Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.04.2003, Az.: L 1 RA 129/02
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eines Friseurmeisters; Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Leistungsfalls; Berufsschutz nur bei Zahlung von Pflichtbeiträgen für 60 Monate; Soziale Zumutbarkeit einer Verweisung auf eine Rezeptionisten-Tätigkeit in einem Friseursalon; Innerbetriebliche Umorganisation zur Erzielung der gesetzlichen Lohnhälfte
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 30.04.2003
- Aktenzeichen
- L 1 RA 129/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0430.L1RA129.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - AZ: S 5 RA 19/00
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 1 SGB VI
- § 44 Abs. 1 SGB VI
- § 240 SGB VI
- § 241 SGB VI
Redaktioneller Leitsatz
Ein Berufsschutz kann nur für solche Berufe erworben werden, die vollwertig ausgeübt werden können; so kann etwa bei einem sog. eingebrachten Leiden Berufsschutz im Sinne einer BU-Rente regelmäßig nicht entstehen.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Streitig ist, ob der Leistungsfall in den 60-er Jahren, spätestens aber 1984 eingetreten ist, weil nur dann die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger leidet spätestens seit 1957 an einer Epilepsie. Nach dem Besuch der Hauptschule (bis 1954) hat er von 1954 bis 1957 den Beruf des Lackierers erlernt und war von 1957 bis 1966 beim Bundesgrenzschutz (BGS). Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit hat er von 1967 bis 1970 den Beruf des Friseurs erlernt, und zwar im Friseurgeschäft seiner Ehefrau. Im Jahre 1970 hat er die Meisterprüfung abgelegt und zunächst weiter bis 1972 im Friseurgeschäft der Ehefrau gearbeitet, bevor er von 1974 bis 1976 als Außendienstmitarbeiter Friseurhandwerkszeug verkaufte (Firma H. in I.). Nach erneuter vorübergehender Arbeitslosigkeit war er seit 1977 (zumindest bis 1999) Inhaber des Friseurgeschäfts seiner Ehefrau und in die Handwerksrolle eingetragener Handwerksmeister. Im Versicherungsverlauf sind Pflicht- und sonstige rentenrechtliche Beitragszeiten letztmals für das Jahr 1976 verbucht. Im Jahre 1999 war beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt.
Nachdem der Kläger einen ersten erfolglosen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit (EU/BU) im Jahre 1998 gestellt hatte und dieser von der Beklagten bestandskräftig abgelehnt worden war (Bescheid vom 9. November 1998), stellte er den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Rente wegen EU/BU im Mai 1999 und begründete ihn damit, dass bereits seit 1966 EU/BU bestehe, weil er damals nach einem Anfallsereignis aus gesundheitlichen Gründen beim BGS ausscheiden musste. Nachdem die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 22. Juli 1999 mit der Begründung abgewiesen hatte, dass ein Leistungsfall der EU/BU nicht festgestellt werden könne, begründete der Kläger seinen Widerspruch damit, dass er bereits seit 1957 keine wirtschaftlich verwertbare Erwerbstätigkeit mehr habe ausführen können. So habe er bereits den Beruf des Lackierers im Jahre 1957 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Die Friseurlehre (im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme) habe - wiederum aus gesundheitlichen Gründen - ein halbes Jahr länger als üblich gedauert und nur deshalb erfolgreich abgeschlossen werden können, weil im Geschäft seiner Ehefrau auf seine gesundheitlichen Einschränkungen habe Rücksicht genommen werden können. Nach der Lehre habe er im Geschäft der Ehefrau krankheitsbedingt praktisch nicht arbeiten können und sei auch als Außendienstmitarbeiter bei der Firma H. auf Grund seiner Erkrankungen schnell wieder ausgeschieden. Die anschließende langjährige Selbstständigkeit sei nur formal betrieben worden, weil das Geschäft faktisch allein von seiner Ehefrau weitergeführt worden sei. Die Inhaberschaft sei ihm nur zur Stärkung seines Selbstbewusstseins übertragen und er daneben noch von seiner Ehefrau betreut worden. Den Rentenantrag habe er erst jetzt gestellt, weil er und seine Ehefrau stets versucht hätten, die Erkrankung des Klägers nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen.
Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei und ließ den Kläger untersuchen und begutachten von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J ... Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 19. Oktober 1999 im Einzelnen aus, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung neben der Epilepsie eine leichte cerebelläre Störung, ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom (HOPS) sowie eine anhaltend ängstliche Depression mit möglicherweise depressiver Persönlichkeitsstruktur festzustellen seien und zum Untersuchungszeitpunkt ein maximal halbschichtiges Leistungsvermögen bestehe. Ein Leistungsfall bereits 1966 sei jedoch nicht feststellbar. Zwar falle ein regressives Verhalten seit Ende der 60-er Jahre auf, andererseits sei der Kläger danach noch erwerbstätig gewesen, u.a. als Außendienstmitarbeiter bei einer Fremdfirma. Als Leistungsfall könne daher allein das Datum der Rentenantragstellung zu Grunde gelegt werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2000 mit der Begründung zurück, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einem Leistungsfall erst nach 1983 nicht erfüllt seien, denn die Zeit seit dem 1. Januar 1984 sei nicht (ununterbrochen) mit Beiträgen belegt.
Mit der hiergegen am 25. Januar 2000 vor dem Sozialgericht Oldenburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er zum Teil bis zu 9 epileptische Anfälle im Jahr erlitten und auch einmal (1967) in einwöchiger stationärer Behandlung gestanden habe. Daneben habe die durch die Epilepsie notwendig gewordene Medikation zu Gleichgewichts, Sprach-, Schlaf- und Herzrythmusstörungen geführt. Seine faktische Arbeitsunfähigkeit seit den 60-er Jahren könne von den ihn seinerzeit behandelnden Ärzten bestätigt werden, deren ladungsfähige Anschriften er dem SG mitteilte. Das SG hat bei den genannten Ärzten Auskünfte eingeholt (Internist Dr. K. vom 27. Februar 2001; Prof. Dr. L. vom 6. März 2001; Neurologe und Psychiater Dr. M. vom 21. März 2001) und auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des den Kläger seit dem Jahre 2000 behandelnden Leitenden Arztes des Epilepsie-Zentrums N. in O., Prof. Dr. P., nebst neuropsychologischem Zusatzgutachten des Diplom-Psychologen Q. eingeholt (Gutachten vom 16. Januar 2002, Zusatzgutachten ohne Datum). Prof. Dr. P. hat unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Befunde im Einzelnen ausgeführt, dass im (versicherungsrechtlich maßgeblichen) Zeitraum bis zum bzw. im Jahre 1984 die Epilepsie nicht (mehr) im Vordergrund gestanden habe. Die epileptischen Anfälle seien nur in der Nacht aufgetreten und ohne wesentliche erwerbsmindernde Wirkung geblieben. Die demgegenüber tagsüber zu verzeichnenden sog. dreamy states hätten jeweils nur wenige Minuten angedauert und die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur unwesentlich beeinträchtigt. Allerdings habe der Kläger wegen der mit den dreamy states einhergehenden Verletzungsgefahren für die Kunden den Beruf des Friseurs nicht mehr ausüben können. Bei alledem habe jedoch im Vordergrund des Erkrankungsbildes des Klägers die psychische Erkrankung einer endogenen bipolaren affektiven Störung gestanden (wechselnde Zustände zwischen Apathie, Teilnahmslosigkeit und Schweigen einerseits und starker Reizbarkeit bis hin zu aggressiven Ausbrüchen andererseits), die seit 1971 in individuell fluktuierendem Verlauf zu einer erheblichen Leistungsbeeinträchtigung geführt habe. Diese Erkrankung sei erstmals im Jahre 2000 durch ihn - den Sachverständigen - psychopharmakologisch behandelt und damit gebessert worden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2002 abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, dass ein Leistungsfall der EU/BU bereits im Jahre1983 nicht feststellbar sei. Die Einschätzung des Prof. Dr. P. zur bipolaren affektiven Störung finde in den von den damals behandelnden Ärzten eingeholten Auskünften keine Bestätigung. Insbesondere sei daraus nicht erkennbar, dass eine Erkrankung mit der Ausprägung eines aufgehobenen Leistungsvermögens bestanden oder der Kläger auch nur in fachpsychiatrischer Behandlung gestanden habe.
