Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.04.2003, Az.: L 9 U 247/02

Anspruch auf Wiedergewährung von Verletztenrente; Weitergeltung bereits aufgehobener Vorschriften des Sozialrechts; Nachweis körperlicher Schädigungen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können ; Minderungen der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 20 von Hundert

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.04.2003
Aktenzeichen
L 9 U 247/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0429.L9U247.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 05.04.2002 - AZ: S 7 U 240/00

Redaktioneller Leitsatz

Eine Verletztenrente wird nur gewährt, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Berufsunfalls um wenigstens 1/5 oder die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Arbeitsunfälle jeweils um mindestens 10 von Hundert gemindert ist und die Summe der durch die einzelnen Unfälle verursachte Minderungen der Erwerbsfähigkeit (MdE) wenigstens 20 von Hundert beträgt.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Wiedergewährung von Verletztenrente.

2

Der 1946 geborene Berufungskläger erlitt am 8. Oktober 1990 bei versicherter Tätigkeit als Tiefbauarbeiter einen Unfall, indem er in einen etwa 3 m tiefen Schacht stürzte und dabei mit dem rechten Bein zwischen einer Mauer und einem Kantholz hängen blieb. Im Zuge der medizinischen Erstversorgung im Kreiskrankenhaus D. stellte der behandelnde Chirurg Dr. E. eine schwere Quetschung des rechten Kniegelenkes mit Verdacht auf Knochenabsprengung fest (Durchgangs-arztbericht und Zwischenbericht vom 10. Oktober 1990) und überwies den Berufungskläger zur wohnortnahen weiteren Versorgung in das F., Cloppenburg, wo sich der Berufungskläger vom 9. bis zum 26. Oktober 1990 in stationärer Behandlung befand. Bei der dabei am 12. Oktober 1990 durchgeführten operativen Eröffnung des rechten Kniegelenkes fanden sich lediglich Zeichen einer älteren Knorpelkompression an der äußeren Kniegelenksrolle und keine Hinweise auf eine frische traumatische Knochenverletzung oder einen frischen Bänderriss. Der behandelnde Arzt Prof. Dr. G. diagnostizierte daraufhin eine Distorsion und Quetschung des rechten Kniegelenks mit blutigem Kniegelenkserguss sowie eine ältere Knorpelkompression im Bereich der äußeren Kniegelenksrolle rechts (Zwischenbericht vom 29. Oktober 1990). Nach Einholung von Rentengutachten des Prof. Dr. G. vom 19. November 1991 und des Chirurgen Dr. H. vom 13. Februar 1992 gewährte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger als vorläufige Leistung für die Zeit vom 26. Februar 1991 bis zum 31. Oktober 1991 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H . Für die Zeit danach lehnte sie eine Rentengewährung unter Hinweis darauf ab, dass eine rentenberechtigende MdE insoweit nicht mehr vorliege. Den hierüber gefertigten Bescheid vom 20. März 1992, in dem die Berufungsbeklagte zugleich als Unfallfolgen eine endgradiger Beugehemmung des Kniegelenkes, reizlose Narbe an der Außenseite des Kniegelenkes sowie subjektive Belastungsbeschwerden nach Zerrung und Quetschung des rechten Kniegelenkes mit Schädigung des Knorpels an der äußeren Gelenkrolle anerkannte, erhielt die Berufungsbeklagte nach zwei vergeblichen postalischen Zustellungsversuchen im April 1992 als un-zustellbar zurück.

