Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.04.2003, Az.: L 1 RA 16/01
Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Beschäftigung als Verkäuferin in der Abteilung für Oberbekleidung; Hallux Valgus-Beschwerden, Beschwerden am Körperhaltungsapparat, Migräne, Fibromyalgie-Syndrom; Möglichkeit der vollschichtigen Verrichtung körperlich leichter Arbeiten mit Einschränkungen; Einstufung des bisherigen Berufes in das Mehrstufenschema des Bundessozialgerichtes (BSG); Verweisbarkeit auf die Tätigkeit als Sammelkassiererin
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 30.04.2003
- Aktenzeichen
- L 1 RA 16/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0430.L1RA16.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - AZ: S 1 RA 404/99
Rechtsgrundlagen
- § 43 SGB VI a.F.
- § 44 SGB VI a.F.
- § 43 Abs. 1 SGB VI
- § 240 SGB VI
Redaktioneller Leitsatz
Eine Versicherte der Gruppe der gelernten Angestellten kann grundsätzlich zumutbar auf Tätigkeiten der Gruppe der Angelernten verwiesen werden. Eine gelernte Verkäuferin im Textilgewerbe kann dementsprechend auf die Tätigkeit einer Kassiererin an einer Sammelkasse verwiesen werden.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Zeit ab Oktober 1998.
Die 1942 geborene Klägerin erlernte in der Zeit von Juli 1956 bis September 1959 den Beruf der Verkäuferin im Textilgewerbe. Anschließend blieb sie zunächst noch ein Jahr im Lehrbetrieb, einem Modesalon. Danach war die Klägerin Arbeiterin im I., Raumpflegerin, teilweise in geringfügiger Beschäftigung, jeweils über längere Zeit unterbrochen durch die Erziehung der 1961 und 1967 geborenen Kinder. Seit März 1972 war die Klägerin Verkäuferin bei der Firma J. in Hannover. Sie wurde dort in der Abteilung für Oberbekleidung eingesetzt. Neben der Verkaufstätigkeit war sie für die Lagerpflege und das Einräumen der Ware zuständig. Sie wurde zuletzt nach der Gehaltsgruppe G 2 des Gehaltstarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel entlohnt. Die Gehaltsgruppe G 2 erfasst dabei Angestellte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Anlernberuf (Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahre).
Im September 1997 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig vor allem wegen Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule, Restbeschwerden nach operativer Zehenkorrektur des linken Fußes, Pseudarthrose, Gonarthrose beiderseits, ausgedehnter Varikosis beiderseits sowie anfallsweise auftretender Migräne. Die Klägerin bezog ein Jahr lang Krankengeld (im Anschluss bis November 2001 Arbeitslosengeld; seit dem 1. Juni 2002 steht sie in Bezug verminderter Altersrente für Frauen).
Am 28. September 1998 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag, ihr Rente we-gen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), zu gewähren. Vor allem durch die fortbestehenden Beschwerden im linken Fuß nach der am 17. September 1997 durchgeführten Zehenkorrekturoperation, Wirbelsäulenbeschwerden, Arthrose und Rheuma werde sie dauerhaft beeinträchtigt. Die Beklagte zog die Arbeitgeberauskunft vom 15. 0ktober 1998 sowie die im Krankengeldverfahren vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) gefertigten Gutachten (vom 23. Januar und 14. September 1998) bei. Sie ließ die Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie und Chirotherapie Dr. K. begutachten. Dieser Sachverständige führte unter dem 15. Januar 1999 aus, das Großzehengrundgelenk links sei bei einem Zustand nach operativer Revision weitgehend ankylosiert mit Schmerz beim Bewegungsversuch. Auch rechts sei das Großzehengrundgelenk deutlich bewegungseingeschränkt mit Schmerzhaftigkeit. Endgradige Bewegungseinschränkungen seien in den Abschnitten der Wirbelsäule festzustellen. Gleiches gelte für die Kniegelenke, rechts ausgeprägter als links. Die Klägerin sei als Textilverkäuferin lediglich noch unter 2 Stunden pro Tag einsetzbar. Dagegen könne sie vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel zum Stehen und Gehen bewältigen.
