Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 28.08.2003, Az.: L 10 RI 393/00

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; Umwandlung der freiwillig gezahlten Beiträge in Pflichtbeiträge; Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses; Weite Auslegung einer Klage; Zulassung zur Pflichtversicherung der Selbstständigen; Ablauf der Antragsfrist; Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs; Erfordernis einer Pflichtverletzung durch fehlerhafte Beratung oder Auskunft; Stellung und versicherungsrechtliche Voraussetzungen eines Rentenantrags

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.08.2003
Aktenzeichen
L 10 RI 393/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 20035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0828.L10RI393.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 21.09.2000 - AZ: S 5 RI 397/98

Redaktioneller Leitsatz

Voraussetzung für die Annahme eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist eine Pflichtverletzung auf Seiten des Rentenversicherungsträgers. Diese Pflichtverletzung wiederum müsste die wesentliche Ursache für die ausgleichsbedürftige Situation sein.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 21. September 2000 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 29. November 2000 und vom 30. Januar 2001 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger die Umwandlung der in der Zeit vom 1. Mai 1987 bis 31. März 1993 von ihm gezahlten freiwilligen Beiträge in Pflichtbeiträge verlangen kann und ihm ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zusteht.

2

Der im Jahr 1937 geborene Kläger stellte am 10. November 1997 bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung sowie auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen. Mit Bescheid vom 19. März 1998 stellte die Beklagte die in dem als Anlage zum Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf aufgeführten Zeiten gem. § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verbindlich fest. Hiergegen legte der Kläger am 31. März 1998 Widerspruch ein, ohne diesen näher zu begründen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1998 als unbegründet zurück.

3

Dagegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage erhoben mit dem erstmalig geltend gemachten Begehren, die Beklagte zu verurteilen, die in der Zeit vom 1. Mai 1987 bis 31. März 1993 von ihm gezahlten freiwilligen Beiträge in Pflichtbeiträge für Selbstständige umzuwandeln und die Nachzahlung gegebenenfalls verbliebener Differenzbeträge zuzulassen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe sich zum 1. Mai 1987 selbstständig gemacht. Er habe seinerzeit bei der Beklagten um Informationen gebeten. Ein entsprechendes Gespräch sei im Herbst 1987 erfolgt. Daraufhin habe er freiwillige Beiträge an die Beklagte gezahlt. Bei dem Gespräch sei jedoch versäumt worden, ihn darüber aufzuklären, welche unterschiedlichen versicherungsrechtlichen Wirkungen freiwillige Beiträge und Pflichtbeiträge für Selbstständige hätten. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2000 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem Klagebegehren bestehe kein inhaltlicher Zusammenhang. Gemessen am Streitgegenstand sei der Kläger durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert. Im Kontenklärungsbescheid vom 19. März 1998 habe die Beklagte lediglich die bisher bekannten rentenrechtlichen Zeiten des Klägers zusammengefasst. Gegen die Richtigkeit dieses Bescheides habe der Kläger keine Einwände vorgebracht.

4

Gegen das ihm am 16. November 2000 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 18. Dezember 2000, einem Montag, bei dem Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Berufung. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, durch die Umwandlung der freiwilligen Beiträge in Pflichtbeiträge ergebe sich ein höherer Rentenbetrag, da die Pflichtbeiträge höher wären.

5

Auf den Antrag des Klägers vom 08. September 2000 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2000 ab 1. Januar 2001 Altersrente für langjährig Versicherte. Die "ersatzweise" von dem Kläger beantragte Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, in dem maßgeblichen Zehnjahreszeitraum seien nicht für mindestens 96 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet worden.

6

Mit Bescheid vom 30. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, für die Zeit vom 1. Mai 1987 bis 31. März 1993 nachträglich die Pflichtversicherung für Selbstständige nach § 1227 Abs. 1 Nr. 9 Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuerkennen. Sie habe den Antrag des Klägers auf freiwillige Versicherung seinerzeit antragsgemäß beschieden. Ferner habe sie ihm Antragsvordrucke für eine Pflichtversicherung zugesandt und ihm empfohlen, sich hinsichtlich einer Pflichtversicherung persönlich beraten zu lassen. Von diesem Angebot habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Ob eine allgemeine Beratung im Beratungszentrum stattgefunden habe, sei nicht mehr feststellbar. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Beratungsfehlers lägen nicht vor.