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Mit einem am 23. September 1998 bei der Berufungsbeklagten eingegangenen Schreiben reklamierte der Berufungskläger, dass über seinen 1990 gestellten Rentenantrag nicht entschieden worden sei und er, abgesehen von einem Vorschuss, laufende Verletztenrente nicht erhalten habe. Er bitte, seine Ansprüche zu überprüfen, da er noch immer unter den Verletzungsfolgen leide. Die Berufungsbeklagte zog daraufhin verschiedene ärztliche Berichte des Prof. Dr. G. bei und ließ für die Zeit ab 1. November 1991 dessen Rentengutachten vom 26. April 1999 erstatten. Der Gutachter stellte darin im Seitenvergleich deutliche Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Kniegelenkes sowie eine ebenfalls deutliche Muskelminderung im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels fest, führte diese jedoch im Wesentlichen auf eine radiologisch nachweisbare, unfallunabhängige Verschleißerkrankung der dysplastisch veränderten rechten Kniescheibe zurück. Wie sich aus dem seinerzeitigen OP-Bericht ergebe, habe daneben schon zum Unfallzeitpunkt eine ältere Knorpelkompression im Bereich der lateralen Kniegelenksrolle bestanden, die eine jetzt im Röntgenbild zu erkennende kleine Konturstufe an der außenseitigen Oberschenkelrolle rechts verursacht habe könne. Als Unfallfolge könne demgegenüber nur noch die außenseitige Narbenbildung mit Minderung des Gefühlsempfindens am rechten Kniegelenk festgehalten werden. Die hierdurch verursachte MdE betrage ab 1. November 1991 und auf Dauer 10 v.H ...

4

Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 lehnte daraufhin die Berufungsbeklagte die Gewährung von Verletztenrente unter Hinweis darauf ab, dass eine MdE in rentenberechtigendem Ausmaße nicht vorliege. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie nach Einholung eines weiteren chirurgischen Fachgutachtens des Dr. I. vom 3. Februar 2000, der die beim Berufungskläger vorliegenden Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Knies ebenfalls wesentlich auf eine unfallunabhängige degenerative Retropatellararthrose zurückführte und demgegen-über die unfallbedingte MdE mit unter 10 v.H. einschätzte, mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2000 zurück.

5

Am 25. September 2000 ist Klage erhoben worden, die das Sozialgericht (SG) mit Gerichtsbescheid vom 5. April 2002 abgewiesen hat.

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Mit seiner am 21. Mai 2002 eingelegten Berufung verfolgt der Berufungskläger sein Begehren weiter. Er weist insbesondere darauf hin, dass sich seine Kniegelenksbeschwerden erst mit dem Unfall am 8. Oktober 1990 eingestellt hätten und auf das unfallbetroffene rechte Knie konzentriert seien. Dies spreche entscheidend für einen Kausalzusammenhang.

7

Der Berufungskläger beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Oldenburg vom 5. April 2002 sowie den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 27. Mai 1999 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. August 2000 aufzuheben,

  2. 2.

    die Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger wegen der Folgen seines am 8. Oktober 1990 erlittenen Arbeitsunfalls über den 31. Oktober 1991 hinaus Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v.H. zu gewähren.

8

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.

10

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Unfallakten der Berufungsbeklagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, von der Berufungsbeklagten für die Zeit ab 1. November 1991 Verletztenrente zu erhalten.

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Auf den Anspruch des Berufungsklägers sind vorliegend gem. § 212 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII im vorliegenden Fall noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) weiterhin anzuwenden, da der vom Berufungskläger geltend gemachte Versicherungsfall vor In-Kraft-Treten des SGB VII am 1. Januar 1997 eingetreten ist.

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Nach § 547 RVO besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf Verletztenrente, nur nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Dessen Vorliegen setzt in der gesetzlichen Unfallversicherung seit jeher eine bestimmte Abfolge ursächlich miteinander verknüpfter Umstände und Ereignisse voraus (vgl. ohne sachliche Änderung gegenüber § 548 RVO jetzt § 8 SGB VII). Erforderlich ist insoweit, dass es infolge der versicherten Tätigkeit zu einem plötzlich auf den Körper wirkenden Ereignis, dem Arbeitsunfall, kommt, der seinerseits zu einem unmittelbaren Gesundheitsschaden, dem so genannten Primärschaden, führt. Bleibt das Ereignis im Rechtssinne folgenlos, so liegt schon kein Unfall vor (vgl. im Einzelnen Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 19 ff). Sind hingegen die genannten Voraussetzungen für einen Versicherungsfall erfüllt, so sind unter den weiteren Erfordernissen der einzelnen Leistungsfälle als Folgeschäden auch solche Unfallfolgen zu entschädigen, die ihrerseits ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden zurückzuführen sind (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., § 26 Rdnr. 3). Um einen Versicherungsfall feststellen und dem Versicherten darüber hinaus ggf. bestimmte Leistungen zusprechen zu können, muss das Gericht die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse auf Grund seiner freien Überzeugungsbildung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend betrachten. Es bedarf insoweit des Vollbeweises, bei dem der Versicherte die materielle Beweislast trägt. Lediglich für die Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes für seine feststellbaren Folgen genügt der Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. zu alledem Kasseler Kommentar, a.a.O., § 8 Rdnr. 257 ff. m.w.N.).

