Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.04.2003, Az.: L 9 SB 2/02

Gewährung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100; Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "erhebliche Gehbehinderung" (Merkzeichen "G"); Zeitpunkt der Festsetzung eines Grades der Behinderung (GdB); Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G"

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.04.2003
Aktenzeichen
L 9 SB 2/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0425.L9SB2.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich - AZ: S 4 SB 13/00

Redaktioneller Leitsatz

Der Grad der Behinderung (GdB) kann für eine Funktionsbeeinträchtigung frühestens ab dem Zeitpunkt festgesetzt werden, ab dem die Gesundheitsstörung ärztlicherseits diagnostiziert wurde.
Gemäß § 146 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Organe oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Nach der Rechtsprechung bemisst sich die ortsübliche Wegstrecke nach einer Wegstrecke von 2 km bei einer Gehdauer von etwa 1/2 Stunde.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Berufungskläger begehrt die Gewährung eines Grades der Behinderung - GdB - nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) von 100 bereits seit dem 01. Januar 2002 und die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (Merkzeichen "G").

2

Bei dem 1944 geborenen Berufungskläger hatte das Versorgungsamt (VA) Oldenburg mit letztem maßgeblichen Bescheid vom 11. April 1994 einen GdB von 40 unter Zugrundelegung der Funktionsbeeinträchtigungen

  • Kreislaufstörungen bei Blutunterdruck,
  • Reizmagen, Neigung zu Zwölffingerdarmgeschwüren
  • Neuromyalgien bei Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule, Schulter-Arm-Syndrom rechts,
  • Verlust der Milz,
  • Verschleißveränderungen der Kniegelenke

3

neu festgestellt. Zu Grunde gelegen hatten diesem Bescheid die versorgungsärztliche Stellungnahme der Ärztin Dr. C. vom 26. März 1994 und die eingeholten Befundberichte des Internisten Dr. D. vom 04. Februar 1994 und des Chirurgen Dr. E. vom 01. März 1994.

4

Im Juli 1999 stellte der Berufungskläger einen Neufeststellungsantrag auf Gewährung eines höheren GdB und Zuerkennung des Merkzeichens "G" unter Beifügung eines Behandlungsberichtes des Krankengymnasten und Masseurs F. vom 07. Juli 1999. Das VA holte einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 04. August 1999 nebst Arztberichte ein. Nach Abgabe der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. G. vom 31. August 1999 lehnte das VA mit Bescheid vom 13. September 1999 den Neufeststellungsantrag mit der Begründung ab, dass keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten sei, die eine Erhöhung des GdB rechtfertige. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" lägen ebenfalls nicht vor.

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Hiergegen legte der Berufungskläger Widerspruch ein und überreichte einen Arztbrief des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 23. August 1999 und einen vorläufigen Entlassungsbericht der chirurgischen Abteilung des I. Em- den vom 28. Oktober 1999. Nach Einholung des Befundberichtes des Neurologen J. vom 23. November 1999 und nach Abgabe der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. K. vom 09. Dezember 1999 wies der Berufungsbeklagte den Widerspruch des Berufungsklägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1999 zurück.

6

Die hiergegen erhobene Klage, zu deren Begründung der Berufungskläger den Entlassungsbericht der L. Bad Essen vom 13. September 2000, Arztbriefe des Neurologen J. vom 19. September 2000 und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 17. Oktober 2000 und ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse Niedersachsen vom 04. Januar 2001 überreicht hat, hat das Sozialgericht (SG) nach Einholung des Befundberichtes des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 25. Februar 2001 und des Gutachtens des Orthopäden Dr. N. vom 12. Juli 2001 und nach Beiziehung der amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes Emden vom 24. Januar 2001 abgewiesen mit der Begründung, dass sich ein höherer GdB als 40 bei dem Berufungskläger nicht feststellen lasse und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht vorlägen. Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG Aurich vom 20. November 2001 verwiesen.