Vor dem Hintergrund der erhobenen medizinischen Befunde lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch den Bescheid vom 4. Februar 1999 ab. Die Klägerin widersprach und legte ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes für Orthopädie, Sportmedizin, Kinderorthopädie und Sonographie Dr. L. vom 26. April 1999 vor. In diesem Attest hieß es, we-gen der Erkrankung beider Vorfüße könne die Klägerin keine mit überwiegendem Stehen verbundene Berufstätigkeit mehr ausüben. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht mehr als Textilverkäuferin einsetzbar sei, das festgestellte Leistungsvermögen genüge aber beispielsweise für die ihr zuzumutende Verweisungstätigkeit einer Telefonistin (Wider-spruchsbescheid vom 8. Juli 1999).
Dagegen hat die Klägerin am 5. August 1999 Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Sie hat zur Begründung geltend gemacht, unter Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat zu leiden. Die Hallux Valgus-Beschwerden (Abknickung der Großzehe nach der Kleinzehenseite hin, so genannte X-Großzehe) beider Füße hätten bereits das Gangbild verändert. Die Beklagte habe den davon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht genügend Rechnung getragen.
Das SG hat Befundberichte der Orthopäden Dr. L. und Dr. M. (vom 20. Januar 2000 bzw. vom 7. April 2000) beigezogen und eine Arbeitgeberauskunft der N. vom 2. Februar 2000 eingeholt. Ferner hat es den Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Physikalische Therapie Dr. O. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser Sachverständige führte unter dem 30. August 2000 zu der leidensführenden schweren Hallux Valgus-Bildung beiderseits mit nahezu vollständiger Einsteifung beider Großzehen sowie zu den Wirbelsäulen-, Hüft- und Kniegelenksbeschwerden aus, körperlich leichte Arbeiten möglichst mit Gelegenheit zum Haltungswechsel, ohne Zwangshaltungen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne weitere besondere Beanspruchun-gen seien noch in voller Schicht möglich. Unter anderem sei an Tätigkeiten einer Kassiererin, Telefonistin oder Tätigkeiten in der Buchhaltung zu denken. Die im Gutachten enthaltene weitere Angabe, Arbeitswege zu Fuß seien auf höchstens zwei Mal 500 m pro Tag zu beschränken, korrigierte Dr. O. unter dem 28. September 2000 dahin, 500 bis 1000 m seien zusammenhängend vier Mal am Tag zuzumuten. Dabei müsse in Rechnung gestellt werden, dass die Klägerin selbst bei der Untersuchung geschätzt habe, trotz ihrer Fußbeschwerdesymptomatik ca. eine Stunde ununterbrochen gehen zu können.
Das SG hat die Klage durch das Urteil vom 4. Januar 2001 abgewiesen. Es hat der Klägerin den Berufsschutz einer Fachverkäuferin zugebilligt und ist davon ausgegangen, die bisherige und mit überwiegendem Gehen und Stehen verbundene Verkaufstätigkeit im Textilbereich sei nicht mehr zumutbar. Die Klägerin müsse sich jedoch u.a. auf die Arbeit als Kassiererin an einer Sammel- oder Packtischkasse in einem großen Kaufhaus verweisen lassen. Dieser Beruf könne in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden und sei weder mit schwerer körperlicher Arbeit noch mit weiteren Belastungen verbunden, die insbesondere Dr. O. als nicht mehr leistbar bezeichnet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verweisungstätigkeit hat das SG auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sowie die Rechtsprechung des erkennenden Senats verwiesen (BSG-Urteil vom 14. Mai 1996, Az: 4 RA 60/94; LSG Niedersachsen, Urteil vom 28. April 1994, Az: L 1 An 51/93). Eine Änderung ergebe sich auch nicht durch den von der Klägerin unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung nachgereichten Bericht des Arztes für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. P. vom 28. November 2000. Soweit dieser Arzt erstmals ein generalisiertes Fibromyalgie-Syndrom konstatiert habe, sei zunächst der Erfolg der der Klägerin verordneten manuellen Massagen und Wärmeanwendungen über eine vorgesehene Behandlungszeit von 4 bis 6 Monaten abzuwarten.