14

Nach diesen Grundsätzen vermag der Senat nicht festzustellen, dass beim Berufungskläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verletztenrente auch nach dem 1. November 1991 vorliegen; denn es sind beim Berufungskläger keine körperlichen Schädigungen nachweisbar, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können und eine MdE im erforderlichen Umfang von wenigstens 20 v.H. (§§ 580 Abs. 1, 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO) begründen.

15

Allerdings mag zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen sein, dass neben den von ihm geklagten belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks auch weiter gehende objektivierbare Funktionseinschränkungen in Gestalt endgradiger Bewegungseinschränkungen und einer stärkeren Minderbemuskelung des rechten Ober- und Unterschenkels bestehen oder bestanden haben. Die Ergebnisse der gutachtlichen Befunderhebungen durch Prof. Dr. G. und Dr. I. weichen in diesem Zusammenhang insoweit voneinander ab, als Dr. I. im Februar 2000 beim Berufungskläger bei beiden Kniegelenken seitengleiche Bewegungsmaße und eine nur geringgradig unterschiedliche Bemuskelung festgestellt hat, während Prof. Dr. G. im April 1999 noch jeweils erheblichere Seitenunterschiede in den Bewegungsmaßen und dem Beinumfang hat befunden können. Abgesehen davon, dass die von Dr. I. im Rahmen seiner Begutachtung auf Grund der Angaben des Berufungsklägers anamnestisch erhobenen Befunde ohnehin auf eine stark wechselnde Beschwerdeintensität mit nur zeitweiliger Behandlungsbedürftigkeit in den Jahren 1995 und 1998 hindeuten, kommt es auf das insoweit vorliegende genaue Beschwerdeausmaß bereits deshalb nicht entscheidend an, da auch für den Fall des Nachweises weder die vorerwähnten Funktionseinbußen noch die vom Berufungskläger geklagten Schmerzbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis am 8. Oktober 1990 verursacht worden sind.

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Bei dem damaligen Sturz in einen Schacht und der hierbei eingetretenen Einklemmung des rechten Beines hat sich der Berufungskläger nämlich nach übereinstimmender und durch den ärztlichen Zwischenbericht vom 29. Oktober 1990 belegter Auffassung beider Gutachter außer einer Distorsion und Quetschung des rechten Kniegelenks mit diesbezüglichen Weichteilverletzungen keine nachweisbare Verletzung von knöchernen oder knorpeligen Strukturen im Bereich des betroffenen Kniegelenks zugezogen. Vielmehr wurden bei der am 12. Oktober 1990 durchgeführten Eröffnung des rechten Kniegelenks neben einer älteren Knorpelkompression an der äußeren Kniegelenksrolle keine weiteren Anzeichen für traumatische knöcherne Verletzungen festgestellt. Soweit beide Gutachter als Auslöser für die vom Berufungskläger beklagten Schmerzen und die - mit graduellen Unterschieden - befundenen Funktionseinbußen im Wesentlichen eine Arthrose der dysplastisch veränderten Kniescheibe verantwortlich machen und namentlich Prof. Dr. G. daneben auch die intraoperativ festgestellte Knorpelveränderung im Bereich der lateralen Kniegelenksrolle als zusätzliche mögliche Ursache der Beschwerden in seine Überlegungen einbezogen hat, ist vor dem geschilderten Hintergrund die im Ergebnis übereinstimmende Auffassung beider Gutachter, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis mit Rücksicht auf die bei der Akutbehandlung erhobenen, insoweit unauffälligen Befunde nicht wahrscheinlich zu machen sei, ohne weiteres überzeugend.

