Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.04.2003, Az.: L 9/3 U 227/99
Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls; Absturz aus etwa drei Meter Höhe von einem Gerüst; Ausheilung der Bruchverletzungen, Ertaubung eines Ohres; Ohrgeräusch (Tinnitus), statomotorische Unsicherheit (Gleichgewichtsstörungen) und psychische Fehlverarbeitung in der Folgezeit; Voraussetzungen des Anspruchs auf Verletztenrente; Kausalität zwischen Arbeitsunfall, Gesundheitsschädigung und Folgeschäden; Voraussetzungen der Zuerkennung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mehr als 10 v.H. für Ohrgeräusche
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 29.04.2003
- Aktenzeichen
- L 9/3 U 227/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0429.L9.3U227.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - AZ: S 7a U 70288/97
Rechtsgrundlagen
- § 547 RVO
- § 548 RVO
- § 581 Abs. 1 RVO
Redaktioneller Leitsatz
Erforderlich für die Gewährung einer Verletztenrente ist, dass es infolge der versicherten Tätigkeit zu einem plötzlich auf den Körper wirkenden Ereignis, dem Arbeitsunfall, kommt, der seinerseits zu einem unmittelbaren Gesundheitsschaden, dem so genannten Primärschaden, führt. Bleibt das Ereignis im Rechtssinne folgenlos, so liegt schon kein Unfall vor. Sind hingegen die genannten Voraussetzungen für einen Versicherungsfall erfüllt, so sind unter den weiteren Erfordernissen der einzelnen Leistungsfälle als Folgeschäden auch solche Unfallfolgen zu entschädigen, die ihrerseits ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden zurückzuführen sind.
Um einen Versicherungsfall feststellen und dem Versicherten darüber hinaus ggf. bestimmte Leistungen zusprechen zu können, muss das Gericht die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse auf Grund seiner freien Überzeugungsbildung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend betrachten. Es bedarf insoweit des Vollbeweises, bei dem der Versicherte die materielle Beweislast trägt. Lediglich für die Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes für seine feststellbaren Folgen genügt der Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit. Dabei ist ein festgestellter Körperschaden dann mit Wahrscheinlichkeit Unfallfolge, wenn nach der geltenden medizinischen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht und ernsthafte Zweifel hinsichtlich einer anderweitigen Verursachung ausscheiden.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe der beim Berufungskläger auf Grund eines Arbeitsunfalls verbliebenen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
Der im Oktober 1939 geborene Berufungskläger erlitt am 24. Juni 1993 bei versicherter Tätigkeit einen Unfall, bei dem er aus etwa 3 m Höhe von einem Gerüst abstürzte und mit Gesicht und Brust frontal auf dem aus Beton bestehenden Boden auftraf. Im Rahmen der Akutbehandlung in der Chirurgischen Klinik des C. wurde eine umfassende radiologische Diagnostik des Schädels, der gesamten Wirbelsäule, des Thorax und des Beckens einschließlich eines Computertomogramms des Mittelgesichtes durchgeführt und auf dieser Grundlage als primäre Unfallfolgen eine Commotio cerebri (Gehirnerschütterung), eine Nasenbeinfraktur, zentrale Mittelgesichtsfrakturen, eine ausgedehnte Zahnschädigung und multiple Prellungen diagnostiziert (Durchgangsarztbericht vom 24. Juni 1993, Nachschaubericht vom 30. Juni 1993 und Behandlungsbericht vom 16. Juli 1993). Die hno-ärztliche Nachbehandlung ergab zudem eine praktische Taubheit rechts (HNO-Arztbericht v. 8. Dezember 1993). In der Folgezeit heilten die Bruchverletzungen im Bereich von Oberkiefer und Nasenbein folgenlos aus. Die unfallbedingt fehlenden Zähne wurden durch ein Gebiss ersetzt. Neben der verbliebenen rechtsseitigen Ertaubung klagte der Berufungskläger indessen noch über Kopfschmerzen und Schwindelerscheinungen (Befundberichte des Chirurgen Dr. D. vom 10. Januar 1994, der praktischen Ärztin Dr. E. vom 31. Dezember 1993 sowie des Neurologen Dr. F. vom 3. Februar 1994). Daneben ergaben sich Hinweise auf mentale Veränderungen. Die Berufungsbeklagte ließ zur weiteren Abklärung das nervenärztliche Gutachten der Neurologin Dr. G. vom 20. Juni 1994 erstatten, das indessen aus neurologischer Sicht in allen Einzelheiten regelrechte Untersuchungsbefunde ergab. Zur psychischen Situation des Berufungsklägers führte die Gutachterin aus, es müsse unter Berücksichtigung der vorliegenden fremdanamnestischen Angaben von einer gewissen Antriebs- und Initiativlosigkeit des Berufungsklägers ausgegangen werden. Auch bestünden leichte mnestische Störungen. Eine Erschwernis der Konzentration oder der Denkabläufe scheine hingegen nicht vorzuliegen. Diese Veränderungen reichten zur Annahme eines hirnorganischen Psychosyndroms nicht aus. Eher sei wahrscheinlich, dass bei dem Berufungskläger ein erlebnisreaktives Verhalten auf Grund der ungewohnten häuslichen Situation vorliege. Soweit bis auf weiteres ein hirnorganisches Psychosyndrom nicht vollständig auszuschließen sei, könne jedenfalls ein Zusammenhang einer solchen psychischen Störung zu dem Unfallgeschehen nicht angenommen werden. In einem weiteren hno-ärztlichen Fachgutachten vom 5. Juli 1994 stellte der Facharzt Dr. H. neben der bekannten rechtsseitigen Taubheit als weitere Unfallfolge eine diskrete, durch Kopfdrehung gegenüber dem Rumpf auslösbare Schwindelneigung fest. Anzeichen für das Bestehen von Ohrgeräuschen ergaben sich demgegenüber weder anamnestisch noch im Rahmen der vorgenommenen Untersuchungen. Die auf hno-ärztlichem Fachgebiet bestehende unfallbedingte MdE schätzte der Gutachter unter Berücksichtigung der Ertaubung und der leichten Schwindelerscheinungen mit insgesamt 20 v.H. ein. Dabei ging er hinsichtlich der Hörleistung von einem Dauerschaden aus, empfahl aber hinsichtlich der Schwindelerscheinungen eine spätere Nachuntersuchung.
