Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.04.2003, Az.: L 5/9 V 32/00
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG); Anerkennung des Fehlen der rechten Niere wegen Hydronephrose (Harnstauungsniere) als Schädigungsfolge; Erkrankung an Metastasen in der Lunge; Tod auf Grund einer "Globalinsuffizienz bei Lungenmetastasen bei Hypernephrom"; Voraussetzungen des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung; Kausalzusammenhang zwischen Tod und Schädigungsfolge
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 29.04.2003
- Aktenzeichen
- L 5/9 V 32/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0429.L5.9V32.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - AZ: S 18 V 66/97
Rechtsgrundlage
- § 38 BVG
Redaktioneller Leitsatz
Für die Annahme eines Zusammenhanges zwischen Tod und Schädigungsfolge reicht die Gewissheit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (§ 1 Abs. 3 und 5 BVG). Diese liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 38 BVG ist der Tod auch dann als Folge einer Schädigung anzusehen, wenn der Beschädigte ohne die Schädigungsfolgen mindestens 1 Jahr länger gelebt hätte.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die Klägerin ist die Witwe des am 19. August 1916 geborenen und am 4. Juni 1996 verstorbenen Versorgungsberechtigten (VB) I ... Das Versorgungsamt (VA) Hannover hatte seit Juni 1961 auf Grund kriegsbedingter Einwirkungen Schädigungsfolgen nach dem BVG wie folgt anerkannt:
- 1.
Fleckfieberfolgen mit vaso-neurovegetativen Funktionsstörungen sowie einer Fleckfieber bedingten Wesensänderung.
- 2.
Fehlen der rechten Niere wegen Hydronephrose (Harnstauungsniere), geringer Infekt der ableitenden Harnwege.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit 70 v.H. festgestellt (Bescheid vom 21. Mai 1976).
Im Juli 1986 wurden bei dem VB im Rahmen einer stationären Behandlung Raumforderungen im Bereich des unteren Nierenpoles links und im Bereich der linken Nebenniere festgestellt. Eine computertomographische Untersuchung ergab den dringenden Verdacht auf Tumore in der linken Niere und Nebenniere (Arztbrief Dr. J. vom 2. Juli 1986). Der seinerzeit sehr labil wirkende VB war im Rahmen des stationären Aufenthaltes zu einer weiteren Untersuchung entgegen der ärztlichen Empfehlung nicht bereit (Arztbrief K., Medizinische Klinik L. vom 4. Juli 1986). Die medizinische Abklärung dieser Befunde erfolgte Ende Juli 1986. Nach einer angiographischen Untersuchung der linken Niere (röntgenologische Darstellung der Blutgefäße nach Injektion eines Kontrastmittels) und fehlenden Tumorparametern wurde das Vorliegen eines Hypernephroms (Nierenkarzinoms) in der linken Niere - entgegen des zunächst geäußerten Verdachts - für sehr unwahrscheinlich gehalten und eine sonographische Längsschnitt-Kontrolle der linken Niere empfohlen (Arztbrief K., Medizinische Klinik L. vom 5. August 1986).
Im Januar 1988 wurde bei dem VB ein Nierenkarzinom im unteren Pol der linken Niere festgestellt. Ein Teil der linken Niere wurde daraufhin entfernt (Heminephrektomie). Der histologische Befund ergab ein lokal fortgeschrittenes Nierenzellkarzinom im Stadium T 3 mit Durchbruch durch die Nierenkapsel und Einbruch in das Fettgewebe. Der Tumor wurde entfernt, wobei das mitentfernte Fettgewebe und die Lymphknoten tumorfrei waren (Befundbericht der M. vom 18. Januar 1988, Arztbrief der N. vom 1. März 1988, Operationsbericht der N. und pathologischer Bericht Prof. Dr. O. beide vom 7. Januar 1988).
Im Juni und im Oktober 1992 erkrankte der VB an Metastasen in der Lunge, die jeweils Lungenteilresektionen erforderten. In den weiteren Nachsorgeuntersuchungen stellte sich die bereits 1986 diagnostizierte Raumforderung der linken Nebenniere größenkonstant dar. Im Juli 1995 wurde eine Verdichtung im rechten Unterlappen der Lunge festgestellt, die auf neue Metastasen hindeutete. Im Mai 1996 wurde der VB deshalb stationär aufgenommen, wo sich eine diffuse Lungenmetastasierung der rechten Lunge herausstellte. Der VB verstarb am 4. Juni 1996 auf Grund einer "Globalinsuffizienz bei Lungenmetastasen bei Hypernephrom" (Todesbescheinigung der Landeshauptstadt Hannover vom 19. Juni 1996, Arztbrief Prof. Dr. P. vom 10. Juni 1996).
