten, in Wechselschicht und unter Zeitdruck könne der Kläger nicht mehr als Schweißer arbeiten. Weiter zog die Beklagte ein für das Landesarbeitsgericht Bremen erstelltes Gutachten der Ärztin für Arbeitsmedizin Dr. K. vom 17. August 1992 bei; darin wird ein schwerer essenzieller Bluthochdruck Stadium 3-4 diagnostiziert und eine Arbeit in Wechselschicht als gesundheitsschädlich bezeichnet. Sodann erstellte die Internistin Dr. L. im Auftrage der Beklagten ein Gutachten vom 14. Oktober 1993. Sie diagnostizierte eine essenzielle arterielle Hypertonie, ein leichtes Übergewicht und eine psychovegetative Übererregbarkeit. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Klägers führte sie aus, dieser könne vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne wesentlichen Zeitdruck, ohne erhöhte Unfallgefährdung und möglichst ohne Wechselschicht verrichten; der Kläger sei im Übrigen für Anlernmaßnahmen im Bürobereich gut geeignet. Ferner holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft vom 29. November 1993 ein. Hiernach handelte es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um Arbeiten, die eine kurze, bis zu drei Monate dauernde innerbetriebliche Einweisung oder Einarbeitung voraussetzten; andererseits wurde angegeben, die tarifliche Einstufung habe der zuletzt tatsächlich verrichteten Tätigkeit entsprochen.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne noch als Punktschweißer an Arbeitsplätzen ohne Wechselschicht tätig sein.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Bezugnahme auf das arbeitsmedizinische Gutachten von Frau Dr. K. geltend, die Begleitumstände einer Tätigkeit als Punktschweißer führten zu einer dauerhaften Erhöhung der Blutdruckwerte und seien daher äußerst gesundheitsschädlich; er sei daher berufsunfähig.
Die Beklagte zog vom Arbeitsamt Bremen ein arbeitsamtsärztliches Gutachten der praktischen Ärztin M. vom 30. März 1994 bei, welches in Anbetracht der ab 1. Januar 1994 eingetretenen Arbeitslosigkeit des Klägers erstellt worden war. Die Gutachterin nahm darin an, der Kläger könne vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung, in geschlossenen Räumen und in Tagesschicht ohne Zeitdruck, Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen, Hitze, Staub, Rauch, Gase und Dämpfe, Schmutz, Lärm, erhöhte Verletzungsgefahr, häufiges Bücken sowie Zwangshaltungen verrichten, sodass er im Bürobereich eingesetzt werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1994 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger könne noch die Tätigkeit eines Registrators, Telefonisten, Pförtners/Rezeptionisten oder einer Bürohilfskraft verrichten.
Der Kläger hat am 5. Juli 1994 beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben. Er hat eine Bescheinigung des Internisten Dr. N. vom 30. Juli 1991, einen Bericht des Instituts für Magnet-Resonanz-Diagnostik O. vom 26. März 1997 und einen Entlassungsbericht des Klinikums P. vom 22. August 1988 zu den Akten gereicht und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Die Beklagte hat zur Erwiderung ausgeführt, es gebe sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten als Auslieferungsfahrer, Lagerarbeiter, Hilfshandwerker, Haushandwerker und Qualitätskontrolleur.