In seinem Rentengutachten vom 29. März 1995 erhob der HNO-Facharzt Dr. H. dann auch bei der thermischen Gleichgewichtsprüfung und beim rotatorischen Intensitätsdämpfungstest Normbefunde und stellte als wesentliche Unfallfolgen neben diskreten Mittelgesichtsnarben lediglich noch eine Ertaubung des rechten Ohres und eine daraus folgende MdE von lediglich noch 15 v.H. ab 19. Mai 1995 fest.
Mit Bescheid vom 12. März 1997 erkannte daraufhin die Berufungsbeklagte als Unfallfolge eine Ertaubung des rechten Ohres an und gewährte dem Berufungskläger lediglich für die Zeit vom 5. September 1993 bis zum 31. Mai 1995 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H ... Für die Zeit ab 1. Juni 1995 lehnte sie eine Rentengewährung unter Hinweis darauf ab, dass die Erwerbsfähigkeit des Berufungsklägers von diesem Zeitpunkt an nicht mehr in rentenberechtigendem Ausmaß gemindert sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Berufungskläger Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente auch über den 31. Mai 1995 hinaus erhob, lehnte die Berufungsbeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1997 unter erneutem Hinweis darauf ab, dass die unfallbedingte MdE nach dem 31. Mai 1995 lediglich noch 15 v.H. betrage.
Am 5. November 1997 ist Klage erhoben worden, mit der der Berufungskläger geltend gemacht hat, seine unfallbedingte MdE habe auch nach dem 31. Mai 1995 noch mindestens 20 v.H. betragen. Schon die vollständige Ertaubung des rechten Ohres löse eine entsprechende Erwerbsminderung aus. Daneben seien die seit dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerzen, Schwindelanfälle und psychischen Störungen zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht (SG) hat zur weiteren Sachaufklärung auf Antrag des Berufungsklägers nach § 109 SGG das hno-fachärztliche Gutachten des Prof. Dr. I. vom 3. März 1999 erstatten lassen, der beim Berufungskläger eine rechtsseitige Taubheit, eine statomotorische Unsicherheit sowie rechtsseitige Ohr- und Kopfgeräusche festgestellt hat. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, die Ohrgeräusche seien mit einem Sinuston von 250 Hz bei 82 dB Lautstärke zu überlagern. Sie seien mit hoher Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalls und einer dabei erlittenen Contusio labyrinthi anzusehen. Demgegenüber sei die statomotorische Unsicherheit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf eine eventuelle Schädigung des Gleichgewichtsorganes in Zusammenhang mit dem Unfallereignis zurückzuführen. Der Berufungskläger habe nämlich nach dem Unfallereignis zunächst keine Schwindelbeschwerden geäußert. Möglich erscheine lediglich eine HWS-Gefügestörung als Folge des Sturzes auf den Kopf, mit der eine Schwindelsymptomatik, wie sie bei dem Berufungskläger bestehe, erklärt werden könne. Insgesamt sei die MdE auf hno-ärztlichem Gebiet unter Berücksichtigung der Taubheit, des Ohrgeräusches sowie der statomotorischen Unsicherheit auf 35 v.H. zu schätzen.
Mit Urteil vom 5. Mai 1999 hat das SG Oldenburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Grundlage für die Bemessung der MdE sei beim Berufungskläger allein die anerkannte Unfallfolge einer rechtsseitigen Taubheit. Diese bedinge indessen lediglich eine MdE um 15 v.H ... Den Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. I. über weiter gehende Unfallfolgen könne nicht gefolgt werden.