7

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des SG Braunschweig vom 21. September 2000 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 19. März 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1998 und den Bescheid vom 29. November 2000 abzuändern und den Bescheid vom 30. Januar 2001 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Zeitraum vom 1. Mai 1987 bis zum 31. März 1993 nachträglich zur Antragspflichtversicherung für Selbstständige zuzulassen, die von ihm in diesem Zeitraum gezahlten freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge mit der Beitragsschuld aus der Pflichtversicherung zu verrechnen und gegebenenfalls verbleibende Fehlbeträge entgegenzunehmen,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1998, hilfsweise ab 01. Januar 2001, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Braunschweig vom 21. September 2000 zurückzuweisen und die weiter gehende Klage abzuweisen.

9

Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

10

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers H. am 23. Januar 2003.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Rentenakten der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

13

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

14

Der von dem SG abgewiesenen Klage fehlte das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn die angefochtene Verwaltungsentscheidung dem Rechtsuchenden nichts versagt, was er zuvor beantragt hat. So liegt der Fall hier. Die im Klageverfahren streitbefangene Frage nach der Umwandlung der freiwilligen Beiträge in Pflichtbeiträge war nicht Gegenstand des Bescheides vom 19. März 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1998, da der Kläger erstmalig gegenüber dem SG einen entsprechenden Anspruch geltend gemacht hat.

15

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG vom 21. September 2000. Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe konnte daher gem. § 153 Abs. 2 SGG abgesehen werden.

16

2.

Die über die Berufung hinaus erhobene Klage gegen die Bescheide vom 29. November 2000 und 30. Januar 2001 ist gem. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG zulässig. Die im Rahmen von § 96 SGG gebotene weite Auslegung rechtfertigt aus Gründen der Prozessökonomie die Einbeziehung der genannten Bescheide, da diese mit dem Streitstoff in Zusammenhang stehen. Eines Vorverfahrens bedarf es in diesen Fällen nicht (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 96 Rdnr. 1). Über einen während des Berufungsverfahrens erlassenen neuen Verwaltungsakt im Sinne des § 96 SGG entscheidet das LSG erstinstanzlich auf Klage (BSG, Urteil vom 30. Januar 1963 - 2 RU 35/60 = NJW 1963, 1222; Urteil vom 30. April 1991 - 2 BU 34/91; Meyer-Ladewig, a.a.O., § 96 Rdnr. 7)

17

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

18

a)

Der Bescheid vom 30. Januar 2001 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Umwandlung der von ihm gezahlten freiwilligen Beiträge in Pflichtbeiträge i.S. von § 1227 Abs. 1 Nr. 9 RVO.

19

Eine Umdeutung bzw. Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge ist rechtlich nicht vorgesehen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 1968 - 1 RA 177/67 = SozR § 1446 RVO Nr. 1; Urteil vom 16. Juni 1994 - 13 RJ 25/93 = NZS 1995, 34). Die (Neu-) Zulassung des Klägers zur Pflichtversicherung der Selbstständigen scheitert daran, dass die zweijährige Antragsfrist des § 1227 Abs. 1 Nr. 9 RVO zu dem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, als der Kläger erstmals im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die Zulassung begehrt hat. Lediglich ausnahmsweise könnte eine nachträgliche Zulassung zur Antragspflichtversicherung im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches verlangt werden (BSG, Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O.). Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch liegt hier jedoch nicht vor. Voraussetzung für die Annahme eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches wäre zunächst eine Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten. Diese Pflichtverletzung wiederum müsste die wesentliche Ursache für die ausgleichsbedürftige Situation sein.

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Als Pflichtverletzung kommt insbesondere eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft in Betracht, etwa in der Form, dass die Beklagte dem Kläger unzutreffend Auskunft über die versicherungsrechtlichen Unterschiede von freiwilligen Beiträgen und Pflichtbeiträgen gegeben hätte. Eine solche fehlerhafte Beratung ist hier jedoch nicht zu erkennen. Es kann bereits nicht festgestellt werden wann, bei welcher Stelle oder mit welchem Mitarbeiter der Beklagten ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Weder der Kläger noch seine als Zeugin vernommene Ehefrau konnten diesbezüglich konkrete Angaben machen. Auch aus den Akten der Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf ein Beratungsgespräch im Jahr 1987 hinweisen.