Mit der hiergegen am 20. Juni 2002 eingelegten Berufung hat der Kläger seinen Vortrag wiederholt, dass er bereits die Berufe des Lackierers und des BGS-Beamten auf Grund seiner Erkrankungen nicht habe ausführen und seit dem keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr habe verrichten können, insbesondere nicht im Geschäft der Ehefrau oder als Selbstständiger. Beim BGS habe er das wahre Ausmaß seiner Erkrankung nicht offen legen können, um nicht seine Abfindung und ein möglichst "korrektes Dienstende" zu gefährden. Die Gesellen- und die Meisterprüfung habe er nicht zuletzt auf Grund der Anstellung im Geschäft seiner Ehefrau ohne wesentlichen eigenen Leistungsnachweis ablegen können, insbesondere habe seine Ehefrau das erforderliche Gesellenstück gefertigt. Obwohl es seinerzeit zu bis zu 7 Anfälle im Jahr mit bis zu jeweils 3 Ausfalltagen gekommen sei, hätten er und seine Ehefrau Wert darauf gelegt, die Erkrankung des Klägers nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, teils aus Scham, teils um das Geschäft der Ehefrau nicht zu gefährden. Zur Glaubhaftmachung legt der Kläger eine Ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. K. vom 4. Februar 1999 vor.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. Mai 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2000 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil des SG.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren ein Gutachten (nach Aktenlage) von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 20. Januar 2003 eingeholt. Die Sachverständige hat im Einzelnen ausgeführt, dass bei dem Kläger in den (versicherungsrechtlich maßgeblichen) Jahren 1983 bzw. 1984 auf Grund der Epilepsie und einer bipolaren affektiven Psychose zwar qualitative Leistungseinschränkungen bestanden hätten, eine quantitative Einschränkung oder Aufhebung des Leistungsvermögens aber nicht feststellbar sei. Insbesondere sei hinsichtlich der bipolaren affektive Psychose zum damaligen Zeitpunkt keine Behandlungsbedürftigkeit des Klägers erkennbar und er habe auch nicht in entsprechender psychiatrischer oder psychopharmakologischer Behandlung gestanden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gem. §§ 143f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen EU/BU nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - a.F.).
Eine Rente wegen EU/BU würde dem Kläger nur dann zustehen, wenn der Leistungsfall spätestens im Jahre 1983 eingetreten wäre, weil die Zeit seit 1984 nicht mehr (durchgängig) mit Rentenbeiträgen belegt ist, §§ 43 Abs.1, 44 Abs. 1, 240, 241 SGB VI a.F ... Ein Leistungsfall der EU/BU bereits im Jahre 1983 ist jedoch auch nach den weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren nicht nachweisbar.
Danach ist nicht feststellbar, dass beim Kläger spätestens im Jahre 1983 BU i.S.v. § 43 SGB VI a.F. vorlag, und zwar weder nach dem eigenen Vortrag des Klägers noch nach Zu Gunsten-Unterstellungen durch den Senat.
Bisheriger Beruf des Klägers im rentenversicherungsrechtlichen Sinn war (und ist) im maßgeblichen Jahr 1983 weder derjenige des Lackierers noch derjenige des BGS-Beamten noch derjenige des Außendienstmitarbeiters, sondern derjenige des abhängig beschäftigten Friseurmeisters.