Gegen das ihr am 18. Januar 2001 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer am 5. Februar 2001 eingegangenen Berufung. Zu deren Begründung führt die Klägerin aus, das von ihr angegebene Maximum von einer Stunde dauernden Gehens sei unter den Vorbehalt zu stellen, dass dies nur unter starken Beschwerden möglich sei. Das SG habe das Fibromyalgie-Syndrom nicht als eine vielschichtige und kaum therapierbare Krankheit erkannt.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen im schriftlichen Verfahren,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. Januar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1999 aufzuheben und
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit, für die Zeit ab dem 1. Oktober 1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat einen Befundbericht des Dr. P. vom 27. Juli 2001 beigezogen. Daneben ist Dr. Q. mit der Erstattung eines internistisch-rheumatologischen Gutachtens beauftragt worden. Der Sachverständige stellt unter dem 12. Januar 2002 fest, das Fibromyalgie-Syndrom zeige eine (nur) mäßige Aktivität. Die so genannten Tenderpoints seien nur in geringer Zahl auffindbar gewesen. Unter Einbeziehung der sonstigen und bereits bekannten Diagnosen sei von einem arbeitstäglichen Leistungsvermögen von lediglich noch 4 bis 5 Stunden auszugehen. Die Beklagte hat dem mit ihrem Schriftsatz vom 20. März 2002 widersprochen und vertritt die Auffassung, angesichts der von Dr. Q. als seit 1998 unverändert eingeschätzten Verhältnisse sei die Abweichung zu den Vorgutachten nicht nachvollziehbar. Dr. Q. hat daraufhin unter dem 10. Juni 2002 ergänzend ausgeführt, in erster Linie schränke das "klassische und ausgedehnte" Fibromyalgie-Syndrom (als Schmerzkrankheit) die Leistungsfähigkeit für einen vollen Arbeitstag ein. Darüber hinaus wirkten sich auch die Migräne und die depressiven Störungen als quantitativ das Leistungsvermögen einschränkend aus. Allenfalls unter Einsatz ihrer gesamten Willens- und Spannkraft werde die Klägerin in der Lage sein, eine vollschichtige Arbeitszeit zu bewältigen.
Der Senat hat schließlich die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie Frau Dr. R. als Sachverständige gehört. Frau Dr. R. führt in ihrem Gutachten vom 15. November 2002 auf neurologischem Gebiet eine Migräne auf (durchschnittlich ein Migräneanfall pro Monat), auf psychiatrischem Gebiet eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die Klägerin sei sich der Schmerzstörung bisher nur in Ansätzen bewusst. Die Störung sei dabei nicht so ausgeprägt, dass sie nicht unter entsprechender Willensanspannung und ggf. unter Zuhilfenahme therapeutischer Maßnahmen überwindbar und prinzipiell mit einer Arbeitsaufnahme vereinbar sei. Während die in den Vorgutachten aufgelisteten qualitativen Leistungseinschränkungen bestätigt werden könnten, sei die von Dr. Q. beschriebene zeitliche Limitierung auf 4 bis 5 Stunden pro Tag nicht nach zu vollziehen. Bei näherer Betrachtung der Schmerzstörung, die letztlich mit dem von Dr. Q. diagnostizierten sekundären Fibromyalgie-Syndrom identisch sei, könne vor allem deshalb kein Einfluss auf das zeitliche Leistungsvermögen konstatiert werden, weil es an rentenrelevanten psychosozialen Verlusten fehle.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Rentenakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die gemäß den §3 143 f SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Leistungsfähigkeit, und zwar weder auf Rente wegen EU/BU nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI- a.F.) noch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.).