Die Klägerin stellte am 7. Juni 1996 einen Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach § 38 BVG. Das Versorgungsamt (VA) Hannover lehnte den Antrag ab. Es bezog sich auf die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 26. November 1996, wonach die Todesursache nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen stehe. Auch ohne die Schädigungsfolgen hätte der VB mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein weiteres Jahr nicht überlebt (Bescheid vom 27. Januar 1997). Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. August 1997). Der Beklagte bezog sich auf die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 4. April 1997, wonach die fortgeschrittene Tumorerkrankung schicksalsmäßig sei. Auch bei Vorhandensein der rechten Niere hätte das fortgeschrittene Tumorleiden der linken Niere mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem anderen Verlauf geführt.
Die Klägerin hat am 3. September 1997 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Sie hat vorgetragen, dass der Tod ihres Mannes im Zusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen stehe und hat sich hierfür auf die ärztliche Bescheinigung des Dr. Q. vom 22. August 1997 bezogen. Das SG hat das fachurologische Gutachten des Dr. R. von der N. vom 29. April 1999 eingeholt. Der Gutachter hat ausgeführt, dass er nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen könne, dass der Tod infolge der schädigungsbedingten Einnierigkeit eingetreten sei; sicher sei lediglich, dass die Einnierigkeit die zum Erhalt der linken Restniere gewählte Therapie beeinflusst habe. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2000 abgewiesen. Demnach habe das Fehlen der rechten Niere nicht an der Entstehung des Tumors in der linken Niere mitgewirkt. Obwohl die linke Niere infolge der schädigungsbedingten Einnierigkeit nicht insgesamt entfernt worden sei, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass allein dieser Umstand das Entstehen der Lungenmetastasen bzw. eine Lebenszeitverkürzung um ein Jahr verursacht habe. Der Gutachter habe sich nur spekulativ zu den Überlebenschancen des VB geäußert. Für den Verlauf der Tumorerkrankung kämen mehrere Möglichkeiten in Betracht. Eine Möglichkeit sei, dass die linke Restniere Metastasen produziert habe. Dies reiche aber nicht aus, um einen Zusammenhang zwischen dem Tod und den anerkannten Schädigungsfolgen anzunehmen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 27. Juni 2000 eingelegten Berufung. Sie meint, auf Grund der schädigungsbedingten Einnierigkeit sei der auch schon im Jahre 1986 dem therapeutischen Stand entsprechende Eingriff der Entfernung der gesamten linke Niere unterblieben. Infolge dessen sei die verbliebene linke Restniere zum Streuherd für die Lungenmetastasen geworden. Ob deshalb eine Lebenszeitverkürzung von einem Jahr eingetreten sei, sei immer eine spekulative Einschätzung, die nicht mit dem notwendigen Grad der Wahrscheinlichkeit beantwortet werden könne.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
das Urteil des SG Hannover vom 11. Mai 2000, den Bescheid vom 27. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 1997 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, Hinterbliebenenversorgung nach § 38 BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf die versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr. S. vom 5. September 2001 für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Ergänzung des erstinstanzlich eingeholten fachurologischen Gutachtens des Dr. R. vom 15. Juli 2001.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die den VB betreffenden Beschädigtenakten (T.) und die Hinterbliebenenakte (U.) vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gemäß § 38 BVG nicht zu. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Mit den angefochtenen Bescheiden hat der Beklagte zutreffend die Zahlung einer Hinterbliebenenrente abgelehnt.
Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht auf die Rechtsvermutung aus § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG stützen, wonach der Tod stets dann als Folge einer Schädigung gilt, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt war. Der VB ist nicht an einer mit Bescheid vom 21. Mai 1976 anerkannten Schädigungsfolge, insbesondere nicht an dem kriegsdienstbedingten Fehlen der rechten Niere verstorben.
