Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 02.04.2003, Az.: L 10 RI 119/02
Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Feststellung des Leistungsvermögens; Soziale Zumutbarkeit der Tätigkeit eines "Key-Account"-Managers für Naturstein
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 02.04.2003
- Aktenzeichen
- L 10 RI 119/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 14089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0402.L10RI119.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 05.03.2002 - S 13 RI 117/00
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 2 SGB VI a.F.
- § 44 Abs. 2 SGB VI a.F.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1962 geborene Kläger absolvierte nach der Schulausbildung von August 1979 bis April 1981 nach seinen Angaben eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Maurer und arbeitete danach bis 1988 bei verschiedenen Arbeitgebern in diesem Beruf, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit. Von 1988 bis 1990 war er in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen als Tiefbauarbeiter tätig. Zwischen März 1990 und Juni 1992 arbeitete er als Wachmann auf dem Gelände des E ... Von September 1992 bis November 1992 durchlief er dort eine Ausbildung zur Werkschutzfachkraft und war danach bis Oktober 1995 als Werkschutzfachkraft am gleichen Ort eingesetzt. Seither war er arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos. Nach Angaben seines früheren Arbeitgebers ist er seit dem 1. Juni 2002 als sog. "Key-Account"- und Produktmanager für Naturstein wieder beschäftigt.
Auf einen ersten Rentenantrag des Klägers vom Juli 1995 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 1996 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) für den Zeitraum nach Abschluss einer medizinischen Rehabilitations(Reha)-Maßnahme vom 8. November 1995 bis 31. Oktober 1997. Einen Antrag vom Oktober 1997 auf Weitergewährung dieser Rente über das Befristungsdatum hinaus lehnte die Beklagte bestandskräftig ab (Bescheid vom 16. Februar 1998; Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1998).
Nach der Reha-Maßnahme 1995 befand sich der Kläger zuletzt vom 9. Juni bis 30. Juni 1999 in erneuter stationärer medizinischer Rehabilitation zu Lasten der Beklagten im Reha-Zentrum F ... Ausweislich des Entlassungsberichtes dieser Einrichtung vom 3. August 1999 wurde er für die weitere Dauer von vier Wochen als arbeitsunfähig entlassen. Für die Zeit danach wurde jedoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Bücken und Knien sowie ohne Überkopfarbeiten angenommen.
Am 10. September 1999 beantragte der Kläger erneut die Zahlung einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Grund seiner Wirbelsäulen-, Knie- und Schulterbeschwerden. Die Beklagte holte daraufhin Befundberichte des Chirurgen Dr. G. und des Neurochirurgen Dr. H. ein und zog ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes (Dr. I.) beim Arbeitsamt J. vom 10. November 1999 bei. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag gestützt auf den Reha-Entlassungsbericht vom 3. August 1999 sowie die ergänzend eingeholten ärztlichen Unterlagen ab. Der Kläger sei danach noch in der Lage, vollschichtig einer körperlich leichten Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, Knien und Überkopfarbeiten nachzugehen. Er müsse sich damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen.
Auf die hiergegen vom Kläger beim Sozialgericht (SG) Lüneburg erhobene Klage hat das SG weitere Befundberichte von Dr. G. und Dr. H. sowie einen Befundbericht der Hausärztin K. eingeholt. Mit Urteil vom 5. März 2002 hat es sodann die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar lägen beim Kläger erhebliche Gesundheitsstörungen im Wirbelsäulen- und Gelenkbereich vor. Allerdings könne er gleichwohl noch einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit im vollschichtigen Umfang nachgehen. Hierfür müsse er sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen.
Gegen dieses ihm am 21. März 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. April 2002 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt, mit der er sein Begehren unter Bezug auf sein bisheriges Vorbringen weiter verfolgt. Ergänzend hat er sich auf einen Bericht des Krankenhauses L. vom 21. Februar 2002 über eine Arthroskopie des linken Schultergelenkes sowie einen Arztbrief von Dr. H. vom 3. Juni 2002 bezogen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 5. März 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2000 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 5. März 2002 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und die mit ihr überprüften Bescheide für zutreffend.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren eine Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers vom 11. Oktober 2002 eingeholt. Der Senat hat ferner ein orthopädisches Sachverständigengutachten von Dr. M., N., vom 24. November 2002 über den Gesundheitszustand des Klägers eingeholt. Wegen der Einzelheiten der darin enthaltenen Feststellungen sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegen haben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter des Senats als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 124 Abs. 2, 155 Abse. 2-4 Sozialgerichtsgesetz ? SGG).
Entscheidungsgründe
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zu. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig.