21

Selbst wenn jedoch eine solche fehlerhafte Beratung festgestellt werden könnte, so wäre sie nicht als wesentliche Ursache für den geltend gemachten Schaden, nämlich die Zahlung lediglich von freiwilligen Beiträgen statt von Pflichtbeiträgen, anzusehen. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er auch eine Pflichtversicherung hätte beantragen können, ist dies nicht nachvollziehbar. Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Kläger von dieser Möglichkeit wusste und sich lediglich wegen der Höhe der Beiträge, die er nur im Rahmen der freiwilligen Versicherung selbst bestimmen konnte, für eine solche und damit gegen eine Antragspflichtversicherung entschieden hat. Auf eine entsprechende schriftliche Anfrage des Klägers vom 26. April 1987 hatte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 26. Mai 1987, Seite 2, 1. Absatz u.a. mitgeteilt, dass der Leistungsfall für die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit u.a. voraussetze, dass "mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen" belegt seien. Ein entsprechendes Merkblatt war beigefügt. Erst danach hat die Beklagte auf telefonische Anforderung des Klägers am 10. Dezember 1987 ein Formular zur Anmeldung zur bargeldlosen Beitragsentrichtung übersandt. Dieses Formular ging am 27. Dezember 1987 mit einem Kreuz in der Rubrik "Freiwillige Versicherung" wieder bei der Beklagten ein. Auf eine entsprechende schriftliche Anforderung des Klägers hat ihm die Beklagte mit Schreiben vom 31. Dezember 1987 auch die Antragsvordrucke für eine Pflichtversicherung von Selbstständigen zugesandt. Sie hat diesbezüglich ein persönliches Gespräch angeregt. Dieses Beratungsangebot hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben und den Bekundungen seiner Ehefrau jedoch nicht wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für einen Antrag auf Pflichtversicherung ab 1. Mai 1987 noch gewahrt, § 1227 Abs. 1 Nr. 9 RVO. Selbst wenn dem Schreiben vom 31. Dezember 1987 die aufklärenden Vordrucke nicht beigelegen hätten, wie der Kläger geltend macht, so kann er nicht mit Erfolg einwenden, er habe keine Kenntnis von der Möglichkeit der Pflichtversicherung gehabt. Zumindest hätte er Anfang 1988 noch die Möglichkeit gehabt, die angebotene Beratung wahrzunehmen, die Formblätter ggf. nachzufordern und sich sodann nachträglich für die Antragspflichtversicherung zu entscheiden. Die insoweit fehlende Aufklärung kann nicht der Beklagten zugerechnet werden, da der Kläger durch die Nichtwahrnehmung der angebotenen Beratung selbst die hypothetische Kausalkette unterbrochen hat.

22

b)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 SGB VI, wie die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2000 zutreffend festgestellt hat.

23

Einem Rentenanspruch ab 1. Januar 1998 steht bereits entgegen, dass der Kläger zu dieser Zeit keinen Rentenantrag gestellt hat, § 99 Abs. 1 SGB VI. Darüber hinaus sind aber auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht erfüllt. Nach § 38 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie in den Letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Bezogen auf einen Rentenbeginn am 1. Januar 1998 beginnt der maßgebliche Zehnjahreszeitraum am 1. Januar 1988 und endet am 31. Dezember 1997. Nach dem Versicherungsverlauf vom 29. November 2000 (Anlage 2 zum Bescheid vom 29. November 2000) hat der Kläger in diesem Zeitraum an Stelle der erforderlichen 96 Pflichtbeiträge lediglich 57 Pflichtbeiträge geleistet. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung des maßgeblichen Zeitraums wegen Anrechnungszeiten oder Zeiten des Bezugs einer der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit liegen nicht vor (§ 38 Satz 1 Nr. 3 SGB VI a.F.). Eine zusätzliche Berücksichtigung umgewandelter freiwilliger Beiträge oder noch nachzuentrichtender Pflichtbeiträge scheidet, wie oben unter a) festgestellt, aus.

24

Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2001 ist unbegründet. Nach Aufhebung des früheren § 38 SGB VI mit Wirkung ab 1. Januar 2000 kommt die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur noch im Rahmen der Übergangsregelung des § 237 SGB VI in Betracht. Auch nach § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI haben Versicherte neben anderen Voraussetzungen nur dann Anspruch auf Altersrente, wenn sie in den Letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Ausgehend von einem hypothetischen Rentenbeginn am 1. Januar 2001 ist maßgeblicher Zehnjahreszeitraum die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 2000. In diesem Zeitraum hat der Kläger an Stelle der erforderlichen 96 Pflichtbeiträge lediglich 93 Pflichtbeiträge geleistet. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung des maßgeblichen Zeitraums wegen Anrechnungszeiten oder Zeiten des Bezugs einer der Rente aus eigener Versicherung liegen auch hier nicht vor (§ 237 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz SGB VI).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

26

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.