Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.04.2003, Az.: L 6 U 279/02

Vorlegen der Prozessvollmacht im Original als Prozessvoraussetzung im sozialgerichtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.04.2003
Aktenzeichen
L 6 U 279/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 20202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0428.L6U279.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 25.04.2002 - AZ: S 71 U 135/99

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. April 2002 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt, seine Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen und zu entschädigen.

2

Der im Mai 1937 geborene Kläger war nach Abschluss seiner Ausbildung zum Maurer und Fliesenleger als Betonwerker (1956 bis 1963) beschäftigt. Danach war er bis Januar 1975 als Teilhaber in der Firma seines Vaters bei der Betonwarenherstellung tätig. Anschließend arbeitete er als selbstständiger Fliesenleger, seit 1992 führt er seinen Betrieb zusammen mit seinem Sohn. Seit 1988 war der Kläger wiederholt wegen akuten Lumboischialgien, seit 1985 wegen Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule (HWS) arbeitsunfähig.

3

Im November 1996 erstattete die AOK die BK-Anzeige und legte gleichzeitig das Vorerkrankungsverzeichnis vor. Mit Bescheid vom 6. August 1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung der BK Nr. 2108 ab. Der Kläger erfülle mit seiner Tätigkeit als Fliesenleger für die Zeit nach dem 31. März 1988 nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK.

4

Im Widerspruchsverfahren hat die Beklagte die medizinischen Unterlagen über den Arbeitsunfall des Klägers vom 19. März 1996 (Sturz vom Baugerüst, Prellung der rechten Fußwurzel), hier insbesondere das Gutachten des Chirurgen Dr. C. vom 21. Januar 1997, beigezogen und danach den Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 11. August 1998).

5

Hiergegen hat der Kläger am 8. September 1998 Klage erhoben. Er hat den Arztbrief des Dr. D., E. vom 9. Juni 1994 und den MRT-Befund vom 15. Juni 1994 sowie den kernspintomografischen Bericht vom 3. November 1993 vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat das Gutachten des Dr. F. vom 15. November 1999 eingeholt. Danach ist auf Antrag des Klägers das Gutachten der Orthopädin G. vom 27. Juli 2000 erstattet worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. April 2002 ist als medizinischer Sachverständiger der Orthopäde Dr. H. gehört worden. Gestützt auf das Ergebnis der Beweisaufnahme hat das SG Oldenburg mit Urteil vom 25. April 2002 die Klage abgewiesen: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 erfülle. Denn jedenfalls die medizinischen Voraussetzungen lägen nicht vor. Nach den Ausführungen des Dr. H. sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger an einer bandscheibenbedingten Erkrankung leide. Aber auch wenn diese zu Gunsten des Klägers unterstellt werde, lasse sich der Kausalzusammenhang nicht hinreichend wahrscheinlich machen. Eine altersvorauseilende Schädigung der LWS lasse sich nicht feststellen. Die Segmente LWK3/4 und LWK4/5 seien unauffällig, wohingegen nur die Segmente LWK2/3 und LWK5/S1 osteochondrotische Reaktionen zeigen. Zudem sprächen die fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen des Klägers im Bereich der HWS und BWS gegen den Kausalzusammenhang seiner LWS-Beschwerden mit der beruflichen Tätigkeit. Außerdem begünstige die anlagebedingte erhebliche mehrfache Skoliose der Wirbelsäule mit Torsionskomponente nach den Angaben des Dr. H. die Entstehung der Bandscheibenschäden beim Kläger. Das Gutachten der Orthopädin G. rechtfertige keine andere Beurteilung, da ihr nach ihren eigenen Ausführungen der neueste medizinische Kenntnisstand zu dieser BK Nr. 2108 nicht bekannt sei.

6

Dieses Urteil ist dem Kläger am 23. Mai 2002 zugestellt worden. Mit einem am 3. Juni 2002 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 3. Juni 2002 hat die Rechtsanwältin I. Berufung eingelegt und die Begründung bis zum 1. Juli 2002 angekündigt. Die Berufung ist in der Folgezeit nicht begründet worden. Der Kläger beantragt sinngemäß

  1. 1.

    das Urteil des SG Oldenburg vom 25. April 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 6. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1998 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule Folgen der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung sind,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 25. April 2002 zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

9

Mit Verfügungen der Berichterstatterin vom 13. Juni 2002 und 21. Januar 2003 ist Rechtsanwältin I. darauf hingewiesen worden, dass die im Klageverfahren vorgelegte Vollmacht vom 30. August 1997 nur für Rechtsanwältin J. erteilt worden sei. Sie ist um die Übersendung einer ihr schriftlich erteilten Prozessvollmacht des Klägers im Original gebeten worden. Mit weiterer Verfügung vom 19. März 2003 ist Rechtsanwältin I. erneut an die Übersendung erinnert worden und sie ist darauf hingewiesen worden, dass bei Nichtübersendung bis zum 15. April 2003 die Berufung durch Beschluss nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zurückzuweisen sei.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

11

II.

Die Berufung ist unzulässig. Sie ist durch eine voll machtlose Prozessbevollmächtigte eingelegt worden und damit unwirksam. Denn die für den Kläger im Berufungsverfahren auftretende Prozessbevollmächtigte hat innerhalb der richterlichen Frist - die auf ihre telefonische Nachricht, sie werde bis 25. April 2003 antworten, vom 15. April auf den 25. April 2003 um 10 Tage verlängert worden ist - , nicht die mehrfach angeforderte Prozessvollmacht übersandt.

12

Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen. Das Vorlegen der Prozessvollmacht im Original ist eine Prozessvoraussetzung, die im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu prüfen ist. Wird die Prozessvollmacht nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder bis zum Zeitpunkt der Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorgelegt, ist die Berufung unzulässig und aus diesem Grunde zu verwerfen (BSG Urteil vom 13. Dezember 2000, - B 6 KA 29/00 - m.w.N.; Meyer-Ladewig SGG § 73 Rnr. 18 ff.).

13

Im Berufungsverfahren ist eine Prozessvollmacht für Rechtsanwältin I. nicht vorgelegt worden. Die im Klageverfahren überreichte Vollmacht des Klägers vom 30. August 1997 ist nur Rechtsanwältin J. erteilt worden, die ihre Kanzlei zu diesem Zeitpunkt allein betrieb. Dem Umstand, dass der Kläger zusammen mit Rechtsanwältin I. den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG wahrgenommen hat, ist keine umfassende Erteilung einer Prozessvollmacht auch für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu entnehmen. Der Kläger hat sich hiermit lediglich stillschweigend damit einverstanden erklärt, dass Rechtsanwältin I. ihn in der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren vertreten wird. Eine Bevollmächtigung auch für das Berufungsverfahren - die schriftlich zu erfolgen hat - ist hierin nicht zu sehen.

14

Auf diese Folgen einer unterbliebenen Übersendung der Vollmacht ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch schriftlich hingewiesen worden, nachdem sie den wiederholten Aufforderungen der Berichterstatterin, die schriftliche Vollmacht zu übersenden, nicht nachkommen ist und auch keine Hinderungs- oder Entschuldigungsgründe mitgeteilt hat. Sie ist auch darauf hingewiesen worden, dass die Berufung bei Nichtvorlage der Vollmacht bis zum 15. April 2003 durch Beschluss nach § 158 SGG als unzulässig verworfen werde.

15

Angesichts dessen hatte der Senat nicht zu prüfen, ob der Anspruch des Klägers auf Feststellung einer BK Nr. 2108 Aussicht auf Erfolg hätte, woran angesichts des Akteninhalts allerdings erhebliche Zweifel bestehen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

17

Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).