Mit seiner am 8. Juni 1999 eingelegten Berufung verfolgt der Berufungskläger sein Begehren weiter. Er hat ein von der Berufungsbeklagten abgegebenes Anerkenntnis, ihm wegen der rechtsseitigen Taubheit auch über den 31. Mai 1995 hinaus Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren, angenommen und beantragt im Übrigen,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichtes Oldenburg vom 5. Mai 1999 aufzuheben und den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 12. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1997 sowie des Ausführungsbescheides vom 3. Dezember 1999 abzuändern,
- 2.
die Berufungsbeklagte zu verurteilen, als weitere Unfallfolgen ein Ohrgeräusch (Tinnitus), eine statomotorische Unsicherheit und eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens festzustellen,
- 3.
die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihm vom frühest möglichen Zeitpunkt an Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 35 v.H. zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den über ihr Anerkenntnis hinausgehenden Klageanspruch für unbegründet.
Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung Befundberichte des behandelnden Lungenfacharztes Dr. J. vom 24. November 1999, des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. K. vom 23. November 1999 und 27. Juli 2002 sowie des HNO-Facharztes Dr. L. vom 24. Januar 2000 eingeholt, die ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Prof. Dr. I. vom 10. November 1999 ausgewertet, auf Antrag des Berufungsklägers gem. § 109 SGG das Ergänzungsgutachten desselben Sachverständigen vom 7. März 2001 eingeholt, die hierzu für die Berufungsbeklagte abgegebene gutachtliche Stellungnahme des HNO-Facharztes Dr. M. vom 25. April 2001 ausgewertet und auf weiteren Antrag des Berufungsklägers nach § 109 SGG das neurologisch-psychiatrische Fachgutachten des Dr. N. vom 2. Januar 2003 erstatten lassen. Während der zuletzt genannte Sachverständige bei dem Berufungskläger keine unfallbedingten psychischen oder mnestischen Störungen hat feststellen können, hat der Gutachter Prof. Dr. I. zur weiteren Begründung die von ihm vertretene Auffassung dargelegt, dass sowohl die Gleichgewichtsstörungen als auch das rechtsseitige Ohrgeräusch vom Berufungskläger glaubhaft geklagt und im Übrigen auch bereits im ersten Rentengutachten des Dr. H. vom 1. August 1995 festgestellt worden sei. Das Unfallereignis habe zu einer erheblichen Erschütterung des Schädels geführt, als deren Folge die rechtsseitige Ertaubung eingetreten sei. Bei Fehlen konkurrierender Ursachen sei auch das rechtsseitige Ohr- und Kopfgeräusch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf diese Traumatisierung zurückzuführen. Eine schädigende Einwirkung auf das Gleichgewichtsorgan sei demgegenüber nicht zu verifizieren, da sie mit einer zeitnahen Periode von Drehschwindel, Übelkeit und Erbrechen hätte einher gehen müssen. Eine Gleichgewichtsstörung könne daneben aber auch durch Stoffwechsel- oder Wirbelsäulenerkrankungen hervorgerufen werden. Das Unfallgeschehen stelle insoweit einen möglichen Teilfaktor dar; die geforderte Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang sei aber nicht gegeben. Ohrgeräusch und statomotorische Unsicherheit bedingten jeweils für sich eine MdE um 15 v.H., die Taubheit eine solche um 20 v.H ... Mit seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 25. April 2001 ist Dr. M. dieser Beurteilung entgegengetreten. Ein Ohrgeräusch von 250 Hz sei nicht auf eine Traumatisierung des Innenohres zurückzuführen; zudem fehle es an einem nachvollziehbaren zeitlichen Zusammenhang der Entstehung des geklagten Ohrgeräuschs mit dem Unfallgeschehen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Unfallakten der Berufungsbeklagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Berufungsbeklagte ihm unter Anerkennung weiterer Unfallfolgen Verletztenrente nach einer MdE um mehr als 20 v.H. gewährt.
Gem. § 212 Sozialgesetzbuch (SGB) - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII sind im vorliegenden Fall die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) weiterhin anzuwenden, da der vom Berufungskläger geltend gemachte Versicherungsfall vor In-Kraft-Treten des SGB VII am 1. Januar 1997 datiert.
Nach § 547 RVO besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf Verletztenrente, nur nach Eintritt eines Versicherungsfalles, insbesondere eines Arbeitsunfalls. Dessen Vorliegen setzt in der gesetzlichen Unfallversicherung seit jeher eine bestimmte Abfolge ursächlich miteinander verknüpfter Umstände und Ereignisse voraus (vgl. ohne sachliche Änderung gegenüber § 548 RVO jetzt § 8 SGB VII). Erforderlich ist insoweit, dass es infolge der versicherten Tätigkeit zu einem plötzlich auf den Körper wirkenden Ereignis, dem Arbeitsunfall, kommt, der seinerseits zu einem unmittelbaren Gesundheitsschaden, dem so genannten Primärschaden, führt. Bleibt das Ereignis im Rechtssinne folgenlos, so liegt schon kein Unfall vor (vgl. im Einzelnen Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 19 ff). Sind hingegen die genannten Voraussetzungen für einen Versicherungsfall erfüllt, so sind unter den weiteren Erfordernissen der einzelnen Leistungsfälle als Folgeschäden auch solche Unfallfolgen zu entschädigen, die ihrerseits ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden zurückzuführen sind (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., § 26 Rdnr. 3). Um einen Versicherungsfall feststellen und dem Versicherten darüber hinaus ggf. bestimmte Leistungen zusprechen zu können, muss das Gericht die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse auf Grund seiner freien Überzeugungsbildung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend betrachten. Es bedarf insoweit des Vollbeweises, bei dem der Versicherte die materielle Beweislast trägt. Lediglich für die Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes für seine feststellbaren Folgen genügt der Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. zu alledem Kasseler Kommentar, a.a.O., § 8 Rdnr. 257 ff. m.w.N.)). Dabei ist ein festgestellter Körperschaden dann mit Wahrscheinlichkeit Unfallfolge, wenn nach der geltenden medizinischen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht und ernsthafte Zweifel hinsichtlich einer anderweitigen Verursachung ausscheiden (Bereiter-Hahn / Mehrtens, Unfallversicherung, § 9 SGB VII Anm. 10.1 m.w.N.).
