Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 16.04.2003, Az.: L 6 U 102/03 ER

Anspruch eines Kraftfahrers auf Zahlung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Unbegründetheit eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes; Keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grad; Kein Nachweis unfallbedingter Funktionseinschränkungen im Bereich der linken Schulter

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
16.04.2003
Aktenzeichen
L 6 U 102/03 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0416.L6U102.03ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 25.03.2003 - AZ: S 8 U 8/03 ER

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 25. März 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.

2

Der 1950 geborene Antragsteller erlitt bei seiner Arbeit als Kraftfahrer am 16. Oktober 2000 einen Unfall. Er zog sich beim Abladen von Tonnen nach der Feststellung des Durchgangsarztes Dr. B. linksseitige Prellungen der Schulter, der Lendenwirbelsäule und des Beckens zu (Durchgangsarztbericht vom 17. Oktober 2000). Gestützt auf das nach ambulanter Untersuchung erstattete Gutachten des Prof. Dr. C. vom 17. September 2001 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. April 2002 Verletztenrente ab, weil die unfallbedingten Prellungen lediglich eine Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 7. September 2001 bedingt hätten. Der Widerspruch des Antragstellers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. August 2002).

3

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht - SG - Osnabrück hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht, er sei operiert worden und könne wegen des Arbeitsunfalls nicht arbeiten. Sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG mit Beschluss vom 25. März 2003 zurückgewiesen: Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestünden keine Bedenken. Der Antrag sei aber unbegründet, weil er - entgegen dem Zweck der einstweiligen Anordnung - die Entscheidung in der Hauptsache vorweg nehme und zu einer irreparablen Regelung führe. Auch fehle ein Anordnungsgrund, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass er ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile erleide.

4

Gegen diesen ihm am 27. März 2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 2. April 2003 Beschwerde eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass auf den Röntgenbildern und in der Kernspintomographie an beiden Schultern Verletzungen (Brüche, Sehnen- und Muskelrisse) zu sehen seien. Außerdem hat er einen Leistungsnachweis des Arbeitsamts D. vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Ablauf des März 2003 erschöpft ist. Wegen der weiteren Begründung der Beschwerde wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 29. März 2003 Bezug genommen.

5

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

6

II.

Die statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

7

Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach der in dem angefochtenen Beschluss genannten Vorschrift des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auch hinsichtlich von Leistungsansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - hier: hinsichtlich des Anspruchs auf Verletztenrente - zulässig. Er ist aber, wie das SG zutreffend entschieden hat, nicht begründet. Dabei kann offen bleiben, ob ein sog. Anordnungsgrund (der drohende Eintritt schwerer und unzumutbarer Nachteile, falls kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird) vorliegt und in diesem Zusammenhang, ob der Antragsteller nach dem Ende seines Arbeitslosengeldbezuges, falls seine wirtschaftliche Existenz anderweitig nicht gesichert ist, zumutbar auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen werden darf (bejahend die herrschende Meinung, vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage 2002, § 86 b Rdnr. 31 mit Nachweisen). Denn die für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass ein sog. Anordnungsanspruch - hier: ein Anspruch des Antragstellers auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - nicht glaubhaft gemacht ist. Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit durch den Arbeitsunfall nach dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus noch in rentenberechtigendem Grad (20 v.H.) gemindert ist. Aus dem gründlichen Gutachten des Prof. Dr. C. geht hervor, dass jedenfalls mit Ablauf vom 7. September 2001 (Ende der als unfallbedingt angesehenen Arbeitsunfähigkeit) die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers auf Grund des Unfalls nicht in einem solchen Ausmaß gemindert ist. Das ergibt sich aus den von den vorgenannten Gutachtern mitgeteilten Befunden im Bereich des linken Armes und der Dokumentation der Messergebnisse. Danach ist, nachdem sich der Antragsteller im April 2001 einer operativen Behandlung der linken Schulter unterzogen hat, von einer annähernd freien Beweglichkeit der linken Schulter auszugehen. Die Frage, ob die im Januar 2001 beschriebenen kernspintomographischen Rissschäden im Bereich der operierten Rotatorenmanschetten vorlagen - Prof. Dr. C. haben dies nachvollziehbar verneint - , ist entgegen der Auffassung des Klägers in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn allein entscheidend ist, ob sich unfallbedingte Funktionseinschränkungen im Bereich der linken Schulter nachweisen lassen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grad von 20 v.H. begründen. Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall.

8

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).