Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 22.04.2003, Az.: L 1 RA 87/03

Verfassungswidrigkeit der auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Sozialstaatsprinzip als Grundlage der gesetzlichen Pflichtversicherung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.04.2003
Aktenzeichen
L 1 RA 87/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 19989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0422.L1RA87.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - AZ: S 1 RA 376/98

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Pflichtversicherung abhängig Beschäftigter ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Normen des Grundgesetzes.

  2. 2.

    Diejenigen, die durch das Institut der Zwangsmitgliedschaft in den Kreis der Versicherten einbezogen werden und für sich geltend machen, eine ausreichende Altersvorsorge auch privat aufbauen zu können, müssen einen Eingriff in ihre Rechte insoweit dulden, als aus dem Sozialstaatsprinzip eine Pflicht zur Duldung dieses Eingriffs folgt. Eine Grenze finde die zwangsweise Veranlagung erst dort, wo die Beitragspflicht eine erdrosselnde Wirkung entfalte.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger hält seine auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für verfassungswidrig.

2

Der im Jahre 1942 geborene Kläger stand bzw. steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und hatte nach einer Bescheinigung seines Arbeitgebers im Jahre 1997 einen Pflichtversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von ca. 480,00 DM monatlich zu zahlen.

3

Mit Schreiben vom November 1997 begehrte der Kläger von der Beklagten, ihn nicht weiter zur Entrichtung von Pflichtversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen. Zur Begründung machte er geltend, dass die Verpflichtung zur Beitragszahlung verfassungswidrig sei, weil sie gegen Art. 12, 14, 2 und 3 GG verstoße: Zwischen dem Beitragssatz einerseits und der späteren Rentenhöhe andererseits bestehe kein angemessenes Verhältnis mehr. Während der Beitragssatz stetig steige, sinke die Rentenanwartschaft in ihrem Wert herab, weil ein immer größer werdender Anteil der Beiträge für so genannte versicherungsfremde Leistungen verwendet werden müsse. Deshalb sei es inzwischen günstiger, die Altersvorsorge durch den Abschluss privater Verträge zu betreiben. Im Einzelnen verwies der Kläger auf Rechenbeispiele in einem Zeitungsartikel ("Neue Revue").

4

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. März 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1998 ab. Zur Begründung führte sie im Einzelnen aus, dass die Beklagte nicht zur Freistellung des Klägers von der Pflichtbeitragszahlung berechtigt sei, weil die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe zur gesetzlichen Rentenversicherung in Bundesgesetzen festgeschrieben und diese Gesetze verfassungsmäßig seien. Soweit die Rendite einer privaten Altersvorsorge höher ausfallen sollte als die der gesetzlichen Rentenversicherung, sei dies u.a. auf den Solidarausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie darauf zurückzuführen, dass der Leistungsumfang der gesetzlichen Rentenversicherung - anders als der der privaten Vorsorgeleistungen - nicht ausschließlich auf die Altersrente des Versicherten beschränkt sei, sondern weiter gehende Leistungen wie Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenrenten sowie Rehabilitationsmaßnahmen vorsehe.

5

Mit seiner hiergegen am 2. Juli 1998 vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, dass er namentlich gegenüber Selbstständigen benachteiligt werde. Selbstständige, die nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung veranlagt würden, könnten bei etwa gleichen Beitragsleistungen wie die gesetzlich Pflichtversicherten durch private Alterssicherungsverträge eine um ein vielfaches höhere Rendite erzielen. Daneben greife die Zwangsversicherung auch in seine (des Klägers) wirtschaftliche Betätigungsfreiheit ein, weil wegen der erheblichen Höhe des Pflichtbeitrages den gesetzlich Pflichtversicherten nicht mehr genügend finanzielle Mittel zum Aufbau einer ergänzenden (privaten) Altersvorsorge verblieben. Außerdem stelle die Herabsetzung des Rentenniveaus von 70% auf 64% des maßgeblichen Durchschnittseinkommens einen Verstoß gegen das Eigentums-grundrecht dar. Verfassungswidrig sei die Beitragspflicht als Zwangsabgabe auch deshalb, weil die daraus erwachsenen Anwartschaften nicht - wie bei der privaten Altersvorsorge - vererblich seien und die erhobenen Beiträge auch für versicherungsfremde Zwecke sowie für einen unnötig großen Verwaltungsapparat verwendet würden. Zu einzelnen Berechnungsbeispielen verwies der Kläger erneut auf den Zeitungsartikel ("Neue Revue"). - Die Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, dass die Rechenbeispiele in dem vom Kläger vorgelegten Zeitungsartikel wegen fehlerhafter Berechnungsgrundlagen unzutreffend seien.

