Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.04.2003, Az.: L 13 V 5/03 ER
Nachzahlung von Versorgungsbezügen; Einkommensabhängige Leistungen; Gewährung einstweiligen Rechtschutzes; Rechtmäßigkeit und Tragweite eines gerichtlichen Vergleiches
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 28.04.2003
- Aktenzeichen
- L 13 V 5/03 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 16541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0428.L13V5.03ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 19.12.2002 - AZ: S 16 V 35/02 ER
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs. 2 SGB I
- § 54 SGB I
Redaktioneller Leitsatz
Auch bei der Nachzahlung von Versorgungsbezügen handelte es sich um laufende Geldleistungen, mit denen die Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I (Sozialgesetzbuch Nr. 1) zulässig ist, denn laufende Geldleistungen sind Leistungen, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeiträume gezahlt werden, sie verlieren ihren Charakter nicht dadurch, dass sie verspätet oder als zusammenfassende Zahlung für mehrere Zeitabschnitte geleistet werden.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge.
Der 1923 geborene Antragsteller bezieht von dem Antragsgegner Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). In einem beim Sozialgericht (SG) Oldenburg anhängigen Rechtstreit (Az. S 16 V 399/97), der mit mehreren weiteren Verfahren der Beteiligten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden war, unterbreitete das Gericht mit Verfügung vom 22. Februar 2001 "zur Erledigung aller zurzeit anhängigen Verfahren" einen Vergleichsvorschlag. Darin verpflichtete sich der Antragsgegner, ab dem 1. Januar 1999 Pflegezulage nach der Stufe III und Schwerstbeschädigtenzulage nach der Stufe II zu gewähren und die Schädigungsfolgen entsprechend einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten neu zu bezeichnen. Ferner erklärte sich der Antragsgegner bereit, die einkommensabhängigen Leistungen des Antragstellers zu überprüfen und ggf. neu zu berechnen. Schließlich sah der Vergleichsvorschlag vor, dass der Antragsteller dieses Angebot annahm und alle anhängigen Rechtstreite für erledigt erklärte. Mit Schriftsatz vom 5. März 2001 teilte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nach Rücksprache mit diesem mit, dass der Vergleichsvorschlag angenommen werde. Der Antragsgegner erklärte sich mit diesem Vergleich ebenfalls einverstanden.
In einem Ausführungsbescheid vom 3. September 2001 setzte der Antragsgegner u.a. die Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 vorläufig neu fest. Errechnet wurde eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 22.099,00 DM, die der Antragsgegner mit einem weiteren Bescheid vom 4. September 2001 gegen eine bestehende Rückforderung aufrechnete. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass mit Bescheid vom 30. Januar 1987 eine Überzahlung in Höhe von 27.648,00 DM festgestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid sei mit Schriftsatz vom 24. Februar 1987 Klage beim SG Oldenburg erhoben worden. Diese Klage habe hinsichtlich der Rückforderung der Überzahlung aufschiebende Wirkung gehabt. Mit dem vom Antragsteller angenommenen Vergleichsvorschlag des SG Oldenburg vom 22. Februar 2001 seien alle dort anhängigen Verfahren erledigt worden. Damit sei auch der Bescheid vom 30. Januar 1987 rechtsverbindlich geworden, sodass die darin festgestellte Überzahlung nunmehr zurückzufordern sei. Die sich aus dem Ausführungsbescheid vom 3. September 2001 ergebende Nachzahlung in Höhe von insgesamt 22.099,00 DM werde gegen die bestehende Überzahlung aufgerechnet. Zur Tilgung der Restüberzahlung in Höhe von 5.549,00 DM würden ab dem 2. Oktober 2001 monatlich 200,00 DM von den laufenden Versorgungsbezügen einbehalten.
Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und machte geltend, er selbst habe keine Klage gegen den Bescheid vom 30. Januar 1987 eingereicht. Eine Vollmacht zur gerichtlichen Vertretung in dieser Sache habe er nicht erteilt. Darüber hinaus sei dieses Verfahren bereits 1991, spätestens 1992, erledigt gewesen und werde daher von dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 22. Februar 2001 nicht mehr erfasst. Vielmehr sei die Rückforderung zwischenzeitlich verjährt. Im Übrigen sei in dem Bescheid vom 30. Januar 1987 auch von falschen Berechnungsgrundlagen ausgegangen worden. Es werde daher vorsorglich beantragt, diesen Bescheid gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2001 half der Antragsgegner dem Widerspruch insoweit ab, als von der in dem Ausführungsbescheid vom 3. September 2001 festgestellten Nachzahlung ein Betrag in Höhe von 13.657,00 DM von der Aufrechnung ausgenommen wurde, da dieser Betrag zum Ausgleich des schädigungsbedingten Mehraufwandes bestimmt sei und damit gemäß § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht der Aufrechnung unterliege. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller unter dem Aktenzeichen S 16 V 39/01 Klage beim SG Oldenburg erhoben. Mit Teilabhilfebescheid vom 14. Dezember 2001 setzte der Antragsgegner den an den Antragsteller auszuzahlenden Nachzahlungsbetrag auf nunmehr 15.637,00 DM fest. Schließlich lehnte er mit Bescheid vom 27. Februar 2002 die Rücknahme des Bescheides vom 30. Januar 1987 nach § 44 SGB X ab.
Mit Bescheiden vom 15., 16., 17. und 18. Februar 2002 stellte der Antragsgegner die bisher vorläufig festgesetzten Bezüge für die Zeit von Januar 1999 bis Februar 2002 nachträglich endgültig fest. Dabei wurden in den Bescheiden vom 16. und 17. Februar 2002 Überzahlungen in Höhe von 614,00 EUR bzw. 699,00 EUR errechnet, zu deren Tilgung von der laufenden Zahlung ein monatlicher Betrag von 130,00 EUR einbehalten wurde. Schließlich setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. April 2002 die Versorgungsbezüge wegen einer Erhöhung der Pflegezulage für die Zeit ab dem 1. Oktober 2001 neu fest. Es wurde eine Nachzahlung errechnet, die zur Auszahlung angewiesen wurde. Gegen die Bescheide vom 16. Februar und 17. April 2002 hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt.
Mit einem am 2. September 2002 beim SG Oldenburg eingegangenen Schriftsatz vom 29. August 2002 hat der Antragsteller um Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 16. Februar und 17. April 2002 "wiederherzustellen bzw. die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen". Zur Begründung hat er vorgetragen, die Kürzung seiner Leistungen bedeute für ihn eine erhebliche Härte, weil er von seinen Versorgungsbezügen auch eine Volltagspflegekraft bezahlen müsse. Die Aufrechnungen seien nicht korrekt. Der Grundfehler liege darin, dass der Antragsgegner falsche Einkommen aus der Verpachtung einer Tankstelle unterstelle. Insoweit liefen noch Klagen aus den Jahren 1987 und 1993, die noch nicht beendet seien. Es müsse auch ein beim Bundesgerichtshof anhängiger Schadensersatzprozess abgewartet werden. Ferner bestünden Zweifel, ob eine Klage gegen den Bescheid vom 30. Januar 1987 erhoben worden sei. Vielmehr müsse sich diese Angelegenheit noch im Widerspruchsverfahren befinden. In dem von dem Antragsgegner angesprochenen Vergleich seien lediglich Regelungen hinsichtlich der Pflegezulage und der Schwerstbeschädigtenzulage getroffen worden. Eine Rückzahlungsverpflichtung sei in dem Vergleich nicht geregelt worden. Rechtsmittel gegen die entsprechenden Bescheide seien auch nicht zurückgenommen worden.
