Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.04.2003, Az.: L 5 VS 15/01

Feststellung eines Bandscheibenvorfalls als Folge einer Zivildienstbeschädigung sowie die Gewährung von Beschädigtenrente; Hilfe bei der Körperpflege der Patienten, beim Betten machen sowie beim Lagern und Mobilisieren der Patienten; Voraussetzungen eine Zivildienstbeschädigung; Anwendbarkeit der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP); Voraussetzungen von traumatischen Bandscheibenschädigungen; Umfang der Zivildiensttätigkeiten

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.04.2003
Aktenzeichen
L 5 VS 15/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0429.L5VS15.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück- AZ:S 2 VS 2/99

Redaktioneller Leitsatz

Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
Zivildiensteigentümlich sind bei Erkrankungen außergewöhnliche Verhältnisse nur, wenn sie den Eigenarten des Zivildienstes entsprechen und über durchschnittliche Belastungen im Zivilleben hinaus gehen. Auch wegen einer Berufskrankheit wird nur entschädigt, wer "berufseigentümlich" einer erhöhten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt gewesen ist. Als Berufskrankheit sind nur solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Feststellung eines Bandscheibenvorfalls als Folge einer Zivildienstbeschädigung sowie die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG -).

2

Bei dem am I. geborenen Kläger wurde anlässlich der Musterungsuntersuchung am 6. November 1996 in Bezug auf die Wirbelsäule eine "Skoliose, verl. Lordose" festgestellt. Hierfür wurde die Fehlerziffer III 42 vergeben. Bei der Einstellungsuntersuchung am 7. August 1997 wurden keine Auffälligkeiten an der Wirbelsäule vermerkt.

3

In der Zeit vom 4. August 1997 bis zum 31. August 1998 leistete der Kläger seinen Zivildienst auf der Onkologischen Abteilung des Kreiskrankenhauses J. ab. Zu seinen Aufgaben gehörten ausweislich des Vermerks der Pflegedienstleitung der K. vom 5. August 1998 die Mithilfe bei der Körperpflege der Patienten, beim Betten machen, Essen austeilen und in der Stationsküche sowie beim Lagern und Mobilisieren der Patienten.

4

Ab dem 19. Juni 1998 war der Kläger mit Verdacht auf Bandscheibenprolaps L4/5 oder L4 5/S1 dienstunfähig erkrankt. Auf dem Zivildienstbeschädigungsblatt vermerkten die Ärzte für Orthopädie Dres. L. die erstmalige Vorstellung des Klägers am 19. Juni 1998, bei der er über seit 3 bis 4 Wochen bestehende Schmerzen im Bereich der LWS klagte und über tags zuvor stärkere Zunahme der Beschwerden, Verstärkung beim Husten, Niesen und Pressen berichtete. Als Krankheitsbezeichnung wurde ein Bandscheibenprolaps L4/L5 rechts und eine pseudoradikuläre Symptomatik aufgeführt. Eine stationäre Behandlung erfolgte im M. vom 22. Juni bis 3. Juli 1998. Die Dienstunfähigkeit bestand bis zum 24. August 1998 fort. Zur Frage nach dem Ursachenzusammenhang vermerkten die Orthopäden "kein Unfallereignis!".

5

Unter dem 25. August 1998 beantragte der Kläger Beschädigtenversorgung nach dem ZDG. Zum schädigenden Ereignis gab er u.a. an, der Vorfall sei auf chronische Überbelastung und das Heben eines gewichtigen Patienten am 18. Juni 1998 zurückzuführen. Mit Bescheid vom 28. September 1998 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung mit der Begründung ab, dass die Zivildienstverrichtungen nicht geeignet gewesen seien, den Bandscheibenschaden entstehen zu lassen oder dauernd zu verschlimmern. Ein Trauma liege ausweislich der Feststellungen der Orthopäden Dres. L. im ZDB-Blatt nicht vor. Schweres Heben und Tragen, wie es im Pflegediensteinsatz vorkomme, habe, soweit es nur in einem kurzen Zeitraum von Monaten oder wenigen Jahren ausgeführt wird, keinen nennenswerten Einfluss auf Bandscheibenveränderungen. Der geltend gemachte Bandscheibenvorfall sei ein konstitutionell bedingtes Leiden. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch, in dem er die Auffassung vertrat, angesichts der bei der Musterungsuntersuchung festgestellten Skoliose habe ihm der Pflegediensteinsatz gar nicht zugewiesen werden dürfen. Nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 1999 zurück. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) könnten die dienstlichen Belastungen nur als Gelegenheitsursache bewertet werden, die innerhalb einer bereits bestehenden Störung einem besonders charakteristischen Krankheitssymptom zum Durchbruch verholfen hätten.

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Mit seiner am 11. Februar 1999 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

7

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2001, zugestellt am 25. Juli 2001, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen und darüber hinaus darauf hingewiesen, das auf "Fehlzuweisung" des Aufgabenbereichs gestützte Vorbringen des Klägers gehe ins Leere.