6

Das SG hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. März 2003 im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichtsgerichts (BSG) vom 11. Oktober 2001 über die Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie darauf hingewiesen, dass die gegen diese Entscheidung des BSG vom dortigen Kläger eingelegte Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen worden sei. Sodann hat es den Kläger darauf hingewiesen, dass seine Klage keine Aussicht auf Erfolg haben könne und ihm bei gleichwohl erfolgender Fortführung des Rechtsstreits gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gerichtskosten auferlegt werden könnten. Nachdem der Kläger den Rechtsstreit nicht beendet, sondern fortgeführt hatte, hat das SG die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und dem Kläger Kosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 300,00 EURO auferlegt. Zur Begründung hat es im Einzelnen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des BSG die gesetzliche Pflichtversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, weil hiermit dem Schutzbedürfnis der abhängig Beschäftigten vor den Wechselfällen des Lebens Rechnung getragen werden solle. Dabei müssten auch diejenigen durch das Institut der Zwangsmitgliedschaft in den Kreis der Versicherten einbezogen werden, die für sich geltend machten, eine ausreichende Altersvorsorge auch privat aufbauen zu können. Dies folge aus dem Sozialstaatsprinzip, das eine negative Risikoauslese zu Lasten von z.B. älteren, kranken und kinderreichen Personen verhindern solle. Eine Grenze finde die zwangsweise Veranlagung erst dort, wo die Beitragspflicht eine erdrosselnde Wirkung entfalte. Davon könne aber nach der Rechtsprechung des BSG bei dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausgegangen werden. Die Verfassungsbeschwerde gegen eine entsprechende Entscheidung des BSG aus dem Jahre 2001 habe das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verhängung der Gerichtskosten gemäß § 192 SGG sei erfolgt, weil der Kläger im Verhandlungstermin auf die Aussichtslosigkeit der Klage sowie darauf hingewiesen worden sei, dass das SG im Falle einer Fortführung der Klage das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich ansehen werde. Bei der Höhe der festgesetzten Gerichtskosten sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger durch sein Verhalten richterliche Arbeitszeit, Arbeitszeit der Geschäftsstelle und weiterer Mitarbeiter des Gerichts, eine durch Beratung und Verkündung länger als der Sache nach notwendig andauernde mündliche Verhandlung sowie dadurch bedingte längere Anwesenheitszeiten der ehrenamtlichen Richter verursacht habe. Die hierfür anfallenden Kosten schätze das SG auf 300,00 EURO.

7

Gegen dieses ihm am 3. April 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. April 2003 erhobene Berufung, zu deren Begründung der Kläger ergänzend vorträgt: Die Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung verstoße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch deshalb, weil erhebliche Teile der Bevölkerung wie Selbstständige, Beamte, Richter und geringfügig Beschäftigte nicht zur Beitragspflicht herangezogen würden. Daneben werde das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Alter inzwischen nicht mehr eine angemessene Alterssicherung der Bevölkerung sicherstellen könnten. Schließlich habe das BSG in seiner vom SG zitierten Entscheidung aus dem Jahre 2001 noch nicht berücksichtigen können, dass die gesetzliche Rentenversicherung inzwischen um eine private, aber obligatorische Alterssicherung ergänzend worden sei und die so genannte Riester-Rente nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens gewesen sei. Durch die "Riester-Rente" sei es inzwischen aber zu einer erdrosselnden Wirkung der Rentenversicherungsbeiträge gekommen, weil neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nun zusätzlich ca. 10% des Netto-Einkommens für die private (obligatorische) Alterssicherung aufgewendet werden müssten.

8

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. März 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 20. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1998 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung freizustellen, hilfsweise, 3. die Revision zuzulassen.

9

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil des SG.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat konnte gemäß §§ 155 Aase. 4, 3, 1, 153 Abs.1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.

14

Die gemäß §§ 143 f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.

15

Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Der Kläger kann nicht seine Befreiung von der Zahlung der Beiträge zur Rentenversicherung verlangen. Denn er ist als abhängig Beschäftigter pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und diese Pflichtversicherung ist auch verfassungsmäßig.

