Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 03.04.2003, Az.: L 12 RI 37/00
Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit; Weitergeltung bereits aufgehobener Vorschriften des Sozialrechts; Berufsunfähigkeit bei Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von vergleichbaren gesunden Versicherten; Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist; Differenzierung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung je nach Anzahl der möglichen täglichen Arbeitszeit; Bestimmung der Wertigkeit eines der Arbeiterberufes nach dem Mehrstufenschema Bundessozialgerichts zur Bestimmung der Verweisungstätigkeit; Benennung einer konkreten Verweisungstätiggeit bei schwerer spezifischer Leistungsbehinderung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 03.04.2003
- Aktenzeichen
- L 12 RI 37/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 19931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0403.L12RI37.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 15.02.2000 - AZ: S 23 RI 311/97
Rechtsgrundlagen
- § 300 Abs. 2 SGB VI
- § 43 Abs. 1 SGB VI
- § 240 SGB VI
- § 43 Abs. 2 S. 4 SGB VI
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Versicherte, die innerhalb der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten dem oberen Bereich angehören, dürfen nicht auf alle Tätigkeiten der untersten Gruppe mit dem Leitberuf des Ungelernten verwiesen werden. Für eine Verweisung der im oberen Bereich angesiedelten Versicherten scheiden vielmehr ungelernte Tätigkeit von ganz geringem qualitativen Wert als nicht zumutbar aus.
- 2.
Aus der so eingeschränkten Verweisbarkeit folgt ferner, dass mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret bezeichnet werden muss.
- 3.
Da die deutliche Einschränkung in der Funktionsfähigkeit der linken Hand eine schwere spezifische Leistungsbehinderung für einen Schweißer darstellt, ist eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 15. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt.
Der am 17. Juni 1948 geborene Kläger übte nach seinen Angaben von 1966 bis 1974 in der Türkei Schweißerarbeiten aus. In Deutschland war er von 1974 bis Januar 1994 als Elektroschweißer tätig. Zuletzt im Jahre 1984 legte er eine Schweißerprüfung nach DIN 8560 ab. Bei seinem letzten Arbeitgeber, der Firma I. in Bremerhaven, wurde er, ohne dass dem Lohn ein Tarifvertrag zu Grunde lag, wie ein Facharbeiter bezahlt. Er führte allgemeine Schweißarbeiten durch, für die keine Prüfungen gebraucht wurden. Wenn nicht genügend Schweißarbeiten vorhanden waren, wurde der Kläger auch mit allgemeinen Schlosserarbeiten betraut. Er wurde wegen Arbeitsmangels entlassen und ist seit 10. Januar 1994 arbeitslos.
Im März 1996 stellte er bei der Beklagten einen Rentenantrag unter Hinweis auf ein Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäulenleiden sowie ein Hüft-, Knie- und Handgelenksleiden. Die Beklagte zog ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 1. September 1994 (Arzt J.) bei und holte einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. K. vom 3. Juli 1996 ein. Der Orthopäde Dr. L. erstattete im Auftrag der Beklagten ein Gutachten vom 15. August 1996. Darin diagnostizierte er eine schwere posttraumatische Arthrose des linken Handgelenks, zunehmend auf die Handwurzel übergreifend, eine fortgeschrittene Koxarthrose links mit erheblicher Deformierung des linken Hüftkopfes, sekundäre Lumbalgien und einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom links. Der Gutachter vertrat die Auffassung, der Kläger könne nicht mehr als Schweißer arbeiten. Er könne aber vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten, vor allem unter Einsatz der rechten Hand, links nur hilfsweise, ohne ständiges Stehen, häufiges Bücken oder Hocken und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in engen Räumen; auf Grund der Hüftgelenksarthrose sei er nicht mehr in der Lage, größere Strecken zurückzulegen. Der Internist Dr. M., der den Kläger ebenfalls untersuchte, diagnostizierte zusätzlich ein Übergewicht und eine Gastropathie bei Analgetika-Aufnahme und kam im Übrigen zu der gleichen Leistungseinschätzung wie der Vorgutachter.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit Bescheid vom 27. September 1996 mit der Begründung ab, der Kläger könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts in wechselnder Körperhaltung und ohne volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand verrichten.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch bezog sich der Kläger auf ein Gutachten des Orthopäden Dr. N. vom 2. Juni 1997, welches in einem Rechtsstreit nach dem Schwerbehindertengesetz für das Sozialgericht (SG) eingeholt worden war. Die Beklagte wies den Widerspruch nach Einholung einer Arbeitgeberauskunft vom 25. November 1996 mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 1997 zurück; als angelernter Arbeiter sei er beispielsweise auf Tätigkeiten als Packer, Etikettierer oder Lagerarbeiter verweisbar.