7

Gegen dieses ihm am 07. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat der Berufungskläger am 02. Januar 2002 Berufung bei dem Landessozialgericht Niedersachsen eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen seien nicht vollständig und zutreffend erfasst und ebenfalls nicht zutreffend mit einem Gesamt-GdB von 40 ausreichend bewertet worden. Ortsübliche Wegstrecken von 2000 m könne er nicht in 1/2 Stunde zu Fuß zurücklegen. Er sei erheblich gehbehindert. Zur weiteren Begründung seiner Berufung hat der Berufungskläger den an Dr. O. des Institutes für Pathologie, Prof. Dr. P. vom 03. Februar 2003 und den an Dr. Q. gerichteten Arztbrief des I. vom 14. Februar 2003 zu den Akten gereicht und ergänzend ausgeführt, dass nach Auskunft seines behandelnden Urologen auf Grund der vorliegenden Befunde ein operatives Vorgehen wegen des bei ihm bekannten Prostatakarzinoms nicht mehr möglich sei, sodass am 03. März 2003 die Chemotherapie beginne.

8

Mit Teil-Anerkenntnis vom 24. März 2003 hat der Berufungsbeklagte den GdB ab Februar 2003 insgesamt mit 100 unter Zugrundelegung der Funktionsbeeinträchtigungen

  • Gewebsveränderungen der Prostata,
  • Psychische Beeinträchtigung,
  • Neuromyalgien bei Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule, Schulter-Arm-Syndrom

9

neu festgestellt. Die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen

  • Kreislaufstörungen bei Blutunterdruck,
  • Reizmagen, Neigung zu Zwölffingerdarmgeschwüren,
  • Verlust der Milz,
  • Verschleißveränderungen der Kniegelenke

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seien wegen des jeweils verwaltungsinternen Einzel-GdB von 10 ohne Auswirkungen auf den Gesamt-GdB. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" lägen weiterhin nicht vor.

11

Dieses Anerkenntnis hat der Berufungskläger als Teilanerkenntnis angenommen und ergänzend ausgeführt: Bei ihm liege nicht lediglich eine psychische Beeinträchtigung vor, sondern vielmehr eine schwere Depression, die nur medikamentös behandelt werden könne. Zudem sei die Krebserkrankung nicht erst im Februar 2003 aufgetreten. Wegen der starken Schmerzen im unteren Bauchbereich sowohl beim Sitzen als auch beim Laufen sei er nicht mehr in der Lage, für einen längeren Zeitraum das Haus zu verlassen. Rückwirkend zum 01. Januar 2002 sei der GdB mit 100 festzustellen und ab Februar 2003 zusätzlich zu dem GdB von 100 noch der Nachteilsausgleich "G" anzuerkennen.

12

Der Berufungskläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 20. November 2001 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 13. September 1999 und 21.12.1999 in der Gestalt des Teil-Anerkenntnisses vom 24. März 2003 abzuändern,

  1. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, einen GdB von 100 bereits seit dem 1. Januar 2002 und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" festzustellen.

13

Der Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Er hält die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Teil-Anerkenntnisses für zutreffend und hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der GdB erst ab Februar 2003 insgesamt mit 100 festzustellen sei und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nach wie vor nicht vorlägen.

15

Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat das Gericht die Befundberichte des Neurologen Dr. M. vom 06. April 2002, des Chirurgen Dr. R. vom 26. April 2002, des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 07. Mai 2002, des Urologen Dr. Q. vom 01. März 2003 und des S. vom 07. März 2002 eingeholt und den Reha-Entlassungsbericht von der L. Bad Essen vom 13. September 2000 und den Krankenhausentlassungsbericht des I. vom 20. Februar 2002 beigezogen. Außerdem hat das Gericht das Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. T. vom 31. März 2003 eingeholt. Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme ist am 25. April 2003 der Arzt für Orthopädie Dr. T. als medizinischer Sachverständiger gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolles vom 25. April 2003, auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges und auf den Inhalt der Schwerbehinderten-Akten des Berufungsbeklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat gem. § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch seinen Vorsitzenden/Berichterstatter als Einzelrichter entschieden.