16

Das SG hat die maßgeblichen Rechtsgrundlagen geprüft, richtig angewendet und ist nach alledem zu dem richtigen Ergebnis gekommen, dass die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur im Fall des Klägers von der Beklagten zutreffend zu Grunde gelegt und angewendet wurde, sondern dass diese Pflichtversicherung auch verfassungsmäßig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG (Seite 3, vorletzter Absatz, bis Seite 4, zweiter Absatz). Den zutreffenden Entscheidungsgründen des SG ist allein hinzuzufügen, dass entgegen dem Eindruck, der aus dem Urteil des SG entstehen mag, das BSG und das BVerfG mit ihren vom SG in seinem Urteil zitierten Entscheidungen nicht erstmals die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtversicherung und Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung behandelt, entschieden und bejaht haben. Auch in früheren Entscheidungen hatte das BSG bereits ausführlich zu den vom Kläger im hiesigen Verfahren erneut aufgeworfenen Fragen Stellung genommen (Finanzierungsumfang bei so genannten versicherungsfremden Leistungen durch Beiträge und Bundeszuschuss; Gesamtäquivalenz zwischen Beitrag und Leistung; wirtschaftlicher Freiraum für private Alterssicherung durch Beitragsbeschränkung mittels Beitragsbemessungsgrenze) und die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bejaht (BSG, Urteil vom 29.01.1998, B 12 KR 35/95 R = BSGE 81, 276; BSG, Urteil vom 06.02.2003, B 13 RJ 5/02; ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2000, L 4 KR 3264/98; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2002, L 13 RA 22/99). Die entsprechenden Rechtsfragen waren vom BVerfG bereits in früheren Entscheidungen geklärt (z.B.: BVerfG, Beschluss vom 14.10.1970, Entscheidungssammlung 29, 221; weitere Nachweise bei: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 2, Rn. 25: Zwangsbeteiligungen und Abgaben) und gegen spätere Entscheidungen des BSG zum Teil erhobene Verfassungsbeschwerden vom BVerfG nicht mehr zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG, Beschluss vom 29.12.1999, 1 BvR 679/98).

17

Soweit der Kläger nunmehr - im Berufungsverfahren erstmals - die Auffassung vertritt, die (bereits am 1. Januar 2002, also ca. 1 Jahr vor dem Verhandlungstermin vor dem SG neu eingeführte) so genannte Riester-Rente schaffe eine erdrosselnde Wirkung der Gesamtbeiträge zur Altersvorsorge, vermag dem der Senat nicht beizutreten. Die obligatorische private Alterssicherung ist gerade zum Zweck der Beitragsstabilisierung bzw. der Beitragssenkung zur gesetzlichen Alterssicherung eingeführt worden, die bislang ihrerseits jedoch keine erdrosselnde Wirkung entfaltet hat, was in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden ist (siehe die oben stehenden Zitate). Die verfassungsrechtliche Diskussion zur so genannten Riester-Rente erstreckt sich deshalb auch allein auf die Frage der Gleichbehandlung bei der Verteilung der mit dem Altersvermögensgesetz gleichzeitig eingeführten Förderungs-mittel des Bundes (vgl. nur: Löwisch, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2001, S. 1273), nicht aber auf die Verfassungsmäßigkeit der Einführung der "Riester-Rente" als solche.

18

Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Verhängung von Gerichtskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG durch das SG. Die Fortführung des Rechtsstreits durch den Kläger war nicht nur aussichtslos, hinzu kam vielmehr, dass die von ihm aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtversicherung und Pflichtbeitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung bereits mehrfach vom BSG entschieden und dagegen erhobene Verfassungsbeschwerden bereits mehrfach vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden sind. Hierauf hat das SG den Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Benennung zweier Entscheidungen des BSG und des BVerfG ausdrücklich hingewiesen. Die Höhe der vom SG festgelegten Kostenlast ist vom Senat nicht zu beanstanden. Die Entscheidung zur Höhe steht im Ermessen des SG und unterliegt der Schätzung in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO. Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar. Der Rahmen bislang hierzu ergangener Gerichtsentscheidungen (vgl. nur: Knittel in: Hennig u.a., Kommentar zum SGG, Stand September 2002, § 192, Rn. 14; Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage 2002, § 192, Rn. 17) ist mit 300,00 EURO nicht überschritten.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

20

Wegen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat kein gesetzlicher Grund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.