Der Kläger hat am 13. Oktober 1997 Klage beim SG Bremen erhoben. Er hat die Bescheinigung über die bereits erwähnte Schweißerprüfung (vom 16. März 1984) eingereicht. Zur Begründung der Klage hat er ausgeführt, er habe früher auch weitere Prüfungen abgelegt, die Unterlagen seien bei den früheren Arbeitgebern verblieben. Er könne daher allenfalls auf angelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Die seitens der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten seien ihm auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.
Die Beklagte hat erwidert, der Kläger habe weder einen Beruf erlernt noch eine längere Anlernzeit absolviert. Er könne einem gelernten Schmelzschweißer auch deshalb nicht gleichgestellt werden, weil er nicht in allen Schweißverfahren praktische und theoretische Kenntnisse besitze. Allein die Entlohnung als Facharbeiter reiche nicht aus, um von einem qualifizierten Berufsschutz ausgehen zu können.
Das SG Bremen hat Befundberichte des Orthopäden Dr. K. vom 4. Februar 1998 und des praktischen Arztes Dr. O. vom 24. März 1998 eingeholt. Herr Dr. K. hat u.a. angegeben, die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Hand sei im Rahmen jeder Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Das SG hat ferner eine Auskunft des Arbeitsamts Bremerhaven vom 5. März 1999 und eine Auskunft des Senators für Arbeit (Tarifregister) zu den Stundenlöhnen nach dem Lohnrahmentarifvertrag für die Metallindustrie im Unterwesergebiet ab April 1992 eingeholt. Ferner hat das Gericht ein weiteres Gutachten von dem Orthopäden Dr. L. eingeholt. In seinem Gutachten vom 30. September 1999 hat er ausgeführt, der Kläger könne seine linke Hand nicht mehr ständig, sondern nur noch zeitweilig und dann auch nur stark eingeschränkt einsetzen. Die Geh- und Stehfähigkeit sei in zeitlicher Hinsicht auf ca. eine Stunde beschränkt, ohne dass die Wegefähigkeit maßgeblich eingeschränkt sei. Als Folge der Fehlstellung des linken Hüftgelenks komme es zu einer Fehlbelastung der Lendenwirbelsäule, die in Zusammenhang mit altersentsprechenden Verschleißerscheinungen bei längerem Stehen und Sitzen die Schmerzen am Kreuzbein-Lendenwirbelsäulen-Übergang bewirke. Tätigkeiten als Packer, Etikettierer oder Lagerarbeiter könne der Kläger nicht mehr verrichten. Diese Arbeiten seien häufig keine leichten Arbeiten und müssten zudem mit beiden Händen ausgeführt werden. Der Kläger könne jedoch in körperlicher Hinsicht die Anforderungen eines Pförtners oder Telefonisten erfüllen; hierfür habe er jedoch kein ausreichendes Sprachvermögen.
Das SG Bremen hat die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Er könne zwar nicht mehr als Elektroschweißer arbeiten. Bei dieser Tätigkeit, die seinen bisherigen Beruf dargestellt habe, habe es sich um eine angelernte Tätigkeit gehandelt. Als Facharbeiter könne der Kläger nicht angesehen werden, weil er weder den Beruf des Schmelzschweißers erlernt noch sein beruflicher Werdegang gezeigt habe, dass er die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite erworben habe. Er habe nur in einem Teilbereich des Berufs des Schmelzschweißers gearbeitet. Auch seine Entlohnung habe nicht der tariflichen Einstufung eines Facharbeiters nach dem einschlägigen Metall-Tarifvertrag entsprochen. Sein zuletzt erzielter Stundenlohn in Höhe von 18,95 DM brutto habe - unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Leistungszulage für Zeitlohnarbeiter in Höhe von 16 % - bei 15,92 DM und damit zwischen den Löhnen der Gruppen 7 und 8, d. h. unterhalb des Lohns der Einstiegslohngruppe für Facharbeiter gelegen. Die Arbeitgeberauskunft von November 1996 sei durch die weitere Sachverhaltsaufklärung relativiert worden. Ob der Kläger der oberen oder der unteren Gruppe der Angelernten zuzuordnen sei, könne dahinstehen. Der Kläger könne zwar nicht auf die seitens der Beklagten angeführten Tätigkeiten als Packer, Etikettierer oder Lagerarbeiter verwiesen werden, jedoch auf Tätigkeiten als einfacher Pförtner oder als Parkhauswächter. Die mangelnden Deutschkenntnisse des Klägers seien nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung handele.