17

Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gem. §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist zulässig.

18

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

19

Das weitere Begehren des Berufungsklägers, das über das angenommene Teil-Anerkenntnis des Berufungsbeklagten vom 24. März 2003 hinausgeht, nämlich die Feststellung eines GdB von 100 bereits seit dem 01. Januar 2002 und die Zuerkennung des Merkzeichens "G", ist nicht begründet. Zutreffend hat der Berufungsbeklagte mit dem angenommenen Teil-Anerkenntnis vom 24. März 2003 unter Zugrundelegung der bei dem Berufungskläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen den GdB insgesamt mit 100 v.H. ab Februar 2003 festgestellt und darüber hinaus die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" verneint. Über dieses Teil-Anerkenntnis hinausgehende Ansprüche stehen dem Berufungskläger nicht zu. Insoweit ist die Berufung unbegründet.

20

Der von dem Berufungskläger mit Schriftsatz vom 14. Februar 2003 vorgelegte Arztbrief des Prof. Dr. P. an Dr. O. vom 03. Februar 2003 belegt in diesem Verfahren erstmalig, dass sich bei dem Berufungskläger ein Prostatakarzinom gebildet hat. Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen durch das Gericht, nämlich nach Einholung des Befundberichtes des Urologen Dr. Q. vom 01. März 2003 und des Befundberichtes des S. vom 07. März 2003 nebst entsprechender Arztunterlagen hat sich feststellen lassen müssen, dass im Fall des Berufungsklägers ein fortgeschrittenes Prostata-Karzinom vorliegt, das zunächst durch eine Chemo- und anschließend durch eine Strahlentherapie behandelt werden soll. Nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Rechtsstand: November 1996 - AHP 96 - Nr. 26.13, S. 112 f ist ein maligner Prostatatumor während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren mit einem Stadium/Malignitätsgrad II b nach Entfernung wenigstens mit einem GdB von 80 zu bewerten. Dem hat der Berufungsbeklagte in dem angenommenen Teil-Anerkenntnis zutreffend Rechnung getragen.

21

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist jedoch ein GdB von 100 nicht bereits seit dem 01. Januar 2002 zu gewähren, sondern erst von Februar 2003. Erst im Februar 2003 ist der maligne Prostatatumor im Falle des Berufungsklägers festgestellt worden. Nach den AHP 96 Nr. 26.1, S. 48 f ist nach der Behandlung bestimmter Krankheiten, die zu Rezidiven neigen, bei der GdB-Bemessung eine Heilungsbewährung abzuwarten. Insbesondere gilt dies bei malignen Geschwulstkrankheiten. Die GdB-Anhaltswerte sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre. Die aufgeführten GdB-Werte beziehen den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann. Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung - in der Regel bis zum Ablauf des 5. Jahres nach der Geschwulstbeseitigung - ist in den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden für sich allein keinen GdB-Grad von wenigstens 50 bedingt, im Allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im Frühstadium ein GdB-Grad von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in anderen Stadien ein GdB-Grad von 80 angemessen. Während der Zeit des Abwartens einer Heilungsbewährung ist ein höherer GdB-Wert, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt, gerechtfertigt (AHP 96, Nr. 18.7, S. 32).

22

Da das maligne Prostata-Karzinom des Berufungsklägers erst im Februar 2003 festgestellt worden ist, ist es auch lediglich gerechtfertigt, dieses Krankheitsbild vom Zeitpunkt seiner Feststellung mit dem verwaltungsinternen Einzel-GdB von 80 zu bewerten. Es mag sein, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt erste medizinische Anzeichen für eine Prostataerkrankung des Berufungsklägers hätten festgestellt werden können. Dies ist zum Einen nicht geschehen, zumindest wird dies in den zuvor eingeholten Befundunterlagen nicht erwähnt. Zum Anderen sind vor Februar 2003 keine Funktionsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit dieser diagnostizierten Erkrankung ärztlicherseits angegeben, die es hätten gerechtfertigt, diese Gesundheitsstörung mit einem GdB zu bewerten. Festgestellt worden ist das Prostata-Karzinom im Februar 2003, sodass es erst seit diesem Zeitpunkt bewertet werden kann. Zutreffend hat der Berufungsbeklagte von diesem Zeitpunkt an den GdB entsprechend den Grundsätzen der Heilungsbewährung mit einem Einzel-GdB von 80 in Übereinstimmung mit den AHP festgestellt.