Der Beruf des Lackierers kann als bisheriger Beruf bereits deshalb nicht zu Grunde gelegt werden, weil der Kläger nach seinem Eintritt in das Erwerbsleben im Jahre 1954 hierfür nur ca. 3 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat (bis 1957) und ein Beruf nur dann Berufsschutz i.S.v. § 43 SGB VI a.F. (bzw. § 240 SGB VI n.F.) genießt, wenn mindestens 60 Monate/5 Jahre Pflichtbeiträge für die Tätigkeit in diesem Beruf entrichtet wurden, § 43 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI a.F. (bzw. § 240 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI n.F.) i.V.m. § 50 SGB VI. Dies gilt auch dann, wenn - hier erfolgt eine erste Zu Gunsten-Unterstellung des Senats zum Vorteil des Klägers - der Versicherte den Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat (vgl. nur: BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984, 11 RA 72/83, BSGE 19, 279, BSGE 29, 63). Auch der Beruf des BGS-Beamten kommt nicht als bisheriger Beruf des Klägers in Betracht. Die Zugrundelegung scheitert zwar noch nicht daran, dass der Kläger während der BGS-Zeit versicherungsfrei zur gesetzlichen Rentenversicherung war; denn er wurde nach seinem Ausscheiden nachversichert, was zur Erreichung des Berufsschutzes ausreichend ist (Kasseler-Kommentar-Niesel, § 240 Rn. 13 m.w.N.). Jedoch ist der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nach seinem Ausscheiden aus dem BGS in den Beruf des Friseurs umgeschult worden, der dem Berufsleben des Klägers das Gepräge gegeben hat, weshalb dieser Umschulungsberuf zum neuen bisherigen Beruf i.S.d. § 43 SGB VI wurde. Schließlich kann auch der Beruf des Außendienstmitarbeiters (Verkauf von Friseurhandwerkszeug) nicht als bisheriger Beruf zu Grunde gelegt werden. Zum einen ist dieser Beruf gegenüber dem des Friseurmeisters, dessen Qualifikation der Kläger zwischenzeitlich erworben hatte, geringer qualifiziert, weil hierfür keine gesonderte Ausbildung erforderlich war (und vom Kläger auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich wurde). Und zum Zweiten hat der Kläger die Außendiensttätigkeit nur vorübergehend ausgeübt (ca. 2 1/2 Jahre, von 1974 - 1976), während er seit 1970 bis 1977 im Übrigen als abhängig beschäftigter Friseurmeister tätig war. - Schließlich kommt aber auch die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Friseurmeister (seit 1977) nicht als bisheriger Beruf in Betracht, weil der Kläger in dieser Zeit versicherungsfrei war und lediglich freiwillige Beiträge entrichtet hat. Denn Berufsschutz nach § 43 SGB VI setzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit Pflichtbeitragsentrichtung voraus, dies gilt insbesondere auch für Handwerksmeister, die nach einer abhängigen Beschäftigung in die Selbstständigkeit übergehen (BSG, Urteil vom 25. August 1993, 13 RJ 59/92).
Ist daher als bisheriger Beruf im rentenversicherungsrechtlichen Sinn des § 43 SGB VI a.F. bezogen auf das Jahr 1983 (aber auch darüber hinaus) im Fall des Klägers derjenige des abhängig beschäftigten Friseurmeisters zu Grunde zu legen, so ist nicht feststellbar, dass der Kläger im Jahre 1983 insoweit berufsunfähig war.
Eine BU scheidet bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers aus. Der Kläger hat mehrfach vorgetragen und in mehreren Gutachten anamnestisch angegeben, dass er auf Grund des spätestens seit 1957 bestehenden Leidens der Epilepsie weder den Beruf des Friseurs noch den des Friseurmeisters jemals habe (vollwertig) ausüben können. Für diesen Vortrag des Klägers könnte sprechen, dass der auf seinen Antrag gem. § 109 SGG gehörte Sachverständige Prof. Dr. P. in seinem Gutachten erklärt hat, die mit der Epilepsie einhergehenden, tagsüber auftretenden sog. dreamy states könnten im Beruf des Friseurs zu Kundenverletzungen führen. Auch hat die vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. R. infolge der epileptischen Grunderkrankung u.a. die Arbeit mit rotierenden Maschinen und Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr für ausgeschlossen gehalten hat, wobei als rotierende Maschinen ggf. auch elektrische Haarschneider oder Rasierapparate in Betracht zu ziehen sein könnten. Bei dieser Sachlage wäre aber eine Rente wegen BU bereits von vornherein ausgeschlossen. Denn danach wäre ein Berufsschutz von Anfang an nicht erworben worden. Ein Berufsschutz kann nur für solche Berufe erworben werden, die vollwertig ausgeübt werden können. So kann etwa bei einem sog. eingebrachten Leiden Berufsschutz im Sinne einer BU-Rente regelmäßig nicht entstehen (vgl. nur: Kasseler-Kommentar-Niesel, § 43 SGB VI, Rn. 20 m.w.N.). Da nach dem Vortrag des Klägers die Epilepsie bereits seit 1957 bestanden, der Kläger den Beruf des Friseurs und Friseurmeisters aber erst 1969 bzw. 1970 erlernt hatte, hätte er nach seinem eigenen Vortrag den Beruf zu keiner Zeit vollwertig ausüben und damit keinen Berufsschutz erwerben können. Eine Rente wegen BU würde danach von vornherein ausscheiden. - Dabei lässt der Senat zu Gunsten des Klägers ungeprüft, ob ein Berufsschutz nicht bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger - nach den schriftsätzlichen Angaben seiner Ehefrau - für die Gesellen- und Meisterprüfung (entgegen der Handwerksordnung) nicht ein eigenes, sondern ein Gesellenstück seiner Ehefrau vorgestellt haben will.