Die hiernach für einen über das angenommene Anerkenntnis der Berufungsbeklagten und den hierzu ergangenen Ausführungsbescheid hinausgehenden Erfolg der Klage notwendigen Feststellungen vermag der Senat nicht zu treffen. Allerdings steht auf Grund des Bescheides vom 12. März 1997 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1997 und den Ausführungsbescheid vom 3. Dezember 1999 erhalten hat, zwischen den Beteiligten des Berufungsverfahrens mit Bestandskraft fest, dass der Berufungskläger am 24. Juni 1993 einen Arbeitsunfall erlitten hat, als dessen Folge eine beim Berufungskläger eingetretene rechtsseitige Taubheit mit einer Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H. zu entschädigen ist.
Der danach vom Berufungskläger noch verfolgte Anspruch, Rente nach einer MdE um wenigstens 35 v.H. zu erhalten, erweist sich auf Grund der im Verfahrensverlauf erhobenen Beweise als unbegründet. Bei dem Berufungskläger sind nämlich keine weiter gehenden Gesundheitsstörungen nachweisbar, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen am 24. Juni 1993 ursächlich zurückzuführen sind und zu einer MdE um mehr als 20 v.H. führen.
Der Senat sieht sich veranlasst, besonders darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Berufungsklägers über die nach seiner Auffassung unfallbedingte Entstehung der weiterhin geltend gemachten Gesundheitsstörungen und deren Bewertung mit einer (Teil-) MdE gerade auch nach dem Stand der mündlichen Verhandlung gewisse Brüche aufweist, die teilweise nur im Sinne alternativer Denkmöglichkeiten verstanden werden können und sich deshalb einer ganzheitlichen Würdigung entziehen. Während nämlich der Berufungskläger noch in der mündlichen Verhandlung der gutachtlichen Stellungnahme des HNO-Arztes Dr. M. mit der Begründung entgegengetreten ist, der darin vermisste zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der erstmaligen Dokumentation eines Ohrgeräusches werde zu Unrecht gefordert, weil eine unfallbedingte Entstehung des Tinnitus gerade auch im Sinne einer mittelbaren Verursachung durch die behaupteten psychischen Unfallfolgen nahe liege, hat er andererseits in - zumindest teilweiser - Umkehrung dieser Behauptung hinsichtlich der Bewertung des Tinnitus mit einer Teil-MdE geltend gemacht, das Ohrgeräusch habe insoweit nicht lediglich als lästig zu gelten weil es für die geklagten geistig-psychischen Störungen (mit-) verantwortlich sei. Dessen ungeachtet hat der Berufungskläger die von ihm geltend gemachte mittelbare Verursachung bestehender geistig-psychischer Beeinträchtigungen durch den Arbeitsunfall weiterhin auf die Annahme gestützt, dass die ihm durch unmittelbare Unfallfolgen aufgezwungene Untätigkeit eines Rentners jene geistig-psychischen Beeinträchtigungen verursacht habe, während er - insbesondere gegenüber dem zuletzt nach § 109 SGG gehörten Gutachter Dr. N. - anamnestisch angegeben hat, dass es auch seine nach dem Unfall geminderte geistig-psychische Kraft gewesen sei, die eine weitere Berufsausübung als Schweißer nicht zugelassen habe.