Das SG hat u.a. weitere Entlassungsberichte der Klinik Q. vom 6. Oktober 1992 und 30. Oktober 1992 beigezogen. Ferner hat es Befundberichte des Internisten/Kardiologen Dr. R. vom 15. März 1995 (mit der Angabe des Ausschlusses einer koronaren Herzkrankheit bei medikamentös gut eingestelltem Hochdruck) und des Rehabilitations-Zentrums S. vom 28. Mai 1997 eingeholt. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben die Internisten Dres. T. und U. ein Gutachten vom 6. Mai 1996 erstattet. Sie diagnostizieren einen labilen, arteriellen Bluthochdruck im Stadium I-II unter Medikation, eine Übergewichtigkeit und eine Hyperlipidämie. Die Gutachter geben an, der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen Räumen ausüben, jedoch ohne Wechsel- bzw. Nachtschicht, Akkord, Arbeiten an laufenden Maschinen, im Freien, in Kälte, Zugluft, Hitze und Nässe und mit häufigem Heben, Tragen, Bücken sowie Klettern und Steigen. Dem Gutachten war ein Bericht des Kardiologen Dr. V. vom 5. Februar 1996 beigefügt. Ein weiteres Gutachten hat das SG von der Arbeitsmedizinerin Dr. K. eingeholt. In ihrem Gutachten vom 13. Februar 1997 hat sie zusätzlich zu den Diagnosen des Vorgutachtens Beschwerden bei besonderer Belastung der Kniegelenke und einen Rückstau im Bereich beider Füße und Unterschenkel nach längerem Stehen diagnostiziert. Auch diese Sachverständige hielt die Ausübung von vollschichtigen leichten bis mittelschweren Arbeiten für möglich, wobei insbesondere auch kniebelastende Tätigkeiten vermieden werden sollten. Sie hat die unterschiedlichen Anforderungen an Schweißer-Arbeitsplätzen dargelegt und u.a. eine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer als eine mögliche Verweisungstätigkeit bezeichnet.
Das SG Bremen hat die Klage mit Urteil vom 9. Juni 1997 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, angesichts der Einstufung des Klägers in die Lohngruppe 8 des einschlägigen Tarifvertrages während seines letzten Beschäftigungsverhältnisses sei er als Facharbeiter anzusehen. Er müsse sich aber auf angelernte Tätigkeiten wie Hausmeister, Qualitätskontrolleur und Auslieferungsfahrer verweisen lassen.
Gegen dieses ihm am 26. Juli 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. August 1997 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Bremen eingelegt. Er hat eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs "Gas- und Lichtbogenschweißen" in der Zeit vom 1. September bis 29. Oktober 1981 (40 Unterrichtsstunden) der W. AG, Betriebliches Bildungswesen, vom 25. Januar 1982 eingereicht und eine Arbeitsplatzbeschreibung "Lichtbogenschweißer" sowie Entgeltabrechnungen aus den Jahren 1980 bis 1992 vorgelegt. Zur Begründung führt er aus, es gebe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine zumutbaren Verweisungstätigkeiten. Insbesondere die Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers sei unzumutbar, da es sich hierbei um eine ungelernte Tätigkeit handele. Die Verweisung auf eine Tätigkeit als Hausmeister sei zu pauschal, auch sei die körperliche Beanspruchung sehr unterschiedlich; häufig seien mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten bei Transporten, Reparaturen und bei Gartenarbeiten zu verrichten. Arbeitsplätze als Qualitätskontrolleure stünden betriebsfremden Personen nicht zur Verfügung; hierzu wird ein Schreiben des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V. an das SG Trier vom 20. März 1996 eingereicht. Er sei im Übrigen in sämtlichen denkbaren Schweißverfahren ausgebildet worden. Schließlich habe sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahre 2000 erheblich verschlechtert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 9. Juni 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1994 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1. Juni 1993 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Erwiderung zum einen auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Tätigkeiten des Auslieferungsfahrers und des Hausmeisters seien mindestens auf der Anlernebene anzusiedeln und daher für einen Facharbeiter als Verweisungstätigkeit zumutbar. Das Gleiche gelte für eine Tätigkeit als Qualitätskontrolleur. Darüber hinaus sei der Kläger fähig, Tätigkeiten eines Fertigungs- und Funktionskontrolleurs im Bereich der Schloss- und Schlüsselmacherindustrie auszuüben sowie in der Lagerverwaltung und Materialausgabe nebst Pflege der Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen.