Eine Rente wegen BU würde dem Kläger aber auch dann nicht zustehen, wenn der Senat - auch hier zu Gunsten des Klägers - abweichend von dessen eigenem Vortrag davon ausginge, dass der Kläger zumindest zunächst den Beruf des Friseurs und Friseurmeisters vollwertig ausüben konnte. Hierfür könnte sprechen, dass der Kläger die entsprechenden Qualifikationen nach der Handwerksordnung - jedenfalls formal (siehe oben) - ordnungsgemäß erworben hat (Gesellenbrief; Meisterbrief). Doch auch bei dieser Variante würde dem Kläger eine Rente wegen BU nicht zustehen, da er sich auf den Beruf des Rezeptionisten in Friseursalons verweisen lassen müsste. Zwar handelt es sich bei dem Rezeptionisten-Beruf um eine Anlerntätigkeit (vgl. nur: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. Januar 1998, L 5 J 156/95, bestätigt durch BSG, Urteil vom 4. November 1998, B 13 RJ 145/98; ebenso: LSG Niedersachsen, Urteil vom 20. September 2001, L 1 RA 134/99), auf die der Kläger nur dann verwiesen werden könnte, wenn er als gelernte Kraft, nicht aber wenn er als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion oder als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter einzustufen wäre. Eine solche Einstufung in eine Spitzentätigkeit ist im Fall des Klägers aber nicht gegeben, weshalb der Verweisungsberuf des Rezeptionisten sozial zumutbar ist. Denn zwar sind Handwerksmeister regelmäßig in die Spitzengruppe der Arbeiterberufe einzuordnen, weil sie eine über die Facharbeiterausbildung hinausgehende, zusätzliche Ausbildung absolviert haben. Die Einordnung erfolgt jedoch nur dann, wenn sie diese zusätzlich erworbenen Kenntnisse im Berufsleben auch tatsächlich anwenden, also eine eigentlich Meistertätigkeit verrichten, nicht aber dann, wenn sie lediglich wie ein Geselle eingesetzt sind (Kasseler-Kommentar-Niesel, § 240 SGB VI n.F., Rn. 26-28, insbesondere 29; BSG, Urteil vom 25. August 1993, 13 RJ 59/92). Letzteres ist jedoch im Fall des Klägers gegeben. Wie ein eigentlicher Meister wäre der Kläger nur dann tätig gewesen, wenn er - neben friseurhandwerklichen - auch kaufmännische, betriebswirtschaftliche, rechtliche und berufserzieherische Arbeiten verrichtet, insbesondere also etwa Lehrlinge ausgebildet und andere Facharbeiter angewiesen hätte. Dafür, dass der Kläger solche qualifizierten Tätigkeiten verrichtet hätte, finden sich jedoch nach der gesamten Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Kläger - neben seinem Vortrag, dass er überhaupt keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert habe verrichten können (siehe oben) - stets und ausschließlich erklärt, (schlicht) als "Friseur" "im Geschäft seiner Ehefrau angestellt" gewesen zu sein, und dass "seine Ehefrau das Geschäft geleitet" habe. Mit dieser Einschätzung einer mangelnden qualifizierten Tätigkeit steht auch in Übereinstimmung, dass - nach weiteren anamnestischen Angaben des Klägers im Gutachten nach § 109 SGG sowie in seinem Schriftsatz vom 10. März 2003 - auch seine Ehefrau selbst Friseurmeisterin gewesen und ihm später die Inhaberschaft des Geschäfts allein deshalb übertragen worden sei, um sein Selbstbewusstsein zu stärken. Damit ist der Kläger aber im rentenversicherungsrechtlichen Sinn trotz Meistertitels allein wie ein gelernter Facharbeiter einzustufen, sodass er auf die angelernte Tätigkeit des Rezeptionisten in Friseursalons verwiesen werden darf.
