Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 24.04.2003, Az.: L 6/3 U 382/02
Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ; Feststellung der Berufskrankheit BK Nr. 4103 (Asbeststaublungenerkrankungen oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura)
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 24.04.2003
- Aktenzeichen
- L 6/3 U 382/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0424.L6.3U382.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 01.08.2002 - AZ: S 8 U 87/01
Rechtsgrundlage
- Nr. 4103 der Anlage zur BKV
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 1. August 2002 wird zurück- gewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger unter einer Berufskrankheit - BK - im Sinne der Nr. 4103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - (Asbeststaublungenerkrankungen oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura) leidet und deshalb Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Der 1934 geborene Kläger verrichtete von 1949 bis 1986 unterschiedliche Berufstätigkeiten. In den Jahren 1959, 1960, 1962 bis 1966 arbeitete er u.a. als Schauermann im Hamburger Hafen und war bei dieser Tätigkeit gegenüber Asbest exponiert (vgl. die Angaben des Klägers über seine Beschäftigungen vom 12. November 1999, Verwaltungsakten Bl. 24 ff.).
Auf die ärztliche Anzeige über eine BK des Arztes für Arbeitsmedizin Dr. C. vom 2. September 1999 zog die Beklagte ärztliche Befundberichte und Röntgenaufnahmen bei und veranlasste das internistisch-pneumologische Gutachten des Dr. D. vom 14. Juni 2000. Dieser Gutachter konnte keine asbeststaubinduzierte Erkrankung von Lunge und Pleura feststellen, empfahl jedoch die Erweiterung der Diagnostik "mit einem HR-CT" (Computertomogramm) der Thoraxorgane". Daraufhin holte die Beklagte noch die gewerbeärztliche Stellungnahme des Dr. E. vom 31. Juli 2000 ein und veranlasste eine computertomographische Untersuchung des Thorax durch Dr. F.; diese Untersuchung ergab keine asbest-typischen Lungenveränderungen (Bericht vom 11. September 2000). Mit Bescheid vom 10. November 2000 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung einer BK nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2001).
Dagegen hat der Kläger am 20. März 2001 vor dem Sozialgericht - SG - Osnabrück Klage erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2002 abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug genommen. Gegen den ihm am 6. August 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. September 2002 Berufung eingelegt. Er macht zur Begründung geltend, im Jahre 1999 seien auf Grund arbeitsmedizinischer Untersuchungen streifige Veränderungen des Lungengewebes und eine restriktive Belüftungsstörung festgestellt worden. Seine andauernden und stärker gewordenen Beschwerden seien zwei-felsfrei durch eine Asbestbelastung, die sich auch nicht zurückbilde, entstanden.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 1. August 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2001 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, dass er unter einer BK im Sinne der Nr. 4103 der Anlage zur BKV leidet,
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 1. August 2002 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Vorsitzenden und Bericht-Erstatten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zugestimmt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Eine Überprüfung des angefochtenen Gerichtsbescheides ergibt, dass das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Eine BK im Sinne der Nr. 4103 der Anlage zur BKV kann nicht festgestellt werden. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger auf Grund seiner Berufstätigkeit als Verladearbeiter (Schauermann) im Hamburger Hafen längere Zeit einer Gesundheitsgefährdung durch Asbeststaub ausgesetzt war. Auch liegen - hierauf weist der Kläger zutreffend hin - eine im Röntgenbild erkennbare streifige Zeichnung des Lungengewebes sowie eine restriktive Belüftungsstörung vor (Arztbrief des Dr. C. vom 6. September 1999 und gewerbeärztliche Stellungnahme des Dr. E. vom 31. Juli 2000, Verwaltungsakten Bl. 5 und 128). Entscheidend ist aber, dass sich auf Grund der von der Beklagten veranlassten ärztlichen Untersuchungen und Beurteilungen das Krankheitsbild der BK Nr. 4103 nicht feststellen lässt. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang die erforderlichen Röntgenuntersuchungen durchführen lassen, deren Ergebnis für die Diagnose einer Asbestose von entscheidender Bedeutung ist (vgl. das Merkblatt zu dieser BK, Bundesarbeitsblatt - BABl. - 1988, Nr. 7/8 S. 122 ff. unter III.). Danach findet sich, wie Dr. D. auf Grund klinischer und röntgenologischer Untersuchung festgestellt hat, an Lunge und Pleura (Brustfell) kein sicherer pathologischer (krankhafter) Befund, der auf eine asbestinduzierte Erkrankung der Lunge oder Pleura hinweist. Diese Beurteilung stimmt mit dem Befundbericht des Kreiskrankenhauses G., Dr. H., vom 27. Januar 2000 überein, wonach im Röntgenbild "Pleuraplaques, Pleuraergüsse, fibrotische Veränderungen oder die in typischer Weise unscharfe Zwerchfellkontur als Ausdruck asbestinduzierter Veränderung" nicht zur Darstellung kommen. Diese Beurteilung wiederum wird schließlich auch dadurch gestützt, dass die auf Veranlassung des Dr. D. zusätzlich veranlasste computertomographische Untersuchung, die Dr. F. am 11. September 2000 durchgeführt hat, keine asbesttypischen Lungenveränderungen ergeben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.