Der Antragsgegner hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Rückforderungsbescheid vom 30. Januar 1987 durch Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 22. Februar 2001 rechtsverbindlich geworden sei. Die Höhe dieser Rückforderung lasse eine Tilgung der in dem angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 2002 errechneten Überzahlung in Höhe von 614,00 EUR auf unbestimmte Zeit nicht zu. Das Versorgungsamt Oldenburg sei daher angewiesen worden, die vom Antragsteller begehrte Tilgungsaussetzung hinsichtlich der Überzahlung aus dem Bescheid vom 16. Februar 2002 vorzunehmen. Ferner hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die in dem Bescheid vom 17. April 2002 errechnete Nachzahlung von 1.141,00 EUR an den Antragsteller ausgezahlt worden sei.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 hat das SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 16. Februar und 17. April 2002 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der vorzunehmenden Interessenabwägung komme eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. Der Antragsgegner habe sich bereit erklärt, die Tilgung aus dem Bescheid vom 16. Februar 2002 auszusetzen. Außerdem sei die in dem Bescheid vom 17. April 2002 errechnete Nachzahlung an den Antragsteller ausgezahlt worden. Im Übrigen seien die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht überzeugend. Sinn und Zweck des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 22. Februar 2001 sei es gewesen, sämtliche zu jener Zeit anhängigen Rechtstreitigkeiten zu erledigen, d. h. auch die mit dem Verfahren S 1a V 56/98 verbundene frühere Klage S 1b V 67/87. Durch diesen Vergleich habe verhindert werden sollen, dass der Antragsteller sämtliche Berechnungen des Antragsgegners mit zum Teil abwegigen Argumenten bemängele und mit Rechtsbehelfen angreife. Die hierdurch entstehende Rechtsunsicherheit werde noch dadurch verstärkt, dass der Antragsteller verschiedene Prozessbevollmächtigte mit der Verfolgung seiner jeweiligen Ansprüche beschäftige, sodass es zu widersprüchlichem Vorbringen in den jeweiligen Streitsachen komme. Dieses gelte auch für das vorliegende Antragsverfahren, in dessen Verlauf noch mehrere offenbar angefochtene Bescheide des Antragsgegners angeführt worden seien und der im Verfahren S 16 V 399/97 abgeschlossene Vergleich in seiner Rechtmäßigkeit und in seinem Umfang in Frage gestellt werde. Da hinsichtlich der Aufrechnungsverfügung vom 4. September 2001 bereits ein Klageverfahren anhängig sei, in dem ebenfalls die Frage der Rechtmäßigkeit der zurückgeforderten Überzahlung und der hieraus resultierenden Tilgungsforderung Streitgegenstand sei, halte das Gericht insgesamt gesehen die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der hier fraglichen Bescheide für nicht opportun.
Gegen den ihm am 2. Januar 2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 31. Januar 2003 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, entgegen den Angaben des Antragsgegners sei die Vollziehung nicht ausgesetzt worden. Vielmehr sei der streitbefangene Rückforderungsbetrag in eine Gesamtforderung eingestellt worden, die vollstreckt werde. Dieses sei nicht rechtmäßig, da das entsprechende Verfahren durch den "Vergleich vom 31. Mai 2001" nicht erledigt worden sei. Denn dieses Verfahren sei in dem Vergleich nicht aufgeführt worden. Der Vergleich sei auch nicht wirksam zu Stande gekommen, weil entsprechende Annahmeerklärungen ihm - dem Antragsteller - nicht zugegangen seien. Schließlich sei auch nicht einzusehen, warum ihm als Schwerstbeschädigten jetzt Leistungen entzogen würden. Es seien Vermögenspositionen vorhanden, aus denen im Falle rechtskräftiger Feststellung die Rückforderung geleistet werden könne.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2002 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 16. Februar und 17. April 2002 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Versorgungsakten des Antragsgegnerin (14 Bände) und die Gerichtsakten (Az. S 16 V 35/02 ER / L 13 V 5/03 ER, S 1a V 398/85, S 1a V 67/87, S 1a V 557/94, S 16 V 39/01) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Das SG Oldenburg hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide vom 16. Februar und 17. April 2002 nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Recht abgelehnt. Dem Antragsteller mangelt es insoweit bereits an einem Rechtschutzbedürfnis. In dem Bescheid vom 17. April 2002 hat der Antragsgegner von vornherein keine Überzahlung festgestellt und mithin auch keine Aufrechnung verfügt. Vielmehr hat er eine Nachzahlung für die Zeit ab Oktober 2001 errechnet und diese auch an den Antragsteller ausgezahlt. Soweit in dem maschinellen Bescheid unter der Spalte 28 eine monatliche Tilgungsrate in Höhe von 102,00 EUR (= 200,00 DM) ausgewiesen wird, handelt es sich um die mit Bescheid vom 4. September 2001 festgestellte und damit bereits laufende Tilgung. Hinsichtlich des Bescheides vom 16. Februar 2002 hat der Antragsgegner die Tilgung zwischenzeitlich ausgesetzt, sodass insoweit für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diesen Bescheid kein Rechtschutzbedürfnis besteht.
Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Antragstellers beruht vielmehr auf der in dem Bescheid vom 4. September 2001 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 14. Dezember 2001 ausgesprochenen teilweisen Aufrechnung mit der Rückforderung in Höhe von 27.648,00 DM. Trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts (Verfügung vom 02.04.2003) hat der anwaltlich vertretene Antragsteller indes seinen Antrag nicht geändert und die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen S 16 V 39/01 beim SG Oldenburg anhängigen Anfechtungsklage gegen diese Bescheide begehrt. Das Gericht ist daher an den ausdrücklich gestellten Antrag gebunden, auch wenn dieser offensichtlich nicht mit dem Begehren des Antragstellers übereinstimmt.
Im Übrigen wäre nach summarischer Prüfung aber auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. September 2001 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 14. Dezember 2001 abzulehnen gewesen, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in diesen Bescheiden verfügten Aufrechnung bestehen. Da es sich bei der fraglichen Rückforderung um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen handelt, war die Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I bis zur Hälfte des Nachzahlungsbetrages und der monatlichen Versorgungsbezüge zulässig, soweit der Antragsteller - was hier nicht ersichtlich ist - dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wurde. Der Antragsgegner war danach berechtigt, von den laufenden Versorgungsbezügen in Höhe von 5.893,00 DM einen monatlichen Tilgungsbetrag von 200,00 DM einzubehalten. Soweit der Antragsgegner dagegen hinsichtlich der Nachzahlung auf die Pfändbarkeit dieses Anspruchs nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I abgestellt und damit statt der Hälfte der Nachzahlung (= 11.049,50 DM) im Ergebnis lediglich 6.462,00 DM (22.099,00 DM abzgl. 15.637,00 DM) nach § 51 Abs. 1 SGB I einbehalten hat, ist der Antragsteller nicht beschwert. Auch bei der Nachzahlung der Versorgungsbezüge handelte es sich um laufende Geldleistungen, mit denen die Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I zulässig war. Denn laufende Geldleistungen sind Leistungen, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeiträume gezahlt werden. Sie verlieren ihren Charakter nicht dadurch, dass sie verspätet oder als zusammenfassende Zahlung für mehrere Zeitabschnitte geleistet werden.
Der Bescheid vom 30. Januar 1987, mit dem die streitbefangene Rückforderung festgestellt wurde, dürfte zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sein. Den beigezogenen Gerichtsakten ist zu entnehmen, dass entgegen der Behauptung des Antragstellers gegen diesen Bescheid Klage erhoben wurde. Der vorliegenden Klageschrift des Reichsbundes vom 24. Februar 1987, beim SG Oldenburg eingegangen am 26. Februar 1987, war eine vom Antragsteller unterzeichnete Prozessvollmacht beigefügt. Die Klage war unter dem Aktenzeichen S 1a V 67/87 anhängig und ist mit Beschluss vom 24. Januar 1991 mit weiteren Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 1a V 234/87 verbunden worden. Das Verfahren ist - wiederum entgegen der Darstellung des Antragsteller - auch nicht "ca. 1991, spätestens 1992" erledigt worden, sondern in der Folgezeit mit weiteren Verfahren verbunden worden. Selbst wenn eine Verbindung mit dem Verfahren S 16 V 399/97, in dem der fragliche Vergleichsvorschlag unterbreitet wurde, nicht erfolgt sein sollte, wäre die Klage gegen den Bescheid vom 30. Januar 1987 gleichwohl durch den in jenem Verfahren zu Stande gekommenen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden. Denn dieser beinhaltete die Prozesserklärung, dass alle beim SG Oldenburg noch anhängigen Verfahren - mithin nicht nur die unter dem Aktenzeichen S 16 V 399/97 verbundenen - für erledigt erklärt werden. Diese Prozesserklärung hat der Antragsteller mit der Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch Schriftsatz vom 05.03.2001 konkludent abgegeben.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.