Diese Tätigkeit des Rezeptionisten konnte er nach dem für das Jahr 1983 festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen auch noch ausüben.
In dem Rezeptionisten-Beruf fällt gerade keine Arbeit mit verletzungsträchtigen Geräten an, ein Kundenkontakt findet nur in Form von Gesprächskontakten an der Rezeption, nicht aber im körperlichen Kontakt zum Kunden statt. Die Tätigkeit setzt voraus, dass der Versicherte vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten kann (vgl. nur: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. Januar 1998, L 5 J 156/95, bestätigt durch BSG, Urteil vom 4. November 1998, B 13 RJ 145/98; ebenso: LSG Niedersachsen, Urteil vom 20. September 2001, L 1 RA 134/99).
Dieses Leistungsvermögen lag beim Kläger bis zum (hier maßgeblichen) Jahr 1983 (noch) vor, wie sich aus den zahlreichen medizinischen Beweiserhebungen ergibt. Sie sind im Berufungsverfahren nochmals bestätigt worden. Denn nach den Feststellungen der vom Senat gehörten Sachverständigen Frau Dr. R. konnte der Kläger bis zum Jahre 1983 noch vollschichtig körperliche Arbeiten mit normalem, seinem schulischen und beruflichen Kenntnis- und Ausbildungsstand entsprechendem geistigen Anforderungsprofil, ohne vermehrten Stressanfall, ohne Verletzungsgefahr, ohne Schlafentzug (ohne Nachtdienst) und ohne das notwendige Führen von Kfz verrichten.
Diese Leistungseinschränkungen sind nach Überzeugung des Senats im Jahre 1983 zwar notwendig, aber auch ausreichend gewesen, wie sich aus der Würdigung der gesamten übrigen Aktenlage, insbesondere auch der zeitnahen medizinischen Aussagen, ergibt.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass einige der früher behandelnden Ärzte (Dr. M., Prof. Dr. L.) in ihren Bescheinigungen bzw. Attesten zu Gunsten des Klägers erklärt haben, der Kläger sei seit Ende der Sechziger Jahre nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Auch hat die Ehefrau des Klägers im Schriftsatz vom 10. März 2003 erklärt, dass der Kläger bereits seit dem BGS nicht mehr habe berufstätig sein können. Diese Verlautbarungen stehen allerdings mit der übrigen Aktenlage, insbesondere auch mit den eigenen weiteren Angaben dieser Ärzte nicht in Einklang. So hat die Sachverständige Dr. R. - gerade unter Hinweis auf die zeitnahen medizinischen Unterlagen - zu Recht dem Grundleiden des Klägers (der Epilepsie) im maßgeblichen Zeitraum keine wesentliche erwerbsmindernde Bedeutung mehr zugemessen. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Prof. Dr. L. (behandelnder Arzt seit 1971) und des Sachverständigen nach § 109 SGG, Prof. Dr. P. (behandelnder Arzt seit 2000), die das epileptische Anfallsleiden im maßgeblichen Zeitraum bis 1983 mit Anfallsfreiheit bzw. nur geringer Anfallsfrequenz beschrieben haben. Selbst wenn man aber eine Anfallsfrequenz von bis zu 9 mal im Jahr, wie sie der Kläger selbst angegebenen hat (im Schriftsatz vom 10. März 2003 nur noch bis zu 7 mal, aber mit jeweils 3 anschließenden Arbeitsausfalltagen), unterstellen würde, wäre hierdurch eine EU/BU nicht zu begründen, da es sich jeweils nur um vorübergehende und seltene Ausfallzeiten handeln würde (siehe hierzu: BSG, Urteil vom 8. November 1995, 13/4 RA 93/94; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1999, L 2 RJ 1/98; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Oktober 1996, L 3 An 4/96, wonach 1-2 Grand mal Anfälle pro Monat keine EU/BU begründen können). Hinzukommt, dass es sich bei den Anfällen des Klägers nach den Feststellungen des Prof. S. allein um nächtliche Anfälle gehandelt hat, die - nach der weiteren Einschätzung des Sachverständigen - ohne wesentliche Auswirkung im Tages-Erwerbsleben geblieben sind.