8

Mit seiner am 22. August 2001 eingelegten Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, dass sein Bandscheibenvorfall auf der schuldhaft fehlerhaften Zuweisung des Aufgabenfeldes durch den Beklagten beruhe. Die bei der Musterungsuntersuchung festgestellte Vorschädigung in Form einer Skoliose sei bei der Zuweisung des Aufgabenfeldes nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden. Dies müsse zumindest zu einer Umkehr der Beweislast führen. Danach sei der Beklagte beweispflichtig dafür, dass die Zuweisung des Aufgabenbereichs nicht ursächlich für den Schadenseintritt geworden sei.

9

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des SG vom 17. Juli 2001 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 1999 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass der Zustand nach Bandscheibenvorfall vom Juni 1998 Zivildienstbeschädigungsfolge ist,

  3. 3.

    den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 1. September 1998 Beschädigtenrente nach dem ZDG entsprechend einer MdE um mindestens 25 v.H. zu gewähren.

10

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Die Beigeladene weist darauf hin, dass die Zivildienstleistenden ihre Dienststellen selbst aussuchen. Die Zivildienstplätze der einzelnen Dienststellen unterlägen einer festen Tätigkeitsbeschreibung. Dem Kläger müsse sein Aufgabenbereich infolge dessen bereits nach der ersten Vorstellung in der Dienststelle bekannt gewesen sein. Erst wenn der Zivildienstleistende und die Zivildienststelle sich hinsichtlich des Einberufungstermins einig seien, erfolge der so genannte Einberufungsvorschlag der Zivildienststelle an den Beigeladenen, der den Zivildienstleistenden dann einberufe.

12

Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die den Kläger betreffenden Beschädigtenakten des Versorgungsamtes Oldenburg - Außenstelle Osnabrück - (N.) vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.

14

Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Beschädigtenversorgung nach dem ZDG sind nicht erfüllt, da der Zustand nach Bandscheibenvorfall nicht als Folge einer Zivildienstbeschädigung anzuerkennen ist.

15

Voraussetzung für einen Versorgungsanspruch nach § 47 Abs. 1 ZDG ist, dass der Dienstpflichtige eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat. Nach § 47 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 47 Abs. 7 S. 1 ZDG). Sie liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Daran fehlt es im Falle des Klägers.

16

Zutreffend geht der Beklagte in den angegriffenen Bescheiden davon aus, dass der Bandscheibenprolaps nicht durch einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall verursacht worden ist. Die behandelnden Orthopäden Dres. L. haben eine traumatische Bandscheibenschädigung, also die Verursachung des Bandscheibenvorfalls durch ein Unfallereignis, auf dem ZDG-Blatt ausdrücklich ausgeschlossen.

17

Dieser Befund steht im Einklang mit den Bewertungsmaßstäben der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP). Die AHP sind als Vorgaben verbindlich. Die AHP sind keine Normen, nicht einmal Verwaltungsvorschriften, denn unter anderem fehlt jede entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Sie sind aber antizipierte Sachverständigengutachten, das heißt die Summe von allgemeinen und besonderen Erfahrungssätzen, die normähnliche Qualität und Auswirkung haben und ähnlich wie Richtlinien wirken. Im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung sind sie wie untergesetzliche Normen von der Verwaltung und von den Gerichten anzuwenden und dementsprechend von den Gerichten auch nur eingeschränkt überprüfbar. Die Rechtskontrolle beschränkt sich auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, Fragen der Gleichbehandlung und darauf, ob sie dem aktuellen Stand der sozialmedizinischen Wissenschaft entsprechen oder ob ein Sonderfall vorliegt. Hinsichtlich ihrer Richtigkeit können sie nicht durch Einzelfallgutachten widerlegt werden (BSGE 72, 285; 75, 176).

18

Nach den maßgeblichen AHP 1996 Nr. 128, S. 299 sind traumatische Bandscheibenschädigungen selten. Sie kommen z.B. bei bestimmten Wirbelsäulenverletzungen oder bei Wirbelbrüchen an der benachbarten Zwischenwirbelscheibe oder bei Stich- und Schussverletzungen vor, die die Bandscheibe direkt treffen. Derartige Verletzungen liegen beim Kläger nicht vor. Auch seine eigenen Angaben zum schädigenden Ereignis im Antrag auf Beschädigtenversorgung lassen nicht auf eine traumatische Bandscheibenschädigung schließen. Dort führt der Kläger die Schädigung auf eine chronische Überbelastung und das Heben eines gewichtigen Patienten am 18. Juni 1998 zurück. Dies wird ergänzt durch die auf dem ZDG-Blatt von den Orthopäden vermerkte Vorgeschichte, wonach der Kläger bei der erstmaligen Vorstellung über bereits seit 3 bis 4 Wochen bestehende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) klagte, die sich tags zuvor (lediglich) verstärkt hätten.