Gegen dieses ihm am 20. Juli 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. August 2000 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Bremen eingelegt. Er trägt zur Begründung vor, sein letzter Arbeitgeber habe ihm die fachliche Eignung eines Facharbeiters bestätigt. Bei zutreffender Berechnung des Normallohns (ohne Leistungszulage) ergebe sich im Übrigen ein Stundenlohn von 16,34 DM, der oberhalb des Stundenlohns der Lohngruppe 8 des Metall-Tarifvertrags liege. Eine Verweisungsmöglichkeit auf eine zumutbare angelernte Tätigkeit sei nicht ersichtlich. Eine Tätigkeit als Qualitätskontrolleur könne er wegen der dafür notwendigen Qualifizierung von 9-12 Monaten und wegen der Einschränkung der Funktionsfähigkeit seiner Hände nicht verrichten; seitens des Klägers ist hierzu eine Aussage des berufskundlichen Sachverständigen Kurtz vom 27. Juni 2000 - Az. L 2 J 29/97 - eingereicht worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 15. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1997 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit ab 1. April 1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes (Dres. P., Q.) vom 15. März 2002 und 25. Februar 2002 zu den Akten gereicht; darin heißt es, die vorliegenden Gesundheitsstörungen stünden der Benutzung eines Computers nicht entgegen, trotz der Beeinträchtigungen an der linken Hand könne der Kläger Tätigkeiten als Pförtner, Qualitätskontrolleur und Materialverwalter ausüben. Zur Erwiderung führt die Beklagte im Übrigen aus, das SG Bremen habe den Kläger zutreffend als angelernten Arbeitnehmer angesehen. Entgegen der Auffassung des Klägers betrage die Einarbeitungszeit für eine Tätigkeit als Qualitätskontrolleur in der Fertigungskontrolle sowie in der Güte- und Fertigungsprüfung nicht mehr als drei Monate.
Das Gericht hat einen Befundbericht des Internisten Dr. R. vom 21. Oktober 2000 eingeholt, ferner ein Gutachten des Orthopäden Dr. S. vom 17. November 2000. Der Sachverständige stellt die Diagnosen einer schweren posttraumatischen Arthrose der linken Hand mit erheblicher Funktionseinschränkung und herabgesetzter Belastbarkeit, eines Karpaltunnelsyndroms der linken Hand, eines belastungsabhängigen degenerativen Wirbelsäulensyndroms ohne gravierende Funktionseinschränkung oder neurologische Begleitsymptomatik und einer linksseitigen Koxarthrose mit Funktionseinschränkung und herabgesetzter Belastbarkeit. Angesichts der körperlichen Einschränkungen sei der Kläger bei einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit nur noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend in sitzender Körperhaltung zu verrichten, möglichst in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Kälte, Zugluft und Nässe; häufigem Bücken sowie Klettern und Steigen. Die Gehfähigkeit für Wege von mehr als 500 m sei erhalten.
Das Gericht hat ferner eine berufskundliche Auskunft des Landesarbeitsamts Nieder-sachsen-Bremen vom 18. April 2001 mit Ergänzung vom 21. Januar 2002 eingeholt. Darin heißt es, angesichts der dargestellten gesundheitlichen Einschränkungen und des verbliebenen Leistungsvermögens bestünden noch Einsatzmöglichkeiten im Bereich der Güte- und Fertigungsprüfung bzw. als Qualitätskontrolleur in der Fertigungsendkontrolle, ferner für Tätigkeiten als Werkzeugausgeber oder Lagerverwalter. Bei diesen Tätigkeiten handele es sich um leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen und in wechselnder Körperhaltung. Allerdings könnten die Veränderungen im Bereich des linken Handgelenks ein Ausschlussfaktor für bestimmte der genannten Tätigkeiten sein. In der Regel sei von einer dreimonatigen Einweisungszeit auszugehen. Die genannten Tätigkeiten seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich und somit auch Betriebsfremden zugänglich.