Mit Rücksicht auf dieses divergierende Vorbringen zur ursächlichen Verknüpfung möglicher unmittelbarer und mittelbarer Unfallfolgen ist aus Sicht des Senats zunächst klarzustellen, dass die Berufungsbeklagte die vom Berufungskläger geltend gemachten Schwindelerscheinungen nicht als weitere Unfallfolge festzustellen und zu entschädigen hat. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das Vorliegen einer entsprechenden Gesundheitsstörung in hinreichendem Maße objektivierbar ist; denn in seinem Rentengutachten vom 29. März 1995 hat der HNO-Facharzt Dr. H. bei der thermischen Gleichgewichtsprüfung und dem rotatorischen Intensitätsdämpfungstest ebenso wenig objektive Anhaltspunkte für eine wesentliche Gleichgewichtsstörung feststellen können, wie später in seinem auf Antrag des Berufungsklägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten der Sachverständige Prof. Dr. I., der insoweit ausdrücklich angegeben hat, die Gleichgewichtsprüfung habe keinen Spontan- oder Provokationsnystagmus ergeben und die peripheren Vestibularorgane seien thermisch seitengleich erregbar gewesen. Soweit Prof. Dr. I. gleichwohl bei dem Berufungskläger das Vorliegen einer statomotorischen Unsicherheit festgestellt und dieser später in seinem Ergänzungsgutachten eine MdE von 15 v.H. zugeordnet hat, beruht die Feststellung dieser Gesundheitsstörung, wie sich aus dem Ergänzungsgutachten vom 7. März 2001 ergibt, allein darauf, dass die Beschwerdeangaben des Berufungsklägers dem Sachverständigen glaubhaft erschienen sind und der regelrechte messtechnische Befund das Vorliegen einer Gleichgewichtsstörung im Zusammenspiel unterschiedlicher Organsysteme aus Sicht des Sachverständigen nicht schlechthin ausgeschlossen hat. Der erforderliche Vollbeweis des Vorliegens von Schwindelerscheinungen ist mit diesen Überlegungen indessen nicht erbracht.
Unabhängig hiervon ist aber auch eine beim Berufungskläger etwa vorliegende statomotorische Unsicherheit nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Auch der Gutachter Prof. Dr. I. hat insoweit in seinem Gutachten vom 3. März 1999 - ebenso wie in dem späteren Ergänzungsgutachten - eingehend darauf hingewiesen, dass von einer unfallbedingten Schädigung des Gleichgewichtsorgans im Innenohr nicht ausgegangen werden könne, weil eine solche Schädigung bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis zu Erscheinungen von Drehschwindel, Übelkeit und Erbrechen hätte führen müssen. Soweit Prof. Dr. I. daneben eine unfallbedingte Genese insoweit in Betracht zieht, als er hervorhebt, dass ein Ungleichgewicht auch durch Stoffwechselerkrankungen oder Wirbelsäulenschädigungen hervorgerufen werden könne, vermag der Senat auch mit diesen Überlegungen die Wahrscheinlichkeit einer unfallbedingten Entstehung nicht anzunehmen; denn abgesehen davon, dass Prof. Dr. I. selbst insoweit letztlich von einer bloßen Möglichkeit der Verursachung ausgegangen ist (vgl. Seite 4 unter Nr. 5 des Ergänzungsgutachtens vom 7. März 2001), ist eine in diesem Zusammenhang allein in Betracht zu ziehende Schädigung der Halswirbelsäule beim Berufungskläger von orthopädischer, chirurgischer oder neurologischer Seite trotz eingehender, auch radiologischer Diagnostik weder während der Akutbehandlung noch zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt worden. Es fehlt insoweit am erforderlichen Nachweis einer Primärschädigung, die als wesentliche Ursache einer auf Schädigungen der HWS beruhenden statomotorischen Unsicherheit herangezogen werden könnte.
Auch insoweit, als der Berufungskläger daneben als weitere Unfallfolge ein Ohrenrauschen (Tinnitus) geltend macht und dieses, der Beurteilung durch Prof. Dr. I. entsprechend, durch eben jene unfallbedingte Erschütterung des Innenohres unmittelbar verursacht worden sein könnte, die auch die anerkannte Taubheit des Berufungsklägers bewirkt hat (zur Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren Verursachung wird noch an späterer Stelle Stellung zu nehmen sein), sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Unfallfolge nicht erfüllt. Zweifel, ob das Vorliegen des Ohrgeräusches als bewiesen angesehen werden kann, stellt der Senat hierbei zurück. Denn jedenfalls kann das vom Berufungskläger geklagte rechtsseitige Kopf- bzw. Ohrengeräusch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit unmittelbar auf die unfallbedingte Erschütterung des Innenohrs am 24. Juni 1993 zurückgeführt werden. Der anderweitigen Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. I. vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zu berücksichtigen ist insoweit entscheidend, dass der Berufungskläger ausweislich der zahlreichen, zu den Unfallakten gelangten Arzt- und Befundberichte seiner behandelnden Ärzte nach dem Unfallereignis über Jahre hinweg keinerlei Beschwerden der nunmehr angegebenen Art mitgeteilt hat. Auch der