Auch auf die festgestellte leichte cerebelläre Störung und das HOPS lässt sich der Eintritt einer wesentlichen Erwerbsminderung bereits im Jahre 1983 nicht stützen. Denn diese Erkrankungen des Klägers sind erst später diagnostisch festgestellt worden und lagen im maßgeblichen Zeitraum bis 1983 noch nicht vor. Weder im Krankenblatt des BGS aus 1962 noch in der ärztlichen Bescheinigung des LKH Wehnen für 1967 noch in dem Attest des T. für den Behandlungszeitraum bis 1972 noch in der Bescheinigung des Prof. Dr. L. für den Behandlungszeitraum bis 1984 sind Anhaltspunkte für eine cerebelläre Störung oder ein HOPS mitgeteilt worden. Vielmehr hat erst Dr. M. in seinem Gutachten aus 1999 erstmalig die entsprechenden Feststellungen getroffen (nach denen aus seiner Sicht beim Kläger heute EU vorliegt).
Ohne wesentliche erwerbsmindernde Bedeutung blieben schließlich auch internistische sowie orthopädische Beschwerden des Klägers. Eine Magenschleimhautentzündung wird allein von Dr. K. beschrieben und sonst von keinem der behandelnden Ärzte mitgeteilt, und in seiner Ärztlichen Bescheinigung vom 4. Februar 1999 erklärt derselbe Arzt, dass Wirbelsäulenbeschwerden "seit ca. 1986", also zu einem vorliegend nicht relevanten Zeitpunkt aufgetreten seien.
Maßgebliche erwerbsmindernde Bedeutung kam hingegen bereits 1983 den sog. dreamy states sowie der bipolaren affektiven Störung zu. Den durch die dreamy states verursachten Einschränkungen, auf die namentlich Prof. Dr. P. in seinem Gutachten hingewiesen hat, kann jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass verletzungsträchtige Tätigkeiten, insbesondere an rotierenden Maschinen, vermieden werden, was - wie bereits ausgeführt - beim Rezeptionisten-Beruf der Fall ist. Und die bipolare affektive Störung (wechselnde Zustände zwischen Apathie, Teilnahmslosigkeit und Schweigen einerseits und starker Reizbarkeit bis hin zu aggressiven Ausbrüchen andererseits) war bis 1983 noch nicht so stark ausgeprägt, dass hieraus weiter gehende qualitative oder gar quantitative Leistungseinschränkungen abzuleiten wären. Zu Recht hat hierzu die Sachverständige Frau Dr. R. darauf hingewiesen, dass einzelne Symptome, insbesondere einer depressiven Störung des Klägers, bereits bis 1983 nach der Aktenlage feststellbar gewesen und von seinerzeit behandelnden Ärzten auch erkannt worden sind, nach derselben Aktenlage aber die Symptome nur schwach ausgeprägt waren, keiner der seinerzeit behandelnden Ärzte eine entsprechende Therapie eingeleitet und auch der Kläger selbst sich keiner therapeutischen Versorgung unterzogen hat. So wird im Krankenblatt des BGS von 1962 allein der epileptische Anfall mitgeteilt. Der Bericht des LKH Wehnen für 1967 und die Mitteilung des Dr. M. für den Behandlungszeitraum bis 1972 weisen weder auf eine gesonderte Behandlungsbedürftigkeit hin noch wurde vom Kläger um eine solche nachgesucht. Erstmals Prof. Dr. L. (Behandlungszeitraum bis 1984) und Prof. Dr. P. (Behandlung seit 2000) weisen auf ausgeprägte Stimmungsschwankungen bzw. auf die Diagnose einer bipolaren Störung hin, wobei allerdings allein Prof. Dr. P. ab dem Jahr 2000 eine therapeutische Versorgung für angezeigt hielt und durchführte. - Kann bereits aus dieser späten erstmaligen Therapie darauf geschlossen