Der VB ist auch nicht an den Folgen einer Schädigung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG gestorben. Für die Annahme dieses Zusammenhanges reicht die Gewissheit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (§ 1 Abs. 3 und 5 BVG). Diese liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 38 BVG ist der Tod auch dann als Folge einer Schädigung anzusehen, wenn der Beschädigte ohne die Schädigungsfolgen mindestens 1 Jahr länger gelebt hätte (vgl. auch die vom Bundesarbeitsministerium herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) 1996, Abschnitt 46, Abs. 4).
Der VB ist unmittelbar an den Folgen eines metastasierenden Karzinoms der linken Niere verstorben. Dies steht - entgegen der Auffassung des SG - zweifelsfrei fest. Die Todesbescheinigung der Landeshauptstadt Hannover vom 19. Juni 1996 und der Arztbrief des Prof. Dr. P. vom 10. Juni 1996 weisen als unmittelbare Todesursache eine "Globalinsuffizienz bei Lungenmetastasen bei Hypernephrom" aus. Diese Todesursache hat auch der gerichtliche Sachverständige Dr. R. in seinem ergänzenden fachurologischen Gutachten vom 15. Juli 2001 bestätigt. Hierbei handelt es sich um ein schicksalsmäßiges Leiden.
Dass der Krankheitsverlauf dieses weit fortgeschrittenen Krebsleidens durch das schädigungsbedingte Fehlen der rechten Niere wesentlich beeinflusst worden wäre, lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Entgegen der Auffassung des SG kommt es für die Beurteilung des hier streitigen Zusammenhanges darauf an, ob die kriegsbedingte sog. Einnierigkeit den Tod des VB wesentlich mitverursacht hat. An einem solchen Zusammenhang fehlt es hier.
Nach der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätslehre kann Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG nur ein Umstand sein, der im Wesentlichen ursächlichen Zusammenhang mit der Schädigung steht. Wesentliche Bedingung in diesem Sinne ist eine Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn, die den Erfolg wesentlich herbeigeführt hat. Fehlt bereits der naturwissenschaftlich-philosophische Zusammenhang - d.h. kann die Bedingung hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele - so ist ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang ausgeschlossen (vgl. BSG, Beschluss vom 26. August 1998, B 9 V 15/98 B m.w.N.). So liegt der Fall hier. Zur Überzeugung des Senats steht nicht fest, dass die schädigungsbedingte Einnierigkeit den Tod des VB mitverursacht hat.
Auch nachdem der gerichtliche Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 15. Juli 2001 die Beweisfragen nunmehr mit dem zutreffenden Grad der Wahrscheinlichkeit beantwortet hat, folgt der Senat nicht der Auffassung des Gutachters, der von einem wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen der schädigungsbedingten Einnierigkeit und dem Tod des VB ausgeht. Diese Annahmen stehen nicht im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zur Beurteilung des rechtlich wesentlichen Zusammenhanges.
Zwar folgt der Senat den Ausführungen des Gutachters insofern, als mit Rücksicht auf das schädigungsbedingte Fehlen der rechten Niere dem VB im Januar 1988 lediglich das Karzinom und ein Teil der linken Niere entfernt worden ist (sog. Heminephrektomie). Der Gutachter hat auch plausibel gegenübergestellt, dass bei Doppelnierigkeit die krebsbefallene linke Niere und die linke Nebenniere komplett, das umliegende Fettgewebe und die Lymphknoten vollständig entfernt worden wären. Auch wenn der VB mit Rücksicht auf die Einnierigkeit und unter Abwägung mit einer möglichen Dialysepflicht nicht jener Krebstherapie unterzogen worden ist, die bei Doppelnierigkeit bereits in den 80er-Jahren dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprach, lassen sich hieraus relevante Folgen für den Verlauf des schicksalsmäßigen Krebsleidens bzw. für den Todeszeitpunkt des VB nicht mit Wahrscheinlichkeit feststellen.
Der Gesichtspunkt einer Lebenszeitverkürzung bzw. einer Vorverlegung des Todeszeitpunkts dient der Gewichtung mehrerer naturwissenschaftlich-philosophischer Ursachen. Dieser Gesichtspunkt kann darüber entscheiden, ob eine Schädigung, die Mitursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne gewesen ist, auch als wesentlich anzusehen ist (vgl. BSG a.a.O.; und grundlegend BSGE 62, 220, 223 mit Anmerkung Krasney in Festschrift für E. Deutsch 1999, 189, 199 ff. ).