behandelnde Facharzt für HNO-Krankheiten, Dr. L., hat erstmals in seinem Befundbericht vom 24. Januar 2000 an den erkennenden Senat erwähnt, dass der Sohn des Berufungsklägers ihm gegenüber erstmals am 27. September 1999 rekonstruierbar über Kopf- bzw. Ohrengeräusche berichtet habe. Im Gegensatz zu den Annahmen des Gutachters Prof. Dr. I., der sich insoweit zu Unrecht auf frühere Befunde bezogen hat, sind Klagen des Berufungsklägers über Tinnituserscheinungen mithin erst für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren nach dem Unfallereignis belegt. Dieser Umstand steht aber, nicht anders als es Prof. Dr. I. für die geklagten Schwindelerscheinungen selbst hervorhebt, der Annahme einer wahrscheinlichen Verursachung durch das Unfallereignis auch in Bezug auf den beklagten Tinnitus entgegen. Der Senat folgt insoweit der gutachtlichen Stellungnahme des HNO - Facharztes Dr. M., der die Wahrscheinlichkeit einer unfallbedingten Entstehung des Tinnitus gerade auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die verspätete Entstehung dokumentierter Symptome verneint hat. An seiner fachwissenschaftlichen Auffassung, dass bei einer mit Wahrscheinlichkeit durch die erschütterungsbedingte Schädigung des rechten Innenohrs verursachten Entstehung der Tinnitus dessen Auftreten bereits im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu erwarten gewesen wäre, hat der Senat keine Zweifel, zumal sich die ebenfalls auf der erschütterungsbedingten Schädigung des Innenohrs beruhende rechtsseitige Vertaubung tatsächlich zeitnah eingestellt hat. Der in das Verfahren eingeführten medizinischen Literatur (Feldmann, das Gutachten des HNO - Arztes, 4. Aufl. 1997, Seiten 122, 123, 125, 132) sind insoweit entgegenstehende Erkenntnisse nicht zu entnehmen denn die dortigen Ausführungen deuten ebenfalls eher darauf hin, dass die bei einem stumpfen Schädeltrauma durch Erschütterung des Innenohres verursachten Schädigungen im Allgemeinen vergesellschaftet auftreten (vgl. hierzu Feldmann, Das Gutachten des HNO-Arztes, 4. Aufl. 1997, S. 122 f). Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus dem Gutachten des Prof. Dr. I.; denn dieser ist - wie seine ergänzende Stellungnahme vom 10. November 1999 (Seite 2 oben) belegt - bei seinen im Ergebnis abweichenden Schlussfolgerungen ausdrücklich, aber in der Sache unzutreffend, davon ausgegangen, dass bereits Dr. H. in seinem Gutachten vom 1. August 1995 über Ohrgeräusche berichtet habe. Auch Prof. Dr. I. hat im Übrigen einen engen Zusammenhang zwischen der Vertaubung und den geklagten Orhrgeräuschen betont, indem er gutachtlich erläutert hat, sowohl die Ertaubung als auch das Ohrgeräusch seien Symptome einer einheitlichen unfallbedingten Contusio Labyrinthi (Seite 9 oben des Gutachtens vom 3. März 1999).
Der Senat vermag schließlich auch nicht festzustellen, dass der Berufungskläger unfallbedingte Schädigungen auf geistig-psychischem Gebiet davongetragen hat. Diese Feststellung betrifft zunächst eine etwaige unfallbedingte Störung der Hirnfunktion. Zwar hat der Berufungskläger, unterstützt durch fremdanamnestische Angaben seines Sohnes, den Gutachtern Dr. G. und Dr. N. geschildert, dass er sich seit dem streitbefangenen Unfall erheblich verändert habe. Nicht nur seine Stimmung, auch die Merk- und Konzentrationsfähigkeit sei herabgesetzt. Bereits die Nervenärztin Dr. G. hat indessen in ihrem für die Berufungsbeklagte erstatteten Gutachten vom 20. Juni 1994 nicht nur einen regelrechten neurologischen Untersuchungsbefund erhoben, sondern auch den geistig-seelischen Zustand des Berufungsklägers dahingehend geschildert, dass dieser bei der Untersuchung in jeder Hinsicht voll orientiert, über einen Zeitraum von eineinhalb Stunden mitwirkungsfähig und von ausgeglichener, emotional schwingungsfähiger Stimmung gewesen sei. Feststellbar sei - unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben - allenfalls eine geringe Beeinträchtigung des Gedächtnisses und der Konzentration sowie eine leichte Antriebs- und Initiativlosigkeit gewesen. Die hiernach feststellbaren Symptome hat die Gutachterin nicht für hinreichend gehalten, um vom Nachweis einer hirnorganischen Schädigung im Sinne eines hirnorganischen Psychosyndroms auszugehen. Dessen ungeachtet hat sie jedenfalls die etwaige Ursächlichkeit des Arbeitsunfalls mit Rücksicht auf das Fehlen jeden Hinweises auf eine organische Hirnschädigung verworfen. In Übereinstimmung hiermit hat auch der zuletzt auf Antrag des Berufungsklägers nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. N. in seinem Gutachten vom 2. Januar 2003 beim Berufungskläger eine mehrstündige Aufmerksamkeit, ausreichende Merkfähigkeit und Konzentration, einen angeregten Affekt und keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen festgestellt und eine hirnorganische Schädigung ebenfalls nicht diagnostiziert.
