Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.04.2003, Az.: L 5 V 44/00
Anerkennung einer weiteren Schädigungsfolge ; Anspruch auf Zahlung einer Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 29.04.2003
- Aktenzeichen
- L 5 V 44/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0429.L5V44.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - AZ: S 15 V 13/00
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Anerkennung einer weiteren Schädigungsfolge und die Zahlung einer Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mehr als 60 v.H. nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der am H. geborene Kläger leistete in den Jahren von 1941 bis 1945 Wehrdienst. Seit dem 1. Juni 1960 bezieht er eine Beschädigtenrente nach einer MdE um 60 v.H. (Bescheid des Versorgungsamtes - VA - Saarbrücken vom 24. August 1966). Als Schädigungsfolgen sind anerkannt:
"Postmeningitische Veränderungen am Gehirn mit organisch bedingten Schmerzzuständen nach Verletzung des Schädeldaches und sekundärer Meningitis" (Bescheid des VA Saarbrücken vom 3. Juli 1963).
Ein im Jahre 1991 gestellter Antrag auf Neufeststellung der Schädigungsfolgen blieb erfolglos (Bescheid des VA Oldenburg vom 20. Juli 1992). Der Ablehnung lag das nervenärztliche Gutachten des Dr. I. vom 16. April 1992 zu Grunde. Der Gutachter stellte fest, dass die als Schädigungsfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen wie Muskelschwund bzw. Lähmung der Hände und Füße beiderseits, dadurch bedingtes Einknicken der Kniegelenke links und rechts, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörung, Schwindelerscheinungen und Ohrensausen nicht mit Wahrscheinlichkeit in einem wehrdienstbedingten Zusammenhang stünden. Diese Erkrankungen seien vielmehr auf eine im Jahre 1979 erlittene schicksalsmäßige Nervenwurzelentzündung (Polyradikulitis bzw. sog. Guillain-Barrè-Syndrom) und auf den natürlichen Alterungsprozess zurückzuführen.
Am 21. Mai 1999 beantragte der Kläger erneut die Anerkennung der im Jahre 1979 erlittenen Nervenwurzelentzündung (Polyradikulitis) und den auf diese Erkrankung zurückzuführenden Gesundheitszustand als Folge einer wehrdienstbedingten Schädigung. Er bezog sich im wesentlichen auf die Arztbriefe der J. vom 16. Mai, 22. August 1995 und 28. September 1995.
Der Beklagte lehnte die Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1992 ab, weil sich in diesem Verfahren neue medizinische Erkenntnisse nicht ergeben hätten (Bescheid vom 8. Juni 1999). Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb auch unter Berücksichtigung des Befundberichtes des Arztes K. vom 30. November 1999 erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2000).
Hiergegen hat der Kläger am 9. März 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Er hat erneut vorgetragen, dass sein durch die Polyradikulitis bedingter Gesundheitszustand Folge einer Wehrdienstbeschädigung sei.
Das SG Oldenburg hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsstörungen und den kriegsbedingten Ereignissen nicht bestehe. Auch unter Berücksichtigung der neuen Arztbriefe lägen andere medizinische Erkenntnisse, als sie der Gutachter Dr. I. bereits im Jahre 1992 festgestellt habe, nicht vor.
Gegen den am 7. August 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. September 2000 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass sowohl die Polyradikulitis als auch die anerkannten Schädigungsfolgen Nervenleiden seien. Bereits deshalb sei ein Zusammenhang zu dem Kriegsereignis anzunehmen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
- 1.
den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 26. Juli 2000 und den Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2000 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, dass der Zustand nach Polyradikulitis Folge einer Schädigung im Sinne des BVG ist,
- 3.
den Beklagten unter Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1992 zu verpflichten, dem Kläger Beschädigtenrente nach einer MdE in Höhe von mehr als 60 v.H. ab 1. Januar 1995 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die Beschädigtenakten (L.) und die Schwerbehinderten-Akte (M.) des VA Oldenburg vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Rechtsanspruch auf Neufeststellung der Schädigungsfolgen und auf Zahlung einer Beschädigtenrente nach einer MdE um mehr als 60 v.H. nicht zu. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Beklagte hat die Neufeststellung durch den hier angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2000 zu Recht abgelehnt.
Denn die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1992 liegen nicht vor. Nur soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Der Beklagte hat einen wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen der akuten Nervenwurzelentzündung und den kriegsbedingten Schädigungen zutreffend abgelehnt. Der Bescheid vom 20. Juli 1992 ist nicht rechtswidrig ergangen, sodass weder ein Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides noch auf Zahlung einer Beschädigtenrente nach einer MdE um mehr als 60 v.H. besteht.
Der gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet, weil der Gesundheitszustand des Klägers infolge der erlittenen Polyradikulitis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zu der wehrdienstbedingten Schädigung steht (§ 1 Abs. 3 BVG). Der Einwand des Klägers, dass von einem solchen Zusammenhang bereits deshalb auszugehen sei, weil sowohl die anerkannten postmeningitischen Veränderungen als auch die Polyradikulitis Nervenleiden seien, überzeugt nicht. Dagegen sprechen die unmittelbar nach dem Auftreten der Polyradikulitis im Jahre 1979 erhobenen Befunde. Im Bericht der N. vom 3. Juli 1980, wo sich der Kläger mehrere Monate in stationärer Behandlung befand, wurde die Diagnose einer "rasch aufsteigenden Polyneuroradikulitis unklarer Ätiologie" erstellt. Diesen Befund bestätigte die Universitäts-Nervenklinik O. im Bericht vom 26. Oktober 1982. Der insbesondere im Bericht vom 3. Juli 1980 beschriebene plötzliche Verlauf der Erkrankung spricht gegen einen wehrdienstbedingten Zusammenhang. Es fehlt an der zeitlichen Verbindung zwischen der akuten Polyradikulitis und der mehr als 30 Jahre zuvor erlittenen kriegsbedingten Schädigung. Auch Brückensymptome, die als Bindeglieder auf einen plausiblen Zusammenhang hindeuten könnten, fehlen hier (vgl. die vom Bundesarbeitsministerium herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht, 1996, S. 180).
Dr. I. hat in seinem Gutachten vom 16. April 1992 zutreffend dargelegt, dass die Polyradikulitis ein von den Schädigungsfolgen klar abgrenzbares, eigenständiges Leiden sei, zu dessen Entstehung die postmeningitischen Veränderungen nicht beigetragen haben. Auf die Polyradikulitis hat der Gutachter den Muskelschwund und die Lähmungserscheinungen in den Beinen beziehen können, während er die Symptome wie Schwindel und Ohrensausen auf den natürlichen Alterungsprozess des seinerzeit 70 Jahre alten Klägers zurückführte.
Andere medizinische Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus den Arztbriefen der P. aus dem Jahre 1995. Sie belegen lediglich, dass der Kläger seit den 80er-Jahren wegen Muskelschwäche und Lähmungserscheinungen in den Beinen behandelt worden ist. Die Ärzte der P. konnten diese Symptome einer klaren Diagnose nicht zuordnen. Sie hielten eine motorische Systemerkrankung oder einen physiologischen Alterungsprozess für möglich. Einen wehrdienstbedingten Zusammenhang zogen auch sie nicht in Erwägung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).