Das Gericht hat den Beteiligten eine berufskundliche Auskunft des Landesarbeitsamts Niedersachsen-Bremen vom 10. Februar 2000 (zum Az. L 2 J 28/96) zugesandt. Im Erörterungstermin vom 27. Juni 2000 hat der Berichterstatter als berufskundlichen Sachverständigen den Dipl.-Verwaltungswirt Hermann X. zu möglichen Verweisungstätigkeiten gehört. Dieser hat angegeben, angesichts der betrieblichen Ausbildung in einem Schweißverfahren und der langjährigen Berufstätigkeit sei von einer Qualifikation eines Angelernten im oberen Bereich auszugehen, obwohl Facharbeiterlohn bezogen worden sei. Eine Tätigkeit als Hausmeister könne er nicht erlangen und ausüben, da er nicht einen der üblichen Zugangsberufe habe. Jedoch sei eine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer gesundheitlich zumutbar. Der Kläger könne auch Bürohilfstätigkeiten und eine Tätigkeit als Verwalter eines Schweißlagers verrichten.
Das Gericht hat ein Gutachten des Arbeitsamtsarztes Y. vom 8. März 2001 beigezogen, dem weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren. In dem Gutachten ist zum Leistungsvermögen des Klägers angegeben, er könne vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Zeitdruck, Hitze, Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen, Staub, Rauch, Gase und Dämpfe, erhöhte Verletzungsgefahr, häufiges Bücken, Zwangshaltungen und häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel verrichten. Diesem Gutachten waren u.a. Berichte des Krankenhauses Z. vom 19. Juni und 26. Oktober 2000 beigefügt, in denen über Belastungs-EKG mit Werten von 100 Watt und 150 Watt berichtet worden ist. Seitens der Beklagten ist hierzu eine sozialmedizinische Stellungnahme des Internisten - Sozialmedizin - Dr. AB. vom 2.Mai 2001 eingereicht worden. Darin heißt es, die Belastungs-Ergometrie lasse eine mittelhohe bis hohe Belastung zu. Dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten sei noch zu entnehmen, dass Tätigkeiten mit sicherer Farbendifferenzierungsmöglichkeit nicht gefordert werden sollten. Im Übrigen sei eine richtunggebende Verschlechterung nicht festzustellen.
Das Gericht hat die Rentenakte des Klägers - Versicherungsnummer 28 060658 S 034 - beigezogen. Der Inhalt dieser Akte und der Prozessakte des LSG Niedersachsen-Bremen/SG Bremen - L 12 RI 45/97 (S 6 RI 131/94) - ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zu zahlen ist.
Der Anspruch richtet sich gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), falls der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2001 entstanden wäre; für die Zeit danach kommt es auf die Voraussetzungen der §§ 43, 240 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl.. I S. 1827) - SGB VI n.F. - an.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Abs. 2 Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Abs. 2 Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F. ). Nach § 240 SGB VI n.F. erhalten vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unter den gleichen Voraussetzungen mit der Maßgabe, dass der Anspruch schon gegeben ist, wenn die Erwerbsfähigkeit gegenüber vergleichbaren Versicherten auf unter sechs Stunden gesunken ist, und bereits dann ausgeschlossen ist, wenn eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausgeübt werden kann.
Berufsunfähigkeit ist nach beiden Regelungen hier nicht gegeben, da der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten kann. Er leidet zwar an gesundheitlichen Störungen, die auf den Umfang seiner beruflichen Belastbarkeit einen Einfluss ausüben. Diese sind aber nicht so schwerwiegend, dass die Annahme einer verminderten Erwerbsfähigkeit im o. a. Sinne gerechtfertigt ist. Der Kläger ist nämlich nicht daran gehindert, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Diese Feststellung gründet sich auf die überzeugenden und im Wesentlichen auch übereinstimmenden Gutachten der Internistin Dr. L. vom 14. Oktober 1993, der Internisten Dres. T./U. vom 6. Mai 1996 und der Arbeitsmedizinerin Dr. K. vom 13. Februar 1997 sowie der sozialmedizinischen Stellungnahme des Internisten Dr. AB. vom 2. Mai 2001. Danach steht im Vordergrund des Beschwerdebildes des Klägers sein Bluthochdruckleiden bei erheblichem Übergewicht und Fettstoffwechselstörungen. Daneben liegt noch ein chronisches Knieleiden und eine Gefäßschwäche mit Beschwerden im Bereich der Füße und Unterschenkel vor. Es ist für das Gericht überzeugend, wenn die Gutachter hinsichtlich des Leistungsvermögens des Klägers zu dem Ergebnis gelangen, dass dieser in der Lage ist, vollschichtig eine leichte und gelegentlich mittelschwere Erwerbstätigkeit im Sitzen und in wechselnder Körperhaltung unter Witterungsschutz und unter Vermeidung von Wechselschicht, Akkordarbeit, Arbeiten an laufenden Maschinen, häufigen kniebelastenden Arbeiten, Arbeiten mit sicherer Farbendifferenzierung und besonderer Stressbelastung zu verrichten.