Das Gericht hat im Verhandlungstermin vom 12. Dezember 2002 den berufskundlichen Sachverständigen T. gehört; hinsichtlich der Aussagen des berufskundlichen Sachverständigen wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen.
Im Hinblick auf die durch den berufskundlichen Sachverständigen aufgeworfene Frage, welche Arbeiten der Kläger bei seiner letzten Firma ausgeführt habe, hat das Gericht eine weitere Auskunft der Firma I. vom 13. Januar 2003 eingeholt. Während der Kläger anschließend mitgeteilt hat, nach seiner Handgelenksoperation 1986 habe er keine Facharbeiten mehr ausführen können, macht die Beklagte geltend, die körperlichen Anforderungen für einen Fachschweißer und einen "einfachen" Schweißer dürften weitgehend identisch sein.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Das Gericht hat die Rentenakte der Beklagten - Versicherungsnummer 26 070648 Y 009 - und die Leistungsakte des Arbeitsamts Bremen - Az. 214A082724 - beigezogen. Der Inhalt dieser Akten und der Prozessakte des LSG Niedersachsen-Bremen/SG Bremen - L 12 RI 37/00 (S 23 J 311/97) - ist zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid der Beklagte rechtmäßig ist. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit.
Der Anspruch richtet sich gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), falls der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2001 entstanden wäre; für die Zeit danach kommt es auf die Voraussetzungen der §§ 43, 240 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl.. I S. 1827) - SGB VI n.F. - an.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Abs. 2 Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Abs. 2 Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.). Nach § 240 SGB VI n.F. erhalten vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unter den gleichen Voraussetzungen mit der Maßgabe, dass der Anspruch schon gegeben ist, wenn die Erwerbsfähigkeit gegenüber vergleichbaren Versicherten auf unter sechs Stunden gesunken ist, und bereits dann ausgeschlossen ist, wenn eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausgeübt werden kann.
Berufsunfähigkeit ist nach beiden Regelungen hier nicht gegeben, da der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten kann. Er leidet zwar an gesundheitlichen Störungen, die sich auf den Umfang seiner beruflichen Belastbarkeit auswirken. Diese sind aber nicht so schwerwiegend, dass die Annahme einer verminderten Erwerbsfähigkeit im o. a. Sinne gerechtfertigt ist. Der Kläger ist nämlich nicht daran gehindert, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Diese Feststellung gründet sich auf die überzeugenden und im Wesentlichen auch übereinstimmenden Gutachten des Orthopäden Dr. L. vom 15. August 1996 und 30. September 1999 und des Orthopäden Dr. S. vom 17. November 2000. Danach leidet der Kläger vor allem unter einer deutlichen Funktionseinschränkung und Belastungseinschränkung der linken Hand auf Grund einer posttraumatischen Arthrose und eines Karpaltunnelsyndroms, ferner unter einem belastungsabhängigen degenerativen Wirbelsäulensyndrom ohne gravierende Funktionseinschränkung oder neurologische Begleitsymptomatik und unter einer linksseitigen Hüftgelenksarthrose mit Funktionseinschränkung und herabgesetzter Belastbarkeit. Angesichts dieser gesundheitlichen Störungen des Klägers ist es für das Gericht überzeugend, wenn die Gutachter hinsichtlich seines Leistungsvermögens zu dem Ergebnis gelangen, dass er in der Lage ist, vollschichtig eine körperlich leichte Tätigkeit überwiegend in sitzender Körperhaltung unter Einsatz hauptsächlich der rechten Hand, möglichst in geschlossenen Räumen und unter Vermeidung von Kälte, Zugluft und Nässe, häufigem Bücken und Hocken sowie Klettern und Steigen zu verrichten.
Die Befundberichte des Internisten Dr. R. und des Orthopäden Dr. K. sowie das im Rechtsstreit nach dem Schwerbehindertengesetz eingeholte Gutachten des Orthopäden Dr. N. vom 2. Juni 1997 enthalten keine in den vorerwähnten Gutachten nicht berücksichtigten bzw. nicht gewürdigten Krankheits-Befunde, die das berufliche Leistungsvermögen weiter einschränken.