werden, dass eine frühere Behandlungsbedürftigkeit und damit auch eine frühere eingetretene Erwerbsminderung nicht gegeben war, so wird diese Schlussfolgerung auch durch die anamnestischen Angaben der Ehefrau im Gutachten des Prof. Dr. P. gestützt, wonach namentlich die depressive Symptomatik beim Kläger nicht immer gleich bleibend ausgeprägt, sondern immer wieder auch in Phasen geringer Beeinträchtigung übergegangen war, eine Angabe die Prof. Dr. P. in dem Gutachten mit der Diagnose eines fluktuierenden Verlaufs bestätigte. Gegen eine wesentliche erwerbsmindernde Bedeutung spricht zudem, dass sich die bipolare affektive Störung als solche als therapiefähig erwies, worauf insbesondere Prof. Dr. P. hingewiesen hat. Durch die von ihm veranlasste psychopharmakologische Versorgung habe sich innerhalb eines halben Jahres eine deutliche Besserung ergeben. Damit liegt aber bereits keine Beeinträchtigung vor, die nach Rentenversicherungsrecht zu berücksichtigen wäre. Sie muss - selbst mit therapeutischer Versorgung - mindestens 6 Monate und darüber hinaus andauern (Kasseler-Kommentar-Niesel, § 43 SGB VI n.F., Rn. 25 m.w.N.). - Dass Prof. Dr. P. daneben darauf hingewiesen hat, dass der Kläger ihm verabreichte Medikation zum Teil selbstständig absetzte (etwa wegen Mundtrockenheit), muss hier ebenso nicht weiter auf seine rechtliche Relevanz geprüft werden wie die positiven ärztlichen Einschätzungen nach einem Besuch eines Gesundheitshotels des Klägers im Jahre 1998.
Ist nach alledem bereits bei den genannten zwei Varianten eine Rente des Klägers wegen BU nicht zu begründen, so konnte der Senat schließlich die mögliche dritte Variante - erneut zu Gunsten des Klägers - ungeprüft lassen, wonach der Kläger, der seit 1977 selbstständig tätig war, als Inhaber eines Friseursalons durch organisatorische Änderungen seine eigenen Arbeiten hätte so gestalten können, dass er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen auch im eigenen Unternehmen noch die sog. gesetzliche Lohnhälfte hätte erzielen können. Denn solche innerbetrieblichen Umorganisationen zur Erzielung der so genannten gesetzlichen Lohnhälfte werden selbstständigen Geschäftsinhabern grundsätzlich zugemutet (vgl. nur: BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993, 13 RJ 31/92; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. August 2002, L 1 RA 230/01; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 1996, L 13 J 99/92; zur privaten BU-Rente: OLG Hamm, Urteil vom 3. Juli 2002, 20 U 194/01; jeweils m.w.N.).
War der Kläger daher bis spätestens 1983 nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI a.F., so war er erst recht nicht erwerbsunfähig nach § 44 SGB VI a.F., da hierfür - bei Geltung der identischen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - noch weiter gehende Leistungseinschränkungen erforderlich wären.
Zwar dürfte der Kläger inzwischen (etwa seit 1999) erwerbsunfähig sein (wenngleich - soweit erkennbar - noch keine Geschäftsaufgabe und noch keine Löschung aus der Handwerksrolle erfolgt ist); jedoch sind bei einem solchen Leistungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (siehe oben).
Nach alldem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gem. § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.