Hingegen vermag sich das Gericht den für das Arbeitsamt erstellten Gutachten der praktischen Ärztin M. vom 30. April 1994 und des Arztes Y. vom 8. März 2001 nur in eingeschränktem Maße anzuschließen. So soll der Kläger nach diesen Gutachten über die oben genannten qualitativen Einschränkungen hinaus auch frei von Staub, Rauch, Gasen und Dämpfen arbeiten; eine Funktionseinschränkung im Bereich des Atemtraktes, die als Grund für eine solche Einschränkung des Leistungsvermögen angesehen werden könnte, ist bei dem Kläger jedoch nicht festgestellt worden. Insbesondere ist aber kein Grund für eine Begrenzung des Leistungsvermögens auf leichte Arbeiten erkennbar. Wie der Internist Dr. AB. in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2001 nachvollziehbar darlegt, ergibt sich vielmehr aus den Berichten des BB. vom 19. Juni und 26. Oktober 2000 eine ergometrische Belastbarkeit für mittelhohe und sogar hohe Belastungen.
Die Befundberichte der Kardiologen Dr. R. vom 15. März 1995 und Dr. V. vom 5. Februar 1996 enthalten keine in den vorerwähnten Gutachten nicht berücksichtigten bzw. nicht gewürdigten Krankheitsbefunde, welche das berufliche Einsatzvermögen des Klägers weiter einzuschränken in der Lage wären.
Aus der Beschreibung des Leistungsvermögens des Klägers folgt für das Gericht, dass dieser für seine bis 1992 ausgeübte Tätigkeit als Schweißer in der Automobilproduktion wegen der in diesem Bereich regelmäßig anzutreffenden Wechselschichtarbeit und des Zeitdrucks durch Akkordarbeit nicht mehr geeignet ist.
Die Feststellung, dass der Kläger seine Tätigkeit als Schweißer im Kraftfahrzeugbau, welche den bisherigen Beruf im Sinne von §§ 43 Abs. 2 SGB VI a.F., 240 Abs. 2 n.F. darstellt, nicht mehr verrichten kann, hat rechtlich allerdings nicht unmittelbar zur Folge, dass er als berufsunfähig anzusehen ist. Es stellt sich vielmehr - wie bereits oben dargelegt - die Frage, ob es Tätigkeiten gibt, auf die sich der Kläger verweisen lassen muss, und ob er unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten im Stande ist, eine der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten zu verrichten. Die Beantwortung dieser Frage setzt zunächst die Feststellung voraus, wie der qualitative Wert der von dem Kläger zuletzt verrichteten Tätigkeit einzuordnen ist.
Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten beruflichen Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zu Grunde gelegt wurde. Dementsprechend werden die Gruppen durch folgende Leitberufe charakterisiert: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und ungelernter Arbeiter. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt zum einen nach der Dauer der Ausbildung, da diese einen sicheren Hinweis auf die qualitative Bewertung eines Berufs gibt. Zum anderen kommt insbesondere den Tarifvertragsparteien bzw. der konkreten tariflichen Einstufung eine maßgebliche Rolle für die Bestimmung der Qualität einer Tätigkeit zu; denn die Tarifpartner als die unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligten nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen des Mehrstufenschemas und den diesem Schema zu Grunde liegenden Qualitätsanforderungen entspricht (BSG vom 28.05.1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14).
