Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.04.2003, Az.: L 1 RA 88/02

Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung; Tätigkeit als selbstständiger Handelsverteter für einer Bausparkasse (Bezirksleiter); Vorrang der gesetzlichen Versicherungspflicht; Voraussetzungen des Befreiungsrechts für nichtversicherungspflichtige Selbtständige; Voraussetzuungen der Beendigung der "Versicherungspflicht auf Antrag"; Voraussetzungen des Rechtsinstitutes der Verwirkung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.04.2003
Aktenzeichen
L 1 RA 88/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 20219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0430.L1RA88.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück -19.04.2001 - AZ: S 1 RA 191/00

Redaktioneller Leitsatz

Die Versicherungspflicht auf Antrag endet erst mit dem Entfallen ihrer Voraussetzungen, also in der Regel mit der Aufgabe der zu Grunde liegenden selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Eine Verwirkung kann nicht dadurch begründet werden, dass der Rentenversicherungsträger nicht die Beitragszahlungen des Versicherten überwacht. Es ist Obliegenheit des als Selbstständigen Versicherten, für die Abführung der Beiträge selbst zu sorgen.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers, nach einer Sondervorschrift von der Versicherungspflicht als Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu werden.

2

Der 1951 geborene Kläger erlernte den Beruf des Bankkaufmanns und wurde zunächst Angestellter bei der I. Landesbank. Ab dem 1. April 1982 wurde er - selbstständiger - Handelsvertreter und war in der Folgezeit vor allem als Bezirksleiter für die Bausparkasse J. K. AG als Vermittlungs- bzw. Abschlussvertreter berufstätig. Am 25. März 1982 hatte er bei der Beklagten beantragt, als Selbstständiger pflichtversichert zu werden (Antragspflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Angestelltenversicherungsgesetz, AVG). Diesen Antrag beschied die Beklagte am 21. Mai 1982 positiv. Entsprechend der vom Kläger erteilten Einzugsermächtigung erhob die Beklagte einen Monatsbeitrag in Höhe von 360,00 DM (vom Kläger angegebenes monatliches Einkommen 2.000,00 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 50 Stunden). Mit Erklärung vom 16. März 1984 widerrief der Kläger die Einzugsermächtigung. Nachdem die Beklagte den Kläger nun auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, Einzelüberweisungen vorzunehmen, kündigte der Kläger unter dem 18. Mai 1984 an, die Beiträge in einer Summe jeweils am Jahresende entrichten zu wollen. Tatsächlich blieb der Kläger jedoch in der Folgezeit untätig. Da auch die Beklagte nichts mehr veranlasste, blieb es dabei, dass der Kläger den letzten Pflichtbeitrag für den Monat Dezember 1983 entrichtet hatte.

3

Vor dem gesetzgeberischen Hintergrund, den Kreis der Pflichtversicherten zu erweitern und so genannte Scheinselbstständige besser zu erfassen, trat am 1. Januar 1999 das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmer-rechte vom 19. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 3843; zum Gesetzentwurf Heller, DAngVers. 1999, S. 14; im Folgenden: Korrekturgesetz) in Kraft. Angesichts der im Korrekturgesetz enthaltenen Regelung, wonach ab dem 1. Januar 1999 Selbst-ständige versicherungspflichtig sind, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit - mit Ausnahme von Familienangehörigen - keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, stellte der Kläger den nach einer Sonderregelung möglichen und am 1. Juli 1999 bei der Beklagten eingegangenen Antrag, ihn als arbeitnehmerähnlichen Selbst-ständigen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

4

Die Beklagte erließ daraufhin den Bescheid vom 28. 0ktober 1999, mit dem sie den Befreiungsantrag ablehnte und auf die entgegenstehende Antragspflichtversicherung (nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG s.o.; ab 1. Januar 1992 § 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, SGB, VI) verwies. Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor - spätestens nach Einstellung der Beitragszahlungen - nicht mehr pflichtversichert gewesen zu sein. Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2000 zurück. Sie verwies dabei auf die Absicht des Gesetzgebers, nur denjenigen ein befristetes Befreiungsrecht einzuräumen, die erst durch das In-Kraft-Treten des Korrekturgesetzes (als bisher arbeit-nehmerähnliche Selbstständige) pflichtversichert geworden waren.