Das SG hat in seinem Urteil die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen geprüft, rechtsfehlerfrei angewendet und sich zutreffend mit dem Vorbringen der Klägerin auseinander gesetzt. Es ist insbesondere unter nicht zu beanstandender Auswertung der von Dr. K. und Dr. O. erstatteten Gutachten zu der richtigen Entscheidung gelangt, dass der Klägerin bereits Rente wegen BU nicht zusteht. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 4. Januar 2001 Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Richtig ist das SG davon ausgegangen, die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit der Textilverkäuferin sei der Klägerin nicht mehr zuzumuten. Zu Gunsten der Klägerin können dabei die aktenkundig gewordenen Anforderungen auf dem letzten Arbeitsplatz als repräsentativ für den bisherigen Beruf angesehen werden. Im Rahmen der Untersuchung bei Frau Dr. R. gab die Klägerin am 12. November 2002 an, bei der N. zuletzt fast ausschließlich im Stehen gearbeitet zu haben. Nicht mit dem tatsächlichen Leistungsvermögen der Klägerin in Übereinstimmung zu bringende Erschwernisse hatte bereits Dr. Q. anlässlich der ambulanten Untersuchung vom 10. Januar 2002 festgehalten, indem er ausführte, die Klägerin habe zuletzt auch Aufräumarbeiten bewältigen müssen. Schon in der Auskunft vom 15. Oktober 1998 hatte der Arbeitgeber erklärt, die Aufgaben der Klägerin bestünden nicht nur im Kassieren, sondern auch im Kunden bedienen und Ware auspacken. Selbst wenn aber dies und zusätzlich ebenfalls zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, vor dem Hintergrund ihrer dreijährigen Berufsausbildung sei sie der Gruppe der gelernten Angestellten zuzuordnen - und nicht lediglich der Gruppe der Angelernten wie in der Arbeitgeberauskunft vom 2. Februar 2000 erklärt -, steht der Klägerin der Verweisungsberuf einer Kassiererin an einer Sammelkasse offen. Dieser ist nämlich zumindest der Gruppe der Angelernten zuzuordnen und damit der nächst niedrigeren Berufsgruppe unter derjenigen, der der bisherige Beruf der Klägerin angehörte (vgl. neben den vom SG bereits zitierten Entscheidungen zuletzt den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2002, Az: L 1 RA 198/00 sowie das Urteil des Senats vom 21. Februar 2002, Az: L 1 RA 188/00). Ob der Klägerin darüber hinaus auch die weiteren, namentlich von der Beklagten in den Schriftsätzen vom 16. Mai und vom 21. September 2000 aufgelisteten Verweisungstätigkeiten einer Telefonistin, Auskunftsassistentin oder Buchhaltungsangestellten zugemutet werden können, brauchte angesichts dessen nicht erörtert zu werden. Das Anforderungsprofil der Verweisungstätigkeit der Sammelkassenkassiererin als leichter, in wechselnder Körperhaltung auszuübender und nicht mit Erschwernissen verbundener Arbeit geht dabei bereits ausreichend aus dem Urteil des SG hervor. Auch insoweit wird wiederum Bezug auf die dortigen Ausführungen genommen.