Danach gehört der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters nicht nur an, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und ausgeübt hat, sondern auch derjenige Versicherte, der in einem anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wenn neben der tariflichen Einstufung als Facharbeiter die Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen eines vergleichbaren Facharbeiters mit abgelegter Ausbildung entsprechen (BSG vom 07.10.1987, SozR 2200 § 1246 Nr. 149). Von dem Grundsatz, dass von der tariflichen Einstufung einer Berufsart auszugehen ist, werden in der Rechtsprechung des BSG Ausnahmen nur anerkannt, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale wie besondere Nachteile und Erschwernisse der Arbeit oder soziale Gründe wie ein Bewährungsaufstieg bestimmt ist (BSG vom 08.09.1982, SozR 2200 § 1246 Nr. 101; vom 03.10.1984, SozR 2200 § 1246 Nr. 123; vom 14.05.1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).
Im vorliegenden Falle kann es offen bleiben, ob der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzurechnen ist. Gegen eine solche Zuordnung spricht, dass er eine reguläre, mindestens dreijährige Ausbildung zum Schmelzschweißer nicht durchlaufen hat. Er ist vielmehr in einem zwei- bis dreimonatigen Lehrgang bei seinem Arbeitgeber an das Schweißen herangeführt worden. Der berufskundliche Sachverständige X. hat hierzu in seiner Aussage vom 27. Juni 2000 ausgeführt, der Kläger sei lediglich in einem Schweißverfahren ausgebildet worden und habe auf dieser Grundlage langjährig gearbeitet. Der Sachverständige hat hieraus den Schluss gezogen, die Qualifikation des Klägers entspreche nicht der eines Facharbeiters, sondern eines angelernten Arbeiters im oberen Bereich. Hingegen spricht für eine Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Facharbeiter zum einen sein eigenes Vorbringen, er sei in diversen Schweißverfahren ausgebildet worden. Dieses Vorbringen ist allerdings trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts nur unzureichend von Seiten des Klägers untermauert worden; er hat in diesem Zusammenhang lediglich die Bescheinigung der W. AG vom 25. Januar 1982 über die Absolvierung eines Lehrgangs zum Gas- und Lichtbogenschweißer vorgelegt. Von größerer Bedeutung könnte die Einstufung in die (Facharbeiter-)Tarifgruppe 8 des Tarifvertrags der Metallindustrie im Unterwesergebiet sein. Nach der Arbeitgeberauskunft vom 29. November 1993 entsprach diese tarifliche Einstufung auch den tatsächlich verrichteten Tätigkeiten des Klägers. In die Lohngruppe 8 werden nach dem Tarifvertrag Beschäftigte eingestuft, die Arbeiten ausführen, die Arbeitskenntnisse und Handfertigkeiten voraussetzen, wie sie durch eine abgeschlossene fachentsprechende Berufslehre oder durch gleich zu bewertendes einschlägiges Können erreicht werden. In der erwähnten Arbeitgeberauskunft ist allerdings auch ausgeführt, dass der Kläger in Wechselschicht und unter Akkordbedingungen gearbeitet hat. Hierbei könnte es sich um besondere Nachteile oder Erschwernisse der Arbeit, also um qualitätsfremde Merkmale im oben erwähnten Sinne handeln.
Als ein der Gruppe der Arbeiter mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnender Versicherter wäre der Kläger auf alle Tätigkeiten verweisbar, die zu den Facharbeiterberufen oder den sonstigen anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern (BSG vom 25.06.1986, SozR 2200 § 1246 Nr. 137; vom 17.11.1987, SozR 2200 § 1246 Nr. 152). Den sonstigen Ausbildungsberufen gleichzustellen sind ungelernte Tätigkeiten, die sich durch besondere Qualitätsmerkmale wie durch eine Vertrauensstellung oder besondere Verantwortung aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten so hervorheben, dass sie den angelernten Tätigkeiten gleichstehen, tariflich wie diese eingestuft sind und von dem Versicherten innerhalb einer drei Monate andauernden Einweisungs- und Einarbeitungszeit erlernt werden können (BSG vom01.02.1984, SozR 2200 § 1246 Nr. 116; vom 22.07.1992 - 13 RJ 21/91).