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Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben, die dort am 13. November 2000 eingegangen ist. Das SG hat dem Kläger, der mit dem späten Eingang die - einmonatige - Klagefrist versäumt hatte, mit Beschluss vom19. April 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zu Gunsten des Klägers sei davon auszugehen, dass er den Widerspruchsbescheid ohne ein ihm zurechenbares Verschulden (schwere Erkrankung der Ehefrau mit Untergang von Post und Schriftstücken) tatsächlich nicht erhalten habe.

6

Das SG hat die Klage durch das Urteil vom 27. März 2002 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, das hier nur in Betracht kommende Sonderbefreiungs-recht nach § 231 Abs. 5 SGB VI betreffe lediglich solche Personen, die am 31. Dezember 1998 - in ihrer selbstständigen Tätigkeit - nicht versicherungspflichtig gewesen seien. Beim Kläger sei diese Voraussetzung nicht gegeben, weil er durch seinen Antrag vom 25. März 1982 bereits seine Versicherungspflicht herbeigeführt habe.

7

Dagegen richtet sich die am 23. April 2002 eingegangene Berufung. Zu deren Begründung trägt der Kläger ergänzend vor, die Gründe heute nicht mehr nachvollziehen zu können, die ihn 1982 - auf Rat eines Rentenbetreuers - bewogen hatten, die Pflichtversicherung zu beantragen. Bereits seit 1983 sei es für ihn günstiger gewesen, sich die Altersversorgung privat aufzubauen. Er habe Lebensversicherungen abgeschlossen, erhalte eine betriebliche Altersversorgung (von der L. AG) und habe ein eigenes Haus als Altersvorsorge für sich und seine Familie gebaut. Seine Berufskollegen seien ohne weiteres von der Versicherungspflicht befreit worden. Er bedauere im Nachhinein, überhaupt im Juli 1999 den Befreiungsantrag gestellt zu haben. Erst dadurch müsse er nun befürchten, im Anschluss an den vorliegenden Rechtsstreit Beiträge in Höhe von über 100.000,00 DM nachzahlen zu müssen.

8

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts 0snabrück vom 27. März 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. 0ktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2000 aufzuheben und

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, der Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien,

  3. 3.

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend. Abgesehen davon weist sie darauf hin, dass etwaige Beitragsnachzahlungen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.

13

Der Antrag des Klägers war nicht etwa schon wegen Gegenstandslosigkeit abzulehnen. Das wäre unter der Voraussetzung in Betracht zu ziehen gewesen, dass die Antragspflichtversicherung fortbestanden hätte und infolge eines Vorrangs dieser Versicherungsart gar keine gesetzliche Versicherungspflicht - nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI - eingetreten wäre. Dann wäre der Antrag des Klägers auf Befreiung von einer gar nicht existierenden Versicherungspflicht ins Leere gegangen. So verhält es sich allerdings nicht, weil nicht etwa die Antragspflichtversicherung als früherer Tatbestand die Versicherungspflicht auf Grund des Korrekturgesetzes ausschließt, sondern - nach Auffassung des Senats - vielmehr umgekehrt der Kraft Gesetzes am 1. Januar 1999 eingetretenen Versicherungspflicht Vorrang zukommt. Die Versicherungspflicht auf Antrag hat nämlich stillschweigend zur Voraussetzung, dass die Tätigkeit, für die Versicherungspflicht beantragt wird, nicht bereits Kraft Gesetzes versicherungspflichtig ist. Das Gesetz bringt diesen Vorrang der gesetzlichen Versicherungspflicht dadurch zum Ausdruck, dass es das Antragsrecht in der zweiten Alternative des § 4 Abs. 2 SGB VI davon abhängig macht, dass die Versicherungspflicht auf Grund der Tätigkeit geendet hat. Eine Doppelversicherung, die bis 1923 möglich war, kennt das Rentenversicherungsrecht nicht mehr (vgl. zu alledem Klattenhoff in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, K § 4 Rdnrn. 25 und 52 m.w.N.). Ein Antrag auf Befreiung von der somit ungeachtet der vorangegangenen Antragspflichtversicherung am 1. Januar 1999 eingetretenen Versicherungspflicht auf Grund des Korrekturgesetzes war somit möglich und ging gerade nicht ins Leere. Der erst nach dem Ende der neuen gesetzlichen Versicherungspflicht bedeutsamen Frage, ob die Antragspflichtversicherung durch die Verdrängung erloschen oder aber lediglich zum Ruhen gebracht worden ist, brauchte der Senat nicht nach zu gehen. Denn unabhängig von deren Beantwortung fehlte es bereits am Vorliegen aller Voraussetzungen für das Befreiungsrecht nach § 231 Abs. 5 SGB VI:

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Bereits das SG hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für das Be-freiungsrecht nach § 231 Abs. 5 SGB VI im Falle des Klägers nicht gegeben sind. § 231 Abs. 5 SGB VI sieht für Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und die danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI - durch das Korrekturgesetz - versicherungspflichtig geworden sind, - sofern weitere Voraussetzungen (Geburtsdatum vor dem Stichtag 2. Januar 1949, anderweitige Alterssicherung mit bestimmten Mindestvoraussetzungen) erfüllt sind - das Recht vor, auf Antrag von der - ab dem 1. Januar 1999 von Gesetz wegen eintretenden - Versicherungspflicht befreit zu werden. Der Befreiungsantrag musste bis zum 30. Juni 2000 gestellt werden (zunächst war die Frist auf den 31. Dezember 1998 begrenzt worden). Der Kläger erfüllt zwar das Tatbestandsmerkmal einer am 31. Dezember 1998 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit, und es kann auch unterstellt werden, dass er sich im Sinne des § 231 Abs. 5 SGB VI in ausreichender Weise anderweitig gegen die Risiken der Invalidität und des Alters abgesichert hat. Der Kläger war aber schon nicht im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen "nicht versicherungspflichtig". Vielmehr bestand gerade - im Unterschied zu den vom Kläger zu Unrecht als Vergleichsmaßstab herangezogenen Berufskollegen - die für Selbstständige mögliche, wenn auch nur in der Minderzahl der Fälle wahrgenommene - Antragspflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG, fortgeführt durch § 4 Abs. 2 SGB VI.

15

Auf den Fortbestand der Antragspflichtversicherung hatte es keinen Einfluss, dass der Kläger seit Ende 1983 keine Beiträge mehr entrichtete. Denn die Versicherungspflicht auf Antrag endet erst mit dem Entfallen ihrer Voraussetzungen, also in der Regel mit der Aufgabe der zu Grunde liegenden selbstständigen Erwerbstätigkeit. Für eine Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist im Falle des Klägers keinerlei Anhaltspunkt zu finden. Im Gegenteil hat er wiederholt zumindest konkludent bestätigt, die 1982 aufgenommene Tätigkeit weiter auszuüben. Abgesehen von alledem würde es die Versicherungspflicht auch nicht berühren, wenn sich etwa Art der Tätigkeit oder der gewerbliche Zweck des Unternehmens ändern oder wenn die selbstständige Tätigkeit durch Krankheit unterbrochen oder die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV unterschritten wird (vgl. zum Ende der Versicherungspflicht auf Antrag Eicher/Haase/Rauschenbach, Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 4 SGB VI Anm. 8.; zur Frage der Anwendbarkeit des Korrekturgesetzes auf Antragspflichtversicherte Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band II, § 231 SGB VI Rdnr. 15; Geisler, Versicherungspflicht von Scheinselbstständigen und arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen in: DAngVers 1999, S. 68, 72; ders., Erweiterte Befreiungsmöglichkeiten nach § 231 Abs. 5 SGB VI in: DAngVers 2000, S. 138, 139).