Auf Grund der Funktionseinschränkungen des linken Handgelenks und des Lendenwirbelsäulensyndroms ist der Kläger aus gesundheitlichen Gründen unstreitig nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten als Elektroschweißer auszuüben. Die Feststellung, dass der Kläger seine Tätigkeit als Elektroschweißer, welche den bisherigen Beruf im Sinne der oben angeführten Vorschriften darstellt, nicht mehr verrichten kann, hat rechtlich allerdings nicht unmittelbar zur Folge, dass er als berufsunfähig anzusehen ist. Es stellt sich vielmehr - wie bereits oben dargelegt - die Frage, ob es Tätigkeiten gibt, auf die sich der Kläger verweisen lassen muss, und ob er unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten im Stande ist, eine der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten zu verrichten. Die Beantwortung dieser Frage setzt zunächst die Feststellung voraus, wie der qualitative Wert der von dem Kläger zuletzt verrichteten Tätigkeit einzuordnen ist.
Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten beruflichen Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zu Grunde gelegt wurde. Dementsprechend werden die Gruppen durch folgende Leitberufe charakterisiert: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und ungelernter Arbeiter. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt zum einen nach der Dauer der Ausbildung, da diese einen sicheren Hinweis auf die qualitative Bewertung eines Berufs gibt. Zum anderen kommt insbesondere den Tarifvertragsparteien bzw. der konkreten tariflichen Einstufung eine maßgebliche Rolle für die Bestimmung der Qualität einer Tätigkeit zu; denn die Tarifpartner als die unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligten nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen des Mehrstufenschemas und den diesem Schema zu Grunde liegenden Qualitätsanforderungen entspricht (BSG vom 28.05.1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14).
Unter Berücksichtigung der Arbeitgeberauskünfte vom 28. November 1996, 17. Juni 1998 und 13. Januar 2003 sowie der Aussage des berufskundlichen Sachverständigen U. vom 27. Juni 2000 (in dem Rechtsstreit L 2 J 45/97) sowie der Aussage dieses Sach-verständigen vom 12. Dezember 2002 ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters (im oberen Bereich) zuzurechnen. Eine tarifliche Einstufung kann im vorliegenden Rechtsstreit keine Grundlage für die Beantwortung der Frage sein, wie die Tätigkeit als Elektroschweißer im Rahmen des Mehrstufenschemas einzuordnen ist. Die Entlohnung des Klägers richtete sich nämlich nicht nach einem Tarifvertrag. Während in der ersten Auskunft der Firma I. eine Facharbeiterqualifikation einschließlich aller theoretischen und praktischen Kenntnisse eines Facharbeiters angegeben wird, kann der zweiten Auskunft nur eine Qualifikation als Elektroschweißer entnommen werden. Ergänzend kann der in der Arbeitsamts-Akte enthaltenen Arbeitsbescheinigung vom 18. Mai 1993 ein Stundenlohn von 18,95 DM entnommen werden. Sofern das SG diesen tatsächlich erhaltenen Stundenlohn unter Abzug eines Zuschlags von 16 % auf 15,92 DM heruntergerechnet hat, ist ihm in der Tat ein Rechenfehler unterlaufen. Bei richtiger Berechnungsweise (18,95: 116 x 100) errechnet sich ein Grundlohn von 16,34 DM pro Stunde. Damit hätte der Kläger nach seinem Einkommen einem nach dem Metall-Tarifvertrag in die Tarifgruppe 8 eingestuften Arbeitnehmer gleich gestanden.