Die ergänzenden Ermittlungen des Senats haben im Ergebnis das vom SG gefundene vollschichtige Leistungsvermögen für den Verweisungsberuf der Sammelkassenkassiererin bestätigt. Zwar hat Dr. Q. am 12. Januar und am 10. Juni 2002 die zeitliche Leistungsfähigkeit der Klägerin auf lediglich 4 bis 5 Stunden pro Tag veranschlagt, diese Einschätzung ist jedoch durch das anschließend auf einschlägigem Fachgebiet eingeholte Gutachten der Frau Dr. R. widerlegt worden. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Beklagten vom 20. März 2002 und den Ausführungen der Frau Dr. Ritter vermisst der Senat bei Dr. Q. eine den Nachweis der zeitlichen Limitierung der Arbeitskraft erbringende Ableitung. Im Wesentlichen stellt Dr. Q. fachfremd auf die Schmerzstörung und die depressive Verstimmung ab, die aber erst mit der Aufarbeitung der lebensgeschichtlichen Entwicklung der Klägerin und der Analyse der psychosozialen Situation der Klägerin hinreichend sicher beurteilt werden konnten. Den Ausführungen des Dr. Q. fehlt auch deshalb die notwendige Beweiskraft, weil er das zeitlich beschränkte Leistungsvermögen auf die Zeit der Rentenantragstellung (September 1998) rückbezieht, ohne sich in gebotener Weise mit den gegenteiligen Beurteilungen des Dr. K. und des Dr. O. auseinander zu setzen. Auch Dr. K. hatte nämlich die Schmerzsymptomatik bereits verschiedentlich erwähnt, ohne ihr leistungsmindernde Auswirkungen beizumessen. Dr. O. hatte weder nach Aktenlage noch gemäß seiner klinischen Untersuchung schwer wiegende Erkrankungen auf nicht orthopädischem Fachgebiet feststellen können. Darüber hinaus hatte sich Dr. O. - wie auch später die vom Senat beauftragte Frau Dr. R. - bereits zu einem weiteren Einwand geäußert, der einer rentenrechtlichen Bedeutsamkeit der somatoformen Schmerzstörung entgegen steht. Dr. Göhmann hatte hervorgehoben, dass die Stärke der von der Klägerin beschriebenen Schmerzen insoweit "moderiert" werden müsse, als bisher keine nennenswerten medikamentösen oder anderweitigen Therapien angegangen worden seien. Da auch Frau Dr. R. erklärte, unter Zuhilfenahme therapeutischer Maßnahmen - ggf. auch bereits ohne ärztliche Hilfe unter entsprechender Willensanspannung - sei die der Arbeitsaufnahme entgegenstehende somatoforme Schmerzstörung überwindbar, liegt hier ein Fall vor, in dem Rentenleistungen erst nach Ausschöpfung derartiger Therapien in Betracht kommen.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die zeitliche Leistungseinschätzung des Dr. Q. nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu sehen war, dass er festhielt, die Klägerin habe zuletzt stets lediglich in Teilzeit gearbeitet. Dem stehen aber die Arbeitgeberauskünfte vom 15. Oktober 1998 und vom 2. Februar 2000 entgegen. Dort wurde die Dauer des täglichen Einsatzes der Klägerin mit 7 1/2 Stunden bzw. 6 bis 8 Stunden festgehalten.
Frau Dr. R. begründete für den Senat überzeugend, dass der Schmerzstörung tatsächlich keine für die Ausübung der zugemuteten Beschäftigung einschränkende Bedeutung zukommt. Denn die gleichermaßen wahrzunehmenden Alltagsgeschäfte sind nicht im Sinne psychosozialer Rückzugstendenzen eingeschränkt. Beispielhaft erwähnte Frau Dr. R. Hobbys und Freizeitinteressen, familiäre und außerfamiliäre Kontakte wie Treffen mit Kolleginnen, Unternehmungen mit dem Kegelverein und Urlaubsreisen wie etwa eine Kreuzfahrt ins Mittelmeer. Soweit es die messbaren körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen anbelangt, hat die Beweiserhebung des Senats ebenfalls keine Änderung zu Gunsten der Klägerin zu Tage gefördert. Vielmehr bestätigte Dr. P. im Befundbericht vom 27. Juli 2001 unauffällige Laborwerte und den Ausschluss einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung. Frau Dr. R. hielt zu dieser Frage u.a. fest, die Klägerin sei nach ihren eigenen Angaben noch in der Lage, ihren Haushalt allein zu versorgen.
War die Klägerin nach alledem schon nicht berufsunfähig gemäß § 43 SGB VI a.F., so war sie erst recht nicht erwerbsunfähig nach § 44 SGB VI a.F., da hierfür noch weiter gehende Leistungseinschränkungen erforderlich wären. Die Klägerin ist schließlich auch nicht erwerbsgemindert im Sinne der §§ 43, 240 SGB VI n.F., weil insbesondere eine zeitliche Leistungsbegrenzung nicht feststellbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.