Auch eine unfallbedingte psychoreaktive Störung hat sich beim Berufungskläger nach den genannten Gutachten nicht feststellen lassen. Allerdings hat die Sachverständige Dr. G. dargelegt, dass die beim Berufungskläger festgestellten Symptome einer leichten Beeinträchtigung des Gedächtnisses und der Konzentration sowie einer leichten Antriebs- und Initiativlosigkeit am ehesten im Sinne einer reaktiven Verstimmung ohne vitale Tiefe zu deuten seien. Der Sachverständige Dr. N. hat sich dieser Diagnose angeschlossen, indem er ausgeführt hat, er habe beim Berufungskläger keinen Anhalt für eine depressive Symptomatik, eine Angststörung, eine Denk- oder Affektstörung oder eine Störung im Sinne einer psychosenahen Symptomatik feststellen können und lediglich Anzeichen für eine chronifizierte Anpassungsstörung festzustellen vermocht.
Soweit hiernach auch aus neurologisch-psychiatrischer Sicht der Nachweis einer leichteren Anpassungsstörung als erbracht angesehen werden mag, haben indessen beide Sachverständige - im Ergebnis übereinstimmend - die Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen unmittelbaren Verursachung durch das Unfallgeschehen verneint. Diese Beurteilung ist für den Senat überzeugend; denn der insbesondere von dem Sachverständigen Dr. N. detailliert und nachvollziehbar begründete Zusammenhang zwischen der festgestellten Anpassungsstörung und der nach dem Verlust der beruflichen Tätigkeit und der hiermit einhergehenden wirtschaftlichen und sozialen Rolle als Familienoberhaupt eingetretenen, passiven Lebenssituation korrespondiert mit den anamnestischen Angaben des Berufungsklägers, der gegenüber dem Sachverständigen Dr. N. (in Fortführung entsprechender früherer Andeutungen gegenüber der Sachverständigen Dr. G.) geschildert hat, dass ihn jede Form der Untätigkeit belaste, er sich vor allem bei Arbeiten in seinem Haus in der Türkei wohl fühle und er sich auch in Deutschland Beschäftigung, etwa bei der Reparatur von Fahrrädern, zu verschaffen suche.
Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers hat allerdings im Termin zur mündlichen Verhandlung diese fachärztliche Bewertung unter Hinweis darauf angezweifelt, dass der Berufungskläger gerade wegen der Unfallfolgen nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass die von Dr. N. für die psychische Befindlichkeit des Berufungsklägers verantwortlich gemachte beruflich - familiäre Situation ihrerseits auf Unfallfolgen beruhe und der Arbeitsunfall vom 24. Juni 1993 die festgestellte psychische Störung zumindest mittelbar verursacht habe.
Diesem Einwand vermag der Senat jedoch ebenfalls nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt worden ist, hat nämlich der anerkannte Arbeitsunfall bei dem Berufungskläger - von den zeitnah ausgeheilten Verletzungen des Gesichtsschädels und des Kiefers abgesehen - als Dauerfolge lediglich die von der Berufungsbeklagten anerkannte rechtsseitige Taubheit (unmittelbar) herbeigeführt. Allein auf Grund dieser einseitigen Einschränkung seines Hörvermögens ist indessen der Berufungskläger nicht erkennbar daran gehindert gewesen, weiterhin einer Erwerbstätigkeit als Schweißer oder einer anderweitigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Dies folgt im Übrigen auch aus seiner eigenen Schilderung gegenüber dem Sachverständigen Dr. N., nach der der Berufungskläger bei seinen regelmäßigen Aufenthalten in der Türkei weiterhin handwerkliche und gärtnerische Arbeiten an seinem dortigen Haus verrichtet und die demgegenüber geringeren Möglichkeiten, sich während der in der Bundesrepublik verbrachten Zeit gleichermaßen zu beschäftigen, ausdrücklich bedauert hat. Dr. N. hat hierzu in seinem Gutachten eigens angemerkt, dass ihn der Berufungskläger mit durch intensive körperliche Arbeit verschwielten Händen aufgesucht habe. Hiermit stimmt es überein, dass der Berufungskläger gegenüber Dr. N. zwar auch über einen allgemeinen Kräftemangel geklagt, als wesentliche Ursache für die Aufgabe des Schweißerberufs jedoch seine verminderte geistige Leistungsfähigkeit bezeichnet hat. Diese kann indessen nach den Ausführungen von Dr. G. und Dr. N. ihrerseits nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden und erweist sich im Übrigen zur Begründung der mittelbaren Kausalität des Unfallgeschehens für geistig-psychische Veränderungen beim Berufungskläger auch insoweit als ungeeignet, als die Annahme, die gleichsam erzwungene Untätigkeit des Berufungsklägers habe dessen Anpassungsstörung verursacht, beruhe aber zugleich auf den geistigen Symptomen jener Störung, einem Zirkelschluss gleichkäme.
Der Senat vermag hiernach auch nicht davon auszugehen, dass der geklagte Tinnitus des Berufungsklägers als mittelbare Unfallfolge durch unfallbedingte geistig-psychische Unfallfolgen verursacht worden ist; denn nach den vorstehenden Ausführungen hat der Arbeitsunfall geistig-psychische Schäden nicht mit Wahrscheinlichkeit verursacht.