Die Krebsoperation im Januar 1988 hatte ein weit fortgeschrittenes Karzinom in der linken Niere gezeigt, das die Nierenkapsel bereits durchbrochen hatte und in das umliegende Fettgewebe eingebrochen war. Der histologische Befund hatte ein sog. T3-Stadium ergeben. Der Gutachter hat auf der Grundlage von statistischen Untersuchungen überzeugend dargelegt, dass der Krankheitsverlauf, das Rezidivrisiko und die Überlebenschancen nach einem Nierenkarzinom von dem Tumorstadium und der kurativen Therapie abhängig sind. Nach kurativer - also dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechender - Therapie beträgt die gemittelte Überlebenszeit bei einem fortgeschrittenen T3-Nierenkarzinom ca. 37 Monate, während sie bei einem frühen T1/T2-Stadium ca. 152 Monate beträgt. Bei einem kleinen, im frühen Stadium entfernten Nierenkarzinom bestehen nach einer kurativen Therapie auch gute Chancen auf vollständige Heilung.
Der individuelle Krankheitsverlauf des VB überschreitet diese statistisch gemittelten Überlebenszeiten bei weitem. Dies hat auch die im Auftrag des Beklagten tätig gewordene Dr. S. in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 5. September 2001 bestätigt. Der VB ist erst 4 Jahre nach der Diagnose des fortgeschrittenen Nierenkrebses an Lungenmetastasen erkrankt und weitere 4 Jahre später an deren Folgen verstorben. Auch unter Berücksichtigung des hohen Lebensalters des VB lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass das Fehlen der rechten Niere den Krankheitsverlauf des fortgeschrittenen Krebsleidens bzw. den Todeszeitpunkt beeinflusst hat. Es spricht mehr dagegen als dafür, dass der VB bei Doppelnierigkeit zu einem maßgeblich anderen Zeitpunkt verstorben wäre. Das Fehlen der rechten Niere scheidet damit als Todesursache im Sinne der Kausalitätslehre aus (vgl. BSG a.a.O.).
Entgegen der Auffassung des Gutachters hält es der Senat auch nicht für wahrscheinlich, dass die mit Verzögerung erstellte Krebsdiagnose und die infolge dessen auch verspätet erfolgte Krebsoperation auf schädigungsbedingte Umstände zurückzuführen sind. Rückschauend ist dem Gutachter sicherlich zuzustimmen, dass ein behandlungsbedürftiger Befund bereits Anfang Juli 1986 vorlag, weil eine computertomographische Aufnahme der linken Niere und Nebenniere eine unklare Raumforderung genau in jenem Bereich der linken Niere ergeben hatte, in dem 18 Monate später das fortgeschrittene Nierenkarzinom festgestellt worden ist. Der Gutachter geht erstmals in seinem ergänzenden Gutachten davon aus, dass sich der VB unter dem Eindruck seiner schädigungsbedingten Einnierigkeit nicht zu einer weiteren Abklärung des verdächtigen Befunde habe entschließen können. Der Senat hält diese Annahme nicht für wahrscheinlich. Dagegen spricht insbesondere der Ende Juli 1986 erhobene Befund. Zu diesem Zeitpunkt lagen Tumorparameter nicht vor und eine angiographische Untersuchung der linken Niere hatte Anhaltspunkte für ein Nierenkarzinom nicht ergeben. Die Ärzte hielten ein Nierenkarzinom deshalb für sehr unwahrscheinlich, wenngleich sie weitere sonographische Untersuchungen der linken Niere empfahlen (Arztbrief K., Medizinische Klinik L. vom 5. August 1986). Dieser Umstand spricht gegen die Annahme, dass die zweifelsfrei mit Verzögerung erfolgte Krebsdiagnose und Therapie auf schädigungsbedingte Einflüsse zurückzuführen ist.
Unter Berücksichtigung des individuellen Krankheitsverlaufes des fortgeschrittenen Krebsleidens, der statistischen Überlebenszeiten und unter Berücksichtigung des Lebensalters des VB steht daher zur Überzeugung des Senates nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass das schädigungsbedingte Fehlen der rechten Niere den Tod des VB wesentlich beeinflusst hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).