19

Der versorgungsrechtliche Bereich nach dem ZDG wird - parallel zum Soldatenversorgungsgesetz (SVG) - bei unfallunabhängigen Krankheiten nach dem Vorbild des Berufskrankheitenrechts bestimmt (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 11. Oktober 1994, Az: 9 BV 55/94 und BSG Urt. v. 5. Mai 1993; Az: 9/9a RV 25/ 92). Ob eine Krankheit auf bestimmte Einwirkungen zurückzuführen ist, denen der Zivildienstleistende im Dienst ausgesetzt war, ist daher in der Regel nicht mit Hilfe medizinischer Sachverständigengutachten im Einzelfall festzustellen. Diese Frage lässt sich wegen der Vielfalt der möglichen Ursachen und der begrenzten Leistungsfähigkeit der medizinischen Wissenschaft nur allgemein entscheiden. Eine solche allgemeine Antwort hat der Gesetzgeber für das Gebiet der Berufskrankheiten mit der BKV gegeben, die auf der Ermächtigungsgrundlage der §§ 9 Abse. 1 und 6; 193 Abs. 8 SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) beruht. Deshalb konnte der Senat von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen.

20

Zivildiensteigentümlich sind bei Erkrankungen außergewöhnliche Verhältnisse nur, wenn sie den Eigenarten des Zivildienstes entsprechen und über durchschnittliche Belastungen im Zivilleben hinaus gehen. Auch wegen einer Berufskrankheit wird nur entschädigt, wer "berufseigentümlich" einer erhöhten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt gewesen ist. Als Berufskrankheit sind nur solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung (vgl. § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII).

21

In der BKV Anlage 2 Nr. 2108 sind zwar bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung erfasst. Auch werden diese Tätigkeiten im Pflegediensteinsatz typischerweise geleistet. Allerdings ist für die Annahme eines begründeten Verdachts auf das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch Heben oder Tragen schwerer Lasten eine Tätigkeitsdauer von mehreren Jahren erforderlich (vgl. Mehrtens/Perlebach; Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, M 2108 Rdnr. 6.2). Das Bundessozialgericht ist in seinem Urteil vom 18. März 2003 (Az: B 2 U 13/ 02 R) für die Langjährigkeit von mindestens 7 Jahren ausgegangen.

22

Schweres Heben oder Tragen über einen kürzeren Zeitraum hat keinen nennenswerten Einfluss auf die Bandscheibendegeneration. Die vom Kläger bis zum streitbefangenen Bandscheibenprolaps geleistete belastende Tätigkeit im Pflegedienst von nur 11 Monaten kann daher für die bandscheibenbedingte Erkrankung keine Rolle spielen. Die dienstlichen Belastungen können nur als Gelegenheitsursachen bewertet werden, die innerhalb einer bereits bestehenden Störung einem besonders charakteristischen Krankheitssymptom zum Durchbruch verholfen haben.

23

Als bereits bestehende Störung kommt neben anderen anlagebedingten Faktoren auch die Skoliose des Klägers in Betracht. Skoliotische Fehlhaltungen der Lendenwirbelsäule sind ein wesentlicher konkurrierender Ursachenfaktor. Durch skoliotische Fehlhaltungen kommt es zu einer asymmetrischen Belastung, welche zu einem vorzeitigen Bandscheibenverschleiß prädisponiert (vgl. Mehrtens/Perlebach a.a.O. Rdnr. 6.2).

24

Aus dieser bei der Musterungsuntersuchung festgestellten Vorbelastung und dem Pflegediensteinsatz auf der onkologischen Abteilung des Krankenhauses J. lässt sich aber keine schuldhafte fehlerhafte Aufgabenzuweisung ableiten. Zum einen hat der Beigeladene ausgeführt, dass sich die Zivildienstleistenden ihre Dienststellen selbst aussuchen, sodass dem Kläger sein Aufgabenbereich bereits nach der ersten Vorstellung in der Dienststelle bekannt gewesen sei. Diesem Vortrag des Beigeladenen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Insofern fehlt es, weil frei gewählt, bereits am Merkmal einer Aufgabenzuweisung. Aber auch wenn eine Fehlzuweisung vorliegen sollte, hätte dies keine Umkehr der Beweislast zur Folge, da diese im Versorgungsrecht nicht vorgesehen ist. Den Beweisschwierigkeiten wird dadurch Rechnung getragen, dass für die Kausalität die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genügt. Selbst wenn das Tatbestandsmerkmal "langjährig" in Bezug auf eine Tätigkeit mit Heben und Tragen erfüllt ist - was hier ausscheidet -, ist damit keine Beweiserleichterung im Sinne einer Beweislastumkehr oder eines Anscheinsbeweises bezüglich des Ursachenzusammenhangs verbunden (vgl. Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar M 2108, Rdnr. 3). Auch dann muss die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen bandscheibenbedingter LWS-Erkrankung und langjährigem Tragen und Heben festgestellt werden. Eben diese Feststellung ist im Falle des Klägers nicht möglich

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

26

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.