Einen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch&8213; Gesetzliche Rentenversicherung &8213; (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden und gem&948;ß § 300 Abs. 2 SGB VI auf den Fall noch anwendbaren Fassung (SGB VI a.F.) kann der Kläger ? ungeachtet der weiteren Voraussetzungen &8213; nur mit Erfolg geltend machen, wenn seine Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, nur die dem Versicherten auch sozial zumutbaren Berufstätigkeiten (§ 43 Abs. 2 Sätze 1, 2 SGB VI a.F.). Berufsunfähig ist dabei nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.). Erwerbsunfähig ist nach der ebenfalls auf den Fall noch anwendbaren Vorschrift des § 44 SGB VI a.F., wer darüber hinaus auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, überhaupt eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.). Wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, ist nicht erwerbsunfähig; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F.). Daraus ergibt sich, dass derjenige nicht als erwerbsunfähig angesehen werden kann, der nicht einmal berufsunfähig ist.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig. Er ist nach den vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der ergänzend im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme in der Lage, einer gesundheitlich und sozial zumutbaren Erwerbstätigkeit in vollschichtigem Umfang nachzugehen. Dies ergibt sich nunmehr insbesondere aus dem Ergebnis des Gutachtens von Dr. M. vom 24. November 2002. Danach fanden sich bei der ambulanten orthopädischen Untersuchung am 22. Oktober 2002 vor allen Dingen die vorbekannten Befunde und Operationsfolgen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und des linken Schultergelenks. Die Bewegungsprüfungen in beiden Bereichen konnten dabei jedoch, ebenso wie im Bereich der Halswirbelsäule und der Hüft- und Kniegelenke, nur eingeschränkt durchgeführt werden, weil der Kläger bei der Untersuchung entweder kaum eine aktive Beweglichkeit demonstrierte oder bei den Prüfungen der passiven Beweglichkeit nach Angaben des Sachverständigen aktiv gegenspannte. Klinische Anzeichen für Beweglichkeitseinschränkungen in dem vom Kläger demonstrierten Ausmaß fanden sich jedoch nicht. So zeigten sich weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten Anzeichen für Gelenkergüsse, Kapselreizzustände oder Bänderlockerungen. Auch im Bereich der Wirbelsäule zeigten sich insbesondere die nicht von einer Mitwirkung des Klägers abhängigen Messzeichen als unauffällig: Bei einem demonstrierten Finger-Boden-Abstand von 50 cm fand sich insbesondere ein mit 10/15 cm auf eine normgerechte Entfaltung der LWS hinweisendes Zeichen nach Schober. Entsprechend war dem Kläger die Einnahme des Langsitzes auf der Untersuchungsliege auch in ausreichendem Umfang möglich. Das Nervendehnungszeichen nach Lasègue zeigte sich bis weit über 90 Grad negativ. Die bildgebende Diagnostik bestätigte einen im Wesentlichen altersentsprechenden Befund: Im Bereich der Lendenwirbelkörper L 4 bis S 1 fanden sich keine Anzeichen einer Instabilität. Auch die Schultergelenke zeigten sich beidseitig ohne wesentliche Auffälligkeiten. Insgesamt konnte der Sachverständige damit eine objektivierbare Funktionseinbuße oder eine nachweisbare Akutsymptomatik im Stütz- und Bewegungsapparat nicht feststellen, die die vom Kläger geklagten massiven subjektiven Beschwerden erklären würden. Nach Angaben des Sachverständigen fanden sich vielmehr Anhaltspunkte für eine Aggravation im Sinne einer Übertreibung von Krankheitserscheinungen durch den Kläger.
Vor diesem Hintergrund ist die von dem Sachverständigen vorgenommene sozialmedizinische Leistungsbeurteilung schlüssig und nachvollziehbar. Dem Kläger sind insbesondere zur Vermeidung einer dauerhaften Schädigung des Stütz- und Bewegungsapparates nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne gebückte Zwangshaltungen oder Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zumutbar. Derartige Tätigkeiten ist der Kläger jedoch noch in der Lage, in vollschichtigem Umfang zu verrichten. Anhaltspunkte für eine im rentenrechtlich erheblichen Umfang eingeschränkte Wegefähigkeit fanden sich nicht.