Umgekehrt kann schließlich auch nicht angenommen werden, dass die geistig-psychischen Einschränkungen des Berufungsklägers - wenigstens teilweise - auf einem unfallbedingten Tinnitus beruhen und sich deshalb ihrerseits als mittelbare Unfallfolge darstellen. Dass der Arbeitsunfall einen Tinnitus nicht mit Wahrscheinlichkeit unmittelbar verursacht hat, wurde bereits dargelegt. Schon daran scheitert die Annahme einer durch den Tinnitus vermittelten Verursachung psychischer Störungen durch den Unfall vom 24. Juni 1993. Ergänzend ist indessen darauf hinzuweisen, dass Dr. N. auch keine psychiatrischen Befunde erhoben hat, die einen Einfluss des geklagten Tinnitus auf die psychische Befindlichkeit des Berufungsklägers erkennen lassen. Vielmehr hat Dr. N. ausdrücklich mitgeteilt, dass der Tinnitus des Berufungsklägers von diesem als mittelstark mit ausreichender Ablenkbarkeit geschildert werde. Dem entspricht es, dass Dr. N. beim Berufungskläger keine Anzeichen einer depressiv gefärbten Verstimmung festgestellt und die diagnostizierte Anpassungsstörung allein den veränderten beruflich - familiären Verhältnissen des Berufungsklägers zugeschrieben hat.
Selbst wenn danach jedoch die geklagten Ohrgeräusche als Unfallfolge anzuerkennen wären, wäre eine Verurteilung der Berufungsbeklagten zur Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um mehr als 20 v.H. nicht begründet. Nach den in das Verfahren eingeführten medizinischen Erfahrungssätzen kommt nämlich die Zuerkennung einer MdE von mehr als 10 v.H. für Ohrgeräusche lediglich dann in Betracht, wenn sie erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen verursachen oder gar mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einhergehen (vgl. die Einteilung bei Feldmann, a.a.O., Seite 213). Fehlt es an gravierenderen psychischen Auswirkungen des Tinnitus und überschreiten seine Folgen nicht die Schwelle erheblicher Belästigung, ist demgegenüber - in Abhängigkeit vom Grad der Belästigung - lediglich eine Bewertung mit einer MdE von 0 bis 10 in Betracht zu ziehen (Feldmann, a.a.O.; Schönberger / Mehrtens / Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 6. Aufl. 1998, Anm. 7.3.3.3.5, S. 409 f, inzwischen ohne sachliche Änderungen in den hier angesprochen Fragen in der 7. Auflage vorliegend). Den Feststellungen des Gutachters Dr. N. vermag der Senat insoweit lediglich einen mittelschweren Belästigungsgrad zu entnehmen, sodass der Tinnitus selbst im Falle seiner unfallbedingten Entstehung mit keiner höheren anteiligen MdE als 5 bei der Bemessung der MdE für den rechtsseitigen Hörverlust integrativ, d.h. im Sinne einer Rundung, mit zu bewerten wäre. (vgl. Schönberger/ Mehrtens/Valentin, a.a.O., Nr. 7.3.3.3.5, S. 410). Hierbei wäre indessen eine Erhöhung der durch die rechtsseitige Taubheit bei vollständigem linksseitigen Hörvermögen bedingten MdE über 20 v.H. hinaus auf 30 v.H. nicht vorzunehmen.
Eine weitere Beweiserhebung drängt sich dem Senat nach alledem nicht auf. Soweit der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt hat, die Rentenakten der LVA Oldenburg-Bremen beizuziehen, sind hiervon weiterführende Erkenntnisse über die Ursächlichkeit des Arbeitsunfalls für die geltend gemachten Schäden nicht zu erwarten, da für die Gewährung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Kausalitätsfragen nicht zu beantworten sind. Insoweit steht zudem aus den vorstehend dargelegten Gründen bereits auf Grund der im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweise zur Überzeugung des Senates fest, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Berufungsklägers nicht mit Wahrscheinlichkeit auf (unmittelbaren) Unfallfolgen beruht und zudem ihrerseits geistig-psychische Beeinträchtigungen nicht mit Wahrscheinlichkeit als (mittelbare) Unfallfolgen wesentlich verursacht hat.
Auch der Einholung eines weiteren hno-ärztlichen Gutachtens bedarf es nicht. Insoweit hat sich der Senat bereits auf Grund der gutachtlichen Stellungnahme des Dr. M. vom 25. April 2001 die Überzeugung bilden können, dass der Wahrscheinlichkeit einer Verursachung des geklagten Tinnitus durch den Arbeitsunfall am 24. Juni 1993 das mehrjährig verzögerte Auftreten ärztlicherseits dokumentierter Symptome entgegensteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Dabei hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger dessen außergerichtliche Kosten zur Hälfte zu erstatten; Denn sie hat dem Begehren des Berufungsklägers im Berufungsverfahren teilweise dadurch abgeholfen, dass sie für die anerkannte Unfallfolge rechtsseitiger Taubheit eine um 5 auf 20 angehobene und damit rentenberechtigende MdE zu Grunde gelegt und dem Berufungskläger auf dieser Grundlage Verletztenrente gewährt hat.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.