Wenn das Gericht dem für eine Facharbeiter-Qualifikation sprechenden Vorbringen des Klägers folgt, er sei in diversen Schweißverfahren ausgebildet, wäre er auf Schweißertätigkeiten in solchen Schweißverfahren verweisbar, bei denen keine höheren Anforderungen an den Bewegungsapparat anfallen und die nicht mit Schicht- oder Nachtarbeit oder Akkordbedingungen ausgeübt werden. Nach dem Gutachten der Arbeitsmedizinerin Dr. K. vom 13. Februar 1997 gibt es durchaus auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland in größerem Umfange solche Arbeitsplätze. Seine beruflichen Erfahrungen im Schweißbereich könnte der Kläger daneben auch in einer Tätigkeit als Verwalter eines Schweißlagers verwerten. Nach den Aussagen des berufskundlichen Sachverständigen X. führen bestimmte Betriebe wie z.B. Werften oder Stahlkonstruktionsbetriebe eigene Lagerbereiche, in denen ausschließlich die Schweißmaterialien verwaltet werden. Die Arbeitssituation stellt sich so dar, dass bei Arbeitsbeginn und bei Arbeitsende die Materialien ausgegeben bzw. wieder zurückgenommen werden. Hierbei fallen weder schwere noch ständig mittelschwere Tätigkeiten an, sodass der Kläger den körperlichen Anforderungen einer solchen Tätigkeit gewachsen wäre. Angesichts der für eine solche Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse handelt es sich auch bei dieser Tätigkeit jedenfalls um eine angelernte Tätigkeit.
Sollte der Kläger auf Grund seines bisherigen Berufs hingegen der Gruppe der Versicherten mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters (im oberen Bereich) zuzurechnen sein, dürfte er nach der Rechtsprechung des BSG nicht auf alle Tätigkeiten der untersten Gruppe mit dem Leitberuf des Ungelernten verwiesen werden. Für eine Verweisung der im oberen Bereich angesiedelten Versicherten scheiden vielmehr ungelernte Tätigkeit von ganz geringem qualitativen Wert als nicht zumutbar aus (BSG vom 15.11.1983, SozR 2200 § 1246 Nr. 109). Aus der so eingeschränkten Verweisbarkeit folgt ferner, dass mindestens eine in Betracht kommende Verweisungs-Tätigkeit konkret bezeichnet werden muss. Für ihn kämen weitere gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeiten in Betracht.
Zunächst ist die bereits oben angeführte Tätigkeit als Verwalter eines Schweißlagers anzuführen. Sodann haben die Sachverständigen Dr. K. und X. übereinstimmend die Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers angeführt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. K. wird im Nahverkehrsbereich häufig ohne Nacht- und Schichtarbeit gearbeitet. Von einem besonderen Stress sei bei zunehmender Fahrerfahrung nicht auszugehen. Auch die körperliche Belastung beim Be- und Entladen übersteige nicht die Möglichkeiten des Klägers, zumal technische Hilfsmittel zur Erleichterung eingesetzt würden. Ob der Kläger angesichts der genannten zumutbaren Verweisungs-Tätigkeiten zusätzlich auch noch auf eine Tätigkeit als Bürohilfskraft verweisbar ist, wie dies der berufskundliche Sachverständige X. unter Hinweis auf die einschlägige schulische Ausbildung des Klägers sowie die Gutachterin Seebach in ihrem Gutachten vom 30. März 1994 angenommen haben, kann dahinstehen.
Wenn danach Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung weder nach altem noch nach neuem Recht vorliegt, so ist der Kläger auch nicht als erwerbsunfähig i.S.v. § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. oder als voll erwerbsgemindert i.S.v. § 43 Abs. 2 SGB VI n.F. anzusehen; denn der Begriff der Erwerbsunfähigkeit bzw. der vollen Erwerbsminderung setzt im Vergleich zu dem der Berufsunfähigkeit eine noch weiter gehende Einschränkung des Leistungsvermögens der Versicherten voraus. Bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen kommt ferner eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung i.S.v. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n.F. nicht in Betracht.
Nach alledem steht dem Kläger eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu, sodass der Berufung der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision lag kein gesetzlicher Grund im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG vor.