Diese Beurteilung wird im Wesentlichen auch durch die weiteren, dem Senat vorliegenden ärztlichen Unterlagen bestätigt. So hat nicht nur der Entlassungsbericht des Reha-Zentrums F. vom 3. August 1999 ein dauerhaft wieder vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit vergleichbaren Einschränkungen festgestellt. Auch das nach dem Rentenantrag von Dr. I. für das Arbeitsamt J. auf Grund körperlicher Untersuchung des Klägers erstattete Gutachten vom 10. November 1999 sowie das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (Dr. O.) vom 10. Februar 2000 gelangten zu einer im Wesentlichen identischen Beurteilung. Ergänzend war zu berücksichtigen, dass ausweislich des Arztbriefes des Krankenhauses L. an Dr. G. vom 21. Februar 2002 auch eine rheumatische Erkrankung für die vom Kläger geklagten Beschwerden ausgeschlossen werden konnte.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger nicht berufsunfähig. Dies wäre vielmehr erst dann der Fall, wenn der Kläger weder in seinem bisherigen Beruf noch in einem anderen, ihm sozial zumutbaren Beruf in der Lage wäre, einer Existenz sichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt, die ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden sind. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildung mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. zuletzt u.a. BSG, Urteile vom 16. November 200 &8213; B 13 RI 17/00 R &8213; und vom 5. April 2001 &8213; B 13 RI 23/00 R). Innerhalb dieses Berufsgruppenschemas muss sich der Versicherte, wenn ihm die Fortsetzung seiner bisherigen Berufstätigkeit nicht mehr zuzumuten ist, grundsätzlich auf andere, leidensgerechte Tätigkeiten derselben Gruppe oder der nächstniedrigeren Gruppe verweisen lassen (vgl. BSG a.a.O., jeweils m.w.N.). Der Kläger ist in diesem Sinne auf ihm gesundheitlich und sozial zumutbare Erwerbstätigkeiten verweisbar.
Nach der vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskunft vom 11. Oktober 2002 ist der Kläger seit dem 1. Juni 2002 wieder erwerbstätig und übt eine Tätigkeit als sog. "Key-Account"- und Produktmanager für Naturstein aus. Dem hat der Kläger zwar mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2003 widersprochen. Dies führt jedoch im Ergebnis nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung: Soweit der Kläger die genannte Tätigkeit seit dem 1. Juni 2002 ausübt, steht bereits dies nach ständiger Rechtsprechung des BSG der Annahme einer im rentenberechtigenden Ausmaß geminderten Erwerbsfähigkeit entgegen (vgl. bereits BSGE 9, 142; SozR 2200 § 1247 Nr. 12 sowie LSG Niedersachsen SozVers1990, 80). Da es sich nach der genannten Arbeitgeberauskunft auch um eine gegenüber Facharbeitertätigkeiten deutlich herausgehobene Spitzentätigkeit handelt, wäre sie dem Kläger in jedem Fall auch sozial zumutbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit nur auf Kosten der Gesundheit verrichtet würde; ausweislich der Arbeitgeberauskunft sind seit der Arbeitsaufnahme im Juni 2002 Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Krankheit nicht angefallen. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass bei dieser Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen Rücksicht auf den Kläger genommen werden müsste. Soweit der Kläger die genannte Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt(e), kann er auch einen sich daraus (möglicherweise) ergebenden Berufsschutz nicht für sich in Anspruch nehmen. Er muss sich dann vielmehr nach dem dargestellten Berufsgruppenschema zur Beurteilung seiner BU auch auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Zwar hat er zunächst eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Maurer absolviert und damit grundsätzlich einen Facharbeiterstatus erreicht. Er hat diese Tätigkeit jedoch spätestens seit März 1990 aufgegeben, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe ersichtlich sind. Fortan hat sich der Kläger einer Tätigkeit als Wachmann bzw. Werkschutzfachkraft zugewandt und diese zuletzt bis Oktober 1995 versicherungspflichtig ausgeübt. In diesem Zusammenhang hat er nach seinen Angaben zum Rentenantrag vom 27. Juli 1995 eine lediglich drei Monate umfassende Ausbildung zur Werkschutzfachkraft absolviert. Damit ist der Kläger nunmehr als einfach angelernter Arbeitnehmer einzustufen. Einen Berufsschutz, der seiner Verweisbarkeit auf alle leidensgerechten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen könnte, kann er daher nicht für sich in Anspruch nehmen. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung ist nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht erkennbar. An das eingeschränkte Sehvermögen auf dem rechten Auge ist der Kläger seit seiner Geburt gewöhnt, ohne dass dies bisher der Ausübung seiner verschiedenen Berufstätigkeiten entgegen gestanden hätte. Der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf es daher nicht (vgl. zuletzt u.a. BSG, Urteil vom 23. März 2000 &8213; B 13 RI 65/99 R). Das Risiko, einen entsprechenden Vollzeitarbeitsplatz zu finden, fällt regelmäßig nicht in den Verantwortungsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern gehört zum Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Arbeit (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 22, 30, 72, 82; BSGE 44, 39).
Liegt bereits BU im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. nicht vor, so ist auch EU im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. nicht gegeben, weil der Anspruch auf eine Rente wegen EU &8213; wie oben dargestellt &8213; ein noch weitergehend eingeschränktes Leistungsvermögen voraussetzt.
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (SGB VI n.F.). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da der Kläger ? wie oben ausgeführt ? einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, fehlen bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Annahme einer relevanten Erwerbsminderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).