16

Der Kläger kann nicht - sinngemäß - geltend machen, die Beklagte müsse ihn wie einen seiner Berufskollegen behandeln, also als arbeitnehmerähnlichen selbstständigen Handelsvertreter, der mit dem In-Kraft-Treten des Korrekturgesetzes erstmalig versicherungspflichtig geworden ist und der deshalb das Befreiungsrecht des § 231 Abs. 5 SGB VI in Anspruch nehmen kann. Für eine solche dem Kläger günstige Handhabung könnte darauf verwiesen werden, die Beklagte habe sich mit der Einstellung der Beitragszahlungen abgefunden und in der Folgezeit Beiträge nicht mehr angemahnt und erhoben. Juristischer Anknüpfungspunkt für das Abstellen auf die Untätigkeit der Beklagten wäre ggf. das Rechtsinstitut der Verwirkung. Dieses ist im Bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) entwickelt worden, aber nach allgemeiner Auffassung auch auf das Sozialrechtsverhältnis anzuwenden. Verwirkt hat derjenige die Ausübung eines Rechts (hier: die Beklagte das Recht, als Tatbestandsmerkmal der Befreiungsregelung die Versicherungspflicht am 31. Dezember 1998 zu Grunde zu legen), wenn er das Recht längere Zeit nicht ausgeübt hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die das verspätete Geltendmachen des Rechts als illoyal erscheinen lassen (vgl. BSG-Urteil vom 30. Juli 1997, Az: 5 RJ 64/95). Im Falle des Klägers kann das Vorliegen des so genannten Zeitmoments (das Recht längere Zeit nicht ausgeübt) unterstellt werden, es fehlt aber am so genannten Umstandsmoment (Verwirkungsverhalten, bestimmtes Verhalten, auf dass der Betroffene vertrauen durfte). Denn die Beklagte hat zu keiner Zeit gegenüber dem Kläger erklärt oder auch nur sinngemäß den Eindruck erweckt, die Versicherungspflicht bestehe nicht fort. Dabei greifen auch allgemeinere Erwägungen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (widersprüchliches Verhalten; venire contra faktum proprium) nicht durch. Denn für den von ihm nachträglich als missliebig empfundenen Zustand - eigene private Absicherung und nunmehr drohende Beitragsforderungen der Beklagten - war allein der Kläger verantwortlich. Das gilt namentlich in Anbetracht der Aufgaben der Rentenversicherung bei der Prüfung der Beitragszahlung, §§ 148, 149 AVG; 212 SGB VI für die Zeit ab 1992. Es bestand und besteht nämlich im Verhältnis zum Antragspflichtversicherten lediglich ein Recht, dessen Beitragszahlungen zu überwachen, nicht jedoch eine entsprechende, gerade ihm gegenüber einzuhaltende und ihn schützende Pflicht. So wenig wie Betriebsprüfungen der Einzugsstellen bei den Arbeitgebern (heute im Rahmen des § 28 p SGB VI) eine Garantiefunktion haben, kann sich ein Selbstständiger wie der Kläger gegenüber der - gegebenenfalls nachfolgenden - Nachforderung von Beiträgen damit wehren, es sei keine oder eine nur mangelhafte Überprüfung durchgeführt worden. Es bleibt vielmehr Obliegenheit des Selbstständigen, für die Abführung der Beiträge selbst zu sorgen (vgl. dazu Koch/Hartmann, Das Angestelltenversicherungsgesetz, Bd. IV b, § 148 AVG CE; zur Beitragsüberwachung bei Arbeitgebern zuletzt Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2001, Az: L 6 AL 790/00). Die Vorschriften über die Beitragsüberwachung liefen bezüglich der auf Antrag pflichtversicherten Selbstständigen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 schon wegen fehlender Meldepflicht der Selbstständigen praktisch leer. Für die Zeit ab 1992 berechtigen die Überwachungsvorschriften die Rentenversicherungsträger - wie erwähnt - zwar zur Prüfung der Beitragszahlung, verpflichten sie jedoch nicht entsprechend (vgl. Finke in: Hauck/Haines, a.a.O., K § 212 Rdnrn. 15 und 17). Davon abgesehen verfolgt die Beitragsüberwachung allein den Zweck, bei den Versicherungs-trägern Ausfälle zu vermeiden und sie davor zu schützen, dass unberechtigt Leistungsansprüche entstehen, nämlich solche von Personen, die zu Unrecht als versicherungspflichtig oder versicherungsberechtigt geführt werden. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der Beitragsüberwachung, den Versicherten den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses vor Augen zu führen. Insoweit musste der Kläger zur Zeit des Abschlusses der privaten Altersvorsorge wissen, dass das Versicherungsverhältnis zur Beklagten fortbestand.

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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 193 Abs. 1 SGG zurückzuweisen.

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Der Senat hat die Revision zugelassen, § 160 Abs. 2 SGG, weil vorliegend im Zusammenhang mit der Einführung des Korrekturgesetzes Rechtsfragen Bedeutung erlangten - so bereits die Frage der Konkurrenz zur bestehenden Antragspflichtversicherung -, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt sind und Bedeutung für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle haben.