17

Soweit der Berufungskläger demgegenüber geltend macht, bis zum Zeitpunkt des Unfalls vollständig beschwerdefrei gewesen und auch in der Zeit danach im Bereich des nicht unfallbetroffenen, linken Knies geblieben zu sein, vermag der Senat hierin einen Nachweis für die unfallbedingte Entstehung der rechtsseitigen Funktionseinschränkungen und Beschwerden nicht zu sehen. Der Berufungskläger verkennt insoweit bereits, dass die geklagten Gesundheitsstörungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wesentlich durch arthrotische Veränderungen der Kniescheibe verursacht werden, eine Schädigung der Kniescheibe oder ande-re frische knöcherne Verletzungen bei der Eröffnung des Kniegelenks im Oktober 1990 jedoch nicht nachweisbar gewesen sind.

18

Überdies deutet der nach den Feststellungen des Gutachters Dr. I. nur im Bereich des rechten Kniegelenks zu erhebende Befund einer belastungsbedingten Verschwielung des Schienbeinkopfes auf eine asymmetrische Beanspruchung beider Kniegelenke oder eine im Seitenvergleich geringere Belastbarkeit des rechten Kniegelenks hin, sodass sich auch aus dem Umstand der Einseitigkeit der Schädigung kein zuverlässiger Hinweis auf eine unfallbedingte Schadensent-stehung entnehmen lässt.

19

Als Unfallfolge ist nach alledem lediglich die von beiden Sachverständigen festgestellte Narbenbildung im Bereich des rechten Kniegelenks anzusehen. Soweit der Sachverständige Dr. I. daneben im Ergebnis auch die geringgradige Stufenbildung im Bereich der lateralen Femurrolle als Folge einer unfallbedingten Knorpelschädigung mitbewertet hat, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Sie erscheint medizinisch nicht begründet, weil auch Dr. I. in seinem Gutachten von dem am 12. Oktober 1990 bei der Eröffnung des rechten Kniegelenks erhobenen Befund einer bereits älteren, also nicht unfallbedingten Knorpelkompression an der äußeren Kniegelenksrolle ausgeht. Erklärbar ist die Einbeziehung der auf diese Verletzung zurückgeführten Stufenbildung in die Bemessung der MdE nur vor dem Hintergrund, dass Dr. I. bei seinen Überlegungen erkennbar angenommen hat, dass eine Schädigung des Knorpels an der äußeren Kniegelenksrolle von der Berufungsbeklagten als Unfallfolge bereits bestandskräftig anerkannt sei und er auf dieser Grundlage über die Unfallfolgen zu befinden habe (vgl. S. 5 Mitte des Gutachtens). Dabei ist unbeachtet geblieben, dass die im Bescheid vom 20. März 1992 getroffenen Feststellungen dem Berufungskläger gegenüber mangels Bekanntgabe dieses Bescheides nicht wirksam geworden sind. Auf die hiermit zusammenhängenden Rechtsfragen ist indessen nicht näher einzugehen; denn darauf, ob die Folgen der nach dem Operationsbericht vom 29. Oktober 1990 aus medizinischer Sicht eigentlich unfallunabhängigen Knorpelschädigung im Bereich der äußeren Kniegelenksrolle aus Rechtsgründen in die Bildung der MdE mit einzubeziehen sind, kommt es für den vom Berufungskläger verfolgten Rentenanspruch im Ergebnis aus anderen Gründen nicht entscheidend an. Dr. I. hat nämlich - insoweit ohne wesentliche Abweichung zu dem von Prof. Dr. G. erstatteten Gutachten - die Bedeutung der Knorpelschädigung für die vom Berufungskläger geklagten Funktionseinschränkungen und Schmerzbeschwerden als gegenüber der degenerativen Retropatellararthrose der Kniescheibe gering eingestuft und daher ohne erkennbaren Fehler die unfallbedingte MdE auch unter Einschluss der Knorpelschädigung mit unter 10 v.H. veranschlagt. Eine rentenberechtigende MdE wird danach durch die Unfallfolgen in keinem Fall hervorgerufen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

21

Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.