23

Darüber hinaus liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" vor.

24

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind oder hilflos oder gehörlos sind, haben nach § 145 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (Nachteilsausgleich "G"). Dieser Nachteilsausgleich soll finanzielle Belastungen, die bestimmten Schwerbehinderten durch die behinderungsbedingte Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf den auch von ihnen sonst zu Fuß zurückgelegten Wegen entstehen, verringern bzw. beseitigen. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Personen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (§ 146 SGB IX). Die persönlichen Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit sind in § 146 SGB IX, der mit der bis zum 30.06.2001 geltenden Vorschrift des § 60 SchwbG inhaltlich identisch ist, definiert. Danach ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Organe oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Nach der Rechtsprechung bemisst sich die ortsübliche Wegstrecke nach einer Wegstrecke von 2 km bei einer Gehdauer von etwa 1/2 Stunde (BSG, Urt. v. 13. August 1997, 9 RVs 1/96 in SozR 3-3870, § 60 Nr. 2).

25

Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Berufungsklägers nicht vor.

26

Bei dem Berufungskläger sind keine Gesundheitsstörungen festzustellen, die sich schwerwiegend auf seine unteren Extremitäten und somit auf eine Einschränkung seines Gehvermögens auswirken (vgl. hierzu AHP 96, Nr. 30, S. 164 ff). Insbesondere liegen bei dem Berufungskläger keine sich auf seine Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaße und/oder der Lendenwirbelsäule vor, die für sich einen GdB um wenigstens 50 für diese Funktionseinschränkungen bedingen. Die bei ihm vorliegenden Neuromyalgien bei Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule rechtfertigen zusammen mit dem vorliegenden Schulter-Arm-Syndrom lediglich einen Einzel-GdB von 20. Die psychische Beeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 30 bezieht sich in nahezu keiner Weise auf sein Gehvermögen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Gewebsveränderungen der Prostata in der erforderlichen Weise auf seine Möglichkeit zur Fortbewegung auswirken. Nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. T. in seinem Gutachten vom 31. März 2003 ist zwar die chronische Lumbalgie mit dauerhaft schweren Wurzelreizerscheinungen im Bereich der Hals-, der Lenden- und der Brustwirbelsäule mit Wurzelreizerscheinungen mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Gleichzeitig hat Dr. T. jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter gar keinen Umständen der Einzel-GdB für die Lendenwirbelsäule nur annähernd funktionseinschränkend ist, dass sich daraus eine besondere Auswirkung auf die unteren Extremitäten ergebe. Von beiden Kniegelenken würden lediglich Schmerzen bei der Veränderung an der Kniescheibenrückfläche und beginnende Knorpelerscheinungen nach Arthroskopie festgestellt, jedoch keine Bewegungseinschränkung und auch keine Bandinstabilität. Eine Behinderung der Muskelführung sei nicht bekannt. Auch insoweit führen diese Gesundheitsstörungen im Bereich der Kniegelenke nicht zu einer erheblichen Einschränkung des Gehvermögens. Auch das zwischenzeitlich bekannt gewordene bösartige Prostataleiden wirkt sich nicht derart auf das Gehvermögen des Berufungsklägers aus, dass sich hieraus die Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" rechtfertigen könnte. Dr. T. hat im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme am 25. April 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Unterleibsschmerzen im Falle des Berufungsklägers nicht erheblich auf die unteren Extremitäten auswirken können und somit die Möglichkeit zur Fortbewegung nicht erheblich einschränken bzw. das Gehen in gefordertem Umfang beeinträchtigen.