Ob die Bezahlung am Ende des letzten Arbeitsverhältnisses, in dem er seit September 1990 gestanden hatte, maßgeblich für die Einschätzung der Wertigkeit der Tätigkeit ist, erscheint allerdings fraglich. Ausgehend von der berufskundlichen Aussage des Sach-verständigen U. vom 27. Juni 2000 - Az. L 2 J 45/97 - müsste der Kläger schon in mehreren Schweißverfahren ausgebildet und tätig gewesen sein, um als gelernter Schweißer gelten zu können. In gleichem Sinne äußert sich das LSG Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 25. August 1997 (Bl. 141 ff. Prozessakte). Ein Nachweis über das Erlernen und die Ausübung mehrerer Schweißverfahren ist seitens des Klägers nicht vorgelegt worden. Auf einen Lohn, der einem Facharbeiterlohn entspricht, kommt es nach der erwähnten Aussage des Sachverständigen U. nicht an. Nach der Rechtsprechung des BSG (vom 28.05.1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22; vom 12.09.1991, a.a.O. Nr. 18) hat die Lohnhöhe bei Tätigkeiten, die nicht in einem Tarifvertrag erwähnt sind oder keinem Tarifvertrag unterliegen, nur eine Indiz-Funktion. Sofern die Höhe des Lohns nicht auf Gründen beruht, die außerhalb der beruflichen Qualität liegen, stellt sie aber einen wichtigen Anhaltspunkt für die Wertigkeit der ausgeübten Berufstätigkeit dar.
Nachdem durch die Arbeitgeberauskunft vom 13. Januar 2003 nunmehr klargestellt ist, dass der Kläger nur solche Schweißarbeiten ausgeführt hat, für die keine Prüfungen erforderlich waren, ergibt sich unter Berücksichtigung der Aussage des berufskundlichen Sachverständigen U. vom 12. Dezember 2002, dass nicht von einer Facharbeiter-Qualifikation ausgegangen werden kann. Für das Gericht ist es im Übrigen ebenso wenig wie für die Beklagte nachvollziehbar, dass der Kläger wegen einer Operation am linken Handgelenk, d. h. aus gesundheitlichen Gründen, in den Jahren nach 1986 nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, qualifizierte Schweißertätigkeiten auf der Grundlage von regelmäßig wiederholten Schweißerprüfungen zu verrichten. Es ist nicht ersichtlich, dass die körperlichen Anforderungen bei qualifizierten Schweißarbeiten höher sind als bei einfachen.
Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen Versicherte, die innerhalb der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten dem oberen Bereich angehören, nicht auf alle Tätigkeiten der untersten Gruppe mit dem Leitberuf des Ungelernten verwiesen werden. Für eine Verweisung der im oberen Bereich angesiedelten Versicherten scheiden vielmehr ungelernte Tätigkeit von ganz geringem qualitativen Wert als nicht zumutbar aus (BSG vom 15.11.1983, SozR 2200 § 1246 Nr. 109). Aus der so eingeschränkten Verweisbarkeit folgt ferner, dass mindestens eine in Betracht kommende Verweisungs-Tätigkeit konkret bezeichnet werden muss. Auch unter der Annahme, dass die deutliche Einschränkung in der Funktionsfähigkeit der linken Hand eine schwere spezifische Leistungsbehinderung im Sinne der BSG-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 20.08.1997 - 13 RJ 39/96 -, SozR 3-2600 § 43 Nr. 17) darstellt, ist eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen.
Offen bleiben kann, ob die seitens des Landesarbeitsamts Niedersachsen-Bremen in der Auskunft vom 18. April 2001 und der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2002 genannten Tätigkeiten als Qualitätskontrolleur, Werkzeugausgeber und Lagerverwalter tatsächlich für den Kläger in Betracht kommen. Bedenken könnten insbesondere angesichts der auch durch das Landesarbeitsamt ausdrücklich erwähnten Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Handgelenks gesehen werden, insbesondere für eine Tätigkeit als Werkzeug- und Materialausgeber. Nach der das Gericht überzeugenden Darstellung des berufskundlichen Sachverständigen U. im Termin vom 12. Dezember 2002 kommen für den Kläger aber Tätigkeiten als Aktenbote und als Parkhauswächter in Betracht. Die dabei anfallenden Arbeiten werden mit der rechten Arbeitshand ausgeführt, wobei die linke Hand lediglich zur Unterstützung eingesetzt werden muss. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich im Übrigen auch nicht um Tätigkeiten allereinfachster Art.
Es liegt schließlich auch keine Erwerbsminderung i. S. von §§ 43, 240 SGB VI n.F. vor. Danach ist erwerbsgemindert nur, wer lediglich noch unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; eine solche zeitliche Leistungsbegrenzung ist nach dem oben Gesagten nicht feststellbar.
Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision lag kein gesetzlicher Grund im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG vor.